Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 und 12. Juni 2012 für sich und ihren Lebenspartner bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá ein Asylgesuch. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in der Gemeinde C._______ als Prüferin im Gesundheitswesen tätig gewesen und sei dabei unter anderem damit beauftragt worden zu ermitteln, wie viele Einwohner der Gemeinde krankenversichert seien. Dazu habe sie die Einwohner befragen und auch Todesfälle überprüfen müssen. Ab dem Jahr 2007 sei sie von der Guerilla-Gruppe ELN (Ejército de Liberación Nacional) bedroht worden, weil diese sie aufgrund ihrer Tätigkeit für eine Informantin der Armee gehalten hätten. Im Jahre 2009 habe sie diese Drohungen der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei gemeldet und Letztere habe daraufhin ihr Haus überwacht. Ferner habe sie ihre Arbeit für die Gemeinde aufgegeben. Nachdem die ELN sie im Jahre 2011 aufgefordert habe, ihren damaligen Wohnort D._______ zu verlassen, sei sie nach Bogotá umgezogen, wo sie aber weiterhin bedroht worden sei. Sie habe die Drohungen, welche sich gegen ihre ganze Familie gerichtet hätten, auch der Polizei in Bogotá gemeldet, welche nun Kontrollgänge bei ihrem Wohnsitz mache. Zum Beleg ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente zu den Akten (Identitätskarten in Kopie, Anzeigen an die Staatsanwaltschaft in D._______ und Bogotá vom (...) 2009, (...) 2011 und (...) 2011, Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Polizei in D._______ vom (...) 2011, Bestätigungsschreiben der "Coordinacion del Centro de Atencion Ciudadana" vom (...) 2011, Schreiben der Staatsanwaltschaft in Bogotá an die Polizei vom (...) 2011, schriftliche Zeugenaussage der Beschwerdeführenden vom (...) 2012, Zeitungsausschnitt in Kopie). B. Mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2012 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Bogotá die eingereichten Akten an das BFM, wobei sie ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich. C. Mit Schreiben vom 2. November 2012 - eröffnet am 21. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme sowie ein Schreiben der "Unidad Nacional de Protección" vom 4. Dezember 2012 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 - eröffnet durch die Schweizerische Botschaft in Bogotá am 30. Januar 2013 verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss alt Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
E. 4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM teilte ihnen vor diesem Hintergrund mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 mit, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwäge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig gab es den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hierzu, wovon sie innert Frist Gebrauch machten. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan und den erheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E. 5.6 und 5.7).
E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.3 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, und es könne bezüglich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Drohungen aufgrund ihrer Ausführungen sowie den von ihnen eingereichten Dokumenten von der Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden ausgegangen werden. Da es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen handle, könne ihnen ferner zugemutet werden, sich den Nachstellungen ihrer Verfolger durch einen Umzug in eine andere Region ihres Herkunftslandes zu entziehen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zu der Schweiz geltend gemacht, und es könne ihnen zugemutet werden, in einem anderen Land - namentlich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention ratifiziert hätten und sich an diese Verpflichtungen halten würden - um Schutz zu ersuchen.
E. 5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz sind - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe - vollumfänglich zu schützen. Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Drohungen von Seiten des früheren Bürgermeisters von C._______, welche im Zusammenhang mit einer von ihr gegen diesen eingeleiteten Klage wegen ausstehender Lohnzahlungen stehen würden, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden Kolumbiens ihr auch bezüglich dieser Behelligungen einen hinreichenden Schutz gewährleisten können. Der Hinweis darauf, dass in ganz Kolumbien Guerilla-Gruppen aktiv sind, vermag keine landesweite Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass glaubhaft zu machen. Im Weiteren werden in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, die gegen eine adäquate Schutzgewährung durch die kolumbianischen Behörden oder gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens in einem anderen südamerikanischen Staat sprechen würden. Das BFM hat daher zu Recht auf die Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden in Kolumbien verwiesen und ferner erwogen, dass die Beschwerdeführenden keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben und es ihnen zuzumuten ist, allenfalls in einem anderen Land - namentlich in dem Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru um Asylgewährung nachzusuchen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat das BFM nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1295/2013 Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Kolumbien,
p. A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 und 12. Juni 2012 für sich und ihren Lebenspartner bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá ein Asylgesuch. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in der Gemeinde C._______ als Prüferin im Gesundheitswesen tätig gewesen und sei dabei unter anderem damit beauftragt worden zu ermitteln, wie viele Einwohner der Gemeinde krankenversichert seien. Dazu habe sie die Einwohner befragen und auch Todesfälle überprüfen müssen. Ab dem Jahr 2007 sei sie von der Guerilla-Gruppe ELN (Ejército de Liberación Nacional) bedroht worden, weil diese sie aufgrund ihrer Tätigkeit für eine Informantin der Armee gehalten hätten. Im Jahre 2009 habe sie diese Drohungen der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei gemeldet und Letztere habe daraufhin ihr Haus überwacht. Ferner habe sie ihre Arbeit für die Gemeinde aufgegeben. Nachdem die ELN sie im Jahre 2011 aufgefordert habe, ihren damaligen Wohnort D._______ zu verlassen, sei sie nach Bogotá umgezogen, wo sie aber weiterhin bedroht worden sei. Sie habe die Drohungen, welche sich gegen ihre ganze Familie gerichtet hätten, auch der Polizei in Bogotá gemeldet, welche nun Kontrollgänge bei ihrem Wohnsitz mache. Zum Beleg ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente zu den Akten (Identitätskarten in Kopie, Anzeigen an die Staatsanwaltschaft in D._______ und Bogotá vom (...) 2009, (...) 2011 und (...) 2011, Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Polizei in D._______ vom (...) 2011, Bestätigungsschreiben der "Coordinacion del Centro de Atencion Ciudadana" vom (...) 2011, Schreiben der Staatsanwaltschaft in Bogotá an die Polizei vom (...) 2011, schriftliche Zeugenaussage der Beschwerdeführenden vom (...) 2012, Zeitungsausschnitt in Kopie). B. Mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2012 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Bogotá die eingereichten Akten an das BFM, wobei sie ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich. C. Mit Schreiben vom 2. November 2012 - eröffnet am 21. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme sowie ein Schreiben der "Unidad Nacional de Protección" vom 4. Dezember 2012 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 - eröffnet durch die Schweizerische Botschaft in Bogotá am 30. Januar 2013 verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss alt Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM teilte ihnen vor diesem Hintergrund mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 mit, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwäge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig gab es den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hierzu, wovon sie innert Frist Gebrauch machten. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan und den erheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E. 5.6 und 5.7). 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, und es könne bezüglich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Drohungen aufgrund ihrer Ausführungen sowie den von ihnen eingereichten Dokumenten von der Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden ausgegangen werden. Da es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen handle, könne ihnen ferner zugemutet werden, sich den Nachstellungen ihrer Verfolger durch einen Umzug in eine andere Region ihres Herkunftslandes zu entziehen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zu der Schweiz geltend gemacht, und es könne ihnen zugemutet werden, in einem anderen Land - namentlich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention ratifiziert hätten und sich an diese Verpflichtungen halten würden - um Schutz zu ersuchen. 5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz sind - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe - vollumfänglich zu schützen. Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Drohungen von Seiten des früheren Bürgermeisters von C._______, welche im Zusammenhang mit einer von ihr gegen diesen eingeleiteten Klage wegen ausstehender Lohnzahlungen stehen würden, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden Kolumbiens ihr auch bezüglich dieser Behelligungen einen hinreichenden Schutz gewährleisten können. Der Hinweis darauf, dass in ganz Kolumbien Guerilla-Gruppen aktiv sind, vermag keine landesweite Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass glaubhaft zu machen. Im Weiteren werden in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, die gegen eine adäquate Schutzgewährung durch die kolumbianischen Behörden oder gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens in einem anderen südamerikanischen Staat sprechen würden. Das BFM hat daher zu Recht auf die Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden in Kolumbien verwiesen und ferner erwogen, dass die Beschwerdeführenden keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben und es ihnen zuzumuten ist, allenfalls in einem anderen Land - namentlich in dem Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru um Asylgewährung nachzusuchen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.5 Zusammenfassend hat das BFM nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: