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E-1387/2025

E-1387/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-22 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 3. Dezember 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 dort wohnhaft gewesen. In der Vergangenheit habe er über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt. A.b Mit gleichentags per E-Mail übermittelter Antwort lehnten die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM vom (...) 2024 ab und zeigten an, dass dem Beschwerdeführer eine bis am (...) 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt worden war. A.c Am 23. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie auf eine Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihn seine Mutter nach Kriegsausbruch im (...) 2022 nach Deutschland gebracht habe, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Sein Aufenthalt in Deutschland sei schwierig gewesen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Aufgrund seiner Ernährungseinschränkungen hätte er selbständig kochen müssen, was in seiner Unterkunft nicht möglich gewesen sei. Daraufhin habe er (...) und (...) entwickelt. Er sei im (...) 2023 in die Ukraine zurückgereist und habe sich in ärztliche Behandlung begeben. Der Schutzstatus in Deutschland sei durch seine Mutter annulliert worden. Er sei nun in die Schweiz gereist, da seine (...) hier leben würde. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 - eröffnet am 28. Februar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellenden Personen gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen seien. Die deutschen Behörden hätten am (...) 2024 bestätigt, dass der Beschwerdeführer über einen bis am (...) 2025 gültigen Schutzstatus verfüge. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Titel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der diesen ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Im Falle des Beschwerdeführers hätten die deutschen Behörden die Gültigkeit des Schutztitels bis zum (...) 2025 bestätigt. Aus den Akten würde ferner nicht hervorgehen, dass er Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht weiterhin vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen. C. C.a Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 27. Februar 2025 mit Beschwerde vom 1. März 2025 (Poststempel: 2. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. C.b Zur Begründung seiner Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung basiere auf einer unvollständigen und unzureichenden Würdigung der vorgelegten Beweise und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei der Prüfung seines Falles seien nicht alle relevanten Umstände, die seine Schutzbedürftigkeit belegen würden, berücksichtigt worden. Während seines Aufenthaltes in Deutschland sei er widrigen Umständen ausgesetzt gewesen, die eine Fortsetzung seines Aufenthalts unmöglich gemacht hätten. Insbesondere sei er in einer Unterkunft untergebracht gewesen, in der schlechte hygienische Bedingungen geherrscht hätten, was zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe. Er sei gezwungen gewesen, Mahlzeiten zu sich zu nehmen, die (...) sowie eine (...) verursacht hätten. Ferner sei er Bedrohungen durch bewaffnete Asylsuchende ausgesetzt gewesen, die gewalttätige Übergriffe angekündigt hätten. Es habe wiederholt Berichte über Angriffe auf ukrainische Staatsangehörige gegeben, darunter auch tödliche Vorfälle. Diese Umstände hätten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland unzumutbar gemacht. Mit der Beschwerde wurden - neben der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (vgl. Bst. A.c) und eines Teils der angefochtenen Verfügung - die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:

- eine Meldebestätigung der Stadt C._______ betreffend die Abmeldung des Beschwerdeführers aus seiner dortigen Wohnung per (...) 2024;

- ein handschriftlich verfasstes Schreiben in ukrainischer Sprache vom (...) 2025. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 6. März 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags ausgestellte Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 28. März 2025 wurde ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sie Zeugin sei, dass in Deutschland Personen syrischer Nationalität dem Beschwerdeführer gedroht, ihn provoziert und gestossen hätten. Jugendliche syrischer Nationalität würden sich in Deutschland herausfordernd verhalten und ukrainische Jugendliche belästigen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.4 (nachfolgend) - einzutreten.

E. 1.4 Nachdem das SEM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Blick auf den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend) nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), ist auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Frage des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Mit Beschwerde wurde zwar die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2026 beantragt, angesichts der Beschwerdebegründung ist indessen davon auszugehen, dass sich diese nur gegen die Verweigerung der vorübergehenden Schutzgewährung sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich den Akten zufolge von (...) 2022 bis (...) 2023 in Deutschland auf und verfügte dort über einen Schutzstatus, der bis am (...) 2025 gültig war. Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Mass-nahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall wurde das Rückübernahmeersuchen mit Antwortschreiben der deutschen Behörden vom (...) 2024 abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine bis am (...) 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt worden sei. In Anbetracht der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass er nach seiner Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts und auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 5.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses (gültig bis [...]) kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen.

E. 5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren. Er gibt lediglich an, dass Mahlzeiten, welche er in der Unterkunft in Deutschland habe zu sich nehmen müssen, (...), eine (...) sowie (...) ausgelöst hätten. Entsprechende Dokumente wurden - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht zu den Akten gereicht. Es ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sich als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Betreffend die von ihm geäusserten Sicherheitsbedenken ist sodann festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Deutschland an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist schliesslich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die - wie zuvor erwähnt ohnehin nicht substantiierten und belegten - gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Deutschland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Deutschland verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt indes sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für den Beschwerdeführer gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 anzufechten. Die Beschwerde betraf Problemkreise, die erst mit obenerwähntem Koordinationsurteil geklärt wurden. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1387/2025 Urteil vom 22. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 3. Dezember 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 dort wohnhaft gewesen. In der Vergangenheit habe er über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt. A.b Mit gleichentags per E-Mail übermittelter Antwort lehnten die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM vom (...) 2024 ab und zeigten an, dass dem Beschwerdeführer eine bis am (...) 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt worden war. A.c Am 23. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie auf eine Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihn seine Mutter nach Kriegsausbruch im (...) 2022 nach Deutschland gebracht habe, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Sein Aufenthalt in Deutschland sei schwierig gewesen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Aufgrund seiner Ernährungseinschränkungen hätte er selbständig kochen müssen, was in seiner Unterkunft nicht möglich gewesen sei. Daraufhin habe er (...) und (...) entwickelt. Er sei im (...) 2023 in die Ukraine zurückgereist und habe sich in ärztliche Behandlung begeben. Der Schutzstatus in Deutschland sei durch seine Mutter annulliert worden. Er sei nun in die Schweiz gereist, da seine (...) hier leben würde. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 - eröffnet am 28. Februar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellenden Personen gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen seien. Die deutschen Behörden hätten am (...) 2024 bestätigt, dass der Beschwerdeführer über einen bis am (...) 2025 gültigen Schutzstatus verfüge. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Titel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der diesen ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Im Falle des Beschwerdeführers hätten die deutschen Behörden die Gültigkeit des Schutztitels bis zum (...) 2025 bestätigt. Aus den Akten würde ferner nicht hervorgehen, dass er Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Deutschland gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht weiterhin vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Deutschland abzuweisen. C. C.a Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 27. Februar 2025 mit Beschwerde vom 1. März 2025 (Poststempel: 2. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sodann um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. C.b Zur Begründung seiner Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung basiere auf einer unvollständigen und unzureichenden Würdigung der vorgelegten Beweise und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei der Prüfung seines Falles seien nicht alle relevanten Umstände, die seine Schutzbedürftigkeit belegen würden, berücksichtigt worden. Während seines Aufenthaltes in Deutschland sei er widrigen Umständen ausgesetzt gewesen, die eine Fortsetzung seines Aufenthalts unmöglich gemacht hätten. Insbesondere sei er in einer Unterkunft untergebracht gewesen, in der schlechte hygienische Bedingungen geherrscht hätten, was zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe. Er sei gezwungen gewesen, Mahlzeiten zu sich zu nehmen, die (...) sowie eine (...) verursacht hätten. Ferner sei er Bedrohungen durch bewaffnete Asylsuchende ausgesetzt gewesen, die gewalttätige Übergriffe angekündigt hätten. Es habe wiederholt Berichte über Angriffe auf ukrainische Staatsangehörige gegeben, darunter auch tödliche Vorfälle. Diese Umstände hätten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland unzumutbar gemacht. Mit der Beschwerde wurden - neben der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (vgl. Bst. A.c) und eines Teils der angefochtenen Verfügung - die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:

- eine Meldebestätigung der Stadt C._______ betreffend die Abmeldung des Beschwerdeführers aus seiner dortigen Wohnung per (...) 2024;

- ein handschriftlich verfasstes Schreiben in ukrainischer Sprache vom (...) 2025. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 6. März 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags ausgestellte Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 28. März 2025 wurde ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sie Zeugin sei, dass in Deutschland Personen syrischer Nationalität dem Beschwerdeführer gedroht, ihn provoziert und gestossen hätten. Jugendliche syrischer Nationalität würden sich in Deutschland herausfordernd verhalten und ukrainische Jugendliche belästigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.4 (nachfolgend) - einzutreten. 1.4 Nachdem das SEM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Blick auf den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend) nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), ist auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Frage des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Mit Beschwerde wurde zwar die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2026 beantragt, angesichts der Beschwerdebegründung ist indessen davon auszugehen, dass sich diese nur gegen die Verweigerung der vorübergehenden Schutzgewährung sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich den Akten zufolge von (...) 2022 bis (...) 2023 in Deutschland auf und verfügte dort über einen Schutzstatus, der bis am (...) 2025 gültig war. Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Mass-nahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 5.2 Im vorliegenden Fall wurde das Rückübernahmeersuchen mit Antwortschreiben der deutschen Behörden vom (...) 2024 abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine bis am (...) 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt worden sei. In Anbetracht der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass er nach seiner Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist, ändert daran nichts und auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses (gültig bis [...]) kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen. 5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren. Er gibt lediglich an, dass Mahlzeiten, welche er in der Unterkunft in Deutschland habe zu sich nehmen müssen, (...), eine (...) sowie (...) ausgelöst hätten. Entsprechende Dokumente wurden - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht zu den Akten gereicht. Es ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sich als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Betreffend die von ihm geäusserten Sicherheitsbedenken ist sodann festzuhalten, dass er sich bei Bedarf in Deutschland an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten kann. Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist schliesslich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die - wie zuvor erwähnt ohnehin nicht substantiierten und belegten - gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Deutschland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Deutschland verfügt denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt indes sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für den Beschwerdeführer gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 anzufechten. Die Beschwerde betraf Problemkreise, die erst mit obenerwähntem Koordinationsurteil geklärt wurden. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: