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E-1305/2024

E-1305/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Da die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, besteht - entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift - für die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank hatte der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt. Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu, womit sie verpflichtet sind, sein Asylverfahren nach der Überstellung wiederaufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuschliessen (vgl. Zustimmungsschreiben, SEM-Akten 1298523-17/1). Seinem Einwand, er sei in Rumänien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der rumänischen Behörden ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt. Es hätte abklären müssen, ob er in Rumänien angemessen untergebracht und ihm effektiv Schutz gewährt würde oder ob ihm erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe; dies umso mehr, als sein Asylgesuch in Rumänien abgelehnt worden sei. Er habe ausserdem eine Untersuchung seiner (...) beantragt, was bis heute nicht erfolgt sei. Der medizinische Sachverhalt sei deshalb nicht abschliessend geklärt. Er sei höchstwahrscheinlich auf umfassende und nahtlose medizinische Behandlung angewiesen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Rumänien rechtskräftig abgewiesen wurde. Dieser ist nur vier Tage nach der Registrierung seines Gesuchs untergetaucht, ohne dass sein Asylgesuch (materiell) geprüft worden wäre. Entsprechend haben die rumänischen Behörden - wie dargelegt - seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c - nicht Bst. d - Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und im entsprechenden Schreiben festgehalten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 um Asyl ersucht habe und am (...) 2023 aus der Unterkunft verschwunden sei, weshalb seine Akte am (...) 2023 «geschlossen» worden sei. Da die gesamte Beschwerdeschrift auf der Behauptung beruht, der Beschwerdeführer kehre als abgewiesener Asylsuchender zurück, und somit von einem falschen Sachverhalt ausgeht, ist die der Beschwerdeschrift zugrunde liegende Argumentation in weiten Teilen nicht stichhaltig. Ebenso ist der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung die Grundlage entzogen. Insbesondere musste die Vorinstanz weder «die Konsequenzen des negativen Urteils in Rumänien» abklären noch der Frage nachgehen, ob dem Beschwerdeführer als «rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden» die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten werden, wurde sein Asylgesuch in Rumänien doch noch gar nicht behandelt, geschweige denn rechtskräftig abgewiesen. Auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt besteht - wie nachfolgend erörtert (vgl. E. 7.7) - kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Die formellen Rügen sind folglich offensichtlich unbegründet, weshalb die eventualiter beantragte Rückweisung an das SEM ausser Betracht fällt.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa zuletzt Urteil des BVGer F-6643/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, er sei in Rumänien verhaftet und geschlagen worden, ist nicht davon auszugehen, Rumänien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Rumänien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.

E. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Asylsuchender hätte er in Rumänien keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung und einem erneuten Asylverfahren. Ihm drohe vielmehr eine Kettenabschiebung. Ausserdem sei er Opfer einer erniedrigenden und diskriminierenden Behandlung geworden, indem er verhaftet und geschlagen worden sei.

E. 7.5 Die Vorwürfe in Bezug auf die polizeiliche Gewalt und Erniedrigung sind ernst zu nehmen. Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht rechtsgenügend darzutun, die ihn bei einer Rückführung nach Rumänien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Entgegen der Darlegung auf Beschwerdeebene sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die rumänischen Behörden halten in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2023 entsprechend fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO wiederaufgenommen werde (vgl. Zustimmungsschreiben, SEM-Akten 1298523-17/1). Schliesslich ist anzumerken, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge nur rund einen Monat in Rumänien aufgehalten hat. Gemäss Angaben der rumänischen Behörden hat er die ihm zugewiesene Unterkunft bereits nach vier Tagen wieder verlassen, ohne die Bearbeitung seines Asylgesuchs abzuwarten. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Äthiopien oder in ein anderes Land auszuschaffen.

E. 7.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine individuellen Umstände geltend gemacht, welche die Annahme rechtfertigen würden, Rumänien werde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.7 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, insbesondere (...). Schliesslich habe er (...). Dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung ist zu entnehmen, dass er lediglich aufgrund von (...) und (...) vorstellig und behandelt wurde. Die Behauptung anlässlich des Dublin-Gesprächs, er habe seine (...) aufgrund von Sprachproblemen nicht abklären können, überzeugt nicht, zumal es ihm offensichtlich zwei Mal gelungen ist, seine Beschwerden kundzutun und sich entsprechend Hilfe zu holen (vgl. Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung, SEM-Akten 1298523-18/1). Nachdem er sich wegen seiner (...) und der (...) über drei Monate nicht beim medizinischen Dienst gemeldet hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese derart gravierend sind, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste und er auf eine nahtlose medizinische Behandlung angewiesen ist (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer gleichwohl nach der Rückkehr nach Rumänien aufgrund dieser Probleme eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Rumänien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.

E. 7.8 Nach dem Gesagten ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen.

E. 8 Da weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen, besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 29. Februar 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1305/2024 Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Hungerbühler Lea, Rechtsanwältin, substituiert durch Musie Bana, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...). November 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die rumänischen Behörden hiessen das am 30. November 2023 gestellte Rückübernahmeersuchen des SEM am 11. Dezember 2023 gut. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei im September 2023 von Äthiopien nach Rumänien geflogen. An der Grenze sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Diese habe ihn misshandelt, ihn drei Tage festgehalten, ohne ihn mit Lebensmitteln zu versorgen. Sie habe ihn gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben und Dokumente zu unterschreiben, deren Inhalt er mangels Übersetzung nicht gekannt habe. Dann sei er an einen anderen Ort gebracht worden, wo er ebenfalls nichts zu Essen und zu Trinken bekommen habe und geschlagen worden sei. Insgesamt habe er sich 35 Tage in Rumänien aufgehalten; auf der Strasse, wo er habe betteln müssen, da er keine Unterkunft habe finden können. Er sei deshalb via Italien in die Schweiz gereist. Hier habe er einen Bruder, der ihm finanziell geholfen habe. Er habe in Rumänien keine Rechte gehabt und wolle nicht einmal daran denken, dorthin zurückzukehren. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, unter (...) und grossen Sorgen um seine Familie zu leiden. Zudem habe er (...), die er gerne untersuchen lassen würde, was aufgrund von Sprachproblemen bisher nicht möglich gewesen sei. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 - eröffnet am 22. Februar 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 22. Februar 2024 nieder. F. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer - neu vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung - an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Fliesstext wird ausserdem subeventualiter beantragt, das SEM sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, wonach ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stünden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. G. Am 29. Februar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Da die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, besteht - entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift - für die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank hatte der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt. Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu, womit sie verpflichtet sind, sein Asylverfahren nach der Überstellung wiederaufzunehmen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abzuschliessen (vgl. Zustimmungsschreiben, SEM-Akten 1298523-17/1). Seinem Einwand, er sei in Rumänien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der rumänischen Behörden ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt. Es hätte abklären müssen, ob er in Rumänien angemessen untergebracht und ihm effektiv Schutz gewährt würde oder ob ihm erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe; dies umso mehr, als sein Asylgesuch in Rumänien abgelehnt worden sei. Er habe ausserdem eine Untersuchung seiner (...) beantragt, was bis heute nicht erfolgt sei. Der medizinische Sachverhalt sei deshalb nicht abschliessend geklärt. Er sei höchstwahrscheinlich auf umfassende und nahtlose medizinische Behandlung angewiesen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Rumänien rechtskräftig abgewiesen wurde. Dieser ist nur vier Tage nach der Registrierung seines Gesuchs untergetaucht, ohne dass sein Asylgesuch (materiell) geprüft worden wäre. Entsprechend haben die rumänischen Behörden - wie dargelegt - seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c - nicht Bst. d - Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und im entsprechenden Schreiben festgehalten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 um Asyl ersucht habe und am (...) 2023 aus der Unterkunft verschwunden sei, weshalb seine Akte am (...) 2023 «geschlossen» worden sei. Da die gesamte Beschwerdeschrift auf der Behauptung beruht, der Beschwerdeführer kehre als abgewiesener Asylsuchender zurück, und somit von einem falschen Sachverhalt ausgeht, ist die der Beschwerdeschrift zugrunde liegende Argumentation in weiten Teilen nicht stichhaltig. Ebenso ist der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung die Grundlage entzogen. Insbesondere musste die Vorinstanz weder «die Konsequenzen des negativen Urteils in Rumänien» abklären noch der Frage nachgehen, ob dem Beschwerdeführer als «rechtskräftig abgewiesenen Asylsuchenden» die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten werden, wurde sein Asylgesuch in Rumänien doch noch gar nicht behandelt, geschweige denn rechtskräftig abgewiesen. Auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt besteht - wie nachfolgend erörtert (vgl. E. 7.7) - kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Die formellen Rügen sind folglich offensichtlich unbegründet, weshalb die eventualiter beantragte Rückweisung an das SEM ausser Betracht fällt. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa zuletzt Urteil des BVGer F-6643/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, er sei in Rumänien verhaftet und geschlagen worden, ist nicht davon auszugehen, Rumänien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Rumänien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Asylsuchender hätte er in Rumänien keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung und einem erneuten Asylverfahren. Ihm drohe vielmehr eine Kettenabschiebung. Ausserdem sei er Opfer einer erniedrigenden und diskriminierenden Behandlung geworden, indem er verhaftet und geschlagen worden sei. 7.5 Die Vorwürfe in Bezug auf die polizeiliche Gewalt und Erniedrigung sind ernst zu nehmen. Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht rechtsgenügend darzutun, die ihn bei einer Rückführung nach Rumänien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Entgegen der Darlegung auf Beschwerdeebene sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die rumänischen Behörden halten in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2023 entsprechend fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO wiederaufgenommen werde (vgl. Zustimmungsschreiben, SEM-Akten 1298523-17/1). Schliesslich ist anzumerken, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge nur rund einen Monat in Rumänien aufgehalten hat. Gemäss Angaben der rumänischen Behörden hat er die ihm zugewiesene Unterkunft bereits nach vier Tagen wieder verlassen, ohne die Bearbeitung seines Asylgesuchs abzuwarten. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Äthiopien oder in ein anderes Land auszuschaffen. 7.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine individuellen Umstände geltend gemacht, welche die Annahme rechtfertigen würden, Rumänien werde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.7 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, insbesondere (...). Schliesslich habe er (...). Dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung ist zu entnehmen, dass er lediglich aufgrund von (...) und (...) vorstellig und behandelt wurde. Die Behauptung anlässlich des Dublin-Gesprächs, er habe seine (...) aufgrund von Sprachproblemen nicht abklären können, überzeugt nicht, zumal es ihm offensichtlich zwei Mal gelungen ist, seine Beschwerden kundzutun und sich entsprechend Hilfe zu holen (vgl. Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung, SEM-Akten 1298523-18/1). Nachdem er sich wegen seiner (...) und der (...) über drei Monate nicht beim medizinischen Dienst gemeldet hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese derart gravierend sind, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste und er auf eine nahtlose medizinische Behandlung angewiesen ist (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Sollte der Beschwerdeführer gleichwohl nach der Rückkehr nach Rumänien aufgrund dieser Probleme eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, dass Rumänien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 7.8 Nach dem Gesagten ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen.

8. Da weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen, besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 29. Februar 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: