Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 5. November 2010, reiste am 24. November 2010 in die Schweiz und suchte am 26. November 2010 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2010 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 25. August 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Zentralirak) und sei kurdischer Ethnie. Er habe sechs Jahre die Primarschule besucht. Von 1998 beziehungsweise 2003 bis 2008 habe er als "Peshmerga" Militärdienst geleistet. Im Jahre 2004 sei er bei einem Angriff von Terroristen verletzt worden. Bei einem Anschlag im Juni 2007 sei er ebenfalls verletzt und seine Verlobte sei getötet worden. Mit der Eingliederung der Peshmerga ins reguläre Militär per 1. Juli 2008 habe er zum C._______ gewechselt. Zunächst habe er eine einmonatige Ausbildung durchlaufen. Danach habe er als D._______ beim E._______ gearbeitet, da dort (...). Als er am 4. November 2010 nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihm sein Bruder mitgeteilt, er habe einen Drohbrief von Terroristen erhalten. Darin sei ihm - dem Beschwerdeführer - mit dem Tod gedroht worden, sofern er das Land nicht verlasse. Sein Bruder habe ihm zur Ausreise geraten. Da sein Bruder bereits mit dem Organisieren der Ausreise begonnen habe, habe er eine halbe Stunde nach seiner Heimkehr das Haus verlassen und sich nach F._______ begeben. Am folgenden Tag habe er den Irak verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis, eine Identitätskarte (Duplikat), einen G._______ und drei Fotografien zu den Akten. B. Im Auftrag des BFM unterzog das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich den G._______, den Nationalitätenausweis und die Identitätskarte einer amtlichen Überprüfung. Es stellte fest, bei der eingereichten Identitätskarte und dem Nationalitätenausweis handle es sich um Totalfälschungen. Bezüglich des G._______ äusserte es Zweifel an dessen Echtheit. C. C.a Am 28. September 2011 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch, welches aufgezeichnet wurde. C.b Im Gutachten vom 17. November 2011 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, dieser sei eindeutig ein Sorani-Kurde aus dem Mittelirak, welcher entweder in der Umgebung der Stadt B._______ oder der Stadt B._______ selbst sozialisiert sei. D. Mit Schreiben vom 26. November 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Ausweisprüfungen sowie zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. Im Schreiben vom 13. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer an der Echtheit der Dokumente fest und begründet das Nichtbeherrschen des Arabischen damit, dass er ausschliesslich mit Kurden zu tun gehabt habe. E. Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem allgemeinen Personenstandsregister ein. F. Mit Verfügung 5. Februar 2013 stellt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einsicht in die auf Aktenstück A26/2 aufgeführten Beweismittel 1 und 2, die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht gut, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen leistete der Beschwerdeführer am 10. April 2013 fristgerecht. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. April 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Bei der geltend gemachten Drohung handle es sich um eine lokale oder regionale Verfolgungsmassnahme, welcher sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in den kurdischen Nordirak entziehen könne. Aufgrund der demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen in der autonomen Region im Nordirak könne er sich dort an die kurdischen Behörden wenden. Zudem sei die geltend gemachte Bedrohungslage nicht genügend intensiv, als dass angenommen werden könnte, der Beschwerdeführer habe sich in einer Zwangslage befunden, der er sich nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Darüber hinaus seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Drohschreiben pauschal, realitätsfremd, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Es sei nicht verständlich, dass er den Drohbrief nicht einmal gesehen habe. Sodann habe er sich unvereinbar über seinen Aufenthaltsort vor Erhalt des Briefes geäussert und seine Angaben zu seiner Arbeit würden nicht über Allgemeinplätze hinausgehen. An dieser Feststellung würde auch der eingereichte G._______ nichts ändern, zumal daraus nicht hervorgehe, dass er für den C._______ gearbeitet habe. Schliesslich bestehe zwischen den Anschlägen im Jahre 2004 und 2007 und der Ausreise im Jahre 2010 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang.
E. 4.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe nicht vollständige Einsicht in die Akten gewährt, namentlich in die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien und G._______, wurden diese Dokumente dem Beschwerdeführer antragsgemäss mit Zwischenverfügung vom 16. April 2013 zugestellt.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
E. 4.3.1 Vorweg ist festzustellen, dass weder die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Peshmerga noch die Überführung derselben in die regulären irakischen Streitkräfte von der Vorinstanz in Frage gestellt wurden. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 4.3.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen ernsthafte Zweifel am Erhalt des Drohbriefes und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als D._______ bestehen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit den beiden nicht näher begründeten Hinweisen auf F._______ und G._______ vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, die Aussagen zu seiner Tätigkeit als D._______ seien in jeder Hinsicht unsubstantiiert, nicht zu entkräften. Namentlich greift der letzte Hinweis umso weniger, als der Beschwerdeführer einerseits nur eine untergeordnete Funktion ausübte, andererseits zu Beginn des Asylverfahrens über die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen orientiert wurde. Mit der Vorinstanz ist sodann als absolut realitätsfremd zu bewerten, dass sich der Beschwerdeführer weder für den Inhalt des Drohbriefes noch für die Finanzierung seiner Ausreise interessierte und ohne weiteres den Anordnung seines Bruders gefolgt ist. Entgegen seiner Ansicht ist für die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch sein Aufenthaltsort vor Erhalt des Drohbriefes ein wesentlicher Punkt seiner Asylbegründung. Immerhin hat er sich, nachdem er von diesem Ort nach Hause zurückgekehrt ist, innerhalb nur einer halben Stunde zur Ausreise aus dem Heimatland überzeugen lassen und sein Haus verlassen. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers handelt, dürften von ihm diesbezüglich übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Weiter vermag der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Ausführungen zum Erhalt von Drohbriefen im Irak nichts für sich abzuleiten.
E. 4.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird das Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit für den Beschwerdeführer in die autonomen nordirakischen Provinzen verneint. Indes wird bezweifelt, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, aus B._______ stammt. Doch selbst wenn er aus B._______ stammen würde, könnte er indes in eine der drei Nordprovinzen (Dohuk, Erbil oder Sulaymaniya) ausweichen (dazu E. 7.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1, 6.7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2012 vom 8. Mai 2013). Mit der blossen Behauptung, eine dortige Wohnsitznahme sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern ihm dies konkret nicht möglich sein soll. Weiter äussert er sich nicht zur von der Vorinstanz zur Recht festgestellten fehlenden Zwangssituation. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus B._______. In der angefochtenen Verfügung wird dazu ausgeführt, gemäss den Erkenntnissen des LINGUA-Experten habe der Beschwerdeführer gute Ortskenntnisse über B._______ und Umgebung. In seiner Sprechweise weise er Merkmale auf, welche teils der Varietät von B._______, teils einem Gebiet südlich von B._______ entsprechen würden. Indes würden sich auch Merkmale finden, die auf eine Varietät von Sulaymaniya und Halabja (Provinz Sulaymaniya) schliessen liessen. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Überprüfung der eingereichten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises habe ergeben, dass es sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen handle. Die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Erklärungen seien mitnichten geeignet, diese Feststellung in Frage zu ziehen. Daran vermöge auch die eingereichte Echtheitsbescheinigung des Nationalitätenausweises und eine Kopie aus dem allgemeinen Personenstandsregister nichts zu ändern. Diese Dokumente könnten im Irak leicht käuflich erworben werden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe somit nicht eindeutig fest. Wäre der Beschwerdeführer indes tatsächlich aus B._______, hätte er dies nicht mit gefälschten Ausweisen zu belegen versucht. Dies sowie der Umstand, dass er kein Arabisch spreche, würden gegen eine Herkunft aus B._______ sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen stamme.
E. 7.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Schluss nicht in Frage zu stellen. Der Einwand, das zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial lasse nicht ohne Weiteres einen Schluss auf Fälschung zu, da die kurdischen Behörden nicht immer über dieselben Dokumentenpapiere und -drucke verfügt hätten, ist nicht geeignet, die vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale zu entkräften. Nebst dem Herstellungsmaterial und der Herstellungsart weisen beide Dokumente weitere Kriterien auf, die keinen vernünftigen Zweifel an den Facherkenntnissen des Urkundenlabors und damit am vorinstanzlichen Schluss zulassen. Daran ändert somit die Echtheitsbescheinigung betreffend den Nationalitätenausweis nichts. Gegen die behauptete Herkunft spricht somit entscheidend, dass der angeblich aus B._______ stammende Beschwerdeführer gefälschte Ausweisdokumente eingereicht hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaymaniya stammt.
E. 7.2.3 In BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur Lage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya geäussert und festgehalten, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Namentlich hat es auch festgestellt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Seit der Publikation dieses Urteils hat sich die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen nicht wesentlich verändert. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grund nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er hat offensichtlich versucht, die Asylbehörden über seine wahre Identität beziehungsweise Herkunft zu täuschen. Jedoch hat er sich während des Asylverfahrens Beweismittel aus dem Irak zustellen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein soziales, insbesondere auch familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte und der Nationaltiätenausweis wurden von der Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG als Fälschungen eingezogen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1323/2013 Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 5. November 2010, reiste am 24. November 2010 in die Schweiz und suchte am 26. November 2010 um Asyl nach. Am 2. Dezember 2010 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 25. August 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Zentralirak) und sei kurdischer Ethnie. Er habe sechs Jahre die Primarschule besucht. Von 1998 beziehungsweise 2003 bis 2008 habe er als "Peshmerga" Militärdienst geleistet. Im Jahre 2004 sei er bei einem Angriff von Terroristen verletzt worden. Bei einem Anschlag im Juni 2007 sei er ebenfalls verletzt und seine Verlobte sei getötet worden. Mit der Eingliederung der Peshmerga ins reguläre Militär per 1. Juli 2008 habe er zum C._______ gewechselt. Zunächst habe er eine einmonatige Ausbildung durchlaufen. Danach habe er als D._______ beim E._______ gearbeitet, da dort (...). Als er am 4. November 2010 nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihm sein Bruder mitgeteilt, er habe einen Drohbrief von Terroristen erhalten. Darin sei ihm - dem Beschwerdeführer - mit dem Tod gedroht worden, sofern er das Land nicht verlasse. Sein Bruder habe ihm zur Ausreise geraten. Da sein Bruder bereits mit dem Organisieren der Ausreise begonnen habe, habe er eine halbe Stunde nach seiner Heimkehr das Haus verlassen und sich nach F._______ begeben. Am folgenden Tag habe er den Irak verlassen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis, eine Identitätskarte (Duplikat), einen G._______ und drei Fotografien zu den Akten. B. Im Auftrag des BFM unterzog das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich den G._______, den Nationalitätenausweis und die Identitätskarte einer amtlichen Überprüfung. Es stellte fest, bei der eingereichten Identitätskarte und dem Nationalitätenausweis handle es sich um Totalfälschungen. Bezüglich des G._______ äusserte es Zweifel an dessen Echtheit. C. C.a Am 28. September 2011 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch, welches aufgezeichnet wurde. C.b Im Gutachten vom 17. November 2011 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, dieser sei eindeutig ein Sorani-Kurde aus dem Mittelirak, welcher entweder in der Umgebung der Stadt B._______ oder der Stadt B._______ selbst sozialisiert sei. D. Mit Schreiben vom 26. November 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Ausweisprüfungen sowie zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. Im Schreiben vom 13. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer an der Echtheit der Dokumente fest und begründet das Nichtbeherrschen des Arabischen damit, dass er ausschliesslich mit Kurden zu tun gehabt habe. E. Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem allgemeinen Personenstandsregister ein. F. Mit Verfügung 5. Februar 2013 stellt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einsicht in die auf Aktenstück A26/2 aufgeführten Beweismittel 1 und 2, die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht gut, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen leistete der Beschwerdeführer am 10. April 2013 fristgerecht. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Bei der geltend gemachten Drohung handle es sich um eine lokale oder regionale Verfolgungsmassnahme, welcher sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in den kurdischen Nordirak entziehen könne. Aufgrund der demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen in der autonomen Region im Nordirak könne er sich dort an die kurdischen Behörden wenden. Zudem sei die geltend gemachte Bedrohungslage nicht genügend intensiv, als dass angenommen werden könnte, der Beschwerdeführer habe sich in einer Zwangslage befunden, der er sich nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Darüber hinaus seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Drohschreiben pauschal, realitätsfremd, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. Es sei nicht verständlich, dass er den Drohbrief nicht einmal gesehen habe. Sodann habe er sich unvereinbar über seinen Aufenthaltsort vor Erhalt des Briefes geäussert und seine Angaben zu seiner Arbeit würden nicht über Allgemeinplätze hinausgehen. An dieser Feststellung würde auch der eingereichte G._______ nichts ändern, zumal daraus nicht hervorgehe, dass er für den C._______ gearbeitet habe. Schliesslich bestehe zwischen den Anschlägen im Jahre 2004 und 2007 und der Ausreise im Jahre 2010 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang. 4.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz habe nicht vollständige Einsicht in die Akten gewährt, namentlich in die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien und G._______, wurden diese Dokumente dem Beschwerdeführer antragsgemäss mit Zwischenverfügung vom 16. April 2013 zugestellt. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. 4.3.1 Vorweg ist festzustellen, dass weder die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Peshmerga noch die Überführung derselben in die regulären irakischen Streitkräfte von der Vorinstanz in Frage gestellt wurden. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. 4.3.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen ernsthafte Zweifel am Erhalt des Drohbriefes und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als D._______ bestehen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit den beiden nicht näher begründeten Hinweisen auf F._______ und G._______ vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, die Aussagen zu seiner Tätigkeit als D._______ seien in jeder Hinsicht unsubstantiiert, nicht zu entkräften. Namentlich greift der letzte Hinweis umso weniger, als der Beschwerdeführer einerseits nur eine untergeordnete Funktion ausübte, andererseits zu Beginn des Asylverfahrens über die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen orientiert wurde. Mit der Vorinstanz ist sodann als absolut realitätsfremd zu bewerten, dass sich der Beschwerdeführer weder für den Inhalt des Drohbriefes noch für die Finanzierung seiner Ausreise interessierte und ohne weiteres den Anordnung seines Bruders gefolgt ist. Entgegen seiner Ansicht ist für die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch sein Aufenthaltsort vor Erhalt des Drohbriefes ein wesentlicher Punkt seiner Asylbegründung. Immerhin hat er sich, nachdem er von diesem Ort nach Hause zurückgekehrt ist, innerhalb nur einer halben Stunde zur Ausreise aus dem Heimatland überzeugen lassen und sein Haus verlassen. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers handelt, dürften von ihm diesbezüglich übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Weiter vermag der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Ausführungen zum Erhalt von Drohbriefen im Irak nichts für sich abzuleiten. 4.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird das Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit für den Beschwerdeführer in die autonomen nordirakischen Provinzen verneint. Indes wird bezweifelt, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, aus B._______ stammt. Doch selbst wenn er aus B._______ stammen würde, könnte er indes in eine der drei Nordprovinzen (Dohuk, Erbil oder Sulaymaniya) ausweichen (dazu E. 7.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1, 6.7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2012 vom 8. Mai 2013). Mit der blossen Behauptung, eine dortige Wohnsitznahme sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern ihm dies konkret nicht möglich sein soll. Weiter äussert er sich nicht zur von der Vorinstanz zur Recht festgestellten fehlenden Zwangssituation. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus B._______. In der angefochtenen Verfügung wird dazu ausgeführt, gemäss den Erkenntnissen des LINGUA-Experten habe der Beschwerdeführer gute Ortskenntnisse über B._______ und Umgebung. In seiner Sprechweise weise er Merkmale auf, welche teils der Varietät von B._______, teils einem Gebiet südlich von B._______ entsprechen würden. Indes würden sich auch Merkmale finden, die auf eine Varietät von Sulaymaniya und Halabja (Provinz Sulaymaniya) schliessen liessen. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Überprüfung der eingereichten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises habe ergeben, dass es sich bei beiden Dokumenten um Totalfälschungen handle. Die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Erklärungen seien mitnichten geeignet, diese Feststellung in Frage zu ziehen. Daran vermöge auch die eingereichte Echtheitsbescheinigung des Nationalitätenausweises und eine Kopie aus dem allgemeinen Personenstandsregister nichts zu ändern. Diese Dokumente könnten im Irak leicht käuflich erworben werden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe somit nicht eindeutig fest. Wäre der Beschwerdeführer indes tatsächlich aus B._______, hätte er dies nicht mit gefälschten Ausweisen zu belegen versucht. Dies sowie der Umstand, dass er kein Arabisch spreche, würden gegen eine Herkunft aus B._______ sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen stamme. 7.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Schluss nicht in Frage zu stellen. Der Einwand, das zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial lasse nicht ohne Weiteres einen Schluss auf Fälschung zu, da die kurdischen Behörden nicht immer über dieselben Dokumentenpapiere und -drucke verfügt hätten, ist nicht geeignet, die vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale zu entkräften. Nebst dem Herstellungsmaterial und der Herstellungsart weisen beide Dokumente weitere Kriterien auf, die keinen vernünftigen Zweifel an den Facherkenntnissen des Urkundenlabors und damit am vorinstanzlichen Schluss zulassen. Daran ändert somit die Echtheitsbescheinigung betreffend den Nationalitätenausweis nichts. Gegen die behauptete Herkunft spricht somit entscheidend, dass der angeblich aus B._______ stammende Beschwerdeführer gefälschte Ausweisdokumente eingereicht hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaymaniya stammt. 7.2.3 In BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur Lage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya geäussert und festgehalten, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Namentlich hat es auch festgestellt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Seit der Publikation dieses Urteils hat sich die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen nicht wesentlich verändert. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grund nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er hat offensichtlich versucht, die Asylbehörden über seine wahre Identität beziehungsweise Herkunft zu täuschen. Jedoch hat er sich während des Asylverfahrens Beweismittel aus dem Irak zustellen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein soziales, insbesondere auch familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 7.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte und der Nationaltiätenausweis wurden von der Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG als Fälschungen eingezogen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: