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E-1307/2011

E-1307/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-12 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird - soweit die Beschwerdeführerin betreffend - im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1307/2011 Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, ehemals Jugoslawien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. September 1997 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ihn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) mit Verfügung vom 7. Januar 1998 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, dass das BFF mit Verfügung vom 26. Mai 1998 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) und zwei ihrer (...) damals noch minderjährigen gemeinsamen Kinder bewilligte, diese ebenfalls als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl gewährte, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Januar 2011 - eröffnet am 28. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, mit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 habe sich die politische Situation in Kosovo grundlegend verändert, dass die damalige jugoslawische Regierung alle ihre polizeilichen sowie militärischen Zuständigkeiten abgegeben habe, dass auch Serbien keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr in der Republik Kosovo habe und in Kosovo mit internationaler Hilfe neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden seien, dass angesichts der grundlegenden politischen Änderungen in Kosovo nach der Unabhängigkeitserklärung am 17. Februar 2008 und der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung, der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat ('safe country') im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass den Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls mit Schreiben vom 13. Januar 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wozu sie bis heute nicht Stellung genommen hätten, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Beschwerde vom 22. Februar 2011 (Datum Poststempel: 23. Februar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. März 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhob, welchen die Beschwerdeführenden fristgerecht leisteten, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 unter Festhaltung an seinen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden auf die Einreichung einer Replik verzichteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden - wie dies vorliegend der Fall ist - in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden werden kann (Art. 111 Bst. e AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss der vom BFM herangezogenen Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 FK eine Person nicht mehr unter die FK fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, dass die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK) of­fensichtlich auf der Überlegung beruhen, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich sei (vgl. UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, 2003, Rz 111), dass Voraussetzung ist, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit des entsprechenden Landes besitzt, um damit auch den Schutz dieses Staates beanspruchen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6237/2010 vom 16. März 2012 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 9b S. 127 f.), dass aus den zu den Akten gereichten Identitätsdokumenten der Beschwerdeführenden, ausgestellt von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Reisepass der Beschwerdeführerin, Identitätsausweis des Beschwerdeführers [Li na Karta], ausgestellt am (...) 1995 in C._______ beziehungsweise am (...) 1985 in D._______), ihre jugoslawische Staatsangehörigkeit hervorgeht, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 alle Personen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsbürgerschaft besassen und am selben Tag auch ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten - ohne Rücksicht auf weitere Staatsbürgerschaften - Staatsangehörige der Republik Kosovo wurden (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 579 f.), dass sich zumindest der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz als Flüchtling aufhielt, womit er weder zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM die kosovarische Staatsangehörigkeit besass noch heute besitzt, dass sich den Akten zwar entnehmen lässt, dass das am 23. Februar 1998 gestellte Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführerin am 26. Mai 1998 gutgeheissen wurde, aber letztlich nicht belegt ist, wo die Beschwerdeführerin am 1. Januar 1998 ihr Domizil gehabt hat, weshalb insoweit der Sachverhalt unklar bleibt, dass das BFM vor diesem Hintergrund die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 FK zu Unrecht angewendet hat, zumal diese die kosovarische Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen voraussetzt, dass es somit den Sachverhalt unrichtig (bezüglich Beschwerdeführer) respektive unvollständig (bezüglich Beschwerdeführerin) festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 27. Januar 2011 aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weiterhin als Flüchtling gilt, dem die Schweiz Asyl gewährt hat, dass das BFM - soweit die Beschwerdeführerin betreffend - aufzufordern ist, abzuklären, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt und gestützt darauf (allenfalls) einen neuen Entscheid zu fällen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den Beschwerdeführenden der am 7. April 2011 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. - zurückzuerstatten ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird - soweit die Beschwerdeführerin betreffend - im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: