Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge illegal zu Fuss am 15. Oktober 2014 und gelangte nach Istanbul, von wo er in einem LKW am 18. Dezember 2014 in die Schweiz einreiste. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 6. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 22. Januar 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Mai/Juni/Juli 2014 in einem Bus unterwegs in den Libanon gewesen, als dieser noch in Syrien von vermummten Da'ish-Leuten (Islamischer Staat [IS]) angehalten worden sei. Er und weitere sechs bis sieben Leute hätten aussteigen müssen. Er sei geschlagen worden und sie hätten seine Identitätskarte zerstört, weil sie nicht gewollt hätten, dass er in den Libanon reise. Nach drei bis vier Stunden hätten sie ihn laufen lassen. Er habe anschliessend selbständig den Heimweg angetreten und sei nach Hause zurückgekehrt. Er habe überall Schmerzen gehabt und während einer Woche mehrmals den Arzt aufsuchen müssen. Als zwei Mörsergranaten in der Nähe seines Hauses eingeschlagen hätten, habe der Vater seine Reise finanziert und ihn zur Schwester in die Schweiz geschickt. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - persönlich ausgehändigt am 28. Januar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton C._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens insbesondere in die Akten A1/2 und A12/2 zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A1/2 und A12/2 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2]. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Schliesslich liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10]. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten. Die Gesuche um Befreiung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Am 24. März 2015 wurden fünf Fotos anlässlich einer Demonstration in Syrien eingereicht. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) um vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an die Vorinstanz.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.1.1 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. Die damit verbundenen Rügen sind nicht zu behandeln. 3.1.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 3.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt.
E. 3.2.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 10-18), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer verlangte Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1/2 und A12/2. Eventualiter sei ihm betreffend den internen VA-Antrag eine schriftliche Begründung zuzustellen. Bei Akte A1/2 handelt es sich um ein Personalienblatt, also um ein standardisiertes Formular, das zur Gänze durch den Beschwerdeführer selbst ausgefüllt wurde und nichts anderes enthält als seine eigenen Personalien; sein Inhalt ist dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt. Im Übrigen gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht. Bei der Akte A12/2 handelt es sich um eine interne Weisung: Meldung einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Personen (UMA) des SEM, damit die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen eingeleitet werden könnten, also um ein Aktenstück, das nicht der Asylsache des Beschwerdeführers folgt (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Der Eventualantrag auf schriftliche Begründung des VA-Antrags wurde mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte vertiefte Abklärungen veranlassen müssen (vgl. Ziffer 19) und sich nicht lediglich auf die Behauptung beschränken können, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Daher habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt mit seinen Asylgründen korrekt festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu werten. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Der Beschwerdeführer sei in eine durch Da'ish-Leute durchgeführte Personenkontrolle geraten, in deren Folge er gemeinsam mit allen anderen kurdischstämmigen Fahrgästen zum Verlassen des Busses aufgefordert und in ein Haus gebracht worden sei. Dort seien er und die Anderen beschimpft und geschlagen worden. Er und zwei weitere kurdische Männer seien ohne Angabe eines Grundes nach drei Stunden wieder freigelassen worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er zufällig Opfer schikanösen und grundsätzlich gegen kurdischstämmige Personen gerichteten Behandlung durch Da'ish geworden. Seinem Bericht könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch die Da'ish Angehörige ausgesetzt gewesen wäre, welcher eine asylrechtliche Relevanz bescheinigt werden könnte. Dasselbe gelte für die genannten wiederholten Bombenangriffe auf den in der Nähe seines Wohnhauses gelegenen Flughafen.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit gezielt von den Leuten der IS verfolgt, entführt und misshandelt worden, weshalb er in seinem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung durch die Islamisten ausgesetzt gewesen sei. Das SEM habe dessen Vorbringen willkürlich und falsch gewürdigt. Die Kurden würden von der IS kollektiv verfolgt. So habe das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen D-7233/2013 und D-7234/2013 die Beschwerde gutgeheissen und das SEM aufgefordert, zwingend abzuklären, ob den Kurden in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe (vgl. Ziffer Art 31-41). Daher müsse die Verfügung zwingend aufgehoben und zwecks Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden.
E. 5.2.2 Sodann sei die begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu bejahen wie dies das UNHCR in seinem Bericht vom 27. Oktober 2014 veröffentlicht habe (vgl. Ziffer 42).
E. 5.2.3 Zudem sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der 17-jährige Beschwerdeführer mit seiner syrischen Staatszugehörigkeit in absehbarer Zeit das Militärdienstaufgebot erhalten und durch seine Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer gelten würde. Strafen für Deserteure seien politisch begründet, folglich würden die betroffenen Personen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Politmalus) erfüllen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt und kann offen gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Befürchtungen wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht asylrelevant sind.
E. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
E. 6.2.1 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, Kurden würden in Syrien aufgrund ihrer Ethnie verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten, ist auf die sehr hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema die Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Bei den brutalen Übergriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). Demnach handelt es sich beim geschilderten einmaligen Ereignis, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Kurden bei einer Personenkontrolle durch den IS beschimpft und geschlagen worden ist, nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung. Die Kontrolle geschah rein zufällig, der Beschwerdeführer wurde ohne Auflagen freigelassen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund dieses Ereignisses im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS haben müsste. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nach dem vorstehend Gesagten die Behandlung durch den IS auch nicht die geforderte Intensität für eine asylrelevante Verfolgung erreicht, selbst wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Vorfall beim Beschwerdeführer Ängste ausgelöst hat und er deswegen einen Arzt aufsuchen musste. Immerhin war er in der Lage, den relativ weiten Weg nach Hause allein ohne fremde Hilfe anzutreten.
E. 6.2.2 Hinsichtlich eines in Zukunft möglichen Militärdienstaufgebots (der Beschwerdeführer wurde als [...] noch nicht einmal ausgehoben), ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie noch hatte er jemals persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifizieren könnten und er als solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
E. 6.2.3 Bezüglich der eingereichten Fotos, die bei einer Demonstration gemacht worden seien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren explizit angab, sich weder politisch bestätigt zu haben noch jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. A3/11 Ziffer 7.02). Aus den eingereichten Fotos ist im Übrigen nicht eindeutig erkennbar, dass sie anlässlich einer Demonstration gemacht worden wären. Demnach kann ihnen kein Beweiswert beigemessen werden.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss vom 20. März 2015 ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1296/2015 Urteil vom 23. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge illegal zu Fuss am 15. Oktober 2014 und gelangte nach Istanbul, von wo er in einem LKW am 18. Dezember 2014 in die Schweiz einreiste. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 6. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 22. Januar 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Mai/Juni/Juli 2014 in einem Bus unterwegs in den Libanon gewesen, als dieser noch in Syrien von vermummten Da'ish-Leuten (Islamischer Staat [IS]) angehalten worden sei. Er und weitere sechs bis sieben Leute hätten aussteigen müssen. Er sei geschlagen worden und sie hätten seine Identitätskarte zerstört, weil sie nicht gewollt hätten, dass er in den Libanon reise. Nach drei bis vier Stunden hätten sie ihn laufen lassen. Er habe anschliessend selbständig den Heimweg angetreten und sei nach Hause zurückgekehrt. Er habe überall Schmerzen gehabt und während einer Woche mehrmals den Arzt aufsuchen müssen. Als zwei Mörsergranaten in der Nähe seines Hauses eingeschlagen hätten, habe der Vater seine Reise finanziert und ihn zur Schwester in die Schweiz geschickt. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - persönlich ausgehändigt am 28. Januar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton C._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens insbesondere in die Akten A1/2 und A12/2 zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A1/2 und A12/2 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2]. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Schliesslich liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10]. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten. Die Gesuche um Befreiung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Am 24. März 2015 wurden fünf Fotos anlässlich einer Demonstration in Syrien eingereicht. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) um vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.1.1 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. Die damit verbundenen Rügen sind nicht zu behandeln. 3.1.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. 3.2.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 10-18), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.3 Der Beschwerdeführer verlangte Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1/2 und A12/2. Eventualiter sei ihm betreffend den internen VA-Antrag eine schriftliche Begründung zuzustellen. Bei Akte A1/2 handelt es sich um ein Personalienblatt, also um ein standardisiertes Formular, das zur Gänze durch den Beschwerdeführer selbst ausgefüllt wurde und nichts anderes enthält als seine eigenen Personalien; sein Inhalt ist dem Beschwerdeführer offensichtlich bekannt. Im Übrigen gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht. Bei der Akte A12/2 handelt es sich um eine interne Weisung: Meldung einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Personen (UMA) des SEM, damit die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen eingeleitet werden könnten, also um ein Aktenstück, das nicht der Asylsache des Beschwerdeführers folgt (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Der Eventualantrag auf schriftliche Begründung des VA-Antrags wurde mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte vertiefte Abklärungen veranlassen müssen (vgl. Ziffer 19) und sich nicht lediglich auf die Behauptung beschränken können, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Daher habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt mit seinen Asylgründen korrekt festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu werten. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. 3.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Der Beschwerdeführer sei in eine durch Da'ish-Leute durchgeführte Personenkontrolle geraten, in deren Folge er gemeinsam mit allen anderen kurdischstämmigen Fahrgästen zum Verlassen des Busses aufgefordert und in ein Haus gebracht worden sei. Dort seien er und die Anderen beschimpft und geschlagen worden. Er und zwei weitere kurdische Männer seien ohne Angabe eines Grundes nach drei Stunden wieder freigelassen worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er zufällig Opfer schikanösen und grundsätzlich gegen kurdischstämmige Personen gerichteten Behandlung durch Da'ish geworden. Seinem Bericht könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch die Da'ish Angehörige ausgesetzt gewesen wäre, welcher eine asylrechtliche Relevanz bescheinigt werden könnte. Dasselbe gelte für die genannten wiederholten Bombenangriffe auf den in der Nähe seines Wohnhauses gelegenen Flughafen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit gezielt von den Leuten der IS verfolgt, entführt und misshandelt worden, weshalb er in seinem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung durch die Islamisten ausgesetzt gewesen sei. Das SEM habe dessen Vorbringen willkürlich und falsch gewürdigt. Die Kurden würden von der IS kollektiv verfolgt. So habe das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen D-7233/2013 und D-7234/2013 die Beschwerde gutgeheissen und das SEM aufgefordert, zwingend abzuklären, ob den Kurden in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe (vgl. Ziffer Art 31-41). Daher müsse die Verfügung zwingend aufgehoben und zwecks Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden. 5.2.2 Sodann sei die begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu bejahen wie dies das UNHCR in seinem Bericht vom 27. Oktober 2014 veröffentlicht habe (vgl. Ziffer 42). 5.2.3 Zudem sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der 17-jährige Beschwerdeführer mit seiner syrischen Staatszugehörigkeit in absehbarer Zeit das Militärdienstaufgebot erhalten und durch seine Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer gelten würde. Strafen für Deserteure seien politisch begründet, folglich würden die betroffenen Personen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (Politmalus) erfüllen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt und kann offen gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Befürchtungen wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht asylrelevant sind. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 6.2.1 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, Kurden würden in Syrien aufgrund ihrer Ethnie verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten, ist auf die sehr hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema die Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Bei den brutalen Übergriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). Demnach handelt es sich beim geschilderten einmaligen Ereignis, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Kurden bei einer Personenkontrolle durch den IS beschimpft und geschlagen worden ist, nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung. Die Kontrolle geschah rein zufällig, der Beschwerdeführer wurde ohne Auflagen freigelassen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund dieses Ereignisses im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS haben müsste. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass nach dem vorstehend Gesagten die Behandlung durch den IS auch nicht die geforderte Intensität für eine asylrelevante Verfolgung erreicht, selbst wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Vorfall beim Beschwerdeführer Ängste ausgelöst hat und er deswegen einen Arzt aufsuchen musste. Immerhin war er in der Lage, den relativ weiten Weg nach Hause allein ohne fremde Hilfe anzutreten. 6.2.2 Hinsichtlich eines in Zukunft möglichen Militärdienstaufgebots (der Beschwerdeführer wurde als [...] noch nicht einmal ausgehoben), ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie noch hatte er jemals persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifizieren könnten und er als solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.2.3 Bezüglich der eingereichten Fotos, die bei einer Demonstration gemacht worden seien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren explizit angab, sich weder politisch bestätigt zu haben noch jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. A3/11 Ziffer 7.02). Aus den eingereichten Fotos ist im Übrigen nicht eindeutig erkennbar, dass sie anlässlich einer Demonstration gemacht worden wären. Demnach kann ihnen kein Beweiswert beigemessen werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss vom 20. März 2015 ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser