Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. September 2018 fand die Befragung zur Person statt. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu seiner Altersangabe gewährt. Am 1. November 2018 fand die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus Pakistan und sei am (...) geboren. Eines Tages seien zwei Männer ins Geschäft gekommen, wo er gearbeitet habe, um einen Behälter zu deponieren, den sie am nächsten Tag wieder abgeholt hätten, woraufhin unweit des Geschäfts eine Explosion stattgefunden habe. Weil man ihn mit dem deponierten Behälter in Verbindung gebracht habe, werde er wahrscheinlich von der Polizei gesucht. Am Tag der Explosion sei er von den Taliban entführt und während fünf Jahren an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Die Taliban hätten ihn schlecht behandelt und versucht, ihn zu einer Ausbildung zu zwingen, was er jedoch abgelehnt habe. Deshalb habe man ihn mit den Ziegen in die Berge geschickt. Nach fünf Jahren sei ihm die Flucht von dort gelungen und er sei rund eineinhalb Jahre in eine Koranschule gegangen, bevor er schliesslich Pakistan verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Eingabe vom 17. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2019 zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 4.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 5 Die Vorinstanz hat weder den Massstab des Glaubhaftmachens noch die fehlende Flüchtlingseigenschaft verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Mit der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Alterseinschätzung des Beschwerdeführers ([...]) wird auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt, womit der Beschwerdeführer implizit die vorinstanzliche Schlussfolgerung bestätigt, im vorinstanzlichen Verfahren ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Hinzu kommt, dass seine Fluchtvorbringen (siehe Sachverhalt Bst. A) in sich unglaubhaft und von gravierenden Widersprüchen geprägt sind. So will er namentlich von den Taliban geflohen beziehungsweise von den Taliban in die Nähe seines Elternhauses gebracht worden sein. Letzteres existiere nicht mehr beziehungsweise existiere nach wie vor. Neben einer Vielzahl weiterer Widersprüche ist namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Flucht von den Taliban erst nach fünf Jahren geglückt sein soll, er dennoch keine genaueren Ortsangaben machen oder er hiernach noch eineinhalb Jahre die Koranschule besuchen konnte. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer Paschtu als Muttersprache angab (SEM-Akten, A7, S. 4). Er gab indessen auch zu Protokoll, Urdu zu beherrschen (ebd.). In beiden Befragungen (beide auf Urdu durchgeführt) hat er mündlich und schriftlich bestätigt, die Dolmetscherin beziehungsweise den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A7, S. 2, 12 und A22, S. 1, 16). Den Befragungsprotokollen sind keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Letztere sind der anwesenden Hilfswerksvertretung auch keine aufgefallen, was sie sonst festgehalten hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A22, S. 17). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht keine generelle Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). Es liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge vor Ort über Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel etc.). Dass er mit gewissen Verwandten in letzter Zeit keinen Kontakt mehr gepflegt haben will, ändert hieran nichts. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1279/2019 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Back Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. September 2018 fand die Befragung zur Person statt. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu seiner Altersangabe gewährt. Am 1. November 2018 fand die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus Pakistan und sei am (...) geboren. Eines Tages seien zwei Männer ins Geschäft gekommen, wo er gearbeitet habe, um einen Behälter zu deponieren, den sie am nächsten Tag wieder abgeholt hätten, woraufhin unweit des Geschäfts eine Explosion stattgefunden habe. Weil man ihn mit dem deponierten Behälter in Verbindung gebracht habe, werde er wahrscheinlich von der Polizei gesucht. Am Tag der Explosion sei er von den Taliban entführt und während fünf Jahren an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Die Taliban hätten ihn schlecht behandelt und versucht, ihn zu einer Ausbildung zu zwingen, was er jedoch abgelehnt habe. Deshalb habe man ihn mit den Ziegen in die Berge geschickt. Nach fünf Jahren sei ihm die Flucht von dort gelungen und er sei rund eineinhalb Jahre in eine Koranschule gegangen, bevor er schliesslich Pakistan verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Eingabe vom 17. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 15. März 2019 zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 5. Die Vorinstanz hat weder den Massstab des Glaubhaftmachens noch die fehlende Flüchtlingseigenschaft verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Mit der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Alterseinschätzung des Beschwerdeführers ([...]) wird auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt, womit der Beschwerdeführer implizit die vorinstanzliche Schlussfolgerung bestätigt, im vorinstanzlichen Verfahren ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben. Hinzu kommt, dass seine Fluchtvorbringen (siehe Sachverhalt Bst. A) in sich unglaubhaft und von gravierenden Widersprüchen geprägt sind. So will er namentlich von den Taliban geflohen beziehungsweise von den Taliban in die Nähe seines Elternhauses gebracht worden sein. Letzteres existiere nicht mehr beziehungsweise existiere nach wie vor. Neben einer Vielzahl weiterer Widersprüche ist namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Flucht von den Taliban erst nach fünf Jahren geglückt sein soll, er dennoch keine genaueren Ortsangaben machen oder er hiernach noch eineinhalb Jahre die Koranschule besuchen konnte. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer Paschtu als Muttersprache angab (SEM-Akten, A7, S. 4). Er gab indessen auch zu Protokoll, Urdu zu beherrschen (ebd.). In beiden Befragungen (beide auf Urdu durchgeführt) hat er mündlich und schriftlich bestätigt, die Dolmetscherin beziehungsweise den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A7, S. 2, 12 und A22, S. 1, 16). Den Befragungsprotokollen sind keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Letztere sind der anwesenden Hilfswerksvertretung auch keine aufgefallen, was sie sonst festgehalten hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A22, S. 17). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht keine generelle Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). Es liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge vor Ort über Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel etc.). Dass er mit gewissen Verwandten in letzter Zeit keinen Kontakt mehr gepflegt haben will, ändert hieran nichts. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: