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E-1263/2016

E-1263/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Im Personalienbogen wurde als Geburtsdatum der (...) vermerkt. B. Eine am (...) beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greulich und Pyle ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von (...) Jahren oder mehr. C. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 24. Juli 2015 (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten [...]) führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara aus C._______. Er sei Analphabet, weshalb seine Kollegen das Personalienblatt für ihn ausgefüllt hätten. Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, seine Mutter habe ihm gesagt, wie alt er sei. Er sei gemäss ihren Angaben (...) Jahre und (...) Monate alt. Sein Alter stehe auch im Koran, wie dies in Afghanistan üblich sei. Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen antwortete er, seine Mutter habe ihm erzählt, sein verstorbener Vater sei (...) gewesen und habe (...), weshalb der Mullah gegen ihn gewesen sei und die Leute gedacht hätten, sie seien Christen. Deshalb habe seine Mutter ihn und (...) nach Pakistan bringen müssen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse teilte die Vor-instanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe starke Zweifel daran, dass er (...) Jahre alt sei. Er habe keine Papiere abgegeben und sehr ungenaue Angaben zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Reiseweg gemacht. Zudem sehe er älter aus als von ihm angegeben. Hinzu komme, dass er gemäss der durchgeführten Knochenaltersanalyse mindestens (...) Jahre alt sei. Er habe seine Minderjährigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen können, weshalb er für volljährig gehalten werde. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Altersangabe fest und führte aus, er sehe älter aus, weil er früh mit der Arbeit angefangen habe und deshalb schnell erwachsen geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig erfasst und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den (...) korrigiert. D. Am 7. August 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zu seiner Herkunft sowie seinen Altersangaben und teilte ihm mit, aufgrund des ärztlichen Gutachtens werde davon ausgegangen, dass er volljährig sei. Als Geburtsdatum werde der (...) erfasst. Es lägen nunmehr alle Fakten vor, die für die Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlich seien. Eine Anhörung werde nicht mehr erfolgen. E. Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer die Tazkira seines verstorbenen Vaters ein, die er von seiner Familie erhalten habe. F. Mit am 29. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, nebst den unglaubhaften Angaben zum Alter bestünden auch Zweifel in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Er sei nicht in der Lage gewesen, Nachbarsdistrikte seines letzten Wohndistrikts D._______ in Afghanistan zu nennen. Ausserdem habe er (...) und (...) als Provinzen Afghanistans bezeichnet. Bei (...) handle es sich jedoch um einen Distrikt der Provinz Ghazni und bei (...) um die Hauptstadt des Distrikts E._______. Zudem habe er lediglich vier der insgesamt 34 Provinzen Afghanistans aufgezählt. Ausserdem habe er erwähnt, dass er in F._______, Distrikt (...), Provinz Uruzgan, geboren sei. (...) sei jedoch weder ein Distrikt der Provinz Uruzgan noch einer anderen Provinz Afghanistans. Aufgrund seiner vagen und tatsachenwidrigen Antworten sei seine Herkunft zweifelhaft. Er habe zwar Orte und Weiler wie (...) und (...) genannt, um die Umgebung seines letzten Wohnortes G._______ in Afghanistan zu beschreiben. Ausser G._______ sei aber keiner dieser Orte auf den gängigen Ortskarten sichtbar. Seine Angaben hätten somit nicht verifiziert werden können. Des Weiteren mute es äusserst fragwürdig an, dass seine Mutter alleine mit (...) Kindern von ihrem Herkunftsort in der Provinz Uruzgan in eine ihr unbekannte Gegend umgesiedelt sei. Seine Beschreibungen seien vor allem deshalb zweifelhaft, weil seine Mutter über kein familiäres Beziehungsnetz in G._______ im Distrikt D._______ in der Provinz Ghazni verfüge. Seine Aussagen würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, wonach die Wohnsitzwahl in Afghanistan stark mit der Familienbande und der Zugehörigkeit verbunden sei. Zudem sei wenig plausibel, dass seine Mutter mit (...) Kindern ohne Probleme in ein leerstehendes Haus habe einziehen können. Auch sein Vorbringen, sie hätten für diese Art von Unterkunft keine Miete bezahlen müssen, erscheine weltfremd. Seine Aussage, im Dorf seien nur Neuankömmlinge wohnhaft gewesen, weshalb sie problemlos in ein leerstehendes Haus hätten einziehen können, verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Die Provinz Ghazni sei nämlich aufgrund der schwierigen Sicherheitslage weniger als Zufluchtsregion denn als Fluchtregion einzustufen. Es mute deshalb merkwürdig an, dass in einem Dorf nur Neuankömmlinge anzutreffen seien. Zudem seien seine Aussagen zum familiären Beziehungsnetz unglaubhaft und vage, da er bei der BzP und anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, seine Mutter habe keine Verwandte. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft machen können, aus der Provinz Uruzgan zu stammen und in (...) sesshaft gewesen zu sein. Erschwerend komme hinzu, dass er im Rahmen des Asylverfahrens zwar die Identitätskarte seiner Vaters, aber keine eigenen Identitätspapiere eingereicht habe, womit seine wahre Identität nach wie vor nicht feststehe. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Er habe mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Auch deshalb nicht, weil zwischen seiner Flucht aus Afghanistan und dem Einreichen seines Asylgesuchs ein beachtlicher Zeitunterschied bestehe. Es könne auch bei Wahrunterstellung seiner Aussagen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er heute noch wegen der Probleme seines verstorbenen Vaters gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit auch als zumutbar. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Februar 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, einen Zustellnachweis, einen (...) mit Übersetzung, Ausdrucke von Fotos (...) in H._______ und eine Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG - vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 11. April 2016 - gut und bestellte dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. I. Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Fürsorgebestätigung gleichen Datums und am 4. April 2016 das Original zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 ist, soweit sie die Flücht-lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz verzichtete mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über seine Identität getäuscht, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in Einklang steht, was auf Beschwerdeebene - zumindest sinngemäss - in Frage gestellt wird.

E. 4.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Diese sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 36 N. 20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, er kenne sein Geburtsdatum nicht, er sei gemäss den Angaben seiner Mutter (...) Jahre und (...) Monate alt. Damit machte er ein Geburtsdatum von ungefähr (...) geltend. Zudem sei sein Alter im Koran gestanden. Im Personalienbogen, den Kollegen für ihn ausgefüllt hätten, weil er Analphabet sei (...), ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt. Aufgrund des Ergebnisses der Handknochenanalyse steht fest, dass die Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem angegebenen Alter respektive Geburtsdatum mehr als drei Jahre beträgt. Somit ist der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer über sein Alter und auch über sein Geburtsdatum zu täuschen versucht hat (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2000 Nr. 19 E. 7 und 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen und hat gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG verzichtet. Der Beschwerdeführer hat seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er zu Recht für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt wurde.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer bringt vor, Hazara zu sein und sich vor seiner Weiterreise nach Pakistan (H._______) zusammen mit seiner Mutter und (...) im Alter von etwa (...) Jahren rund (...) Jahre lang im Distrikt D._______ in der Provinz Ghazni, Afghanistan, aufgehalten zu haben. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in BVGE 2011/7 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in diese Region auch heute noch unzumutbar ist (vgl. E. 7, insb. 7.6). Gleich verhält es sich mit der Provinz Uruzgan, wo der Beschwerdeführer geboren sei und bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt habe. Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni gelebt hat; vielmehr geht es davon aus, dass er die Asylbehörden - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - über seine Herkunft zu täuschen versucht habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM, nach allfälligen Wegweisungshindernissen an seinem tatsächlichen, von ihm nicht offengelegten Herkunftsort zu forschen.

E. 6.2.1 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).

E. 6.2.2 Bei Zweifeln an der Herkunft asylsuchender Personen führt die Vor-instanz in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Diese Analysen werden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung sind LINGUA-Analysen nicht Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung, kann den LINGUA-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1).

E. 6.2.3 Die vom SEM für seine Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers angeführten Argumente vermögen nicht vollumfänglich zu überzeugen. Insbesondere ist vorab festzustellen, dass es zwar einerseits eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer festgestellt hat, daraus aber nicht etwa auf eine unbekannte Herkunft geschlossen, sondern die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die Echtheit der zu den Akten gereichten Tazkira seines Vaters gerade nicht in Zweifel gezogen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Mutter und (...) nach Ghazni gezogen und im Alter von (...) Jahren mit ihnen nach H._______ (Pakistan) gegangen. Bei dieser behaupteten Sachlage würde es nicht erstaunen, dass er sich nicht an vieles in Afghanistan erinnern könnte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten bei den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers nicht in einem Masse ausschlaggebend, um alle seine Angaben als unglaubhaft qualifizieren zu können, zumal das SEM eben, wie erwähnt, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht bestreitet.

E. 6.2.4 Aufgrund der teilweise in der Tat unstimmigen Herkunftsangaben des Beschwerdeführers lässt sich allerdings ebenso wenig mit Gewissheit feststellen, dass er in der Provinz Uruzgan geboren und ab seinem (...). Altersjahr in der Provinz Ghazni sesshaft gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es aufgrund der Untersuchungspflicht der Asylbehörden Sache des SEM, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Lingua-Analyse Aufschluss darüber geben kann, ob er tatsächlich bis zum Alter von (...) Jahren in Afghanistan oder aber in einem anderen Staat sozialisiert wurde. Als anderer Staat käme insbesondere Pakistan in Frage, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan für längere Zeit zusammen mit seiner nach wie vor in H._______ lebenden Mutter und (...) aufgehalten und auch gearbeitet habe. Sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich in Afghanistan hauptsozialisiert wurde, wäre nach erneuter einlässlicher Befragung des Beschwerdeführers und unter Beizug einschlägiger länderspezifischer Informationen gegebenenfalls noch abzuklären, ob es plausibel erscheint, dass er in Pakistan tatsächlich nicht aufenthaltsberechtigt ist und nicht dorthin zurückkehren kann (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG).

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Wie in E. 6 ausgeführt, ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Da sich diese Abklärungen voraussichtlich nicht mit geringem Aufwand durchführen lassen, erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gerechtfertigt.

E. 8 Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2016 sind aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, über den Wegweisungsvollzug neu zu entscheiden. Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und dessen Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.

E. 9.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Somit wird auch der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 gutgeheissene Antrag auf Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG hinfällig. Der in der Honorarrechnung vom 29. Februar 2016 geltend gemachte zeitlichen Aufwand von (...) Stunden erscheint nicht angemessen und ist auf (...) Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) inklusive Auslagen zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur richtigen sowie vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung im Vollzugspunkt an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1263/2016 Urteil vom 21. August 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Im Personalienbogen wurde als Geburtsdatum der (...) vermerkt. B. Eine am (...) beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach Greulich und Pyle ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von (...) Jahren oder mehr. C. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 24. Juli 2015 (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten [...]) führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara aus C._______. Er sei Analphabet, weshalb seine Kollegen das Personalienblatt für ihn ausgefüllt hätten. Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, seine Mutter habe ihm gesagt, wie alt er sei. Er sei gemäss ihren Angaben (...) Jahre und (...) Monate alt. Sein Alter stehe auch im Koran, wie dies in Afghanistan üblich sei. Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen antwortete er, seine Mutter habe ihm erzählt, sein verstorbener Vater sei (...) gewesen und habe (...), weshalb der Mullah gegen ihn gewesen sei und die Leute gedacht hätten, sie seien Christen. Deshalb habe seine Mutter ihn und (...) nach Pakistan bringen müssen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse teilte die Vor-instanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe starke Zweifel daran, dass er (...) Jahre alt sei. Er habe keine Papiere abgegeben und sehr ungenaue Angaben zu seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Reiseweg gemacht. Zudem sehe er älter aus als von ihm angegeben. Hinzu komme, dass er gemäss der durchgeführten Knochenaltersanalyse mindestens (...) Jahre alt sei. Er habe seine Minderjährigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen können, weshalb er für volljährig gehalten werde. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Altersangabe fest und führte aus, er sehe älter aus, weil er früh mit der Arbeit angefangen habe und deshalb schnell erwachsen geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig erfasst und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den (...) korrigiert. D. Am 7. August 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zu seiner Herkunft sowie seinen Altersangaben und teilte ihm mit, aufgrund des ärztlichen Gutachtens werde davon ausgegangen, dass er volljährig sei. Als Geburtsdatum werde der (...) erfasst. Es lägen nunmehr alle Fakten vor, die für die Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlich seien. Eine Anhörung werde nicht mehr erfolgen. E. Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer die Tazkira seines verstorbenen Vaters ein, die er von seiner Familie erhalten habe. F. Mit am 29. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, nebst den unglaubhaften Angaben zum Alter bestünden auch Zweifel in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Er sei nicht in der Lage gewesen, Nachbarsdistrikte seines letzten Wohndistrikts D._______ in Afghanistan zu nennen. Ausserdem habe er (...) und (...) als Provinzen Afghanistans bezeichnet. Bei (...) handle es sich jedoch um einen Distrikt der Provinz Ghazni und bei (...) um die Hauptstadt des Distrikts E._______. Zudem habe er lediglich vier der insgesamt 34 Provinzen Afghanistans aufgezählt. Ausserdem habe er erwähnt, dass er in F._______, Distrikt (...), Provinz Uruzgan, geboren sei. (...) sei jedoch weder ein Distrikt der Provinz Uruzgan noch einer anderen Provinz Afghanistans. Aufgrund seiner vagen und tatsachenwidrigen Antworten sei seine Herkunft zweifelhaft. Er habe zwar Orte und Weiler wie (...) und (...) genannt, um die Umgebung seines letzten Wohnortes G._______ in Afghanistan zu beschreiben. Ausser G._______ sei aber keiner dieser Orte auf den gängigen Ortskarten sichtbar. Seine Angaben hätten somit nicht verifiziert werden können. Des Weiteren mute es äusserst fragwürdig an, dass seine Mutter alleine mit (...) Kindern von ihrem Herkunftsort in der Provinz Uruzgan in eine ihr unbekannte Gegend umgesiedelt sei. Seine Beschreibungen seien vor allem deshalb zweifelhaft, weil seine Mutter über kein familiäres Beziehungsnetz in G._______ im Distrikt D._______ in der Provinz Ghazni verfüge. Seine Aussagen würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, wonach die Wohnsitzwahl in Afghanistan stark mit der Familienbande und der Zugehörigkeit verbunden sei. Zudem sei wenig plausibel, dass seine Mutter mit (...) Kindern ohne Probleme in ein leerstehendes Haus habe einziehen können. Auch sein Vorbringen, sie hätten für diese Art von Unterkunft keine Miete bezahlen müssen, erscheine weltfremd. Seine Aussage, im Dorf seien nur Neuankömmlinge wohnhaft gewesen, weshalb sie problemlos in ein leerstehendes Haus hätten einziehen können, verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Die Provinz Ghazni sei nämlich aufgrund der schwierigen Sicherheitslage weniger als Zufluchtsregion denn als Fluchtregion einzustufen. Es mute deshalb merkwürdig an, dass in einem Dorf nur Neuankömmlinge anzutreffen seien. Zudem seien seine Aussagen zum familiären Beziehungsnetz unglaubhaft und vage, da er bei der BzP und anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, seine Mutter habe keine Verwandte. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft machen können, aus der Provinz Uruzgan zu stammen und in (...) sesshaft gewesen zu sein. Erschwerend komme hinzu, dass er im Rahmen des Asylverfahrens zwar die Identitätskarte seiner Vaters, aber keine eigenen Identitätspapiere eingereicht habe, womit seine wahre Identität nach wie vor nicht feststehe. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass er die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Er habe mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe. Auch deshalb nicht, weil zwischen seiner Flucht aus Afghanistan und dem Einreichen seines Asylgesuchs ein beachtlicher Zeitunterschied bestehe. Es könne auch bei Wahrunterstellung seiner Aussagen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er heute noch wegen der Probleme seines verstorbenen Vaters gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit auch als zumutbar. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Februar 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, einen Zustellnachweis, einen (...) mit Übersetzung, Ausdrucke von Fotos (...) in H._______ und eine Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG - vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 11. April 2016 - gut und bestellte dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. I. Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Fürsorgebestätigung gleichen Datums und am 4. April 2016 das Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 ist, soweit sie die Flücht-lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz verzichtete mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über seine Identität getäuscht, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in Einklang steht, was auf Beschwerdeebene - zumindest sinngemäss - in Frage gestellt wird. 4.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Diese sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchenden Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufgehobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; Florence Rouiller, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 36 N. 20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nachweis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu erbringen (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienstlichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch "andere Beweismittel" vor, aufgrund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als "andere Beweismittel" kommen unter anderem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19). Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). 4.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, er kenne sein Geburtsdatum nicht, er sei gemäss den Angaben seiner Mutter (...) Jahre und (...) Monate alt. Damit machte er ein Geburtsdatum von ungefähr (...) geltend. Zudem sei sein Alter im Koran gestanden. Im Personalienbogen, den Kollegen für ihn ausgefüllt hätten, weil er Analphabet sei (...), ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt. Aufgrund des Ergebnisses der Handknochenanalyse steht fest, dass die Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem angegebenen Alter respektive Geburtsdatum mehr als drei Jahre beträgt. Somit ist der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer über sein Alter und auch über sein Geburtsdatum zu täuschen versucht hat (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2000 Nr. 19 E. 7 und 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen und hat gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG verzichtet. Der Beschwerdeführer hat seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er zu Recht für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt wurde. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer bringt vor, Hazara zu sein und sich vor seiner Weiterreise nach Pakistan (H._______) zusammen mit seiner Mutter und (...) im Alter von etwa (...) Jahren rund (...) Jahre lang im Distrikt D._______ in der Provinz Ghazni, Afghanistan, aufgehalten zu haben. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in BVGE 2011/7 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in diese Region auch heute noch unzumutbar ist (vgl. E. 7, insb. 7.6). Gleich verhält es sich mit der Provinz Uruzgan, wo der Beschwerdeführer geboren sei und bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt habe. Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni gelebt hat; vielmehr geht es davon aus, dass er die Asylbehörden - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - über seine Herkunft zu täuschen versucht habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM, nach allfälligen Wegweisungshindernissen an seinem tatsächlichen, von ihm nicht offengelegten Herkunftsort zu forschen. 6.2 6.2.1 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 6.2.2 Bei Zweifeln an der Herkunft asylsuchender Personen führt die Vor-instanz in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Diese Analysen werden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung sind LINGUA-Analysen nicht Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung, kann den LINGUA-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1). 6.2.3 Die vom SEM für seine Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers angeführten Argumente vermögen nicht vollumfänglich zu überzeugen. Insbesondere ist vorab festzustellen, dass es zwar einerseits eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer festgestellt hat, daraus aber nicht etwa auf eine unbekannte Herkunft geschlossen, sondern die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die Echtheit der zu den Akten gereichten Tazkira seines Vaters gerade nicht in Zweifel gezogen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Mutter und (...) nach Ghazni gezogen und im Alter von (...) Jahren mit ihnen nach H._______ (Pakistan) gegangen. Bei dieser behaupteten Sachlage würde es nicht erstaunen, dass er sich nicht an vieles in Afghanistan erinnern könnte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten bei den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers nicht in einem Masse ausschlaggebend, um alle seine Angaben als unglaubhaft qualifizieren zu können, zumal das SEM eben, wie erwähnt, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht bestreitet. 6.2.4 Aufgrund der teilweise in der Tat unstimmigen Herkunftsangaben des Beschwerdeführers lässt sich allerdings ebenso wenig mit Gewissheit feststellen, dass er in der Provinz Uruzgan geboren und ab seinem (...). Altersjahr in der Provinz Ghazni sesshaft gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es aufgrund der Untersuchungspflicht der Asylbehörden Sache des SEM, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Lingua-Analyse Aufschluss darüber geben kann, ob er tatsächlich bis zum Alter von (...) Jahren in Afghanistan oder aber in einem anderen Staat sozialisiert wurde. Als anderer Staat käme insbesondere Pakistan in Frage, wo sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan für längere Zeit zusammen mit seiner nach wie vor in H._______ lebenden Mutter und (...) aufgehalten und auch gearbeitet habe. Sollte sich herausstellen, dass er tatsächlich in Afghanistan hauptsozialisiert wurde, wäre nach erneuter einlässlicher Befragung des Beschwerdeführers und unter Beizug einschlägiger länderspezifischer Informationen gegebenenfalls noch abzuklären, ob es plausibel erscheint, dass er in Pakistan tatsächlich nicht aufenthaltsberechtigt ist und nicht dorthin zurückkehren kann (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Wie in E. 6 ausgeführt, ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Herkunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Da sich diese Abklärungen voraussichtlich nicht mit geringem Aufwand durchführen lassen, erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gerechtfertigt.

8. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2016 sind aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, über den Wegweisungsvollzug neu zu entscheiden. Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und dessen Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 9.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Somit wird auch der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 gutgeheissene Antrag auf Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG hinfällig. Der in der Honorarrechnung vom 29. Februar 2016 geltend gemachte zeitlichen Aufwand von (...) Stunden erscheint nicht angemessen und ist auf (...) Stunden zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) inklusive Auslagen zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur richtigen sowie vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung im Vollzugspunkt an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: