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E-1287/2014

E-1287/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. September 2012 und gelangte am 13. September 2012 illegal in die Schweiz, wo sie am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das BFM hörte sie am 27. März 2013 vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlichen an, von ihrem Vater einmal bzw. zweimal zwangsweise verheiratet worden zu sein, wobei die Ehen im Jahre 2004 sowie im Jahre 2009 oder 2010 wieder geschieden worden seien. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 - am 12. Februar 2014 eröffnet - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 14. September 2012 ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin, datiert vom 11. März 2014 (Poststempel: 12. März 2014), liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid im Vollzugspunkt Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit, beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich amtlicher Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass angesichts der Teilanfechtung die Ziffern 1 bis 3 des Entscheids der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen seien und das vorliegende Verfahren nur die Ziffern 4 und 5 des Entscheiddispositivs zum Gegenstand habe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und nahm zur Beschwerde Stellung. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. April 2014 replizierte die Beschwerdeführerin.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, wie mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 bereits festgestellt, einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Wie mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 festgestellt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da somit auch die Wegweisung als solche nicht zu prüfen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand folglich auf den Vollzugspunkt.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin verfügt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, über eine verhältnismässig gute Schulbildung, ist kinderlos und hat stets bei ihren Eltern gelebt. Da die letzte Scheidung entweder 2009, 2010 oder gemäss dem eingereichten Scheidungsurteil bereits 2008 erfolgte und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im September 2012 stets bei den Eltern gelebt hat, sind insbesondere auch ihre vorgebrachten scheidungsbedingten Probleme mit diesen sowie mit der weiteren Bevölkerung unglaubhaft, zumal sie an den Asylgründen auch nicht festgehalten hat. Entgegen der Beschwerde sowie der Replik lassen sich auch aus den im ärztlichen Bericht der Ambulanten Dienste der (...), datiert vom 4. März 2014, ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen ([...]) kein Vollzugshindernis ableiten, zumal die im ärztlichen Bericht empfohlene integrierte (...) Behandlung im ambulanten (...) Bereich auch in Algerien möglich ist und die Beschwerdeführerin dort bereits ärztlich behandelt worden ist. Insbesondere bestehen in Algerien (...) Abteilungen in Krankenhäusern, sind Medikamente erhältlich und ist ambulante Behandlung kostenlos. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 von der damals zuständigen Instruktionsrichterin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind aber keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 gewährte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 7.5 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 180.- (exkl. MWSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.-, mithin total Fr. 1405.- (exkl. MWSt). Der geltend gemachte Honorarbetrag ist ausgewiesen. Mit den Auslagen (einschliesslich des Mehrwertsteueranteils) sowie dem Vertretungsaufwand seit Beschwerdeerhebung, der vom Gericht eingeschätzt werden kann, ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'700.- festzusetzen. Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Frau Isabelle Müller Reber, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1287/2014 Urteil vom 21. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Schweiz, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. September 2012 und gelangte am 13. September 2012 illegal in die Schweiz, wo sie am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das BFM hörte sie am 27. März 2013 vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlichen an, von ihrem Vater einmal bzw. zweimal zwangsweise verheiratet worden zu sein, wobei die Ehen im Jahre 2004 sowie im Jahre 2009 oder 2010 wieder geschieden worden seien. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 - am 12. Februar 2014 eröffnet - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 14. September 2012 ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin, datiert vom 11. März 2014 (Poststempel: 12. März 2014), liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid im Vollzugspunkt Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit, beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich amtlicher Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass angesichts der Teilanfechtung die Ziffern 1 bis 3 des Entscheids der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen seien und das vorliegende Verfahren nur die Ziffern 4 und 5 des Entscheiddispositivs zum Gegenstand habe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und nahm zur Beschwerde Stellung. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. April 2014 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, wie mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 bereits festgestellt, einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Wie mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 festgestellt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da somit auch die Wegweisung als solche nicht zu prüfen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand folglich auf den Vollzugspunkt.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin verfügt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, über eine verhältnismässig gute Schulbildung, ist kinderlos und hat stets bei ihren Eltern gelebt. Da die letzte Scheidung entweder 2009, 2010 oder gemäss dem eingereichten Scheidungsurteil bereits 2008 erfolgte und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im September 2012 stets bei den Eltern gelebt hat, sind insbesondere auch ihre vorgebrachten scheidungsbedingten Probleme mit diesen sowie mit der weiteren Bevölkerung unglaubhaft, zumal sie an den Asylgründen auch nicht festgehalten hat. Entgegen der Beschwerde sowie der Replik lassen sich auch aus den im ärztlichen Bericht der Ambulanten Dienste der (...), datiert vom 4. März 2014, ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen ([...]) kein Vollzugshindernis ableiten, zumal die im ärztlichen Bericht empfohlene integrierte (...) Behandlung im ambulanten (...) Bereich auch in Algerien möglich ist und die Beschwerdeführerin dort bereits ärztlich behandelt worden ist. Insbesondere bestehen in Algerien (...) Abteilungen in Krankenhäusern, sind Medikamente erhältlich und ist ambulante Behandlung kostenlos. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 von der damals zuständigen Instruktionsrichterin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind aber keine Verfahrenskosten zu erheben.

8. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 gewährte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 7.5 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 180.- (exkl. MWSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.-, mithin total Fr. 1405.- (exkl. MWSt). Der geltend gemachte Honorarbetrag ist ausgewiesen. Mit den Auslagen (einschliesslich des Mehrwertsteueranteils) sowie dem Vertretungsaufwand seit Beschwerdeerhebung, der vom Gericht eingeschätzt werden kann, ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'700.- festzusetzen. Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Frau Isabelle Müller Reber, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: