Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin 2 albanischer Ethnie verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren (...) Kindern am (...) September 2013 und gelangte am 17. September 2013 via Serbien in die Schweiz. Zuvor seien sie bereits im Juni desselben Jahres nach Ungarn gereist, hätten sich dort aber wegen der schlechten Aufnahmebedingungen zur Rückkehr in den Kosovo entschieden. An der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2013 gaben die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an, sie hätten ihren Heimatstaat verlassen, weil der Beschwerdeführer 1 einen Mann getötet habe und sie sich trotz seiner verbüssten (...)jährigen Haftstrafe in einer Blutrache-Situation befinden würden. Bereits während der Haftstrafe seien sie bedroht worden und hätten ihr Haus kaum mehr verlassen können. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch im (...) 2012 bedingt entlassen worden sei, stehe die Familie unter ständiger Bedrohung, und die gegnerische Familie habe ausrichten lassen, sie werde die gesamte Familie ausrotten und insbesondere die Kinder töten. In der Folge hätten sie weder die Kinder zur Schule geschickt noch den schwer behinderten jüngsten Sohn ärztlich behandeln lassen. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht mit ihnen ausgereist, da er gemäss den Bewährungsauflagen bis im (...) 2014 den Kosovo nicht verlassen dürfe. Die Beschwerdeführenden belegten ihre Vorbringen mit einer Anklageschrift vom (...) 2002 sowie einem Urteil vom (...) 2004 betreffend den Beschwerdeführer 1. B. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 28. November 2013 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2-(...) nicht eingetreten war und die Überstellung nach Ungarn angeordnet hatte, erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit seinem Urteil E-7027/2015 vom 30. Januar 2014 gut und wies das SEM an, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden 2-(...) in der Schweiz durchzuführen. II. D. Am 18. April 2014 gelangte der ebenfalls aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer 1 albanischer Ethnie in die Schweiz. Er sei zunächst im Jahr 2013 mit seiner Familie nach Ungarn gelangt, aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen seien sie jedoch wieder in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Er habe seinen Heimatstaat schliesslich endgültig am (...) April 2014 verlassen. Am 24. April 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ebenfalls ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2014 fand die BzP und am 12. Mai 2014 eine Zusatzbefragung zu seinen Asylgründen statt. Dabei gab er an, vor mehr als (...) Jahren wegen Mordes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. Nach seiner Entlassung habe er sich von der Familie des Opfers bedroht gefühlt, weil sich diese an ihm habe rächen wollen. Aus diesem Grund habe er seine Tochter nicht mehr zur Schule gehen lassen und sich selbst zumeist bei Verwandten oder Bekannten aufgehalten. Die Polizei habe ihm keinen Schutz bieten können, da einerseits bisher nichts Konkretes geschehen sei und sie ihn andererseits rund um die Uhr hätten beschützen müssen. Auch jegliche Versuche einer Aussöhnung seien gescheitert, weshalb er schliesslich nur noch die Ausreise aus dem Kosovo als Lösung gesehen habe. E. Am 21. Mai 2014 fand die Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 statt. Die Beschwerdeführerin 2 führte dabei aus, seit der Beschwerdeführer 1 den (...) seiner (...) getötet habe, seien sie ununterbrochen bedroht worden. Es sei eingebrochen und sie sei auf der Strasse verfolgt sowie auch oft telefonisch behelligt worden, weshalb sie in ständiger Angst gelebt habe. Die Polizei habe jeweils gemeint, sie könne nichts unternehmen, weil es sich um eine private Angelegenheit handle. Auch habe keine Versöhnung stattgefunden, obwohl mehrere Personen aus dem Dorf und von der kosovarischen Schutztruppe zur anderen Familie geschickt worden seien. Ungefähr eineinhalb Jahre nach der Entlassung des Beschwerdeführers 1 habe sie mit ihren Kindern ihren Heimatstaat am (...) September 2013 in Richtung Ungarn verlassen. Darauf seien sie noch einmal für eine Woche in ihren Heimatstaat zurückgekehrt und schliesslich ohne den Beschwerdeführer 1 definitiv ausgereist. F. An der einlässlichen Anhörung vom 6. August 2014 gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er sich in einer Blutrache befinde. Der (...) habe seine (...) sehr schlecht behandelt, weshalb sich diese nach einem Selbstmordversuch von ihm getrennt habe. In der Folge habe er ihn (Beschwerdeführer) belästigt und angegriffen, woraufhin er den (...) am (...) 2002 aus einer Bedrohungssituation heraus erschossen habe. Der im eingereichten Strafurteil dargestellte Sachverhalt entspreche nicht der Realität. Er habe erst nach seiner Entlassung erfahren, wie schlimm die Lage für seine Familie gewesen sei. Die andere Familie habe sie ständig belästigt; sogar als seine Eltern verstorben seien, in den Jahren (...) respektive (...), habe sie ihnen keine Ruhe gelassen. Verschiedene Personen, darunter auch solche aus der Gemeinde, hätten erfolglos versucht persönlich zu verhandeln; auch die Polizei habe nichts unternehmen können, da es sich um eine private Angelegenheit gehandelt habe sowie bislang nichts Konkretes geschehen sei. Aus diesen Gründen habe die älteste Tochter die Schule nach der achten Klasse abbrechen müssen und er selbst sich so gut wie nie zu Hause aufhalten können. Er habe zunächst für die sichere Ausreise seiner Familie gesorgt und sich danach hauptsächlich in Mazedonien bei einem Freund aufgehalten. Als dieser Freund eines Tages erfahren habe, dass er (Beschwerdeführer) auch in Mazedonien nicht mehr sicher sei, habe er sich durch den Verkauf einiger Fahrzeuge im April 2014 seine Reise in die Schweiz finanziert. Das Leben der Familie im Kosovo sei aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sowie der fehlenden Behandlungsmöglichkeit für ihren behinderten Sohn unmöglich gewesen. Am (...) 2012 sei er wegen guter Führung frühzeitig bedingt entlassen worden und dabei von den Behörden kontrolliert worden. Ab (...) 2013 habe er sich jedoch nicht mehr an seine Auflagen gehalten, indem er sich in Mazedonien aufgehalten und damit den Kontakt zu den Behörden abgebrochen habe. G. Mit Eingaben vom 22. August 2014 beziehungsweise vom 1. September 2014 legte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner Heimatgemeinde E._______ samt Übersetzung ins Recht. H. Auf Aufforderung des SEM vom 9. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2014 einen Arztbericht vom 30. September 2014 zum Gesundheitszustand des Sohnes C._______ ein. Darin wird insbesondere festgehalten, dass es sich bei C._______ um ein intellektuell nicht behindertes Kind handelt, welches seit Geburt schwere Deformierungen an Händen und Füssen hat. I. Am 2. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina gewährt, die das SEM am 10. September 2016 in Auftrag gegeben hatte. J. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2015 bekräftigten die Beschwerdeführenden, dass es entgegen dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina nie zu einem Friedenspakt mit der Familie F._______ gekommen sei und ein Grossteil der Familie nach wie vor in der Gemeinde E._______ lebe. Sämtliche Vermittlungsversuche seien jedoch fruchtlos geblieben und sie hätten wegen der Übergriffe der Familie F._______ in den Jahren 2012 sowie 2014 bei der Ortspolizei Anzeige erstattet. Die drohende Gefahr werde durch die bereits als Beweismittel zu den Akten gereichte Bestätigung der Gemeinde E._______ belegt. Der Botschaftsbericht entspreche auch insoweit nicht der Wahrheit als darin behauptet werde, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Haftentlassung im eigenen Haus aufgehalten. K. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - eröffnet am 28. Januar 2015 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. L. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Mit der Beschwerde wurden unter anderem die Kopie eines Flugtickets und Ausdrucke von Fotografien sowie eine CD-ROM mit weiteren Bildern zu den Akten gereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden antragsgemäss Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismittel und schob den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG auf. N. Die Beschwerdeführenden informierten das Gericht am 13. April 2015 darüber, dass im Kosovo eine polizeiliche Untersuchung geführt werde, beim aktuellen Stand der Untersuchung jedoch keine Untersuchungsakten herausgegeben würden. Sie ersuchten deshalb um Durchführung einer Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina. Weiter gaben sie eine Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers 1 samt Übersetzung zu den Akten. O. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG gut und bestellte den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. P. Das SEM reichte am 8. Mai 2015 eine Vernehmlassung ein, worin es auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Q. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 15. Mai 2015 durch das Gericht aufgefordert, Fragen zur therapeutischen Versorgung des jüngsten Sohnes C._______ unter Einreichung geeigneter Beweismittel zu beantworten. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. R. Mit Eingaben vom 29. Mai und 29. Juni 2015 legten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des (...) Kinderspitals vom 22. April 2015, einen Austrittsbericht der Klinik G._______ vom 10. Juni 2015 sowie einige Dokumente zum Strafverfahren betreffend den Angriff auf ihr Haus im Kosovo inklusive Übersetzungen ins Recht.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, es würden bereits deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen, weil der Beschwerdeführer 1 die Umstände der Tötung seines (...) an der BzP und der einlässlichen Anhörung unterschiedlich dargestellt habe und seine Angaben zudem nicht mit dem Inhalt der Anklageschrift sowie dem Strafurteil übereinstimmen würden. Weiter erscheine die angebliche Gefährdungssituation nicht als glaubhaft. Er habe mit Bezug auf die Gefahr während der Hafturlaube seine Antworten jeweils den Fragen angepasst, sodass sich eindeutige Widersprüche ergeben hätten, die er nicht aufzulösen vermocht habe. Die Drohungen seitens der Familie F._______ hätten die Beschwerdeführenden nicht erlebnisgeprägt schildern können; vielmehr seien diese Angaben oberflächlich, unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Diesbezüglich erscheine auch unwahrscheinlich, dass die Drohungen über einen solch grossen Zeitraum nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Die heimatlichen Behörden seien zudem sehr wohl schutzfähig und -willig, was die jeweilige Inhaftierung - zumindest für 72 Stunden - von H._______ zeige. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Polizei Jahre später den Schutz vor der Familie F._______ hätte verweigern sollen. Die Abklärungen vor Ort hätten denn auch bestätigt, dass bei der Polizei keine Anzeigen eingegangen seien, und die Beschwerdeführenden hätten diese Feststellungen nicht widerlegen können. Der Bericht der Schweizerischen Vertretung bekräftige schliesslich die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen, insbesondere weil demgemäss nur noch ein Bruder von H._______ in der Gemeinde E._______ lebe; die Übrigen würden sich seit Jahren im Ausland aufhalten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, vielmehr entstehe insgesamt der Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten ihren Heimatstaat aufgrund der Perspektivenlosigkeit nach der vom Ehemann/Vater verbüssten Gefängnisstrafe verlassen. Es würden auch keine Gründe gegen die Wegweisung in den Kosovo sprechen, zumal keine Akutgefährdung der Gesundheit des Sohnes C._______ bestehe und die notwendigen Infrastrukturen und Angebote zu seiner Therapierung vorhanden seien.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge zunächst damit, dass die durch den Beschwerdeführer 1 dargestellten Umstände der Tötung von H._______ nicht mit dem Urteil sowie der Anklageschrift übereinstimmen würden, weil allgemein bekannt sei, dass die kosovarischen Gerichte korrupt seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Drohungen seitens der Opferfamilie detailreich und prägnant zu beschreiben vermocht. Die Aufenthalte bei seinen Verwandten während der Hafturlaube seien auch nur deshalb für ihn sicher gewesen, weil er sich jeweils kurzzeitig dort aufgehalten habe. Als Fluchtalternative würden sich diese Aufenthaltsorte allerdings nicht eignen. Gemäss Kanun seien Frauen und Kinder unter 16 Jahren grundsätzlich nicht von Blutrache betroffen, weshalb ihre Kinder zuvor tatsächlich nicht gefährdet gewesen seien und weiterhin die Schule hätten besuchen können. Diese Situation habe sich insbesondere für Frauen aber in den vergangenen Jahren verändert, sodass auch diese von Gewalt und Isolation aufgrund der Blutrache betroffen seien. Jedenfalls habe sich die Bedrohungssituation erst mit der Haft-entlassung des Beschwerdeführers massiv verschlimmert, weshalb sie die älteste Tochter von der Schule hätten nehmen müssen. Das veränderte Verhalten der kosovarischen Polizei sei zudem damit zu erklären, dass sich nach kosovarischem Gewohnheitsrecht die Situation mit der Tötung von H._______ vollkommen verändert habe und sie ihnen (den Beschwerdeführenden) deshalb keinen Schutz hätten bieten können. Weshalb die Polizei allerdings die bereits erstatteten Anzeigen verleugne, sei ihnen unerklärlich. Die Vorinstanz habe nicht belegt, weshalb sie davon ausgehe, fast alle F._______-Brüder würden sich im Ausland aufhalten und seien im Übrigen nicht an einer Rache interessiert, obschon es nie zu einer Einigung gekommen sei und diese Familie eine Besa ausgeschlagen habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers 1 vor kurzem während einiger Tage ferienhalber in der Gemeinde E._______ aufgehalten habe und dabei das Haus der Beschwerdeführenden attackiert worden sei sowie Schüsse abgegeben worden seien. Zur Untermauerung dieses Vorbringens würden entsprechende Beweismittel eingereicht. Somit seien die Beschwerdeführenden als Angehörige der sozialen Gruppe von Blutrache-Opfern an Leib und Leben gefährdet und der kosovarische Staat könne ihnen keinen ausreichenden Schutz gewährleisten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Zumindest aber erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (weil ihnen eine reale Gefahr der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohe) oder als unzumutbar (weil eine konkrete Gefährdung bestehe und eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der gesundheitlichen Situation des jüngsten Sohnes C._______ nicht mit Art. 3 KRK vereinbar wäre).
E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden seien die dem Botschaftsbericht zugrunde liegenden Informationen nicht veraltet, zumal die Abklärungen im Herbst 2014 erfolgt seien. Insgesamt sei anzumerken, dass aufgrund dieses Berichts von der Landesabwesenheit der meisten F._______-Brüder auszugehen sei, womit die vorgebrachte Bedrohungssituation inexistent sei. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten ebenso wenig zu überzeugen, wie die Beweismittel betreffend den Ferienaufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers 1, da die angeblichen Schussspuren am Haus der Beschwerdeführenden nicht zugeordnet werden könnten.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik insbesondere an, es sei für sie als Privatpersonen überaus schwierig zu belegen, dass sich die F._______-Brüder tatsächlich in der Gemeinde E._______ aufgehalten hätten. Behördliche Informationen seien nicht erhältlich zu machen. Es reiche allerdings bereits die Anwesenheit eines Bruders für eine Gefährdung aus.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit dem SEM fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 5.1.1 Die angefochtene Verfügung überzeugt zunächst insoweit, als auch nach Ansicht des Gerichts erstaunt, dass der Beschwerdeführer 1 die Umstände der Tötung von H._______ völlig anders schilderte, als diese in der Anklageschrift sowie im kosovarischen Strafurteil dargestellt werden. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers 1, wonach der Sachverhalt falsch aufgeführt worden sei, weil die Behörden korrupt seien, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits liegen Dokumente unterschiedlicher Behörden in den Akten (eine Anklageschrift der Anklagebehörde sowie ein Urteil des Obergerichts), welchen der relevante Sachverhalt zu entnehmen ist. Andererseits lassen die übrigen Ausführungen in diesen Dokumenten nicht auf eine einseitige Betrachtungsweise schliessen, zumal gerade auch das Strafurteil des obersten Gerichts zugunsten des Beschwerdeführers 1 die Berufung im Strafzumessungspunkt nicht als begründet erachtete (vgl. SEM-Akten, Beweismittel 2, S. 5 der Übersetzung: "Das erstinstanzliche Gericht hat bei der Festlegung der Strafe für den Angeklagten richtig, gesetzlich und umfassend die Umstände angerechnet, die sich auf die Strafzumessung auswirken, wie es die Bestimmung [...], vorsieht; so hat es für ihn als mildernde Umstände berücksichtigt, dass er zuvor nicht vorbestraft war, sein relativ junges Alter, seine wirtschaftliche und familiäre Lage, während es seine Entschlossenheit bei der Ausübung der Straftat als erschwerend ansah; [...]").
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführenden machten weiter widersprüchliche Angaben zu den Aufenthaltsorten der F._______-Brüder (vgl. SEM-Akten, A66, F122: "Einer ist in I._______, einer in J._______, einer in K._______. Die anderen sind zuhause."; Zusatzbefragung Beschwerdeführer 1, A60, S. 1: "F: Von wem werden Sie genau bedroht? A: Von den (...) Brüdern des Opfers."; A72 F126 f.: "F: Sie haben sich vor allen (...) Brüdern gefürchtet? A: Ausser der zweitälteste. Er lebt in I._______, er wurde nie gesehen. Aber die anderen schon. Soviel ich weiss, lebte er auch getrennt von den anderen Brüdern. Die anderen (...) leben zusammen. Diese wurden immer wieder im Dorf gesehen, vor allem als ich im Dorf war."). Zudem würden gemäss Botschaftsbericht (...) der (...) F._______-Brüder seit längerer Zeit im Ausland leben (vgl. SEM-Akten, A81, S. 2).
E. 5.1.3 Hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers 1 unterscheiden sich die Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls. So sagten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aus, der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund der bedingten Haftentlassung die Auflage gehabt, das Land bis Januar 2014 nicht zu verlassen, weshalb sie im September 2013 ohne ihn nach Ungarn gereist seien. Er habe sich während dieser Zeit im Kosovo aufgehalten (vgl. SEM-Akten, A9 S. 9; A66 ad F102 und 142 ff.; A11 S. 4: "F: Mit wem warst du in Ungarn? A: Mit meiner Mutter und meinen Geschwistern"). Der Beschwerdeführer 1 hingegen gab an den Befragungen an, er sei zunächst im Juni 2013 gemeinsam mit seiner Familie nach Ungarn gelangt und nachdem man sie dort erwischt habe, seien sie in den Kosovo zurückgekehrt. Er habe trotz Bewährungsauflagen problemlos nach Ungarn reisen können. Ungefähr im November 2013 sei seine Familie schliesslich ohne ihn mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gebracht worden (vgl. SEM-Akten, A59 S. 5 f., A72 F157 ff.). An der Anhörung zu den Asylgründen führte er sodann an einer Stelle aus, er habe sich nach seiner Haftentlassung im (...) 2012 überwiegend in Mazedonien aufgehalten (vgl. SEM-Akten, A72 F31, 70 ff.). An einer anderen Stelle erklärte er jedoch, dass er aufgrund seine Bewährungsauflagen den Kosovo bis (...) 2014 nicht habe verlassen dürfen. Aus diesem Grund sei er bis im (...) 2013 mit den heimatlichen Behörden in Kontakt gestanden und erst dann nach Mazedonien gegangen (vgl. SEM-Akten, A72 F70 ff. und 122).
E. 5.1.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat erst (...) Jahre nach der angeblich racheauslösenden Tat verlassen haben. Auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers 1 haben die Beschwerdeführenden 2-(...) ein Jahr und der Beschwerdeführer 1 zwei Jahre bis zur Ausreise verstreichen lassen. Schliesslich spricht auch das Verhalten der Beschwerdeführenden, wonach sie nach ihrer Ausreise nach Ungarn wieder in ihre Heimatgemeinde zurückgekehrt seien, gegen das Vorliegen einer Gefährdungssituation.
E. 5.2 Vor diesem Hintergrund hinterlässt der Botschaftsbericht vom 28. November 2014 einen überzeugenden Eindruck. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Familie F._______ zwar im ersten Moment nach der Tat des Beschwerdeführers 1 den Beschwerdeführenden mit Rache gedroht hat und sie an den zahlreichen Vermittlungsversuchen nicht interessiert gewesen sind (möglicherweise weil die Tat des Beschwerdeführers 1 derart verwerflich war und sie dem verstorbenen Vater versprochen haben, die Tat nicht zu vergeben). Zum heutigen Zeitpunkt sind sie jedenfalls offenbar nicht an Rache interessiert, zumal insbesondere die Folgen für die eigenen Kinder in Betracht gezogen wurden und (...) der (...) F._______-Brüder im Ausland leben.
E. 5.3 Es ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass sich aufgrund des durch den Beschwerdeführer 1 begangenen Delikts die gesellschaftliche Situation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion als nicht einfach erwies. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat eine Bedrohungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG vorlag. An dieser Feststellung vermögen, wie in der Vernehmlassung festgehalten, auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 5.4.1 Schliesslich kann der Vollständigkeit halber auch festgehalten werden, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Auch vorliegend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden gemäss den Ausführungen in den vorangegangenen Erwägungen diese Regelvermutung nicht umzustossen. Es ist kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Selbst der Beschwerdeführer 1 führte an der Zusatzbefragung vom 12. Mai 2014 sowie an der Anhörung aus, dass die heimatlichen Behörden bei privaten Auseinandersetzungen nur dann eingreifen könnten, wenn bereits eine Tat begangen worden sei (vgl. SEM-Akten, A60 und A72, ad F199). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden wären somit auch unter diesem Blickwinkel nicht als asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ausführungen zur Frage, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation vorliegt, können bei dieser Sachlage unterbleiben.
E. 5.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 127, m.w.H.).
E. 7.2.4 Wie bereits in den Erwägungen 5 festgehalten, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen einer konkreten und ernsthaften Bedrohungslage hinreichend zu substanziieren. Das Vorliegen einer genügend konkreten und ernsthaften Gefahr, dass sich die Blutrache - (...) Jahre nach der Tat, welche die Blutrache angeblich ausgelöst habe - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird, ist folglich zu verneinen. Die Beschwerdeführenden sind somit bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aufgrund der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo haben die Beschwerdeführenden auch keine Nachteile aufgrund ihrer albanischen Ethnie zu befürchten. Einer allfälligen sozialen Ächtung in ihrer Heimatregion wegen des durch den Beschwerdeführer 1 begangenen Delikts könnten sie ausserdem durch Verlegung ihres Wohnsitzes entgehen.
E. 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht als zumutbar bezeichnet. Die bedauerlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführenden haben keine akute Gefährdung seiner Gesundheit zur Folge. Den Arztberichten vom 30. September 2014 sowie 22. April 2015 zufolge leidet der Beschwerdeführer (...) seit Geburt an schweren Deformitäten (...) und er hat ein sehr kariöses Gebiss; eine intellektuelle Behinderung bestehe hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin 2 wurde gemäss Austrittbericht der Klinik G._______ vom 10. Juni 2015 wegen mittelgradiger bis schwerer depressiven Episode vom 29. Mai bis zum 11. Juni 2015 hospitalisiert. Beim Spitalaustritt bestand bei ihr leicht niedergestimmter Affekt sowie ein leicht reduzierter Antrieb, jedoch keine akute Suizidalität. In Anbetracht dessen bestehen keine individuellen und insbesondere auch keine gesundheitlichen Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Es ist nicht davon auszugehen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (...) oder der Beschwerdeführerin 2 würde durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat lebensgefährdend beeinträchtigt. An dieser Stelle ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei Bedarf ein Gesuch um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu stellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 30. April 2015 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2200.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1308/2015 Urteil vom 14. September 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), alle Kosovo, alle amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin 2 albanischer Ethnie verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren (...) Kindern am (...) September 2013 und gelangte am 17. September 2013 via Serbien in die Schweiz. Zuvor seien sie bereits im Juni desselben Jahres nach Ungarn gereist, hätten sich dort aber wegen der schlechten Aufnahmebedingungen zur Rückkehr in den Kosovo entschieden. An der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2013 gaben die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an, sie hätten ihren Heimatstaat verlassen, weil der Beschwerdeführer 1 einen Mann getötet habe und sie sich trotz seiner verbüssten (...)jährigen Haftstrafe in einer Blutrache-Situation befinden würden. Bereits während der Haftstrafe seien sie bedroht worden und hätten ihr Haus kaum mehr verlassen können. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch im (...) 2012 bedingt entlassen worden sei, stehe die Familie unter ständiger Bedrohung, und die gegnerische Familie habe ausrichten lassen, sie werde die gesamte Familie ausrotten und insbesondere die Kinder töten. In der Folge hätten sie weder die Kinder zur Schule geschickt noch den schwer behinderten jüngsten Sohn ärztlich behandeln lassen. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht mit ihnen ausgereist, da er gemäss den Bewährungsauflagen bis im (...) 2014 den Kosovo nicht verlassen dürfe. Die Beschwerdeführenden belegten ihre Vorbringen mit einer Anklageschrift vom (...) 2002 sowie einem Urteil vom (...) 2004 betreffend den Beschwerdeführer 1. B. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 28. November 2013 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2-(...) nicht eingetreten war und die Überstellung nach Ungarn angeordnet hatte, erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit seinem Urteil E-7027/2015 vom 30. Januar 2014 gut und wies das SEM an, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden 2-(...) in der Schweiz durchzuführen. II. D. Am 18. April 2014 gelangte der ebenfalls aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer 1 albanischer Ethnie in die Schweiz. Er sei zunächst im Jahr 2013 mit seiner Familie nach Ungarn gelangt, aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen seien sie jedoch wieder in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Er habe seinen Heimatstaat schliesslich endgültig am (...) April 2014 verlassen. Am 24. April 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ebenfalls ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2014 fand die BzP und am 12. Mai 2014 eine Zusatzbefragung zu seinen Asylgründen statt. Dabei gab er an, vor mehr als (...) Jahren wegen Mordes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. Nach seiner Entlassung habe er sich von der Familie des Opfers bedroht gefühlt, weil sich diese an ihm habe rächen wollen. Aus diesem Grund habe er seine Tochter nicht mehr zur Schule gehen lassen und sich selbst zumeist bei Verwandten oder Bekannten aufgehalten. Die Polizei habe ihm keinen Schutz bieten können, da einerseits bisher nichts Konkretes geschehen sei und sie ihn andererseits rund um die Uhr hätten beschützen müssen. Auch jegliche Versuche einer Aussöhnung seien gescheitert, weshalb er schliesslich nur noch die Ausreise aus dem Kosovo als Lösung gesehen habe. E. Am 21. Mai 2014 fand die Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 statt. Die Beschwerdeführerin 2 führte dabei aus, seit der Beschwerdeführer 1 den (...) seiner (...) getötet habe, seien sie ununterbrochen bedroht worden. Es sei eingebrochen und sie sei auf der Strasse verfolgt sowie auch oft telefonisch behelligt worden, weshalb sie in ständiger Angst gelebt habe. Die Polizei habe jeweils gemeint, sie könne nichts unternehmen, weil es sich um eine private Angelegenheit handle. Auch habe keine Versöhnung stattgefunden, obwohl mehrere Personen aus dem Dorf und von der kosovarischen Schutztruppe zur anderen Familie geschickt worden seien. Ungefähr eineinhalb Jahre nach der Entlassung des Beschwerdeführers 1 habe sie mit ihren Kindern ihren Heimatstaat am (...) September 2013 in Richtung Ungarn verlassen. Darauf seien sie noch einmal für eine Woche in ihren Heimatstaat zurückgekehrt und schliesslich ohne den Beschwerdeführer 1 definitiv ausgereist. F. An der einlässlichen Anhörung vom 6. August 2014 gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er sich in einer Blutrache befinde. Der (...) habe seine (...) sehr schlecht behandelt, weshalb sich diese nach einem Selbstmordversuch von ihm getrennt habe. In der Folge habe er ihn (Beschwerdeführer) belästigt und angegriffen, woraufhin er den (...) am (...) 2002 aus einer Bedrohungssituation heraus erschossen habe. Der im eingereichten Strafurteil dargestellte Sachverhalt entspreche nicht der Realität. Er habe erst nach seiner Entlassung erfahren, wie schlimm die Lage für seine Familie gewesen sei. Die andere Familie habe sie ständig belästigt; sogar als seine Eltern verstorben seien, in den Jahren (...) respektive (...), habe sie ihnen keine Ruhe gelassen. Verschiedene Personen, darunter auch solche aus der Gemeinde, hätten erfolglos versucht persönlich zu verhandeln; auch die Polizei habe nichts unternehmen können, da es sich um eine private Angelegenheit gehandelt habe sowie bislang nichts Konkretes geschehen sei. Aus diesen Gründen habe die älteste Tochter die Schule nach der achten Klasse abbrechen müssen und er selbst sich so gut wie nie zu Hause aufhalten können. Er habe zunächst für die sichere Ausreise seiner Familie gesorgt und sich danach hauptsächlich in Mazedonien bei einem Freund aufgehalten. Als dieser Freund eines Tages erfahren habe, dass er (Beschwerdeführer) auch in Mazedonien nicht mehr sicher sei, habe er sich durch den Verkauf einiger Fahrzeuge im April 2014 seine Reise in die Schweiz finanziert. Das Leben der Familie im Kosovo sei aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sowie der fehlenden Behandlungsmöglichkeit für ihren behinderten Sohn unmöglich gewesen. Am (...) 2012 sei er wegen guter Führung frühzeitig bedingt entlassen worden und dabei von den Behörden kontrolliert worden. Ab (...) 2013 habe er sich jedoch nicht mehr an seine Auflagen gehalten, indem er sich in Mazedonien aufgehalten und damit den Kontakt zu den Behörden abgebrochen habe. G. Mit Eingaben vom 22. August 2014 beziehungsweise vom 1. September 2014 legte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner Heimatgemeinde E._______ samt Übersetzung ins Recht. H. Auf Aufforderung des SEM vom 9. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2014 einen Arztbericht vom 30. September 2014 zum Gesundheitszustand des Sohnes C._______ ein. Darin wird insbesondere festgehalten, dass es sich bei C._______ um ein intellektuell nicht behindertes Kind handelt, welches seit Geburt schwere Deformierungen an Händen und Füssen hat. I. Am 2. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina gewährt, die das SEM am 10. September 2016 in Auftrag gegeben hatte. J. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2015 bekräftigten die Beschwerdeführenden, dass es entgegen dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina nie zu einem Friedenspakt mit der Familie F._______ gekommen sei und ein Grossteil der Familie nach wie vor in der Gemeinde E._______ lebe. Sämtliche Vermittlungsversuche seien jedoch fruchtlos geblieben und sie hätten wegen der Übergriffe der Familie F._______ in den Jahren 2012 sowie 2014 bei der Ortspolizei Anzeige erstattet. Die drohende Gefahr werde durch die bereits als Beweismittel zu den Akten gereichte Bestätigung der Gemeinde E._______ belegt. Der Botschaftsbericht entspreche auch insoweit nicht der Wahrheit als darin behauptet werde, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Haftentlassung im eigenen Haus aufgehalten. K. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - eröffnet am 28. Januar 2015 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. L. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Mit der Beschwerde wurden unter anderem die Kopie eines Flugtickets und Ausdrucke von Fotografien sowie eine CD-ROM mit weiteren Bildern zu den Akten gereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden antragsgemäss Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismittel und schob den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG auf. N. Die Beschwerdeführenden informierten das Gericht am 13. April 2015 darüber, dass im Kosovo eine polizeiliche Untersuchung geführt werde, beim aktuellen Stand der Untersuchung jedoch keine Untersuchungsakten herausgegeben würden. Sie ersuchten deshalb um Durchführung einer Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina. Weiter gaben sie eine Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers 1 samt Übersetzung zu den Akten. O. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG gut und bestellte den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. P. Das SEM reichte am 8. Mai 2015 eine Vernehmlassung ein, worin es auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Q. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 15. Mai 2015 durch das Gericht aufgefordert, Fragen zur therapeutischen Versorgung des jüngsten Sohnes C._______ unter Einreichung geeigneter Beweismittel zu beantworten. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. R. Mit Eingaben vom 29. Mai und 29. Juni 2015 legten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des (...) Kinderspitals vom 22. April 2015, einen Austrittsbericht der Klinik G._______ vom 10. Juni 2015 sowie einige Dokumente zum Strafverfahren betreffend den Angriff auf ihr Haus im Kosovo inklusive Übersetzungen ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, es würden bereits deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen, weil der Beschwerdeführer 1 die Umstände der Tötung seines (...) an der BzP und der einlässlichen Anhörung unterschiedlich dargestellt habe und seine Angaben zudem nicht mit dem Inhalt der Anklageschrift sowie dem Strafurteil übereinstimmen würden. Weiter erscheine die angebliche Gefährdungssituation nicht als glaubhaft. Er habe mit Bezug auf die Gefahr während der Hafturlaube seine Antworten jeweils den Fragen angepasst, sodass sich eindeutige Widersprüche ergeben hätten, die er nicht aufzulösen vermocht habe. Die Drohungen seitens der Familie F._______ hätten die Beschwerdeführenden nicht erlebnisgeprägt schildern können; vielmehr seien diese Angaben oberflächlich, unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. Diesbezüglich erscheine auch unwahrscheinlich, dass die Drohungen über einen solch grossen Zeitraum nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Die heimatlichen Behörden seien zudem sehr wohl schutzfähig und -willig, was die jeweilige Inhaftierung - zumindest für 72 Stunden - von H._______ zeige. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Polizei Jahre später den Schutz vor der Familie F._______ hätte verweigern sollen. Die Abklärungen vor Ort hätten denn auch bestätigt, dass bei der Polizei keine Anzeigen eingegangen seien, und die Beschwerdeführenden hätten diese Feststellungen nicht widerlegen können. Der Bericht der Schweizerischen Vertretung bekräftige schliesslich die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen, insbesondere weil demgemäss nur noch ein Bruder von H._______ in der Gemeinde E._______ lebe; die Übrigen würden sich seit Jahren im Ausland aufhalten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, vielmehr entstehe insgesamt der Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten ihren Heimatstaat aufgrund der Perspektivenlosigkeit nach der vom Ehemann/Vater verbüssten Gefängnisstrafe verlassen. Es würden auch keine Gründe gegen die Wegweisung in den Kosovo sprechen, zumal keine Akutgefährdung der Gesundheit des Sohnes C._______ bestehe und die notwendigen Infrastrukturen und Angebote zu seiner Therapierung vorhanden seien. 3.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge zunächst damit, dass die durch den Beschwerdeführer 1 dargestellten Umstände der Tötung von H._______ nicht mit dem Urteil sowie der Anklageschrift übereinstimmen würden, weil allgemein bekannt sei, dass die kosovarischen Gerichte korrupt seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Drohungen seitens der Opferfamilie detailreich und prägnant zu beschreiben vermocht. Die Aufenthalte bei seinen Verwandten während der Hafturlaube seien auch nur deshalb für ihn sicher gewesen, weil er sich jeweils kurzzeitig dort aufgehalten habe. Als Fluchtalternative würden sich diese Aufenthaltsorte allerdings nicht eignen. Gemäss Kanun seien Frauen und Kinder unter 16 Jahren grundsätzlich nicht von Blutrache betroffen, weshalb ihre Kinder zuvor tatsächlich nicht gefährdet gewesen seien und weiterhin die Schule hätten besuchen können. Diese Situation habe sich insbesondere für Frauen aber in den vergangenen Jahren verändert, sodass auch diese von Gewalt und Isolation aufgrund der Blutrache betroffen seien. Jedenfalls habe sich die Bedrohungssituation erst mit der Haft-entlassung des Beschwerdeführers massiv verschlimmert, weshalb sie die älteste Tochter von der Schule hätten nehmen müssen. Das veränderte Verhalten der kosovarischen Polizei sei zudem damit zu erklären, dass sich nach kosovarischem Gewohnheitsrecht die Situation mit der Tötung von H._______ vollkommen verändert habe und sie ihnen (den Beschwerdeführenden) deshalb keinen Schutz hätten bieten können. Weshalb die Polizei allerdings die bereits erstatteten Anzeigen verleugne, sei ihnen unerklärlich. Die Vorinstanz habe nicht belegt, weshalb sie davon ausgehe, fast alle F._______-Brüder würden sich im Ausland aufhalten und seien im Übrigen nicht an einer Rache interessiert, obschon es nie zu einer Einigung gekommen sei und diese Familie eine Besa ausgeschlagen habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers 1 vor kurzem während einiger Tage ferienhalber in der Gemeinde E._______ aufgehalten habe und dabei das Haus der Beschwerdeführenden attackiert worden sei sowie Schüsse abgegeben worden seien. Zur Untermauerung dieses Vorbringens würden entsprechende Beweismittel eingereicht. Somit seien die Beschwerdeführenden als Angehörige der sozialen Gruppe von Blutrache-Opfern an Leib und Leben gefährdet und der kosovarische Staat könne ihnen keinen ausreichenden Schutz gewährleisten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Zumindest aber erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (weil ihnen eine reale Gefahr der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohe) oder als unzumutbar (weil eine konkrete Gefährdung bestehe und eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der gesundheitlichen Situation des jüngsten Sohnes C._______ nicht mit Art. 3 KRK vereinbar wäre). 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden seien die dem Botschaftsbericht zugrunde liegenden Informationen nicht veraltet, zumal die Abklärungen im Herbst 2014 erfolgt seien. Insgesamt sei anzumerken, dass aufgrund dieses Berichts von der Landesabwesenheit der meisten F._______-Brüder auszugehen sei, womit die vorgebrachte Bedrohungssituation inexistent sei. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten ebenso wenig zu überzeugen, wie die Beweismittel betreffend den Ferienaufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers 1, da die angeblichen Schussspuren am Haus der Beschwerdeführenden nicht zugeordnet werden könnten. 3.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik insbesondere an, es sei für sie als Privatpersonen überaus schwierig zu belegen, dass sich die F._______-Brüder tatsächlich in der Gemeinde E._______ aufgehalten hätten. Behördliche Informationen seien nicht erhältlich zu machen. Es reiche allerdings bereits die Anwesenheit eines Bruders für eine Gefährdung aus. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit dem SEM fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.1.1 Die angefochtene Verfügung überzeugt zunächst insoweit, als auch nach Ansicht des Gerichts erstaunt, dass der Beschwerdeführer 1 die Umstände der Tötung von H._______ völlig anders schilderte, als diese in der Anklageschrift sowie im kosovarischen Strafurteil dargestellt werden. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers 1, wonach der Sachverhalt falsch aufgeführt worden sei, weil die Behörden korrupt seien, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits liegen Dokumente unterschiedlicher Behörden in den Akten (eine Anklageschrift der Anklagebehörde sowie ein Urteil des Obergerichts), welchen der relevante Sachverhalt zu entnehmen ist. Andererseits lassen die übrigen Ausführungen in diesen Dokumenten nicht auf eine einseitige Betrachtungsweise schliessen, zumal gerade auch das Strafurteil des obersten Gerichts zugunsten des Beschwerdeführers 1 die Berufung im Strafzumessungspunkt nicht als begründet erachtete (vgl. SEM-Akten, Beweismittel 2, S. 5 der Übersetzung: "Das erstinstanzliche Gericht hat bei der Festlegung der Strafe für den Angeklagten richtig, gesetzlich und umfassend die Umstände angerechnet, die sich auf die Strafzumessung auswirken, wie es die Bestimmung [...], vorsieht; so hat es für ihn als mildernde Umstände berücksichtigt, dass er zuvor nicht vorbestraft war, sein relativ junges Alter, seine wirtschaftliche und familiäre Lage, während es seine Entschlossenheit bei der Ausübung der Straftat als erschwerend ansah; [...]"). 5.1.2 Die Beschwerdeführenden machten weiter widersprüchliche Angaben zu den Aufenthaltsorten der F._______-Brüder (vgl. SEM-Akten, A66, F122: "Einer ist in I._______, einer in J._______, einer in K._______. Die anderen sind zuhause."; Zusatzbefragung Beschwerdeführer 1, A60, S. 1: "F: Von wem werden Sie genau bedroht? A: Von den (...) Brüdern des Opfers."; A72 F126 f.: "F: Sie haben sich vor allen (...) Brüdern gefürchtet? A: Ausser der zweitälteste. Er lebt in I._______, er wurde nie gesehen. Aber die anderen schon. Soviel ich weiss, lebte er auch getrennt von den anderen Brüdern. Die anderen (...) leben zusammen. Diese wurden immer wieder im Dorf gesehen, vor allem als ich im Dorf war."). Zudem würden gemäss Botschaftsbericht (...) der (...) F._______-Brüder seit längerer Zeit im Ausland leben (vgl. SEM-Akten, A81, S. 2). 5.1.3 Hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers 1 unterscheiden sich die Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls. So sagten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aus, der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund der bedingten Haftentlassung die Auflage gehabt, das Land bis Januar 2014 nicht zu verlassen, weshalb sie im September 2013 ohne ihn nach Ungarn gereist seien. Er habe sich während dieser Zeit im Kosovo aufgehalten (vgl. SEM-Akten, A9 S. 9; A66 ad F102 und 142 ff.; A11 S. 4: "F: Mit wem warst du in Ungarn? A: Mit meiner Mutter und meinen Geschwistern"). Der Beschwerdeführer 1 hingegen gab an den Befragungen an, er sei zunächst im Juni 2013 gemeinsam mit seiner Familie nach Ungarn gelangt und nachdem man sie dort erwischt habe, seien sie in den Kosovo zurückgekehrt. Er habe trotz Bewährungsauflagen problemlos nach Ungarn reisen können. Ungefähr im November 2013 sei seine Familie schliesslich ohne ihn mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gebracht worden (vgl. SEM-Akten, A59 S. 5 f., A72 F157 ff.). An der Anhörung zu den Asylgründen führte er sodann an einer Stelle aus, er habe sich nach seiner Haftentlassung im (...) 2012 überwiegend in Mazedonien aufgehalten (vgl. SEM-Akten, A72 F31, 70 ff.). An einer anderen Stelle erklärte er jedoch, dass er aufgrund seine Bewährungsauflagen den Kosovo bis (...) 2014 nicht habe verlassen dürfen. Aus diesem Grund sei er bis im (...) 2013 mit den heimatlichen Behörden in Kontakt gestanden und erst dann nach Mazedonien gegangen (vgl. SEM-Akten, A72 F70 ff. und 122). 5.1.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat erst (...) Jahre nach der angeblich racheauslösenden Tat verlassen haben. Auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers 1 haben die Beschwerdeführenden 2-(...) ein Jahr und der Beschwerdeführer 1 zwei Jahre bis zur Ausreise verstreichen lassen. Schliesslich spricht auch das Verhalten der Beschwerdeführenden, wonach sie nach ihrer Ausreise nach Ungarn wieder in ihre Heimatgemeinde zurückgekehrt seien, gegen das Vorliegen einer Gefährdungssituation. 5.2 Vor diesem Hintergrund hinterlässt der Botschaftsbericht vom 28. November 2014 einen überzeugenden Eindruck. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Familie F._______ zwar im ersten Moment nach der Tat des Beschwerdeführers 1 den Beschwerdeführenden mit Rache gedroht hat und sie an den zahlreichen Vermittlungsversuchen nicht interessiert gewesen sind (möglicherweise weil die Tat des Beschwerdeführers 1 derart verwerflich war und sie dem verstorbenen Vater versprochen haben, die Tat nicht zu vergeben). Zum heutigen Zeitpunkt sind sie jedenfalls offenbar nicht an Rache interessiert, zumal insbesondere die Folgen für die eigenen Kinder in Betracht gezogen wurden und (...) der (...) F._______-Brüder im Ausland leben. 5.3 Es ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass sich aufgrund des durch den Beschwerdeführer 1 begangenen Delikts die gesellschaftliche Situation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion als nicht einfach erwies. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat eine Bedrohungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG vorlag. An dieser Feststellung vermögen, wie in der Vernehmlassung festgehalten, auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.4 5.4.1 Schliesslich kann der Vollständigkeit halber auch festgehalten werden, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Auch vorliegend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden gemäss den Ausführungen in den vorangegangenen Erwägungen diese Regelvermutung nicht umzustossen. Es ist kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Selbst der Beschwerdeführer 1 führte an der Zusatzbefragung vom 12. Mai 2014 sowie an der Anhörung aus, dass die heimatlichen Behörden bei privaten Auseinandersetzungen nur dann eingreifen könnten, wenn bereits eine Tat begangen worden sei (vgl. SEM-Akten, A60 und A72, ad F199). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden wären somit auch unter diesem Blickwinkel nicht als asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Ausführungen zur Frage, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation vorliegt, können bei dieser Sachlage unterbleiben. 5.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 127, m.w.H.). 7.2.4 Wie bereits in den Erwägungen 5 festgehalten, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen einer konkreten und ernsthaften Bedrohungslage hinreichend zu substanziieren. Das Vorliegen einer genügend konkreten und ernsthaften Gefahr, dass sich die Blutrache - (...) Jahre nach der Tat, welche die Blutrache angeblich ausgelöst habe - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird, ist folglich zu verneinen. Die Beschwerdeführenden sind somit bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aufgrund der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo haben die Beschwerdeführenden auch keine Nachteile aufgrund ihrer albanischen Ethnie zu befürchten. Einer allfälligen sozialen Ächtung in ihrer Heimatregion wegen des durch den Beschwerdeführer 1 begangenen Delikts könnten sie ausserdem durch Verlegung ihres Wohnsitzes entgehen. 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). 7.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht als zumutbar bezeichnet. Die bedauerlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführenden haben keine akute Gefährdung seiner Gesundheit zur Folge. Den Arztberichten vom 30. September 2014 sowie 22. April 2015 zufolge leidet der Beschwerdeführer (...) seit Geburt an schweren Deformitäten (...) und er hat ein sehr kariöses Gebiss; eine intellektuelle Behinderung bestehe hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin 2 wurde gemäss Austrittbericht der Klinik G._______ vom 10. Juni 2015 wegen mittelgradiger bis schwerer depressiven Episode vom 29. Mai bis zum 11. Juni 2015 hospitalisiert. Beim Spitalaustritt bestand bei ihr leicht niedergestimmter Affekt sowie ein leicht reduzierter Antrieb, jedoch keine akute Suizidalität. In Anbetracht dessen bestehen keine individuellen und insbesondere auch keine gesundheitlichen Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Es ist nicht davon auszugehen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (...) oder der Beschwerdeführerin 2 würde durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat lebensgefährdend beeinträchtigt. An dieser Stelle ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei Bedarf ein Gesuch um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu stellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 30. April 2015 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2200.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: