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E-1251/2009

E-1251/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 wird aufgehoben.

E. 3 Die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

E. 4 Die Beschwerdeführerin kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.

E. 5 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 6 Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive MWSt und Auslagen) auszurichten.

E. 7 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und den Kopien aller Aktenstücke aus E-1251/2009 (in Kopie) das (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 wird aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  4. Die Beschwerdeführerin kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive MWSt und Auslagen) auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und den Kopien aller Aktenstücke aus E-1251/2009 (in Kopie) das (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1251/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 23. März 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2009 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. April 2008 abwies, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug anordnete, dass sie nach erhaltener Akteneinsicht mit Eingabe vom 26. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung nachsuchte und gleichzeitig eine vom 10. Februar 2009 datierte Fürsorgebestätigung einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung des Asylgesuchs schloss, einerseits weil die Beschwerdeführerin zu den Verhaftungsumständen des C._______ und der D._______ sehr oberflächlich, unsubstanziiert, detailarm, ohne einzelfallspezifische Angaben und in einer unbeteiligten Art und Weise erzählt habe, woraus nicht geschlossen werden könne, dass sie diese Vorfälle tatsächlich hautnah erlebt habe, dass anderseits ihre Erzählung im Vergleich zu den Berichten der F._______ (N [...]) und ihres G._______ (N [...]) unstimmig ausgefallen sei, dass - so das BFM weiter - der angebliche Druck der H._______ auf die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Beitritt zur I._______-Partei und ihr zeitweiliger Ausschluss aus (...) nicht als ernsthafter Nachteil gewertet werden könne, da sich aus den Akten nicht ergeben habe, dass sie nach dem Abbruch der (...) dem Druck der H._______ weiterhin ausgesetzt gewesen wäre oder andere persönliche Nachteile erlitten hätte, dass in der Beschwerde der Sachverhalt kurz erörtert und im Wesentlichen fünf Argumente angebracht wurden, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zur Aufhebung der Verfügung des BFM führen müssten, dass sinngemäss gerügt wird, das BFM habe der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung getragen, zumal sie bei ihrer Schilderung der traumatischen Vorfälle in Tränen ausgebrochen sei und mit den Gefühlen gerungen habe, weshalb ihre Sachvorträge zwar knapp ausgefallen seien, aber dennoch ausser Zweifel stehe, dass sie bei den Anhaltungen des C._______ und der D._______ anwesend gewesen sei, dass die Vorinstanz die angeblichen Widersprüche zu den Aussagen der F._______ und ihrer K._______ (recte [...]?) nicht konkretisiert habe, was einer zur Kassation der angefochtenen Verfügung führenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme, da sie so keine Möglichkeit zur Entkräftung dieser Behauptung gehabt habe, dass die Praxis in Sachen Beweismass und Beweislastregel, wonach Behauptungen des Gesuchstellers nicht durch Behauptungen und Vermutungen der Behörde widerlegt werden dürfen (unter Berufung auf Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 135), vom BFM nicht respektiert worden sei, dass, bezogen auf die Asylrelevanz, die Beschwerdeführerin als nahe Familienangehörige eines J._______-Parteimitglieds und wegen exilpolitischer Tätigkeiten ihres (...) in Syrien erhebliche Nachteile zu erwarten habe und deshalb zufolge Reflexverfolgung Flüchtling sei, dass die Asylrelevanz der Vorfluchtgründe gegeben sei und auch die Nachfluchtgründe zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen würden, zumal keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass letztlich der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, dass vorab die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen ist, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter oder falscher Sachverhalt oder die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs eine angemessene materielle Behandlung verunmöglichen würden, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach eine Behörde die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass indessen dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) findet, dass sich jedoch eine ergänzende Untersuchung dann aufdrängt, wenn auf Grund der Aktenlage berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten (bei der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a), wozu die Verwaltungsbehörde in der Regel besser geeignet ist als die Justiz (BGE 131 V 407 E. 2.1.1), dass in den Befragungen keine Unregelmässigkeiten erkennbar sind und die Hilfswerkvertreterin anlässlich der zweiten Anhörung auch keine Beanstandungen zu Protokoll brachte, dass die erst im Nachhinein erhobene Behauptung, die spezielle Betroffenheit der Beschwerdeführerin habe zu ihrem (allzu) knappen Sachvortrag in zentralen, die Flüchtlingseigenschaft betreffenden Sachverhalten geführt, weder durch die Akten - die Beschwerdeführerin bestätigte jeweils, alles gesagt zu haben, was ihr für das Asylgesuch wichtig erscheine (A10 S. 7, A1 S. 5) - noch durch entsprechende ärztliche Fachberichte belegt ist, dass zudem ein Weinen bei der Beantwortung einer Frage (nach dem Aufenthalt der Eltern; A1 S. 2) eine Asylgeschichte noch nicht glaubhafter macht, wenn im weiteren Verlauf der betreffenden und einer folgenden Anhörung bei zahlreichen damit in Zusammenhang stehenden Aspekten keine spezielle Betroffenheit erkennbar wird, dass bei dieser Sachlage für das Gericht zur Zeit kein Anlass besteht, der Geltendmachung einer speziell schwierigen psychischen Situation für die Beschwerdeführerin in den Anhörungen nachzugehen, dass es aufgrund der offenkundig engen Verknüpfung der von der Beschwerdeführerin erwähnten Sachverhalte mit denjenigen ihrer (...) sowie der von ihr daraus abgeleiteten Verfolgungssituation Sinn macht, deren Dossiers zu konsultieren und Aussagen mit jenen der Beschwerdeführerin zu vergleichen, dass in der vorinstanzlichen Verfügung behauptet wird, die Aussagen der Beschwerdeführerin wiesen verschiedene Unstimmigkeiten zu den Aussagen ihrer Angehörigen auf, dass das BFM ihr jedoch vor der Entscheidfällung das rechtliche Gehör zu den angeblichen Widersprüchen zwischen ihren eigen Aussagen und denjenigen ihrer Angehörigen nicht gewährt hat, und sie somit ihrer Möglichkeiten beraubt wurde, allfällige Erklärungen vorbringen oder Missverständnisse auszuräumen (vgl. EMARK 1994 Nr. 14), dass im Fall der Abstellung auf Aussagen von Angehörigen stets den in EMARK 1994 Nr. 14 aufgestellten Grundsätzen einer vorgängigen Konfrontation mit Widersprüchen Dritter Rechnung zu tragen ist (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14, Art. 30 Rz. 1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2; EMARK 2004 Nr. 28 E. 6.1), dass zudem die Begründung eines Entscheids grundsätzlich derart zu fassen ist, dass eine betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 112 Ia 110 sowie andré Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.20), was hier nicht möglich war, da in der Verfügung die angeblichen Widersprüche nicht ausgeführt wurden, dass weiter auffällt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auch nicht mit der erforderlichen Nachhaltigkeit geprüft hat, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie oder/und ihrer (...) (Reflexverfolgungstatbestand) allenfalls Probleme gehabt hat oder inskünftig zu gewärtigen hätte, dass mangels Erreichens der Entscheidungsreife demnach weder die Glaubhaftigkeit noch die Asylrelevanz der Asylvorbringen prüfbar sind, dass der Umstand ungenügender Abklärungen, die Nichtbeachtung zwingender Vorschriften über die Verwertung zentraler Aussagen der Beschwerdeführerin und Dritter sowie von wesentlichen Vorbringen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 f. VwVG) dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, ohne Rücksicht darauf, ob dieser bei korrekter Beweisführung und Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK 2006 Nr. 20), dass eine ausnahmsweise zulässige Heilung des Verfahrensmangels hier nicht angebracht ist, da dies nur möglich wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin vor der Beschwerdeinstanz zu den Fragen, die ihr von der Vorinstanz hätten unterbreitet werden müssen, frei hätte äussern können (BGE 127 V 431 E. 3d.aa; 126 V 130 E. 2b; 116 V 182 E. 1b), was im vorliegenden Fall nicht möglich war, da der Beschwerdeinstanz die von der Vorinstanz erkannten Unstimmigkeiten unbekannt sind, dass vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit den übrigen Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, dass somit die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, während auf die übrigen Anträge nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeführerin demzufolge weiterhin im Stadium des Asylverfahrens befindet, während dessen gesamter Dauer sie sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder der im Hauptantrag (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich keine Verletzung von Verfahrenspflichten hat zu Schulden kommen lassen, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der notwendige und verhältnismässige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf ein Nachfordern einer Kostennote verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Die Beschwerdeführerin kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive MWSt und Auslagen) auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und den Kopien aller Aktenstücke aus E-1251/2009 (in Kopie) das (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: