Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen (Mutter, Tochter und Enkeltochter) suchten am 23. Dezember 2024 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach. A.b In der schriftlichen Kurzbefragung vom 27. Dezember 2024 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, sie seien ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie verfügten aktuell über keinen Schutzstatus in einem anderen Land, hätten jedoch in Bulgarien über einen Schutzstatus verfügt, der vom 19. September 2022 bis am 23. Februar 2023 gültig gewesen sei. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen insbesondere ihre ukrainischen Reisepässe (gültig bis 27. Juni 2028 respektive abgelaufen seit 3. Juni 2026) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz und der allfälligen Wegweisung nach Bulgarien. B.b Am 10. Februar 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung und führten im Wesentlichen aus, sie hätten Bulgarien Ende 2022 - infolge finanzieller Probleme und des verschlechterten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 3 - verlassen, um in die Ukraine zurückzukehren. Ihr aktueller Aufenthaltsstatus sei folglich unklar. Zudem sei Bulgarien aufgrund ihres Beschlusses der definitiven Rückkehr in die Ukraine nicht verpflichtet, sie zurückzunehmen. B.c Zur Untermauerung ihrer Ausführungen legten sie diverse medizinische Unterlagen aus der Ukraine ins Recht, wonach die Beschwerdeführerin 3 an (...) leide, (...) erlitten und (...) benötigt habe. C. Mit Verfügung vom 8. April 2025 (eröffnet am 9. April 2025) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfügten und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Namentlich hätten die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge über einen Schutzstatus in Bulgarien verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Bulgarien unfreiwillig verlassen hätten. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Bulgarien ihnen in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren werde. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben der rubrizierten Rechtsvertretung vom 6. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht je Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass das SEM unzureichend abgeklärt habe, ob in Bulgarien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheides - analog zur Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) - eine Rückübernahmezusicherung von Bulgarien einholen müssen. E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren D-3297/2025 und D-3302/2025 zu vereinigen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um Beschwerden, welche durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden sind. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem bereits zitierten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsentscheid) ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügten sie eigenen Angaben zufolge in Bulgarien über einen Schutztitel (vgl. SEM-Akten [...]-4/29; [...]-4/24). Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen erteilt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» als gleichwertig erachtet werden (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Bulgarien.
E. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell über keinen gültigen bulgarischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügen. Bulgarien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Bulgarien ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Bulgarien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sind, ändert daran nichts und auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Urteil des BVGer E-1387/2025 vom 22. Juni 2026 E. 5.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Bulgarien den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 6.3 Als ukrainische Staatsangehörige können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (zur Beschaffung von gültigen ukrainischen Reisepapieren siehe unten E. 8.4). Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Bulgarien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen.
E. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat ihre Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung mithin zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 3 stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, zumal gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen sein kann, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass Bulgarien über ein Gesundheitssystem verfügt, das europäischem Standard entspricht, weshalb die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 3 in Bulgarien ohne Weiteres behandelt werden können. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ist insgesamt als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid E. 8.4.2). Die Beschwerdeführerinnen können als ukrainische Staatsangehörige in Bulgarien einreisen. Es obliegt ihnen, sich bei den zuständigen Behörden die für eine Rückkehr nach Bulgarien allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9.1 Nach dem soeben Gesagten ist namentlich nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.
E. 9.2 Das SEM hat sich zudem mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt und in den angefochtenen Verfügungen in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinen Entscheiden geführt haben. Im Übrigen war es den Beschwerde-führerinnen offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzlichen Entscheide sachgerecht anzufechten (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.2 oder 2008/47E. 3.2, je m.w.H.). Damit liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 9.3 Auch der Umstand, dass das SEM im Rahmen der Wegweisungsverfügungen keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Koordinationsentscheid E. 3.2).
E. 9.4 Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerden jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführerinnen gemäss den eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 9. April 2025 sowie der Aktenlage nach wie vor bedürftig sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist.
E. 12.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsvertretung bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertretung den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss amtlich beizuordnen und ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. hierzu das Urteil BVGer E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5).
E. 12.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den eingereichten Kostennoten vom 6. Mai 2025 werden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 8.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 14.- ausgewiesen. Da seit der Einreichung der Kostennoten keine weiteren prozessualen Handlungen der rubrizierten Rechtsvertretung aktenkundig geworden sind und die Kostennoten unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) angemessen erscheinen, ist der amtlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'290.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren D-3297/2025 und D-3302/2025 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eingesetzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'290.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3297/2025D-3302/2025 Urteil vom 14. August 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), (Verfahren D-3297/2025)
3. C._______, geboren am (...), (Verfahren D-3302/2025) Ukraine, alle vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügungen des SEM vom 8. April 2025 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen (Mutter, Tochter und Enkeltochter) suchten am 23. Dezember 2024 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz nach. A.b In der schriftlichen Kurzbefragung vom 27. Dezember 2024 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, sie seien ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie verfügten aktuell über keinen Schutzstatus in einem anderen Land, hätten jedoch in Bulgarien über einen Schutzstatus verfügt, der vom 19. September 2022 bis am 23. Februar 2023 gültig gewesen sei. A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen insbesondere ihre ukrainischen Reisepässe (gültig bis 27. Juni 2028 respektive abgelaufen seit 3. Juni 2026) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz und der allfälligen Wegweisung nach Bulgarien. B.b Am 10. Februar 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung und führten im Wesentlichen aus, sie hätten Bulgarien Ende 2022 - infolge finanzieller Probleme und des verschlechterten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 3 - verlassen, um in die Ukraine zurückzukehren. Ihr aktueller Aufenthaltsstatus sei folglich unklar. Zudem sei Bulgarien aufgrund ihres Beschlusses der definitiven Rückkehr in die Ukraine nicht verpflichtet, sie zurückzunehmen. B.c Zur Untermauerung ihrer Ausführungen legten sie diverse medizinische Unterlagen aus der Ukraine ins Recht, wonach die Beschwerdeführerin 3 an (...) leide, (...) erlitten und (...) benötigt habe. C. Mit Verfügung vom 8. April 2025 (eröffnet am 9. April 2025) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfügten und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Namentlich hätten die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge über einen Schutzstatus in Bulgarien verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Bulgarien unfreiwillig verlassen hätten. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Bulgarien ihnen in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren werde. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben der rubrizierten Rechtsvertretung vom 6. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht je Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass das SEM unzureichend abgeklärt habe, ob in Bulgarien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheides - analog zur Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) - eine Rückübernahmezusicherung von Bulgarien einholen müssen. E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren D-3297/2025 und D-3302/2025 zu vereinigen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um Beschwerden, welche durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden sind. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem bereits zitierten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsentscheid) ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch verfügten sie eigenen Angaben zufolge in Bulgarien über einen Schutztitel (vgl. SEM-Akten [...]-4/29; [...]-4/24). Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen erteilt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» als gleichwertig erachtet werden (vgl. Koordinationsentscheid E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Bulgarien. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell über keinen gültigen bulgarischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügen. Bulgarien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Bulgarien ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Bulgarien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sind, ändert daran nichts und auch die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Urteil des BVGer E-1387/2025 vom 22. Juni 2026 E. 5.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Bulgarien den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als ukrainische Staatsangehörige können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (zur Beschaffung von gültigen ukrainischen Reisepapieren siehe unten E. 8.4). Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Bulgarien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat ihre Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung mithin zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 3 stellen sich nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, zumal gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen sein kann, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass Bulgarien über ein Gesundheitssystem verfügt, das europäischem Standard entspricht, weshalb die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 3 in Bulgarien ohne Weiteres behandelt werden können. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ist insgesamt als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid E. 8.4.2). Die Beschwerdeführerinnen können als ukrainische Staatsangehörige in Bulgarien einreisen. Es obliegt ihnen, sich bei den zuständigen Behörden die für eine Rückkehr nach Bulgarien allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. 9.1 Nach dem soeben Gesagten ist namentlich nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. 9.2 Das SEM hat sich zudem mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt und in den angefochtenen Verfügungen in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinen Entscheiden geführt haben. Im Übrigen war es den Beschwerde-führerinnen offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzlichen Entscheide sachgerecht anzufechten (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.2 oder 2008/47E. 3.2, je m.w.H.). Damit liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 9.3 Auch der Umstand, dass das SEM im Rahmen der Wegweisungsverfügungen keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Koordinationsentscheid E. 3.2). 9.4 Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerden jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführerinnen gemäss den eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 9. April 2025 sowie der Aktenlage nach wie vor bedürftig sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist. 12. 12.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsvertretung bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertretung den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss amtlich beizuordnen und ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. hierzu das Urteil BVGer E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11.5). 12.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In den eingereichten Kostennoten vom 6. Mai 2025 werden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 8.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 14.- ausgewiesen. Da seit der Einreichung der Kostennoten keine weiteren prozessualen Handlungen der rubrizierten Rechtsvertretung aktenkundig geworden sind und die Kostennoten unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) angemessen erscheinen, ist der amtlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'290.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren D-3297/2025 und D-3302/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eingesetzt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Der amtlichen Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'290.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: