Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 9. Januar 2005 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am 15. Januar 2005 ein Asylgesuch. Am 21. Januar 2005 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum A._______ die Erstbefragung statt, am 9. Februar 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das (...), und am 28. März 2006 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein eines Vertreters einer Hilfswerkorganisation - vom BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei gebürtiger Kurde aus dem Dorf B._______ respektive C._______ (iranischer Teil Kudistans). Im Alter von sechs Jahren sei seine Familie in den Nordirak gezogen und habe sich danach in den Süden nach D._______ (Irak) begeben. Dort hätten sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, wo er die Primarschule besucht habe. Im Jahre 1989 habe er sich der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) angeschlossen und sei ein Peschmerga geworden. Er habe damals in E._______ (Irak) gelebt. Im Jahr 1991 sei seine Familie in den Iran zurückgekehrt, weil sie von den arabischen Irakern ständig erniedrigt worden sei. Im Jahre 1993 sei er aus der DPK-I ausgetreten und habe sich nach F._______ (Nordirak) begeben, wo er vorerst während zweier Jahre als (...) gearbeitet habe. Danach habe er die Sekundarschule besucht, die er im Jahre 2000 mit der Matur abgeschlossen habe. Vor dem Angriff der Amerikaner im Jahre 2003 sei er nach D._______ zurückgekehrt. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und habe nicht in den Iran zurückkehren wollen, obwohl seine Eltern nach deren Rückkehr in den Iran nicht mehr belästigt worden seien. Er habe jedoch Angst gehabt, dass iranische Agenten oder Rückkehrer von seinen Aktivitäten als Peschmerga hätten Kenntnis erhalten und dies den iranischen Behörden hätten mitteilen können. Deshalb habe er den Irak im September 2004 verlassen und sei via Jordanien und Syrien in die Türkei und weiter in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, so unter anderem einige Fotografien, Ausweiskopien, einen Zeitungsbericht und eine Mitgliederbestätigung der KDP-I Schweiz vom 25. September 2006 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, ohne dass das Mandatsverhältnis ausgewiesen war, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom damals zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Vollmacht aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- gesetzt. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 wurden die geforderte Vollmacht sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 18. Januar 2007 nachgereicht. Das Gericht wurde gleichzeitig ersucht, den Kostenvorschuss beziehungsweise die Gerichtsgebühren zurückzuerstatten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde eingetreten werde. Zudem wurde infolge der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Übersetzung des in der Beschwerde erwähnten fremdsprachigen Internetartikels. Am 7. März 2007 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung des besagten Artikels in deutscher Sprache nachreichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen hielt es fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten seien nicht geeignet zu Annahme, er würde bei einer Rückkehr in den Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten und wegen seiner politischen Aktivitäten bei der KDP-I verfolgt oder sei gefährdet. In der Tat habe der Beschwerdeführer selbst weder gegenüber dem BFM noch in der Beschwerde eine diesbezügliche Gefährdung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer liess am 23. April 2007 replizieren. H. Am 31. März 2007 liess der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten reichen. I. Mit Eingabe vom 14. November 2007 wurde die Mandatsübernahme des neuen Rechtsvertreters angezeigt. J. Am 4. Februar 2008 wies der Beschwerdeführer auf die lange Verfahrensdauer sowie die damit einhergehenden psychischen Probleme hin. Zudem reichte er die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegte Bestätigung der PDK-I Europa, ausgestellt am 5. Juli 2005 in Paris, einen Auszug aus dem "Familienstandsregister" mit amtlich beglaubigter Übersetzung, ein Referenzschreiben sowie ein Foto, wo er als Peschmerga der KDP-I abgelichtet sei, nach. Des Weiteren legte er zwei Internetausdrucke betreffend die Exekution von Kurden, die Kurdenfrage und deren Aberkennung ihrer nationalen und kulturellen Rechte, ins Recht. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2008 beantragte das BFM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erneut die Abweisung der Beschwerde. L. Am 12. März 2008 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen und eine Kopie seines Ausweises mit amtlicher Übersetzung sowie eine weitere Mitgliederbestätigung der KDP-I, ausgestellt am 6. März 2008 in England, ins Recht legen. M. Mit Eingabe vom 19. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass sich die Ungewissheit seines Asylverfahrens negativ auf seine psychische Verfassung auswirke. Gleichzeitig liess er eine Fotografie, einen von ihm verfassten Artikel über die Unterdrückung des Mullah-Regimes gegen das kurdische Volk sowie ein Schreiben der KDP-I vom 28. Juli 2008 zu den Akten reichen. N. Am 25. Mai 2009 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer vergebens, bei allfälliger ärztlicher Behandlung einen entsprechenden Arztbericht einzureichen. O. Mit Eingabe vom 16. März 2010 zeigte die neue Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme des Beschwerdeführers an. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer angesichts der zeitlichen Verhältnisse erneut aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, seinen momentanen Behandlungsverlauf und psychischen Gesundheitszustand beschreibend. Q. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben und eine schriftliche Zeugenaussage zweier Freunde (K.I. und A.D.), die militärischen Aktivitäten und Implikationen in der Zeitperiode zwischen 1989 und 1993 bestätigend, diverse Fotos seine politischen Aktivitäten in der Schweiz bei der PDK-I Schweiz betreffend sowie einen Teilnahmeschein am Weltkongresstag gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf zu den Akten reichen. Zudem liess er ein ärztliches Zeugnis der (...), vom 18. Mai 2010 ins Recht legen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Im Einzelnen führte das BFM in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Aufenthaltsorten vor seiner Flucht in die Schweiz geäussert. Zudem habe er sich bezüglich seiner Aktivitäten als Peschmerga unsubstanziiert und bezogen auf die Frage der Teilnahme an kriegerischen Handlungen widersprüchlich geäussert. Darüber hinaus hätten seine Kampfeinsätze als Peschmerga im Jahre 1993 stattgefunden, wogegen er aber behauptet habe, er sei von 1988 bzw. 1989 während dreier Jahre, also bis 1991 respektive 1992 als Peschmerga im Einsatz gewesen. Die eingereichten Fotografien, auf welchen er als uniformierter Jüngling abgebildet sei, würden nichts an dieser Einschätzung ändern. Zwar könne nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seinem Beitritt zur Jugendorganisation der KDP-I im Jahr 1988 respektive im Jahr 1989 tatsächlich eine dreimonatige Ausbildung in einer Kaserne habe absolvieren müssen. Sonderbarerweise habe er jedoch nebst diesen Fotografien seinen Dienstausweis mit den entsprechenden Eintragungen nicht eingereicht. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Bestätigung der KDP-I Schweiz vom 25. September 2006 zum Nachweis einer Gefährdung nicht geeignet. Dies gelte auch für den Zeitungsartikel über das Flüchtlingslager Al-Tasch in Irak. Auch sei der zum voraus verfasste Text betreffend die "Arguments pour le recours" zur Untermauerung der geltend gemachten Gefährdung nicht geeignet, die vom BFM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräften. Festzustellen sei sodann, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre 1989 mit seiner Familie in D._______ (Südirak) gelebt und sich später im Nordirak aufgehalten habe. Möglicherweise sei er dort als Jugendlicher unter der Obhut der KDP-I gestanden. Im Jahre 1993 sei er aus der KDP-I ausgetreten und habe während zweier Jahre in F._______ als (...) gearbeitet. Daraufhin habe er bis ins Jahr 2000 die Sekundarschule und das Gymnasium besucht, bevor er im Jahr 2003 nach D._______ zurückgekehrt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran seine schulischen und beruflichen Tätigkeiten in Irak ohne Weiteres nachweisen könne. Aufgrund dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, er könnte nach seiner Rückkehr in den Iran als einstiger Peschmerga oder Politaktivist wahrgenommen werden und sei deshalb im Iran gefährdet. Allein der jahrelange Aufenthalt im Ausland stelle keinen Verfolgungsgrund dar.
E. 4.1.2 In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 führte das BFM sodann aus, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen - entgegen anderer Behauptung des Beschwerdeführers - sehr wohl auseinandergesetzt. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des BFM nicht eingehe, sondern - mit Hinweis auf seine Website - erkläre, er sei Aktivmitglied der PDK-I und habe sich prominent an Aktivitäten zu Gunsten einer demokratischen Regierung im Iran exponiert. Unter der genannten Adresse habe im Übrigen keine Website gefunden werden können. Tatsache sei, dass allein in der Schweiz in den letzten Jahren unzählige Artikel und Berichte, teils sogar mit Namen und Fotos, auf einschlägigen Internetseiten publiziert worden seien. Die blosse Identifizierbarkeit einer Person auf Fotos und Internetseiten reiche jedoch nicht aus zur Annahme, sie werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Die eingereichte Bestätigung der PDK-I, wonach er wegen seines Engagements zur Flucht ins Ausland gezwungen gewesen sei, widerspreche den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er 1993 aus persönlicher Überzeugung freiwillig aus der KDP-I ausgetreten sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen engagierten und profilierten Politaktivisten der KDP-I bzw. PDK-I, der nun wegen seiner erneuten Parteimitgliedschaft mit Verfolgung rechnen müsse. Der eingereichte Artikel aus der Zeitschrift "Kurd" vom 6. Mai 2005, welcher sich mit der Solidarität der drei Kurdistan (türkisch, irakisch, iranisch) befasse, enthalte viele arabische Lehnwörter, was darauf hindeute, dass er von einem irakischen und nicht von einem iranischen Kurden verfasst worden sei. Es könne aber offen gelassen werden, ob der Artikel tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst worden sei, zumal keine Hinweise vorlägen, dass er in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre, was er im Übrigen auch nicht geltend gemacht habe.
E. 4.1.3 Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels führte das BFM sodann aus, es werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Irak unter der Obhut der KDP-I gestanden und eine militärische Ausbildung absolviert habe. Das Foto des uniformierten Beschwerdeführers stelle jedoch keinen Beweis für eine Gefährdung dar, zumal der Beschwerdeführer im Jahre 1993 aus der KDP-I ausgetreten sei. Beim "Familienstandsregisterauszug" handle es sich sodann aufgrund der Übersetzung um eine vom Gouverneur der Stadt G._______ unterzeichnete Liste (Ausgangsgenehmigung) mit den Namen seiner Familienmitglieder, die sich am 19. August 1992 im Lager "Bilal" (Iran) aufgehalten hätten. Darunter sei auch sein Name aufgeführt. Somit sei er im Jahre 1991 mit seinen Eltern vom Irak in den Iran zurückgekehrt und habe dort mit seinen Familienangehörigen in einem Lager für zurückgekehrte Iraner gelebt. Auch habe er anlässlich der Anhörung keine plausiblen Gründe dafür anzugeben vermocht, weshalb er als einziges Familienmitglied in einem fremden Land zurückgeblieben sei. Aus einem weiteren handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite des Dokuments gehe zudem hervor, dass die Familie das im Iran gelegene "Lager für verdächtige Familien" 1993/1994 habe verlassen können. Diese Erlaubnis habe für X._______ jedoch nicht gegolten, da er wegen seiner Verbrechen und Aktivitäten gegen die islamische Republik gesucht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der bis mindestens 1992 mit seiner Familie im Lager gelebt habe, später plötzlich gesucht worden sei. Weder die Gründe für diese angebliche Suche noch die Art des "Verbrechens" würden auf dem Dokument aufgeführt. Es frage sich überhaupt, warum eine derartige Bemerkung auf dieser Bescheinigung angebracht worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass dem behördlich gesuchten Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit im Irak aufgehalten haben wolle, untersagt werde, das Lager zu verlassen. Es lägen keine Hinweise vor, dass er im Jahr 1993 in den Irak zurückgekehrt und deshalb wegen Tätigkeiten für die KDP-I nachträglich gesucht worden sei. Daher müsse davon ausgegangen werden, die handschriftlichen Bemerkungen zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien nachträglich auf dem Dokument angebracht worden.
E. 4.2.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
E. 4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nicht ausschliesst, der Beschwerdeführer habe als Jugendlicher im Irak unter der Obhut der KDP-I gestanden und dort wie viele andere jugendliche Kurden aus dem Iran im Jahr 1988 beziehungsweise im Jahr 1989 eine dreimonatige Ausbildung in einer Kaserne absolviert. Es bestehen auch für das Gericht keine Gründe, diese Möglichkeit auszuschliessen.
E. 4.2.3 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten Aufenthaltsorte vor seiner Flucht in die Schweiz und die Chronologie der Kampfeinsätze als Peschmerga anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach er hierüber widersprüchliche, unsubstanziierte und somit unglaubhafte Angaben gemacht habe. In seiner Beschwerdeschrift beharrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig auf der allgemein schwierigen Lage der Kurden, ohne sich in irgendeiner Weise mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, die Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen betreffend, auseinanderzusetzen. Vielmehr zitiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2007 lediglich den legendären Kurdenführer im Irak (Mulla Mustafa Barzani), wonach Kurden Waisen des Universums seien und eine unendliche Leidensgeschichte in vier verschiedenen Staaten ertragen müssten. Auch seine weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren vermögen an den unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Entgegen seinen Ausführungen gelingt es ihm nicht, glaubhaft darzutun, dass er nicht spätestens im August 1992 vom Irak zu seinen Eltern und seiner Familie in den Iran zurückgekehrt ist und dort mit seinen Familienangehörigen im Lager für zurückgekehrte Iraner lebte. Auch der Einwand in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008, das von ihm als Beweismittel eingereichte Dokument sei nicht gut übersetzt worden, weil das Verb "verfolgt" nicht zutreffe, sondern damit "gesucht" gemeint sei, entbehrt jeglicher Grundlage und ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal vom Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 AsylG hätte erwartet werden dürfen, dass das von ihm amtlich beglaubigte Dokument mit seinem originalen Schriftstück übereinstimmt. Die diesbezüglichen Vorbringen sind somit als nachgeschoben und damit als insgesamt unglaubhaft zu werten. Zudem erwecken insbesondere die mit blauem Kugelschreiber angebrachten Bemerkungen auf der eingereichten Familienliste einen wenig authentischen Eindruck. Mit Bezug auf die anderen eingereichten sachverhaltsrelevanten Dokumente (Ausweiskopie, Mitgliederbestätigung der KDP-I) ist schliesslich festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, eine tatsächlich bestandene Vorverfolgungssituation zu belegen. Dies umso weniger, als dass es sich dabei um nicht verifizierbare Fotokopien handelt, denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert beigemessen werden kann und vielmehr als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind.
E. 4.2.4 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die Stellungnahmen sowie Eingaben des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Mit Verweis auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM in seiner Verfügung und seinen Vernehmlassungen ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als unbegründet zu bezeichnen.
E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz Mitglied der KDP-I respektive PDK-I und engagiere sich politisch für die Rechte der Kurden. Er habe an offiziellen Sitzungen, Veranstaltungen, Festen und Demonstrationen teilgenommen und verschiedene Artikel (...) verfasst und zum Teil unter seinem Namen und mit Fotografie versehen im Internet publiziert. In Anlehnung an die in der Vergangenheit ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-3471/2006; D-5833/2006; D-7212/ 2006 und D-6849/2006) weise der Beschwerdeführer ein regimefeindliches Profil auf, weshalb er für die iranischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft werde. Für weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel und Eingaben verwiesen, soweit diese in Zusammenhang mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen stehen.
E. 4.2.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend.
E. 4.2.7 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
E. 4.2.8 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt worden, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 4. April 2006: "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute genau beobachten und diese systematisch erfassen. Dabei konzentrieren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu SFH, a.a.O., S. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Zudem geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Recht in der Annahme, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist (vgl. 7. Kapitel, Art. 186 i.V.m. Art. 190 des iranischen Strafgesetzbuches), wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. unter anderem die von ihm in seiner Stellungnahme vom 12. März 2010 zitierten Urteile) stellen indessen das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige oder eine illegale Ausreise aus dem Iran noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszusetzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.
E. 4.2.9 Obwohl nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer noch heute Mitglied der KDP-I ist, zumal die letzte Bestätigung vom 6. März 2008 datiert, besteht keine Veranlassung, an seiner Mitgliedschaft zu zweifeln. Indessen wird weder behauptet noch belegt, dass er in der iranischen Opposition eine bedeutende Funktion bekleidet oder sich vom durchschnittlichen Profil der Teilnehmenden an exilpolitischen Kundgebungen abhebt. Allein die blosse Teilnahme an einer (oder mehreren) Protestaktionen und Kundgebungen iranischer Exilorganisationen und das Verfassen einiger Artikel, welche auf arabischsprachigen Internetseiten publiziert worden seien, rechtfertigt nicht die Annahme, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Hinsichtlich dieser Tatsache kann davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und kraft der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Somit sind - entgegen seinen Vorbringen - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in ihren Vernehmlassungen aus, dass weder die politische Situation im Iran noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der allgemeinen Sicherheitslage und der im Zusammenhang mit seiner Person stehenden Probleme sei er in seinem Heimatland konkret gefährdet, weshalb es ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten sei, in den Iran zurückzukehren. Die Situation belaste ihn so sehr, dass es sich negativ auf seine Psyche auswirke.
E. 6.4.3 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
E. 6.4.4 Auch aus den Akten ergeben sich keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in C._______ (Provinz B._______) geboren ist. Nach der Flucht in den Irak kehrten seine Eltern, seine (...) aussagegemäss wieder in die Provinz B._______ zurück, wo sie heute noch wohnen (A1 S. 3). Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus verfügt er eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Schulbildung (Primar- und Sekundarschule mit erfolgreich abgeschlossener Matura) und Berufserfahrung als (...). Dazu kommen in der Schweiz die berufliche Erfahrungen als (...). Damit sollte die Fähigkeit geschaffen sein, dass er sich bei einer Rückkehr (nach allfälliger Hilfe der Familie) auch wirtschaftlich wieder integrieren kann.
E. 6.4.5 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK ebenda S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, aufgrund seiner nach wie vor unklaren Asylsituation leide er unter Angstzuständen mit kreisenden Gedanken, Schlafstörungen, Müdigkeit, Antriebs- und Hoffnungslosigkeit, zum Teil von suizidalen Gedanken begleitet, und werde seit dem 27. April 2010 vom (...) psychiatrisch betreut. Gemäss dem nachträglich eingereichten ärztlichen Fachbericht der (...) vom 18. Mai 2010, sei beim Beschwerdeführer in Anbetracht seiner anamnestischen Angaben vorläufig von einer depressiven Anpassungsstörung auszugehen, die durch den unklaren Asyl- und Aufenthaltsstatus eine depressive Reaktion mit Angstzuständen verursachen dürfte (F43.22), die zur Zeit medikamentös mit Sertralin und Redormin behandelt werde. Diesem Krankheitsbild wird durch Ergehen des vorliegenden Urteils nunmehr Rechnung getragen, indem der unsichere Status in der Schweiz beendet wird und der Beschwerdeführer zu seiner Familie in den angestammten Kulturkreis zurückkehren kann. Ferner ist aufgrund des eingereichten Arztberichts und insbesondere der erwähnten aktuellen Medikation nicht davon auszugehen, dass im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Sollte der Beschwerdeführer im Heimatstaat - wider Erwarten - eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch dort möglich. Zwar weist das Gesundheitssystem im Iran nicht denselben Qualitätsstandard auf wie das schweizerische, jedoch steht der Bevölkerung, sei es im ländlichen oder urbanen Raum, eine weitgehend funktionierende medizinische Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse: Iran: Behandlung einer chronischen Depression, Bern, 20. November 2008, S. 2 ff.). Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Hilfe zu erhalten, womit sich ein Aufenthalt in der Schweiz deswegen nicht aufdrängt. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen im Iran, besteht für den Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner dort lebenden Familie und von Freunden zu beanspruchen (vgl. E. 6.4.4). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Schliesslich können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des Aufbaus einer inneren Bereitschaft des Betroffenen zur Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er im Iran die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
E. 6.4.6 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Der Beschwerdeführer ist seit dem 21. Oktober 2009 erwerbstätig, weshalb nicht mehr von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels kumulativer Erfüllung der zwei Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit) abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM sowie an die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-130/2007 {T 0/2} Urteil vom 11. Juni 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Olivia Le Fort, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 / N_______. Sachverhalt: A. Am 9. Januar 2005 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am 15. Januar 2005 ein Asylgesuch. Am 21. Januar 2005 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum A._______ die Erstbefragung statt, am 9. Februar 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das (...), und am 28. März 2006 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein eines Vertreters einer Hilfswerkorganisation - vom BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei gebürtiger Kurde aus dem Dorf B._______ respektive C._______ (iranischer Teil Kudistans). Im Alter von sechs Jahren sei seine Familie in den Nordirak gezogen und habe sich danach in den Süden nach D._______ (Irak) begeben. Dort hätten sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, wo er die Primarschule besucht habe. Im Jahre 1989 habe er sich der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) angeschlossen und sei ein Peschmerga geworden. Er habe damals in E._______ (Irak) gelebt. Im Jahr 1991 sei seine Familie in den Iran zurückgekehrt, weil sie von den arabischen Irakern ständig erniedrigt worden sei. Im Jahre 1993 sei er aus der DPK-I ausgetreten und habe sich nach F._______ (Nordirak) begeben, wo er vorerst während zweier Jahre als (...) gearbeitet habe. Danach habe er die Sekundarschule besucht, die er im Jahre 2000 mit der Matur abgeschlossen habe. Vor dem Angriff der Amerikaner im Jahre 2003 sei er nach D._______ zurückgekehrt. Er habe sich nicht mehr sicher gefühlt und habe nicht in den Iran zurückkehren wollen, obwohl seine Eltern nach deren Rückkehr in den Iran nicht mehr belästigt worden seien. Er habe jedoch Angst gehabt, dass iranische Agenten oder Rückkehrer von seinen Aktivitäten als Peschmerga hätten Kenntnis erhalten und dies den iranischen Behörden hätten mitteilen können. Deshalb habe er den Irak im September 2004 verlassen und sei via Jordanien und Syrien in die Türkei und weiter in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente, so unter anderem einige Fotografien, Ausweiskopien, einen Zeitungsbericht und eine Mitgliederbestätigung der KDP-I Schweiz vom 25. September 2006 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, ohne dass das Mandatsverhältnis ausgewiesen war, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom damals zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Vollmacht aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- gesetzt. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 wurden die geforderte Vollmacht sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 18. Januar 2007 nachgereicht. Das Gericht wurde gleichzeitig ersucht, den Kostenvorschuss beziehungsweise die Gerichtsgebühren zurückzuerstatten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde eingetreten werde. Zudem wurde infolge der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Übersetzung des in der Beschwerde erwähnten fremdsprachigen Internetartikels. Am 7. März 2007 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung des besagten Artikels in deutscher Sprache nachreichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen hielt es fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten seien nicht geeignet zu Annahme, er würde bei einer Rückkehr in den Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten und wegen seiner politischen Aktivitäten bei der KDP-I verfolgt oder sei gefährdet. In der Tat habe der Beschwerdeführer selbst weder gegenüber dem BFM noch in der Beschwerde eine diesbezügliche Gefährdung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer liess am 23. April 2007 replizieren. H. Am 31. März 2007 liess der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten reichen. I. Mit Eingabe vom 14. November 2007 wurde die Mandatsübernahme des neuen Rechtsvertreters angezeigt. J. Am 4. Februar 2008 wies der Beschwerdeführer auf die lange Verfahrensdauer sowie die damit einhergehenden psychischen Probleme hin. Zudem reichte er die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegte Bestätigung der PDK-I Europa, ausgestellt am 5. Juli 2005 in Paris, einen Auszug aus dem "Familienstandsregister" mit amtlich beglaubigter Übersetzung, ein Referenzschreiben sowie ein Foto, wo er als Peschmerga der KDP-I abgelichtet sei, nach. Des Weiteren legte er zwei Internetausdrucke betreffend die Exekution von Kurden, die Kurdenfrage und deren Aberkennung ihrer nationalen und kulturellen Rechte, ins Recht. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2008 beantragte das BFM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erneut die Abweisung der Beschwerde. L. Am 12. März 2008 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen und eine Kopie seines Ausweises mit amtlicher Übersetzung sowie eine weitere Mitgliederbestätigung der KDP-I, ausgestellt am 6. März 2008 in England, ins Recht legen. M. Mit Eingabe vom 19. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass sich die Ungewissheit seines Asylverfahrens negativ auf seine psychische Verfassung auswirke. Gleichzeitig liess er eine Fotografie, einen von ihm verfassten Artikel über die Unterdrückung des Mullah-Regimes gegen das kurdische Volk sowie ein Schreiben der KDP-I vom 28. Juli 2008 zu den Akten reichen. N. Am 25. Mai 2009 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer vergebens, bei allfälliger ärztlicher Behandlung einen entsprechenden Arztbericht einzureichen. O. Mit Eingabe vom 16. März 2010 zeigte die neue Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme des Beschwerdeführers an. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer angesichts der zeitlichen Verhältnisse erneut aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, seinen momentanen Behandlungsverlauf und psychischen Gesundheitszustand beschreibend. Q. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben und eine schriftliche Zeugenaussage zweier Freunde (K.I. und A.D.), die militärischen Aktivitäten und Implikationen in der Zeitperiode zwischen 1989 und 1993 bestätigend, diverse Fotos seine politischen Aktivitäten in der Schweiz bei der PDK-I Schweiz betreffend sowie einen Teilnahmeschein am Weltkongresstag gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf zu den Akten reichen. Zudem liess er ein ärztliches Zeugnis der (...), vom 18. Mai 2010 ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Im Einzelnen führte das BFM in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Aufenthaltsorten vor seiner Flucht in die Schweiz geäussert. Zudem habe er sich bezüglich seiner Aktivitäten als Peschmerga unsubstanziiert und bezogen auf die Frage der Teilnahme an kriegerischen Handlungen widersprüchlich geäussert. Darüber hinaus hätten seine Kampfeinsätze als Peschmerga im Jahre 1993 stattgefunden, wogegen er aber behauptet habe, er sei von 1988 bzw. 1989 während dreier Jahre, also bis 1991 respektive 1992 als Peschmerga im Einsatz gewesen. Die eingereichten Fotografien, auf welchen er als uniformierter Jüngling abgebildet sei, würden nichts an dieser Einschätzung ändern. Zwar könne nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seinem Beitritt zur Jugendorganisation der KDP-I im Jahr 1988 respektive im Jahr 1989 tatsächlich eine dreimonatige Ausbildung in einer Kaserne habe absolvieren müssen. Sonderbarerweise habe er jedoch nebst diesen Fotografien seinen Dienstausweis mit den entsprechenden Eintragungen nicht eingereicht. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Bestätigung der KDP-I Schweiz vom 25. September 2006 zum Nachweis einer Gefährdung nicht geeignet. Dies gelte auch für den Zeitungsartikel über das Flüchtlingslager Al-Tasch in Irak. Auch sei der zum voraus verfasste Text betreffend die "Arguments pour le recours" zur Untermauerung der geltend gemachten Gefährdung nicht geeignet, die vom BFM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräften. Festzustellen sei sodann, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahre 1989 mit seiner Familie in D._______ (Südirak) gelebt und sich später im Nordirak aufgehalten habe. Möglicherweise sei er dort als Jugendlicher unter der Obhut der KDP-I gestanden. Im Jahre 1993 sei er aus der KDP-I ausgetreten und habe während zweier Jahre in F._______ als (...) gearbeitet. Daraufhin habe er bis ins Jahr 2000 die Sekundarschule und das Gymnasium besucht, bevor er im Jahr 2003 nach D._______ zurückgekehrt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran seine schulischen und beruflichen Tätigkeiten in Irak ohne Weiteres nachweisen könne. Aufgrund dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, er könnte nach seiner Rückkehr in den Iran als einstiger Peschmerga oder Politaktivist wahrgenommen werden und sei deshalb im Iran gefährdet. Allein der jahrelange Aufenthalt im Ausland stelle keinen Verfolgungsgrund dar. 4.1.2 In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2007 führte das BFM sodann aus, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen - entgegen anderer Behauptung des Beschwerdeführers - sehr wohl auseinandergesetzt. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des BFM nicht eingehe, sondern - mit Hinweis auf seine Website - erkläre, er sei Aktivmitglied der PDK-I und habe sich prominent an Aktivitäten zu Gunsten einer demokratischen Regierung im Iran exponiert. Unter der genannten Adresse habe im Übrigen keine Website gefunden werden können. Tatsache sei, dass allein in der Schweiz in den letzten Jahren unzählige Artikel und Berichte, teils sogar mit Namen und Fotos, auf einschlägigen Internetseiten publiziert worden seien. Die blosse Identifizierbarkeit einer Person auf Fotos und Internetseiten reiche jedoch nicht aus zur Annahme, sie werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Die eingereichte Bestätigung der PDK-I, wonach er wegen seines Engagements zur Flucht ins Ausland gezwungen gewesen sei, widerspreche den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er 1993 aus persönlicher Überzeugung freiwillig aus der KDP-I ausgetreten sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen engagierten und profilierten Politaktivisten der KDP-I bzw. PDK-I, der nun wegen seiner erneuten Parteimitgliedschaft mit Verfolgung rechnen müsse. Der eingereichte Artikel aus der Zeitschrift "Kurd" vom 6. Mai 2005, welcher sich mit der Solidarität der drei Kurdistan (türkisch, irakisch, iranisch) befasse, enthalte viele arabische Lehnwörter, was darauf hindeute, dass er von einem irakischen und nicht von einem iranischen Kurden verfasst worden sei. Es könne aber offen gelassen werden, ob der Artikel tatsächlich vom Beschwerdeführer verfasst worden sei, zumal keine Hinweise vorlägen, dass er in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre, was er im Übrigen auch nicht geltend gemacht habe. 4.1.3 Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels führte das BFM sodann aus, es werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher im Irak unter der Obhut der KDP-I gestanden und eine militärische Ausbildung absolviert habe. Das Foto des uniformierten Beschwerdeführers stelle jedoch keinen Beweis für eine Gefährdung dar, zumal der Beschwerdeführer im Jahre 1993 aus der KDP-I ausgetreten sei. Beim "Familienstandsregisterauszug" handle es sich sodann aufgrund der Übersetzung um eine vom Gouverneur der Stadt G._______ unterzeichnete Liste (Ausgangsgenehmigung) mit den Namen seiner Familienmitglieder, die sich am 19. August 1992 im Lager "Bilal" (Iran) aufgehalten hätten. Darunter sei auch sein Name aufgeführt. Somit sei er im Jahre 1991 mit seinen Eltern vom Irak in den Iran zurückgekehrt und habe dort mit seinen Familienangehörigen in einem Lager für zurückgekehrte Iraner gelebt. Auch habe er anlässlich der Anhörung keine plausiblen Gründe dafür anzugeben vermocht, weshalb er als einziges Familienmitglied in einem fremden Land zurückgeblieben sei. Aus einem weiteren handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite des Dokuments gehe zudem hervor, dass die Familie das im Iran gelegene "Lager für verdächtige Familien" 1993/1994 habe verlassen können. Diese Erlaubnis habe für X._______ jedoch nicht gegolten, da er wegen seiner Verbrechen und Aktivitäten gegen die islamische Republik gesucht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der bis mindestens 1992 mit seiner Familie im Lager gelebt habe, später plötzlich gesucht worden sei. Weder die Gründe für diese angebliche Suche noch die Art des "Verbrechens" würden auf dem Dokument aufgeführt. Es frage sich überhaupt, warum eine derartige Bemerkung auf dieser Bescheinigung angebracht worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass dem behördlich gesuchten Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit im Irak aufgehalten haben wolle, untersagt werde, das Lager zu verlassen. Es lägen keine Hinweise vor, dass er im Jahr 1993 in den Irak zurückgekehrt und deshalb wegen Tätigkeiten für die KDP-I nachträglich gesucht worden sei. Daher müsse davon ausgegangen werden, die handschriftlichen Bemerkungen zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien nachträglich auf dem Dokument angebracht worden. 4.2 4.2.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nicht ausschliesst, der Beschwerdeführer habe als Jugendlicher im Irak unter der Obhut der KDP-I gestanden und dort wie viele andere jugendliche Kurden aus dem Iran im Jahr 1988 beziehungsweise im Jahr 1989 eine dreimonatige Ausbildung in einer Kaserne absolviert. Es bestehen auch für das Gericht keine Gründe, diese Möglichkeit auszuschliessen. 4.2.3 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachten Aufenthaltsorte vor seiner Flucht in die Schweiz und die Chronologie der Kampfeinsätze als Peschmerga anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach er hierüber widersprüchliche, unsubstanziierte und somit unglaubhafte Angaben gemacht habe. In seiner Beschwerdeschrift beharrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig auf der allgemein schwierigen Lage der Kurden, ohne sich in irgendeiner Weise mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, die Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen betreffend, auseinanderzusetzen. Vielmehr zitiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2007 lediglich den legendären Kurdenführer im Irak (Mulla Mustafa Barzani), wonach Kurden Waisen des Universums seien und eine unendliche Leidensgeschichte in vier verschiedenen Staaten ertragen müssten. Auch seine weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren vermögen an den unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Entgegen seinen Ausführungen gelingt es ihm nicht, glaubhaft darzutun, dass er nicht spätestens im August 1992 vom Irak zu seinen Eltern und seiner Familie in den Iran zurückgekehrt ist und dort mit seinen Familienangehörigen im Lager für zurückgekehrte Iraner lebte. Auch der Einwand in seiner Stellungnahme vom 12. März 2008, das von ihm als Beweismittel eingereichte Dokument sei nicht gut übersetzt worden, weil das Verb "verfolgt" nicht zutreffe, sondern damit "gesucht" gemeint sei, entbehrt jeglicher Grundlage und ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal vom Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 AsylG hätte erwartet werden dürfen, dass das von ihm amtlich beglaubigte Dokument mit seinem originalen Schriftstück übereinstimmt. Die diesbezüglichen Vorbringen sind somit als nachgeschoben und damit als insgesamt unglaubhaft zu werten. Zudem erwecken insbesondere die mit blauem Kugelschreiber angebrachten Bemerkungen auf der eingereichten Familienliste einen wenig authentischen Eindruck. Mit Bezug auf die anderen eingereichten sachverhaltsrelevanten Dokumente (Ausweiskopie, Mitgliederbestätigung der KDP-I) ist schliesslich festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, eine tatsächlich bestandene Vorverfolgungssituation zu belegen. Dies umso weniger, als dass es sich dabei um nicht verifizierbare Fotokopien handelt, denen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein Beweiswert beigemessen werden kann und vielmehr als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. 4.2.4 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die Stellungnahmen sowie Eingaben des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Mit Verweis auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM in seiner Verfügung und seinen Vernehmlassungen ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als unbegründet zu bezeichnen. 4.2.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz Mitglied der KDP-I respektive PDK-I und engagiere sich politisch für die Rechte der Kurden. Er habe an offiziellen Sitzungen, Veranstaltungen, Festen und Demonstrationen teilgenommen und verschiedene Artikel (...) verfasst und zum Teil unter seinem Namen und mit Fotografie versehen im Internet publiziert. In Anlehnung an die in der Vergangenheit ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-3471/2006; D-5833/2006; D-7212/ 2006 und D-6849/2006) weise der Beschwerdeführer ein regimefeindliches Profil auf, weshalb er für die iranischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft werde. Für weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel und Eingaben verwiesen, soweit diese in Zusammenhang mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen stehen. 4.2.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. 4.2.7 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 4.2.8 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt worden, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 4. April 2006: "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute genau beobachten und diese systematisch erfassen. Dabei konzentrieren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu SFH, a.a.O., S. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Zudem geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Recht in der Annahme, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist (vgl. 7. Kapitel, Art. 186 i.V.m. Art. 190 des iranischen Strafgesetzbuches), wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. unter anderem die von ihm in seiner Stellungnahme vom 12. März 2010 zitierten Urteile) stellen indessen das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsangehörige oder eine illegale Ausreise aus dem Iran noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiertheit vorauszusetzen. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. 4.2.9 Obwohl nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer noch heute Mitglied der KDP-I ist, zumal die letzte Bestätigung vom 6. März 2008 datiert, besteht keine Veranlassung, an seiner Mitgliedschaft zu zweifeln. Indessen wird weder behauptet noch belegt, dass er in der iranischen Opposition eine bedeutende Funktion bekleidet oder sich vom durchschnittlichen Profil der Teilnehmenden an exilpolitischen Kundgebungen abhebt. Allein die blosse Teilnahme an einer (oder mehreren) Protestaktionen und Kundgebungen iranischer Exilorganisationen und das Verfassen einiger Artikel, welche auf arabischsprachigen Internetseiten publiziert worden seien, rechtfertigt nicht die Annahme, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Hinsichtlich dieser Tatsache kann davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und kraft der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Somit sind - entgegen seinen Vorbringen - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in ihren Vernehmlassungen aus, dass weder die politische Situation im Iran noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der allgemeinen Sicherheitslage und der im Zusammenhang mit seiner Person stehenden Probleme sei er in seinem Heimatland konkret gefährdet, weshalb es ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten sei, in den Iran zurückzukehren. Die Situation belaste ihn so sehr, dass es sich negativ auf seine Psyche auswirke. 6.4.3 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. 6.4.4 Auch aus den Akten ergeben sich keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in C._______ (Provinz B._______) geboren ist. Nach der Flucht in den Irak kehrten seine Eltern, seine (...) aussagegemäss wieder in die Provinz B._______ zurück, wo sie heute noch wohnen (A1 S. 3). Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus verfügt er eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Schulbildung (Primar- und Sekundarschule mit erfolgreich abgeschlossener Matura) und Berufserfahrung als (...). Dazu kommen in der Schweiz die berufliche Erfahrungen als (...). Damit sollte die Fähigkeit geschaffen sein, dass er sich bei einer Rückkehr (nach allfälliger Hilfe der Familie) auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. 6.4.5 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK ebenda S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, aufgrund seiner nach wie vor unklaren Asylsituation leide er unter Angstzuständen mit kreisenden Gedanken, Schlafstörungen, Müdigkeit, Antriebs- und Hoffnungslosigkeit, zum Teil von suizidalen Gedanken begleitet, und werde seit dem 27. April 2010 vom (...) psychiatrisch betreut. Gemäss dem nachträglich eingereichten ärztlichen Fachbericht der (...) vom 18. Mai 2010, sei beim Beschwerdeführer in Anbetracht seiner anamnestischen Angaben vorläufig von einer depressiven Anpassungsstörung auszugehen, die durch den unklaren Asyl- und Aufenthaltsstatus eine depressive Reaktion mit Angstzuständen verursachen dürfte (F43.22), die zur Zeit medikamentös mit Sertralin und Redormin behandelt werde. Diesem Krankheitsbild wird durch Ergehen des vorliegenden Urteils nunmehr Rechnung getragen, indem der unsichere Status in der Schweiz beendet wird und der Beschwerdeführer zu seiner Familie in den angestammten Kulturkreis zurückkehren kann. Ferner ist aufgrund des eingereichten Arztberichts und insbesondere der erwähnten aktuellen Medikation nicht davon auszugehen, dass im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Sollte der Beschwerdeführer im Heimatstaat - wider Erwarten - eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch dort möglich. Zwar weist das Gesundheitssystem im Iran nicht denselben Qualitätsstandard auf wie das schweizerische, jedoch steht der Bevölkerung, sei es im ländlichen oder urbanen Raum, eine weitgehend funktionierende medizinische Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse: Iran: Behandlung einer chronischen Depression, Bern, 20. November 2008, S. 2 ff.). Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Hilfe zu erhalten, womit sich ein Aufenthalt in der Schweiz deswegen nicht aufdrängt. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen im Iran, besteht für den Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner dort lebenden Familie und von Freunden zu beanspruchen (vgl. E. 6.4.4). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Schliesslich können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des Aufbaus einer inneren Bereitschaft des Betroffenen zur Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er im Iran die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. 6.4.6 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer ist seit dem 21. Oktober 2009 erwerbstätig, weshalb nicht mehr von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels kumulativer Erfüllung der zwei Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit) abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM sowie an die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: