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D-5538/2012

D-5538/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth­nie aus Mosul - verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 16. Janu­ar 2012 und gelangte über die Türkei, weitere ihm unbekannte Länder und Italien am 27. Januar 2012 in die Schweiz, wo er am 9. Februar 2012 ein Asylgesuch stellte. Am 2. März 2012 wurde er summarisch befragt und am 21. August 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We­sentlichen aus, er habe Angst gehabt vor den Terroristen, die sie im Visier gehabt hätten, weil sie Kurden seien. Im Juli 2011 habe er während einer Woche öfters das gleiche Auto gesehen, aus dem sie ihn beobachtet hätten. Eines Tages hätten sie auf dem Heimweg von der Arbeit vor ihm ge­halten und von ihm verlangt, dass er einsteige. Wahrscheinlich hätten sie seine Familie für reich gehalten und Geld erpressen wollen. Weil er sich gewehrt habe, hätten sie ihn mit dem Messer an Kopf, Rücken und Arm verletzt. Da die Polizei gekommen sei, hätten sie ihn losgelassen und sei­en geflüchtet. Er sei bewusstlos ins Spital gebracht und dort operiert worden. Am nächsten Tag sei er entlassen worden, weil das Spital überlastet gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 19. September 2012 - eröffnet am 20. September 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und sub­eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung bis zum 12. November 2012 ein. E. Mit Eingabe vom 1. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 25. Oktober 2012 zu den Akten. F. Am 8. November 2012 wurde die Frist zur Vernehmlassung bis zum 12. De­zember 2012 verlängert. G. Mit Eingabe vom 30. November 2012 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2012 zu den Akten. Das Schreiben ging gleichzeitig in Kopie an das BFM. H. Am 11. Dezember 2012 wurde die Frist zur Vernehmlassung bis zum 12. Januar 2013 verlängert. I. In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht vom 15. Januar 2013 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 23. April 2013 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 10. April 2013 zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, das BFM habe sich in seiner Verfügung nicht zu seiner gesundheitlichen Situation geäussert, obwohl er bereits an der Anhörung auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe. Damit sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Abklärung seines Gesundheitszustandes, und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2 Das BFM hielt dem entgegen, obwohl der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren ausführlich zu seinem Gesundheitszustand angehört worden sei, habe er die nunmehr geltend gemachten psychischen Probleme mit keinem Wort erwähnt. Die zwei Arztberichte, die er auf Beschwerdeebene nachreiche, seien beide nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides vom 19. September 2012 verfasst worden.

E. 3.3 Wie das BFM richtig ausführt, wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an der Anhörung befragt. Dabei gab er lediglich kleinere physische Beschwerden an. Die neu geltend gemachten psychischen Probleme erwähnte er mit keinem Wort. Entgegen den Ausführungen in der Replik musste das BFM seine Aussagen an der Anhörung, er leide an starken Kopfschmerzen, nicht als nicht definierte psychische Pro­bleme interpretieren, dies auch nicht in Anbetracht seiner Jugendlichkeit und seines Kulturkreises. Das BFM durfte deshalb davon ausgehen, dass er weitgehend gesund sei und es musste sich in seiner Verfügung nicht vertieft mit dessen Gesundheitszustand auseinandersetzen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme sind durch die eingereichten Arztberichte eingehend belegt, und das BFM hat sich in sei­ner Vernehmlassung auch zu diesen sowie zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert. Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenüglich erstellt. Der Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz wird abgewiesen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Gesuchsteller mache geltend, von Anhängern einer terroristischen Organisation in Mosul bedroht und angegriffen worden zu sein. Im Zu­sammenhang mit nicht-staatlicher Verfolgung müsse die Frage der lan­desweiten Gefährdung vertieft geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei es zwar unwahrscheinlich, dass es sich bei der angegebenen Gruppe um eine landesweit vernetzte Organisation handle, gänzlich ausgeschlossen werden könne dies jedoch nicht. Somit stelle sich die Frage nach dem verfügbaren Schutz in anderen Gebieten des Iraks, insbesondere in den kurdisch kontrollierten Provinzen im Nordirak. Die Behörden im Nordirak seien grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen, nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten und somit adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Zwar prüften die kurdischen Behörden im Rahmen der Registrierung von intern Vertriebenen aus dem Zentralirak all­fällige Sicherheitsrisiken, die von einer solchen Person ausgehen könnten. Im vorliegenden Fall verfüge der Beschwerdeführer jedoch nicht über ein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könne. Er sei Kurde, im Nordirak aufgewachsen und nie religiös oder politisch tätig gewesen. Somit hätten die kurdischen Behörden keinen Grund, ihm die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung zu verweigern. Da er im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz nachsuchen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aus diesem Grund hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daher könne darauf verzichtet werden, die Glaub­haftigkeit seiner Vorbringen zu überprüfen. Diesbezüglich sei indes­sen ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe detailliert geschildert, wie er ins Visier der Terroristen geraten sei. Auch seine Schilderungen bezüglich des Angriffs im Juli 2011 seien substanziiert ausgefallen, und die Zeit nach dem traumatischen Vorfall habe er ebenfalls detailreich, plausibel und frei von Widersprüchen geschildert. Die ihm zugefügten Verletzungen seien heute noch an seinem Körper in Form von Narben sichtbar, was die beigelegten Fotografien belegen würden. Auch verfüge er in Anbetracht seines Bildungsgrades und seiner Jugendlichkeit über sehr gute Kenntnisse über Mosul, und er sei in der Lage gewesen, die diesbezüglichen Fragen zu beantworten. Die längerfristige Inanspruchnahme des am Zufluchtsort erhältlichen Schutzes, namentlich sich in Dohuk niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, könne ihm individuell nicht zugemutet werden. Aufgrund des Angriffes durch die Terroristen leide er an gesundheitlichen Problemen, namentlich am Kopf. Wegen Thoraxschmerzen sei er in medizinischer Behandlung gewesen. Aktuell leide er an einer psychischen Erkrankung. Angesichts der vorherrschenden Verhältnisse im Nordirak, namentlich des schlechten Gesundheitssystems, insbesondere in Bezug auf die psychiatrische Versorgung, welche als katastrophal zu bezeichnen sei, wäre er aufgrund des Fehlens der notwendigen medizinischen Behandlung in Dohuk einer konkreten Ge­fahr ausgesetzt und damit einer gravierenden Verschlechterung seines Ge­sundheitszustandes ausgeliefert. Er sei zwar Kurde, habe bis zu seinem zehnten Lebensjahr in Dohuk gelebt und verfüge dort über gewisse Familienangehörige. Seit seinem Umzug im Jahre 2003 - mithin seit neun Jahren - habe er sich jedoch nie mehr im Nordirak aufgehalten und die dort verbliebenen Familienangehörigen besucht. Das von der Vorinstanz geltend gemachte weite Beziehungsnetz könne nicht als tragfähig im Sinne einer Unterstützung beim Aufbau einer Existenz bezeichnet wer­den. Seine Schwester habe in eine neue Familie eingeheiratet und könne nach der dortigen Tradition keinerlei Unterstützung erbringen. Zu den drei noch lebenden Onkeln bestehe seit 2003 keinerlei Kontakt. Er habe an der Anhörung geltend gemacht, dass es für seine Familie unmöglich sei, eine Unterkunft im Nordirak zu bekommen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Arzt­bericht vom 18. Oktober 2012, ein Überweisungsschreiben an die (...) vom 11. Oktober 2012 und Fotografien von Narben am Kopf und am Oberkörper zu den Akten. Später reichte er einen ärztlichen Bericht der (...) vom 29. Oktober 2012 nach.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, zwar habe der Beschwer­deführer verschiedentlich kleinere körperliche Probleme geltend ge­macht, die er auf die besagten Verletzungen mit einem Messer zurückführe. So habe er sich zum einen wegen Thoraxschmerzen in ärztliche Behandlung begeben. Zum anderen habe er an der Anhörung angegeben, es werde ihm bei grosser Hitze und Anstrengung schnell schwindlig oder schlecht. Im ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2012 werde aber keinerlei längerfristige körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt. Somit komme auch der Fotografie von den Narben auf seinem Oberkörper kein besonderer Beweiswert zu. Die ärztlichen Berichte vom 18. und 29. Oktober 2012 stellten beide eine psychische Störung des Beschwerdeführers fest. Im Bericht vom 18. Oktober 2012 sei erstmals auf die zeitweise Suizidalität des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Im Bericht vom 29. Oktober 2012 werde nach zwei Konsultationen die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Re­aktion gestellt und ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert. Es werde ebenfalls auf die Suizidalität hingewiesen, die jedoch nicht als akut eingeschätzt werde. Gemäss telefonischer Mit­teilung habe sich der Beschwerdeführer am 20. November 2012 in der (...) in stationäre Behandlung begeben. Dem ersten Be­richt lasse sich ent­nehmen, dass der Beschwerdeführer bereits über ein halbes Jahr lang in ärztlicher Behandlung gewesen sei, doch erst am 11. Oktober 2012, also kurz nach Erhalt des negativen Asylentscheides, not­fallmässig in die (...) überwiesen worden sei. Im zwei­ten Bericht werde explizit festgehalten, dass die diagnostizierte Anpas­sungsstörung sowie die möglichen Symp­tome einer PTBS eine Folge der Ablehnung des Asylgesuchs seien. Es sei notorisch, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs die Gesuchsteller in eine psychische Krise stürzen könne und bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Ge­danken entstehen könnten. Depressionen und suizidale Tendenzen könnten aber in solchen Fällen in der Schweiz medikamentös gedämpft wer­den, weshalb auch ein zu erwartender Zustand von Suizidalität nicht ge­gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Es sei Aufga­be der medizinischen Fachperson in der Schweiz, gegebenenfalls kurz­fristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention mit ihrem Ein­fluss und Fachkönnen den Asylsuchenden auf die Ausreise vorzubereiten, um einer möglichen Dekompensation vorzubeugen. Somit könne dem Beschwerdeführer auch nach Beurteilung der neu eingereichten Be­weismittel zugemutet werden, den Schutz des Nordiraks längerfristig in Anspruch zu nehmen.

E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, es sei ihm individuell nicht zuzumuten, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Bei der Rückführung von kranken Personen sei an­gesichts des defizitären Gesundheitssystems grosse Zurückhaltung geboten. Des Weiteren sei festzuhalten, dass es für Kurden, welche wie er aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei nordirakischen Provinzen - namentlich aus Mosul - stammten, fraglich sei, ob sie im Nordirak ein Bleiberecht hätten. Aus dem mit der Replik eingereichten Austritts­bericht der (...) vom 15. Januar 2013, wo er sich vom 20. November 2012 bis zum 11. Dezember 2012 in stationärer Be­handlung befunden habe, nachdem er im Durchgangszentrum bewusstlos am Boden liegend aufgefunden worden sei, gehe hervor, dass sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung be­stätigt habe. Im Bericht werde davon ausgegangen, dass diese auf die im Irak erlittenen Verletzungen durch ein Messer zurückzuführen und die zunehmende Suizidalität bei ihm aufgetreten sei, weil er grosse Angst vor einer Wegweisung in den Irak und erneuten Übergriffen gehabt habe. Aus diesem Grund sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein negativer Wegweisungs­entscheid diese Angst enorm habe aufleben lassen und gar Todeswün­sche aufgekommen seien. Neben einer depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen habe sich während der Behandlung eine psychotische Symp­tomatik gezeigt, und er sei ein weiteres Mal in einem dissoziativen Zu­stand angetroffen worden. Die Verlegung in ein neues nicht unterirdisch gelegenes Durchgangszentrum habe ihn merklich entlastet. Die Ent­lassung aus der stationären Behandlung sei erfolgt, weil er sich von der Suizidalität habe distanzieren können. Eine ambulante Weiterbehandlung sei jedoch dringend geboten. Im Anschluss folgen in der Replik allge­meine Ausführungen zur Behandlungsmöglichkeit von PTBS im Nordirak. Angesichts dieser Ausführungen sei festzuhalten, dass er die dringend notwendige Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung in Dohuk nicht erhalten würde, weshalb von einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei. Im Falle einer Wegweisung bestehe das Risiko einer akuten Selbstgefährdung bezie­hungsweise Suizidalität. Im Übrigen verfüge er zwar über eine gewisse Ar­beitserfahrung, könne aber auf keine Schul- oder Berufsbildung zurück­greifen und verfüge nach seiner langjährigen Abwesenheit über kein Beziehungsnetz im Nordirak. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der (...) vom 15. Januar 2013 zu den Akten.

E. 6 Das BFM brachte in seiner Verfügung zwar einen allgemeinen Vorbehalt be­züglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an, äusserte aber diesbezüglich keine konkreten Zweifel. Die Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wie nachfolgend dar­gelegt, ohnehin nicht erfüllt.

E. 7.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nicht­staatlicher Verfolgung finden kann. Im Lichte der Schutztheorie bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, dass am Zufluchts­ort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung be­troffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Per­son muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliess­lich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort er­hältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Um­stände der betroffenen Person zu beachten, und es ist unter Berücksich­tigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeich­nenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 und 8 S. 1017 ff.).

E. 7.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak - so auch in Mosul - ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet; es ist davon auszugehen, dass ein staatliches Gewaltmonopol und eine funk­tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur nicht vorhanden sind, bzw. der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt nicht schutzfähig ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.5 S. 1018 f., BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168). In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die nord­irakischen Sicherheitsbehörden hingegen grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.).

E. 7.3 In den nordirakischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Ge­walt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Niederlassung in diesen Provinzen generell als unzumutbar betrachtet wer­den müsste. Insbesondere alleinstehende und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, können sich dort niederlassen und eine neue Existenz aufbauen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Kurden ohne familiäre Verpflichtungen, der die ersten zehn Jahre seines Lebens in Dohuk gelebt hat und dort sozialisiert wurde. Zwar verfügt er gemäss seinen Aussagen über keine Schul- und Berufsbildung, er kann jedoch zumindest ein wenig lesen und schreiben. Auch konnte er Berufserfah­rung im Baugewerbe und der Gastronomie sammeln (vgl. Akten des BFM A4 S 4). Gemäss seinen Aussagen leben drei Onkel in Dohuk (vgl. A16 F12). Dass er zu diesen keinerlei Kontakt mehr habe, erscheint nicht glaub­haft, zumal er an der Anhörung angab, er könne bei einer Rückkehr bei seinen Onkeln arbeiten (vgl. A16 F89). Jedenfalls verfügt er über die mög­licherweise nötige Gewährsperson zur Registrierung und Legalisierung seines Aufenthalts in der Provinz Dohuk. Zudem steht kurdischen Zu­gezogenen dem Erwerb von Grundeigentum und Miete von Wohnraum nichts entgegen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer als Kurde die Einreise in die Provinz Dohuk und die dortige Niederlassung möglich sind, selbst wenn er seinen letzten Wohnsitz in der Provinz Mosul gehabt haben sollte. Da er bis anhin keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt hat, besteht auch kein Anlass zur Annahme, die Behörden im Nordirak seien allenfalls nicht willens, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

E. 7.4 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwer­deführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.21 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.4.1 Gemäss psychiatrischem Bericht vom 29. Oktober 2012 entwickelte sich beim Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Asylgesuchs, welche die Erinnerungen an die Erlebnisse im Irak wieder habe hochkom­men lassen, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge­mischt. Zusätzlich zeige er Symptome einer posttraumatischen Belastungs­störung, die sich in der Folge der Ablehnung verstärkt hätten. Er habe wiederkehrende Suizidgedanken, jedoch ohne konkreten Plan, sodass keine akute Suizidalität bestehe. Der psychische Gesundheitszustand sei nicht stabil. Im Falle einer Ausweisung in den Irak sei mit einer massiven De­stabilisierung zu rechnen. Vom 20. November 2012 bis zum 11. De­zember 2012 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund zunehmender Suizidalität in stationäre Behandlung. Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2013 wurde festgehalten, der Austritt erfolge nach Teilstabilisierung des Zustandsbildes. Der Beschwerdeführer habe sich von der Suizidalität di­stanziert, sodass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Im Falle einer drohenden Ausschaffung sei jedoch eine akute Suizidalität nicht auszuschliessen. Die Weiterbehandlung erfolge im ambulanten Rah­men. Im aktuellsten ärztlichen Bericht vom 10. April 2013 wird bestätigt, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer posttraumatischen Belas­tungsstörung vorlägen und er an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf die beengenden Wohnverhältnisse im Durch­gangszentrum leide mit Symptomen von Niedergeschlagenheit, Grü­beln, Appetit- und Hoffnungslosigkeit sowie intermittierenden Suizidge­danken. Im Falle einer Wegweisung müsse mit einer Dekompensation mit tiefer Verzweiflung, dissoziativen Symptomen und akuter Suizidalität ge­rechnet werden. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einen Suizidversuch unternommen habe, sei das Risiko stark erhöht. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei der­zeit dringend geboten.

E. 7.4.2 Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die Symptome (affektiv depressiv, hoff­nungslos, kaum schwingungsfähig, freudlos, ängstlich, im Antrieb ver­mindert, Anzeichen psychovegetativer Anspannung, Schlafstörungen, Ap­petitlosigkeit, teils selbstverletzendes Verhalten, wiederkehrende Suizidge­danken, psychotische Symptomatik) erscheinen nicht als so schwer, dass er nach einer Rückkehr in den Nordirak existenziell gefährdet wäre. Er wird zur Zeit medikamentös und mit einer ambulanten Gesprächsthera­pie behandelt. Diesbezüglich ist von einer adäquaten Behandelbarkeit im Nordirak, namentlich in Dohuk, auszugehen, auch wenn gewisse Einbus­sen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwer­deführers ist - entgegen der in der Replik vertretenen Meinung - in der Provinz Dohuk grundsätzlich gewährleistet. So verfügt das Azadi Teaching Hospital in Dohuk über eine psychiatrische Abteilung, und das Mental Health Center ist spezialisiert auf Kinder- und Jugendpsychiatrie (Directorate General of Health/Dohuk, http://www.duhokhealth.org/en/, besucht am 5. April 2013). Im Nordirak nehmen sich überdies NGOs und Traumazentren der Behandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen an. Auch seien die nötigen Medikamente zur Behandlung von psychischen Erkrankungen vorhanden, wenn es auch teilweise zu Engpässen kommen könne (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5633/2008 vom 22. Juli 2011 E. 7.3.5). Dass die Behandlung im Heimat­staat zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von ei­ner mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die gesundheitlichen Probleme stehen somit einer Niederlassung in Dohuk nicht entgegen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer kann sich mithin in der Provinz Dohuk niederlas­sen und dort eine neue Existenz aufbauen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er gerate aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Er verfügt mithin in der Provinz Dohuk über eine innerstaatliche Schutzalternative, welche aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigen­schaft ausschliesst.

E. 7.6 Im Resultat sind demnach die Erwägungen des BFM, wonach der Be­schwerdeführer über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge, zu be­stätigen. Das BFM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver­fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den kurdisch verwalteten Nordirak - insbesondere nach Dohuk - ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Per­son hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor, zumal sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem Arzt­bericht vom 15. Januar 2013 verbessert hat. Bei einer drohenden Aus­weisung sei eine akute Suizidalität jedoch nicht auszuschliessen. Solange jedoch Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung der Suizid­drohung zu verhindern, vermag eine Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Ok­tober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie in Erwägung 7 dargelegt, herrscht im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Nordirak, insbesondere in der Provinz Dohuk, niederlassen und dort eine neue Existenz aufbauen kann, zumal nicht ersichtlich ist, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, sodass er nicht einer unabwendbaren konkreten Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausgesetzt ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde je­doch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aus­sichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 25. Oktober 2012 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5538/2012/wif Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Jelena Isailovic, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth­nie aus Mosul - verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 16. Janu­ar 2012 und gelangte über die Türkei, weitere ihm unbekannte Länder und Italien am 27. Januar 2012 in die Schweiz, wo er am 9. Februar 2012 ein Asylgesuch stellte. Am 2. März 2012 wurde er summarisch befragt und am 21. August 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We­sentlichen aus, er habe Angst gehabt vor den Terroristen, die sie im Visier gehabt hätten, weil sie Kurden seien. Im Juli 2011 habe er während einer Woche öfters das gleiche Auto gesehen, aus dem sie ihn beobachtet hätten. Eines Tages hätten sie auf dem Heimweg von der Arbeit vor ihm ge­halten und von ihm verlangt, dass er einsteige. Wahrscheinlich hätten sie seine Familie für reich gehalten und Geld erpressen wollen. Weil er sich gewehrt habe, hätten sie ihn mit dem Messer an Kopf, Rücken und Arm verletzt. Da die Polizei gekommen sei, hätten sie ihn losgelassen und sei­en geflüchtet. Er sei bewusstlos ins Spital gebracht und dort operiert worden. Am nächsten Tag sei er entlassen worden, weil das Spital überlastet gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 19. September 2012 - eröffnet am 20. September 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und sub­eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung bis zum 12. November 2012 ein. E. Mit Eingabe vom 1. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 25. Oktober 2012 zu den Akten. F. Am 8. November 2012 wurde die Frist zur Vernehmlassung bis zum 12. De­zember 2012 verlängert. G. Mit Eingabe vom 30. November 2012 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2012 zu den Akten. Das Schreiben ging gleichzeitig in Kopie an das BFM. H. Am 11. Dezember 2012 wurde die Frist zur Vernehmlassung bis zum 12. Januar 2013 verlängert. I. In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht vom 15. Januar 2013 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 23. April 2013 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 10. April 2013 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 3.1 Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, das BFM habe sich in seiner Verfügung nicht zu seiner gesundheitlichen Situation geäussert, obwohl er bereits an der Anhörung auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen habe. Damit sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Abklärung seines Gesundheitszustandes, und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Das BFM hielt dem entgegen, obwohl der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren ausführlich zu seinem Gesundheitszustand angehört worden sei, habe er die nunmehr geltend gemachten psychischen Probleme mit keinem Wort erwähnt. Die zwei Arztberichte, die er auf Beschwerdeebene nachreiche, seien beide nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides vom 19. September 2012 verfasst worden. 3.3 Wie das BFM richtig ausführt, wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an der Anhörung befragt. Dabei gab er lediglich kleinere physische Beschwerden an. Die neu geltend gemachten psychischen Probleme erwähnte er mit keinem Wort. Entgegen den Ausführungen in der Replik musste das BFM seine Aussagen an der Anhörung, er leide an starken Kopfschmerzen, nicht als nicht definierte psychische Pro­bleme interpretieren, dies auch nicht in Anbetracht seiner Jugendlichkeit und seines Kulturkreises. Das BFM durfte deshalb davon ausgehen, dass er weitgehend gesund sei und es musste sich in seiner Verfügung nicht vertieft mit dessen Gesundheitszustand auseinandersetzen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme sind durch die eingereichten Arztberichte eingehend belegt, und das BFM hat sich in sei­ner Vernehmlassung auch zu diesen sowie zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert. Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenüglich erstellt. Der Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz wird abgewiesen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Gesuchsteller mache geltend, von Anhängern einer terroristischen Organisation in Mosul bedroht und angegriffen worden zu sein. Im Zu­sammenhang mit nicht-staatlicher Verfolgung müsse die Frage der lan­desweiten Gefährdung vertieft geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei es zwar unwahrscheinlich, dass es sich bei der angegebenen Gruppe um eine landesweit vernetzte Organisation handle, gänzlich ausgeschlossen werden könne dies jedoch nicht. Somit stelle sich die Frage nach dem verfügbaren Schutz in anderen Gebieten des Iraks, insbesondere in den kurdisch kontrollierten Provinzen im Nordirak. Die Behörden im Nordirak seien grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen, nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten und somit adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Zwar prüften die kurdischen Behörden im Rahmen der Registrierung von intern Vertriebenen aus dem Zentralirak all­fällige Sicherheitsrisiken, die von einer solchen Person ausgehen könnten. Im vorliegenden Fall verfüge der Beschwerdeführer jedoch nicht über ein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könne. Er sei Kurde, im Nordirak aufgewachsen und nie religiös oder politisch tätig gewesen. Somit hätten die kurdischen Behörden keinen Grund, ihm die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung zu verweigern. Da er im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz nachsuchen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aus diesem Grund hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daher könne darauf verzichtet werden, die Glaub­haftigkeit seiner Vorbringen zu überprüfen. Diesbezüglich sei indes­sen ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe detailliert geschildert, wie er ins Visier der Terroristen geraten sei. Auch seine Schilderungen bezüglich des Angriffs im Juli 2011 seien substanziiert ausgefallen, und die Zeit nach dem traumatischen Vorfall habe er ebenfalls detailreich, plausibel und frei von Widersprüchen geschildert. Die ihm zugefügten Verletzungen seien heute noch an seinem Körper in Form von Narben sichtbar, was die beigelegten Fotografien belegen würden. Auch verfüge er in Anbetracht seines Bildungsgrades und seiner Jugendlichkeit über sehr gute Kenntnisse über Mosul, und er sei in der Lage gewesen, die diesbezüglichen Fragen zu beantworten. Die längerfristige Inanspruchnahme des am Zufluchtsort erhältlichen Schutzes, namentlich sich in Dohuk niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, könne ihm individuell nicht zugemutet werden. Aufgrund des Angriffes durch die Terroristen leide er an gesundheitlichen Problemen, namentlich am Kopf. Wegen Thoraxschmerzen sei er in medizinischer Behandlung gewesen. Aktuell leide er an einer psychischen Erkrankung. Angesichts der vorherrschenden Verhältnisse im Nordirak, namentlich des schlechten Gesundheitssystems, insbesondere in Bezug auf die psychiatrische Versorgung, welche als katastrophal zu bezeichnen sei, wäre er aufgrund des Fehlens der notwendigen medizinischen Behandlung in Dohuk einer konkreten Ge­fahr ausgesetzt und damit einer gravierenden Verschlechterung seines Ge­sundheitszustandes ausgeliefert. Er sei zwar Kurde, habe bis zu seinem zehnten Lebensjahr in Dohuk gelebt und verfüge dort über gewisse Familienangehörige. Seit seinem Umzug im Jahre 2003 - mithin seit neun Jahren - habe er sich jedoch nie mehr im Nordirak aufgehalten und die dort verbliebenen Familienangehörigen besucht. Das von der Vorinstanz geltend gemachte weite Beziehungsnetz könne nicht als tragfähig im Sinne einer Unterstützung beim Aufbau einer Existenz bezeichnet wer­den. Seine Schwester habe in eine neue Familie eingeheiratet und könne nach der dortigen Tradition keinerlei Unterstützung erbringen. Zu den drei noch lebenden Onkeln bestehe seit 2003 keinerlei Kontakt. Er habe an der Anhörung geltend gemacht, dass es für seine Familie unmöglich sei, eine Unterkunft im Nordirak zu bekommen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Arzt­bericht vom 18. Oktober 2012, ein Überweisungsschreiben an die (...) vom 11. Oktober 2012 und Fotografien von Narben am Kopf und am Oberkörper zu den Akten. Später reichte er einen ärztlichen Bericht der (...) vom 29. Oktober 2012 nach. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, zwar habe der Beschwer­deführer verschiedentlich kleinere körperliche Probleme geltend ge­macht, die er auf die besagten Verletzungen mit einem Messer zurückführe. So habe er sich zum einen wegen Thoraxschmerzen in ärztliche Behandlung begeben. Zum anderen habe er an der Anhörung angegeben, es werde ihm bei grosser Hitze und Anstrengung schnell schwindlig oder schlecht. Im ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2012 werde aber keinerlei längerfristige körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt. Somit komme auch der Fotografie von den Narben auf seinem Oberkörper kein besonderer Beweiswert zu. Die ärztlichen Berichte vom 18. und 29. Oktober 2012 stellten beide eine psychische Störung des Beschwerdeführers fest. Im Bericht vom 18. Oktober 2012 sei erstmals auf die zeitweise Suizidalität des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Im Bericht vom 29. Oktober 2012 werde nach zwei Konsultationen die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Re­aktion gestellt und ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert. Es werde ebenfalls auf die Suizidalität hingewiesen, die jedoch nicht als akut eingeschätzt werde. Gemäss telefonischer Mit­teilung habe sich der Beschwerdeführer am 20. November 2012 in der (...) in stationäre Behandlung begeben. Dem ersten Be­richt lasse sich ent­nehmen, dass der Beschwerdeführer bereits über ein halbes Jahr lang in ärztlicher Behandlung gewesen sei, doch erst am 11. Oktober 2012, also kurz nach Erhalt des negativen Asylentscheides, not­fallmässig in die (...) überwiesen worden sei. Im zwei­ten Bericht werde explizit festgehalten, dass die diagnostizierte Anpas­sungsstörung sowie die möglichen Symp­tome einer PTBS eine Folge der Ablehnung des Asylgesuchs seien. Es sei notorisch, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs die Gesuchsteller in eine psychische Krise stürzen könne und bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Ge­danken entstehen könnten. Depressionen und suizidale Tendenzen könnten aber in solchen Fällen in der Schweiz medikamentös gedämpft wer­den, weshalb auch ein zu erwartender Zustand von Suizidalität nicht ge­gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Es sei Aufga­be der medizinischen Fachperson in der Schweiz, gegebenenfalls kurz­fristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention mit ihrem Ein­fluss und Fachkönnen den Asylsuchenden auf die Ausreise vorzubereiten, um einer möglichen Dekompensation vorzubeugen. Somit könne dem Beschwerdeführer auch nach Beurteilung der neu eingereichten Be­weismittel zugemutet werden, den Schutz des Nordiraks längerfristig in Anspruch zu nehmen. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, es sei ihm individuell nicht zuzumuten, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Bei der Rückführung von kranken Personen sei an­gesichts des defizitären Gesundheitssystems grosse Zurückhaltung geboten. Des Weiteren sei festzuhalten, dass es für Kurden, welche wie er aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei nordirakischen Provinzen - namentlich aus Mosul - stammten, fraglich sei, ob sie im Nordirak ein Bleiberecht hätten. Aus dem mit der Replik eingereichten Austritts­bericht der (...) vom 15. Januar 2013, wo er sich vom 20. November 2012 bis zum 11. Dezember 2012 in stationärer Be­handlung befunden habe, nachdem er im Durchgangszentrum bewusstlos am Boden liegend aufgefunden worden sei, gehe hervor, dass sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung be­stätigt habe. Im Bericht werde davon ausgegangen, dass diese auf die im Irak erlittenen Verletzungen durch ein Messer zurückzuführen und die zunehmende Suizidalität bei ihm aufgetreten sei, weil er grosse Angst vor einer Wegweisung in den Irak und erneuten Übergriffen gehabt habe. Aus diesem Grund sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein negativer Wegweisungs­entscheid diese Angst enorm habe aufleben lassen und gar Todeswün­sche aufgekommen seien. Neben einer depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen habe sich während der Behandlung eine psychotische Symp­tomatik gezeigt, und er sei ein weiteres Mal in einem dissoziativen Zu­stand angetroffen worden. Die Verlegung in ein neues nicht unterirdisch gelegenes Durchgangszentrum habe ihn merklich entlastet. Die Ent­lassung aus der stationären Behandlung sei erfolgt, weil er sich von der Suizidalität habe distanzieren können. Eine ambulante Weiterbehandlung sei jedoch dringend geboten. Im Anschluss folgen in der Replik allge­meine Ausführungen zur Behandlungsmöglichkeit von PTBS im Nordirak. Angesichts dieser Ausführungen sei festzuhalten, dass er die dringend notwendige Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung in Dohuk nicht erhalten würde, weshalb von einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei. Im Falle einer Wegweisung bestehe das Risiko einer akuten Selbstgefährdung bezie­hungsweise Suizidalität. Im Übrigen verfüge er zwar über eine gewisse Ar­beitserfahrung, könne aber auf keine Schul- oder Berufsbildung zurück­greifen und verfüge nach seiner langjährigen Abwesenheit über kein Beziehungsnetz im Nordirak. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der (...) vom 15. Januar 2013 zu den Akten.

6. Das BFM brachte in seiner Verfügung zwar einen allgemeinen Vorbehalt be­züglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an, äusserte aber diesbezüglich keine konkreten Zweifel. Die Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wie nachfolgend dar­gelegt, ohnehin nicht erfüllt. 7. 7.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nicht­staatlicher Verfolgung finden kann. Im Lichte der Schutztheorie bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, dass am Zufluchts­ort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung be­troffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Per­son muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliess­lich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort er­hältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Um­stände der betroffenen Person zu beachten, und es ist unter Berücksich­tigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeich­nenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 und 8 S. 1017 ff.). 7.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak - so auch in Mosul - ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet; es ist davon auszugehen, dass ein staatliches Gewaltmonopol und eine funk­tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur nicht vorhanden sind, bzw. der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt nicht schutzfähig ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.5 S. 1018 f., BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168). In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die nord­irakischen Sicherheitsbehörden hingegen grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.). 7.3 In den nordirakischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Ge­walt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Niederlassung in diesen Provinzen generell als unzumutbar betrachtet wer­den müsste. Insbesondere alleinstehende und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, können sich dort niederlassen und eine neue Existenz aufbauen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Kurden ohne familiäre Verpflichtungen, der die ersten zehn Jahre seines Lebens in Dohuk gelebt hat und dort sozialisiert wurde. Zwar verfügt er gemäss seinen Aussagen über keine Schul- und Berufsbildung, er kann jedoch zumindest ein wenig lesen und schreiben. Auch konnte er Berufserfah­rung im Baugewerbe und der Gastronomie sammeln (vgl. Akten des BFM A4 S 4). Gemäss seinen Aussagen leben drei Onkel in Dohuk (vgl. A16 F12). Dass er zu diesen keinerlei Kontakt mehr habe, erscheint nicht glaub­haft, zumal er an der Anhörung angab, er könne bei einer Rückkehr bei seinen Onkeln arbeiten (vgl. A16 F89). Jedenfalls verfügt er über die mög­licherweise nötige Gewährsperson zur Registrierung und Legalisierung seines Aufenthalts in der Provinz Dohuk. Zudem steht kurdischen Zu­gezogenen dem Erwerb von Grundeigentum und Miete von Wohnraum nichts entgegen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer als Kurde die Einreise in die Provinz Dohuk und die dortige Niederlassung möglich sind, selbst wenn er seinen letzten Wohnsitz in der Provinz Mosul gehabt haben sollte. Da er bis anhin keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt hat, besteht auch kein Anlass zur Annahme, die Behörden im Nordirak seien allenfalls nicht willens, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 7.4 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwer­deführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.21 mit weiteren Hinweisen). 7.4.1 Gemäss psychiatrischem Bericht vom 29. Oktober 2012 entwickelte sich beim Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Asylgesuchs, welche die Erinnerungen an die Erlebnisse im Irak wieder habe hochkom­men lassen, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge­mischt. Zusätzlich zeige er Symptome einer posttraumatischen Belastungs­störung, die sich in der Folge der Ablehnung verstärkt hätten. Er habe wiederkehrende Suizidgedanken, jedoch ohne konkreten Plan, sodass keine akute Suizidalität bestehe. Der psychische Gesundheitszustand sei nicht stabil. Im Falle einer Ausweisung in den Irak sei mit einer massiven De­stabilisierung zu rechnen. Vom 20. November 2012 bis zum 11. De­zember 2012 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund zunehmender Suizidalität in stationäre Behandlung. Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2013 wurde festgehalten, der Austritt erfolge nach Teilstabilisierung des Zustandsbildes. Der Beschwerdeführer habe sich von der Suizidalität di­stanziert, sodass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Im Falle einer drohenden Ausschaffung sei jedoch eine akute Suizidalität nicht auszuschliessen. Die Weiterbehandlung erfolge im ambulanten Rah­men. Im aktuellsten ärztlichen Bericht vom 10. April 2013 wird bestätigt, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer posttraumatischen Belas­tungsstörung vorlägen und er an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf die beengenden Wohnverhältnisse im Durch­gangszentrum leide mit Symptomen von Niedergeschlagenheit, Grü­beln, Appetit- und Hoffnungslosigkeit sowie intermittierenden Suizidge­danken. Im Falle einer Wegweisung müsse mit einer Dekompensation mit tiefer Verzweiflung, dissoziativen Symptomen und akuter Suizidalität ge­rechnet werden. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einen Suizidversuch unternommen habe, sei das Risiko stark erhöht. Eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei der­zeit dringend geboten. 7.4.2 Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die Symptome (affektiv depressiv, hoff­nungslos, kaum schwingungsfähig, freudlos, ängstlich, im Antrieb ver­mindert, Anzeichen psychovegetativer Anspannung, Schlafstörungen, Ap­petitlosigkeit, teils selbstverletzendes Verhalten, wiederkehrende Suizidge­danken, psychotische Symptomatik) erscheinen nicht als so schwer, dass er nach einer Rückkehr in den Nordirak existenziell gefährdet wäre. Er wird zur Zeit medikamentös und mit einer ambulanten Gesprächsthera­pie behandelt. Diesbezüglich ist von einer adäquaten Behandelbarkeit im Nordirak, namentlich in Dohuk, auszugehen, auch wenn gewisse Einbus­sen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwer­deführers ist - entgegen der in der Replik vertretenen Meinung - in der Provinz Dohuk grundsätzlich gewährleistet. So verfügt das Azadi Teaching Hospital in Dohuk über eine psychiatrische Abteilung, und das Mental Health Center ist spezialisiert auf Kinder- und Jugendpsychiatrie (Directorate General of Health/Dohuk, http://www.duhokhealth.org/en/, besucht am 5. April 2013). Im Nordirak nehmen sich überdies NGOs und Traumazentren der Behandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen an. Auch seien die nötigen Medikamente zur Behandlung von psychischen Erkrankungen vorhanden, wenn es auch teilweise zu Engpässen kommen könne (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5633/2008 vom 22. Juli 2011 E. 7.3.5). Dass die Behandlung im Heimat­staat zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von ei­ner mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die gesundheitlichen Probleme stehen somit einer Niederlassung in Dohuk nicht entgegen. 7.5 Der Beschwerdeführer kann sich mithin in der Provinz Dohuk niederlas­sen und dort eine neue Existenz aufbauen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er gerate aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Er verfügt mithin in der Provinz Dohuk über eine innerstaatliche Schutzalternative, welche aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigen­schaft ausschliesst. 7.6 Im Resultat sind demnach die Erwägungen des BFM, wonach der Be­schwerdeführer über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge, zu be­stätigen. Das BFM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver­fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den kurdisch verwalteten Nordirak - insbesondere nach Dohuk - ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Per­son hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor, zumal sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem Arzt­bericht vom 15. Januar 2013 verbessert hat. Bei einer drohenden Aus­weisung sei eine akute Suizidalität jedoch nicht auszuschliessen. Solange jedoch Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung der Suizid­drohung zu verhindern, vermag eine Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Ok­tober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03). Der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie in Erwägung 7 dargelegt, herrscht im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Nordirak, insbesondere in der Provinz Dohuk, niederlassen und dort eine neue Existenz aufbauen kann, zumal nicht ersichtlich ist, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, sodass er nicht einer unabwendbaren konkreten Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausgesetzt ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde je­doch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aus­sichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 25. Oktober 2012 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: