Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1253/2016 Urteil vom 4. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 8. Dezember 2015 von Belgien her kommend in die Schweiz einreiste und am 9. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichte, dass er am 22. Dezember 2015 im EVZ Basel summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Gründen für sein Asylgesuch in der Schweiz befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Belgien gewährt wurde, dass er anlässlich dieser Kurzbefragung angab, er sei im Dezember 2011 von [der Türkei] aus in einem Lastwagen zu [einem Verwandten] nach Belgien gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, welches im April oder Mai 2015 von der Beschwerdeinstanz mit einem negativen Entscheid erledigt worden sei, weshalb er für zwei Monate inhaftiert worden und nach seiner Freilassung in die Schweiz weitergereist sei, dass er bezüglich der Zuständigkeit Belgiens ferner vortrug, dass er auf keinen Fall dorthin zurückkehren wolle, da er dort für ungefähr zwei Monate eingesperrt worden sei, obwohl er nichts verbrochen habe, dass er im Rahmen dieser zweimonatigen Haft einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und ihm seine Medikamente nicht verabreicht worden seien, was einer Folter gleichkomme, dass er schliesslich zu Protokoll gab, dass er psychische Probleme habe, das heisst aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei an Depressionen leide, und es ihm nach dem Aufenthalt in Haft in Belgien noch schlechter gegangen sei, dass er aufgrund seines psychischen Leidens in Belgien bei einem Psychologen und hier in der Schweiz bei einem Psychiater gewesen sei und Medikamente einnehmen müsse, dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen beim SEM eine Kopie einer Freilassungsbestätigung des geschlossenen Zentrums für illegale Ausländer in (...), Belgien, vom (...) November 2015, aus der hervorgeht, dass er vom (...) bis am (...) November 2015 inhaftiert war, sowie eine Kopie eines Rezeptes bezüglich der ihm in Belgien verschriebenen Medikamente einreichte, dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 und am 27. März 2013 in Brüssel ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die belgischen Behörden am 22. Januar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme (englisch: take back) des Beschwerdeführers ersuchte, dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM mit Mitteilung vom 26. Januar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprachen, welche Bestimmung ein in Belgien noch hängiges Verfahren impliziert, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2016 - vom Amt für Migration des Kantons Zug am 19. Februar 2016 eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Belgien zurückgeführt werden könne, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Abgleichs der vom SEM erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 und am 27. März 2013 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) bei Belgien liege, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit Belgiens habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass Belgien ferner - ohne Beanstandung seitens der Europäischen Kommission - die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Belgien inhaftiert worden, festzuhalten sei, dass es einem Mitgliedstaat frei stehe, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren, und dass Belgien überdies ein funktionierender Rechtsstaat sei, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könne, dass Belgien zudem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass folglich nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Belgien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde, dass auch keine systematischen Mängel in Belgiens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass überdies keine Gründe ersichtlich seien, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden, dass bezüglich der gesundheitlichen Einwände des Beschwerdeführers und seines Vorbringens, ihm seien in Belgien seine Medikamente nicht freigegeben worden, festzuhalten sei, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach Belgien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zumal er eine Verschreibung von Medikamenten aus Belgien zu den Akten gereicht habe, dass das SEM seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Belgien Rechnung trage, indem es die belgischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 der Dublin-III-VO vor seiner Überstellung über seinen aktuellen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren werde, dass es in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage keinen Grund zur Annahme gebe, dass eine Überstellung nach Belgien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde, dass auch keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten, dass nach dem Gesagten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde und der Vollzug der Wegweisung nach Belgien auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2016 vom [zuständigen kantonalen Migrationsamt] das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid des SEM und zu den daraus folgenden Festhaltemassnahmen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vortrug, er sei in Belgien psychisch unter Druck gesetzt worden und würde sich eher umbringen, als dorthin zurückzukehren, dass er ferner ausführte, dass er in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung sei, am 24. Januar 2016 wegen einem Abszess operiert worden sei, wobei die Wunde täglich gereinigt werden müsse und noch eine Nachkontrolle ausstehe, und er an Tuberkulose leide, diesbezüglich aber noch nicht über die weitere medizinische Behandlung entschieden worden sei, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 26. Januar 2016 mit an das SEM adressierter Eingabe vom 25. Februar 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass sein im Jahr 2011 in Belgien gestelltes Asylgesuch, trotz seiner zum Beweis eingereichten Unterlagen sowie seiner Aussagen, nicht ausreichend geprüft und mithin zu Unrecht abgelehnt worden sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Belgien in die Türkei ausgeschafft würde, wo ihn aufgrund seines politischen Engagements Menschenrechtsverletzungen und Folter erwarteten, dass er während seines Asylverfahrens in Belgien zudem schwere psychische Störungen erlitten habe, dass er aus all diesen Gründen in der Schweiz um Schutz nachgesucht habe und beantrage, dass sein Asylantrag in der Schweiz behandelt werde, dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen eine Kopie eines Arztzeugnisses der [Klinik] vom 11. Dezember 2015 einreichte, aus dem hervorgeht, dass er an einer mittelgradigen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung leidet und die Medikamente (...) und (...) einnehmen muss, dass er ferner erneut eine Kopie der Freilassungsbestätigung des geschlossenen Zentrums für illegale Ausländer in (...), Belgien, vom (...) November 2015 ins Recht legte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass diese Prüfung nach Kapitel III bei einem Wiederaufnahmeverfahren (englisch: take back) indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Dezember 2011 und am 27. März 2013 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die belgischen Behörden am 22. Januar 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme (englisch: take back) des Beschwerdeführers ersuchte und die belgischen Behörden diesem Ersuchen mit Mitteilung vom 26. Januar 2016 entsprachen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 22. Dezember 2015 sowie auf Beschwerdeebene vortrug, in Belgien einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, weshalb auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überdies zu Recht darauf hinwies, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf diese grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens hat, räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden doch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Belgien indes vorbrachte, dass er auf keinen Fall dorthin zurückkehren wolle, weil Belgien sein Asylgesuch zu Unrecht abgewiesen habe und ihn nun in Verletzung des Refoulement-Verbots in die Türkei zurückschaffen wolle, er in Belgien psychisch unter Druck gesetzt werde sowie - ohne etwas verbrochen zu haben - für ungefähr zwei Monate inhaftiert worden sei und einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, wobei ihm die notwendigen Medikamente verweigert worden seien, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, Belgien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auch dem Non-Refoulement-Prinzip, nicht nach, dass ein definitiver Entscheid eines Dublin-Mitgliedstaates über ein Asylgesuch und die Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat denn auch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen und sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers durch die belgischen Behörden mangelhaft gewesen wäre und seine Wegweisung in Verletzung des Rückschiebeverbots verfügt worden wäre, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Belgien unrechtmässig inhaftiert worden, festzuhalten ist, dass er gemäss der von ihm eingereichten Freilassungsbestätigung des geschlossenen Zentrums für illegale Ausländer in (...), Belgien, vom (...) bis am (...) November 2015 und mithin für vier Tage in Ausschaffungshaft war, dass demgegenüber nicht nachgewiesen wurde, dass er tatsächlich während zwei Monaten inhaftiert war und dabei in der beschriebenen Weise misshandelt wurde, dass das SEM diesbezüglich zu Recht festhielt, dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und dem Völkerrecht inhaftieren könne, wobei vier Tage Ausschaffungshaft den zulässigen Rahmen offenkundig nicht zu überschreiten vermögen, dass das SEM überdies korrekterweise anführte, Belgien sei ein funktionierender Rechtsstaat, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könne, dass auch davon ausgegangen werden darf, Belgien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung sowie an Tuberkulose leidet und wegen einer Operation in der Schweiz aufgrund eines Abszesses weiterhin medizinisch versorgt werden muss, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass es sich bei den bei ihm diagnostizierten Krankheiten zwar um ernsthafte, nicht aber um dermassen gravierende Probleme handelt, dass eine Überstellung nach Belgien deswegen vollkommen unmöglich wäre, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizinischen Umständen, insbesondere der nicht auszuschliessenden Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung nach Belgien Rechnung zu tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren haben, dass dabei im konkreten Fall besonders wichtig erscheint, dass der Beschwerdeführer die notwendige Medikamentierung, sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an die belgischen Behörden, erhält und mittels Überwachung bei der Medikamenteneinnahme sichergestellt wird, dass er die notwendigen Arzneimittel vor der Reise auch tatsächlich zu sich nimmt, dass der Beschwerdeführer auf der Reise nach Belgien unter Umständen auch von einer psychiatrischen Fachkraft begleiten zu lassen ist und mittels Information der belgischen Behörden sicherzustellen ist, dass er bei seiner Ankunft in Belgien geeigneten Personen oder Institutionen (allenfalls [seinem Verwandten]) übergeben wird und diese zu diesem Zweck über die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme sowie die diesbezügliche Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers präzise und umfassend orientiert werden, dass sich die Vorinstanz dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bewusst zu sein scheint und bestätigt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, indem die belgischen Behörden vor der Rückschaffung über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch dort Zugang zu den in seinem Fall erforderlichen medizinischen Versorgungleistungen - die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) - erhalten wird, dass der Beschwerdeführer im Übrigen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass somit auch keine individuellen Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung nach Belgien als unzulässig erscheinen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 des Weiteren festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: