Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Am 19. Dezember 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitgeteilt. B. Mit Schreiben vom 18. März 2014 und 15. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Auskunft über den Stand des Verfahrens sowie um rasche Bearbeitung. Der Beschwerdeschrift und den Beschwerdebeilagen zufolge wurden diese Ersuchen am 11. September 2014 und 21. Januar 2015 (beide nicht vorhanden in den SEM-Akten) an die Vorinstanz gerichtet. C. Das SEM bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Beschwerdebeilage, nicht vorhanden in den SEM-Akten) den Erhalt des Schreibens vom 21. Januar 2015 (Beschwerdebeilage, nicht vorhanden in den SEM-Akten) und verweist darin auf die interne Prioritätenordnung, welche recht wenig Spielraum lasse. Dem Wunsch auf vorgezogene Erledigung könne nicht entsprochen werden, das Anliegen werde aber weiterhin im Auge behalten. Ein Anhörungstermin werde ihm innert den kommenden Monaten per Post zugestellt. Eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens könne nicht gemacht werden. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 reichte die mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim SEM ihre Vollmacht ein und ersuchte das Amt um Akteneinsicht. E. Am 10. Februar 2015 verweigerte das SEM die Akteneinsicht mit der Begründung, die Untersuchung sei zurzeit noch nicht abgeschlossen. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer in Beilage dreier Kopien (Schreiben an die Vorinstanz vom 11. September 2014 und vom 21. Januar 2015 sowie vorinstanzliches Antwortschreiben vom 23. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange gedauert habe und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln, ihn unverzüglich zur Anhörung vorzuladen und zügig einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15). Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals um Auskunft und Anhandnahme seines Gesuchs gebeten hatte, durfte der Beschwerdeführer nach Erhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 23. Januar 2015 (nicht vorhanden in den SEM-Akten mit Verweis auf ein weiteres nicht vorhandenes Aktenstück) und spätestens nach der Verweigerung der Akteneinsicht vom 10. Februar 2015 annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Somit gilt seine vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, es seien keine Rechtfertigungsgründe für das Zögern der Vorinstanz ersichtlich und solche seien trotz mehrmaligem Nachfragen nicht vorgebracht worden. Es sei kein legitimer Grund in der Schwierigkeit der Materie oder im Umfang beziehungsweise in der Komplexität der Sache zu finden. Ebenso wenig habe er die Verzögerung durch sein Verhalten erschwert oder verlängert.
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
E. 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt.
E. 3.3 Nach aArt. 37 AsylG waren Entscheide nach den aArt. 38-40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2). Waren weitere Abklärungen nach aArt. 41 AsylG erforderlich, so war der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 3). Nach Art. 37 Abs. 2 AsylG hat nun ein Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu erfolgen. Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört die Vorinstanz Asylsuchende zu den Asylgründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton an.
E. 4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt. Weiter ist dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung im AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 um Asyl nach. Am 19. Dezember 2012 fand die einzige und summarische Befragung statt. Danach wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2013 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informiert. Hätte er sich nicht zwei bis vier Mal schriftlich an die Vorinstanz gewendet, wäre dies bis heute der letzte Schritt seitens der Vorinstanz gewesen. Eine Anhörung hat bis heute noch nicht stattgefunden. Somit hat die Vorinstanz seit über zwei Jahren keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Sodann ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Verfahren weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellen. Zudem hat die Vorinstanz im massgebenden Zeitraum zahlreiche Verfahren, die im gleichen Zeitraum eingeleitet wurden, und denen ein ähnlicher Sachverhalt zu Grund liegt, entschieden. Demensprechend hat sie im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 23. Januar 2015 auch keine individuell-konkreten Gründe für die Nichterledigung angeführt. Sie hält lediglich fest, dass "eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens" nicht möglich sei, es gebe "recht wenig Spielraum" und sie werde das Anliegen "im Auge" behalten. Die Vorinstanz hat demnach ohne ersichtlichen Grund die gesetzlich vorgegebene Behandlungsfrist um rund zwei Jahre überschritten, was das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, konkrete Amtshandlungen auf Rechtsverzögerungsbeschwerde hin anzuordnen, weil dies Sache der Vorinstanz bleibt. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Anweisung der Vorinstanz, ihn unverzüglich zur Anhörung vorzuladen, kann daher nur insoweit entsprochen werden, als die verbindliche Weisung zur beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs ergeht.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Die Vor-instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten. Die prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass das Verfahren zu lange dauert.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers befördlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1315/2015 Urteil vom 2. April 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Am 19. Dezember 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitgeteilt. B. Mit Schreiben vom 18. März 2014 und 15. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Auskunft über den Stand des Verfahrens sowie um rasche Bearbeitung. Der Beschwerdeschrift und den Beschwerdebeilagen zufolge wurden diese Ersuchen am 11. September 2014 und 21. Januar 2015 (beide nicht vorhanden in den SEM-Akten) an die Vorinstanz gerichtet. C. Das SEM bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Beschwerdebeilage, nicht vorhanden in den SEM-Akten) den Erhalt des Schreibens vom 21. Januar 2015 (Beschwerdebeilage, nicht vorhanden in den SEM-Akten) und verweist darin auf die interne Prioritätenordnung, welche recht wenig Spielraum lasse. Dem Wunsch auf vorgezogene Erledigung könne nicht entsprochen werden, das Anliegen werde aber weiterhin im Auge behalten. Ein Anhörungstermin werde ihm innert den kommenden Monaten per Post zugestellt. Eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens könne nicht gemacht werden. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 reichte die mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim SEM ihre Vollmacht ein und ersuchte das Amt um Akteneinsicht. E. Am 10. Februar 2015 verweigerte das SEM die Akteneinsicht mit der Begründung, die Untersuchung sei zurzeit noch nicht abgeschlossen. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer in Beilage dreier Kopien (Schreiben an die Vorinstanz vom 11. September 2014 und vom 21. Januar 2015 sowie vorinstanzliches Antwortschreiben vom 23. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange gedauert habe und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln, ihn unverzüglich zur Anhörung vorzuladen und zügig einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15). Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals um Auskunft und Anhandnahme seines Gesuchs gebeten hatte, durfte der Beschwerdeführer nach Erhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 23. Januar 2015 (nicht vorhanden in den SEM-Akten mit Verweis auf ein weiteres nicht vorhandenes Aktenstück) und spätestens nach der Verweigerung der Akteneinsicht vom 10. Februar 2015 annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Somit gilt seine vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, es seien keine Rechtfertigungsgründe für das Zögern der Vorinstanz ersichtlich und solche seien trotz mehrmaligem Nachfragen nicht vorgebracht worden. Es sei kein legitimer Grund in der Schwierigkeit der Materie oder im Umfang beziehungsweise in der Komplexität der Sache zu finden. Ebenso wenig habe er die Verzögerung durch sein Verhalten erschwert oder verlängert. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt. 3.3 Nach aArt. 37 AsylG waren Entscheide nach den aArt. 38-40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2). Waren weitere Abklärungen nach aArt. 41 AsylG erforderlich, so war der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 3). Nach Art. 37 Abs. 2 AsylG hat nun ein Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu erfolgen. Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört die Vorinstanz Asylsuchende zu den Asylgründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton an. 4. 4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt. Weiter ist dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung im AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. 4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 um Asyl nach. Am 19. Dezember 2012 fand die einzige und summarische Befragung statt. Danach wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2013 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens informiert. Hätte er sich nicht zwei bis vier Mal schriftlich an die Vorinstanz gewendet, wäre dies bis heute der letzte Schritt seitens der Vorinstanz gewesen. Eine Anhörung hat bis heute noch nicht stattgefunden. Somit hat die Vorinstanz seit über zwei Jahren keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Sodann ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Verfahren weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellen. Zudem hat die Vorinstanz im massgebenden Zeitraum zahlreiche Verfahren, die im gleichen Zeitraum eingeleitet wurden, und denen ein ähnlicher Sachverhalt zu Grund liegt, entschieden. Demensprechend hat sie im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 23. Januar 2015 auch keine individuell-konkreten Gründe für die Nichterledigung angeführt. Sie hält lediglich fest, dass "eine verbindliche Aussage über den Abschluss des Verfahrens" nicht möglich sei, es gebe "recht wenig Spielraum" und sie werde das Anliegen "im Auge" behalten. Die Vorinstanz hat demnach ohne ersichtlichen Grund die gesetzlich vorgegebene Behandlungsfrist um rund zwei Jahre überschritten, was das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 beförderlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, konkrete Amtshandlungen auf Rechtsverzögerungsbeschwerde hin anzuordnen, weil dies Sache der Vorinstanz bleibt. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Anweisung der Vorinstanz, ihn unverzüglich zur Anhörung vorzuladen, kann daher nur insoweit entsprochen werden, als die verbindliche Weisung zur beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs ergeht. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7-15 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Die Vor-instanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten. Die prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass das Verfahren zu lange dauert.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers befördlich zu behandeln und rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: