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E-123/2014

E-123/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) ein erstes Mal zu Studienzwecken in die Schweiz ein. Nach seiner im (...) erfolgten Rückkehr in die Ukraine reiste er im September 2012 im Besitz einer bis am 30. September 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung für Studenten erneut in die Schweiz ein. Am 2. September 2013 suchte er im B._______ um Asyl nach. Am 16. September 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 30. September 2013 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei ukrainischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Nach Abschluss seines (...)studiums (am [...]) habe er von (...) bis (...) bei einer Erdölfirma gearbeitet. Im Jahr (...) sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, für die missliche Lage des Unternehmens verantwortlich zu sein. Zudem hätten ihn am (...) Angehörige des (...) verhört und ihm mit einer Anklage gestützt auf Art. (...) des ukrainischen Strafgesetzbuches gedroht. Er vermute, dass es wegen korrupten Verbindungen der Firmenleitung zum Staatsapparat zu diesem Verhör gekommen sei. Das eingeleitete Verfahren sei später eingestellt worden, weil der Sicherheitsdienst dafür gar nicht zuständig gewesen sei. Der (...) habe aber noch bis in das Jahr 2017 die Möglichkeit, ihn gestützt auf Art. (...) (...) des ukrainischen Strafgesetzbuches anzuklagen. Die Unternehmensleitung habe wegen der Einstellung des Verfahrens enormen Druck auf ihn ausgeübt und die Wache angewiesen, ihn beim Ein- und Ausgang des Gebäudes täglich zu durchsuchen. Am (...) habe ihn die Wache über Nacht bei Frosttemperaturen ohne warme Kleidung draussen festgehalten. Die Generalstaatsanwaltschaft, bei der er eine Strafanzeige gegen den Chef der Wache eingereicht habe, habe sich geweigert, ein Verfahren zu eröffnen. Die höheren Instanzen hätten den abschlägigen Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft geschützt. Seit seiner Entlassung am (...) habe er keine Probleme mehr mit seinem früheren Arbeitgeber gehabt. Nach der Entlassung habe er für eine Person namens P. computertechnische Aufgaben wahrgenommen, die ihn in den Besitz hochsensibler Informationen gebracht hätten. Als ihn P. eines Tages wegen eines Fehlers tätlich angegriffen habe, sei ihm bewusst geworden, dass seine Geschäfte nicht ganz lupenrein gewesen seien. Es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, sich von P. loszusagen, weil er sonst des Geheimnisverrates verdächtigt worden wäre. Erst die Zusage für einen Masterstudienplatz in der Schweiz habe ihm ermöglicht, Distanz zu gewinnen. Nach seiner Rückkehr in die Ukraine im (...) habe er erfahren, dass P. am (...) einen Menschen erschossen und sich anschliessend das Leben genommen habe, weil eine konkurrierende kriminelle Gruppe seine Machenschaften entdeckt habe. Er befürchte bei einer Rückkehr in sein Heimatland, die ukrainische Polizei könnte wegen seiner früheren Verbindung zu P. auf ihn aufmerksam werden respektive der (...) könnte gegen ihn ein Strafverfahren gestützt auf Artikel (...) des ukrainischen Strafgesetzbuches eröffnen. Zudem würden ihn die Kollegen von P. unter Druck setzen und von ihm verlangen, weiterhin für sie zu arbeiten. Des Weiteren sei anzuführen, dass während seines letzten Aufenthaltes in der Ukraine sein Vater seine Mutter mit einem (...) und einem (...) angegriffen und ihm gedroht habe. Ein Gericht habe seinen Vater zu einer Geldbusse, verurteilt, die dieser nie bezahlt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (unter anderem mehrere Urteile ukrainischer Gerichte, ein Schreiben des Sekretariates des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ein Ausspracheprotokoll zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber sowie seine persönlichen Beschwerdeschriften) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit am 13. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 11. Dezember 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten einerseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und andererseits denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit am 10. Januar 2014 per Telefax und am 13. Januar 2014 per Post eingereichter Beschwerde (datiert vom 10. Januar 2014) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 11. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eins Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenwiedergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Des Weiteren beantragte er, es sei die Beschwerdefrist für die Einreichung einer "AddEnum" zu verlängern, und es sei das BFM wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu bitten, die erforderlichen Aktenstücke zu senden und die "unpaginated" zu befestigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines russischen Reisepasses, eines "Labor Certificate" und Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 20. Januar 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 10. Januar 2014. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 teilte die Instruktionsrichtern dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Anträge, das BFM sei zu bitten, die erforderlichen Aktenstücke zu senden, und jenen betreffend Datenweitergabe bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu ab und trat auf den Antrag auf "Verlängerung" der Beschwerdefrist nicht ein. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss wies sie nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 16. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2014 fristgerecht bezahlt. F. F.a Mit Eingabe vom 11. April 2014 respektive vom 16. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine als Ausstandsgesuch betreffend die "Zwischenverfügung vom 1. April 2014" bezeichnete Eingabe ein. F.b Am 8. Mai 2014 sistierte die Instruktionsrichterin im Auftrag der Abteilungspräsidentin das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. Mit Urteil E-2419/2014 vom 21. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat. F.c Nach Abschluss diverser weiterer, vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachter Verfahren hob die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. September 2014 die am 8. Mai 2014 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wieder auf.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seit seiner am (...) erfolgten Entlassung keine Probleme mehr mit seinem früheren Arbeitgeber gehabt habe (vgl. Akten BFM A8/21 S. 12), weshalb diese Vorfälle nicht mehr aktuell seien und in keinem direkten Zusammenhang zu seinem Asylgesuch stünden. Des Weiteren ist seine Befürchtung, der ukrainische Sicherheitsdienst (...) könnte ihn nach seiner Rückkehr jederzeit wegen des Vorwurfs anklagen, einen (...), in der Tat nicht nachvollziehbar, zumal er bei der Anhörung ausgesagt hatte, es sei sein früherer Arbeitgeber gewesen, der über korrupte Verbindungen zum (...) ein Verfahren gegen ihn angestrengt habe, und auf die Frage, ob der ukrainische Staat seit der Einstellung dieses Verfahrens etwas gegen ihn unternommen habe, antwortete, er habe nichts mehr mitbekommen (A8/21 S. 9). Vor diesem Hintergrund erweist sich seine Befürchtung, es bestehe aufgrund des ukrainischen Strafgesetzbuches seitens des Staates die theoretische Möglichkeit, innerhalb von (...) Jahren jederzeit ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen (A8/21 S. 12), als objektiv nicht begründet. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, nach seiner Rückkehr im (...) irgendwelchen staatlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit P. ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit tatsächlich nicht zu genügen vermögen. Insbesondere war er nicht in der Lage, das Verhältnis von P. und seinen Mitarbeitern zur Polizei darzulegen, seine Antworten blieben ausweichend und basierten auf unbestimmten Vermutungen. Seine Befürchtung, die Polizei könnte wegen seiner Tätigkeit für P. auf ihn aufmerksam werden, erweist sich angesichts der Tatsache, dass er sich nach seiner Rückkehr im (...) während rund (...) Monaten in der Ukraine aufhielt, ohne dort behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, als haltlos. Zudem sind seine Aussagen für diesen Zeitraum unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. So erklärte er anlässlich der Anhörung zuerst, nach seiner Rückkehr habe ihn ein Kollege von P. namens A. kontaktiert und ihn über den Tod von P. informiert (A8/21 S. 7). Später gab er an, er selber habe Kontakt mit A. aufgenommen und so vom Tod von P. erfahren (A8/21 S. 18). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zu den Kollegen von P. zu machen, selbst beim Namen der Kontaktperson handle es sich seinen Angaben zufolge lediglich um einen Decknamen (A8/21 S. 15). Vage sind auch seine Hinweise auf die Forderungen dieser Personengruppe nach dem Tod von P. geblieben, zumal er diesbezüglich lediglich aussagte, er habe grössere Geldsummen überweisen müssen ((A8/21 S. 15 und 16). Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, angesichts der behaupteten Druckausübung auf seine Person hätten konkretere Angaben von ihm erwartet werden dürfen, erweist sich als zutreffend. Ergänzend kann diesbezüglich festgestellt werden, dass den Kollegen von P. von (...) bis September 2012 genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, ihm etwas anzutun, sollten sie diesbezüglich ein Interesse an seiner Person gehabt haben. Was den Vorfall mit seinem Vater anbelangt, vermag der Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstandes, dass dieser möglicherweise zu mild bestraft worden sei und der Staat nicht oder kaum aktiv geworden sei, obwohl sein Vater möglicherweise die Busse nicht bezahlt habe, keine asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Des Weiteren ist auch der Feststellung des Bundesamtes beizupflichten, wonach die eingereichten Dokumente an dieser Beurteilung nicht zu ändern vermöchten. So ist festzustellen, dass sämtliche Gerichtsurteile und auch das Schreiben des Sekretariates des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte inhaltlich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Wache am ehemaligen Arbeitsort betreffen. Sie sind deshalb angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, asylrelevante Nachteile darzutun. Gleich verhält es sich mit den Beschwerdeschriften des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden des ehemaligen Arbeitgebers vom (...) und an das Appellationsgericht des Gebietes von C._______ vom (...). Zudem sind auch die eingereichten Fotos von unbekannten Personen mit Maschinengewehren mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet, Asylgründe darzutun.

E. 5.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 nach einer summarischen Prüfung der Akten ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst rund ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Ukraine und kurze Zeit vor Ablauf seiner bis am 30. September 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung für Studenten eingereicht, was sich nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren lässt. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit seinem Erklärungsversuch auf Seite 9 der Beschwerdeschrift, es sei im Auto des Kollegen namens A. gewesen, als er vom Tod von P. erfahren habe, vermag er den vom BFM aufgezeigten Widerspruch in seinen diesbezüglichen Aussagen nicht zu entkräften. Mit den zur Stützung der Beschwerdevorbringen eingereichten Schriftstücken (Kopie eines russischen Reisepasses, eines "Labor Certificate" und Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente) gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Selbst in Berücksichtigung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der ukrainischen Armee im Osten des Landes kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Ukraine gesprochen werden. In den Akten finden sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der aus C._______ stammende Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere ist festzustellen, dass er seine Studienaufenthalte in der Schweiz ohne Schwierigkeiten finanzieren konnte und in C._______ mit seinen (...) (Akten BFM A4/9 S. 7) über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, womit auch der (noch nicht explizit behandelte) Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 14. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-123/2014 Urteil vom 25. September 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) ein erstes Mal zu Studienzwecken in die Schweiz ein. Nach seiner im (...) erfolgten Rückkehr in die Ukraine reiste er im September 2012 im Besitz einer bis am 30. September 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung für Studenten erneut in die Schweiz ein. Am 2. September 2013 suchte er im B._______ um Asyl nach. Am 16. September 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 30. September 2013 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei ukrainischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Nach Abschluss seines (...)studiums (am [...]) habe er von (...) bis (...) bei einer Erdölfirma gearbeitet. Im Jahr (...) sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, für die missliche Lage des Unternehmens verantwortlich zu sein. Zudem hätten ihn am (...) Angehörige des (...) verhört und ihm mit einer Anklage gestützt auf Art. (...) des ukrainischen Strafgesetzbuches gedroht. Er vermute, dass es wegen korrupten Verbindungen der Firmenleitung zum Staatsapparat zu diesem Verhör gekommen sei. Das eingeleitete Verfahren sei später eingestellt worden, weil der Sicherheitsdienst dafür gar nicht zuständig gewesen sei. Der (...) habe aber noch bis in das Jahr 2017 die Möglichkeit, ihn gestützt auf Art. (...) (...) des ukrainischen Strafgesetzbuches anzuklagen. Die Unternehmensleitung habe wegen der Einstellung des Verfahrens enormen Druck auf ihn ausgeübt und die Wache angewiesen, ihn beim Ein- und Ausgang des Gebäudes täglich zu durchsuchen. Am (...) habe ihn die Wache über Nacht bei Frosttemperaturen ohne warme Kleidung draussen festgehalten. Die Generalstaatsanwaltschaft, bei der er eine Strafanzeige gegen den Chef der Wache eingereicht habe, habe sich geweigert, ein Verfahren zu eröffnen. Die höheren Instanzen hätten den abschlägigen Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft geschützt. Seit seiner Entlassung am (...) habe er keine Probleme mehr mit seinem früheren Arbeitgeber gehabt. Nach der Entlassung habe er für eine Person namens P. computertechnische Aufgaben wahrgenommen, die ihn in den Besitz hochsensibler Informationen gebracht hätten. Als ihn P. eines Tages wegen eines Fehlers tätlich angegriffen habe, sei ihm bewusst geworden, dass seine Geschäfte nicht ganz lupenrein gewesen seien. Es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, sich von P. loszusagen, weil er sonst des Geheimnisverrates verdächtigt worden wäre. Erst die Zusage für einen Masterstudienplatz in der Schweiz habe ihm ermöglicht, Distanz zu gewinnen. Nach seiner Rückkehr in die Ukraine im (...) habe er erfahren, dass P. am (...) einen Menschen erschossen und sich anschliessend das Leben genommen habe, weil eine konkurrierende kriminelle Gruppe seine Machenschaften entdeckt habe. Er befürchte bei einer Rückkehr in sein Heimatland, die ukrainische Polizei könnte wegen seiner früheren Verbindung zu P. auf ihn aufmerksam werden respektive der (...) könnte gegen ihn ein Strafverfahren gestützt auf Artikel (...) des ukrainischen Strafgesetzbuches eröffnen. Zudem würden ihn die Kollegen von P. unter Druck setzen und von ihm verlangen, weiterhin für sie zu arbeiten. Des Weiteren sei anzuführen, dass während seines letzten Aufenthaltes in der Ukraine sein Vater seine Mutter mit einem (...) und einem (...) angegriffen und ihm gedroht habe. Ein Gericht habe seinen Vater zu einer Geldbusse, verurteilt, die dieser nie bezahlt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (unter anderem mehrere Urteile ukrainischer Gerichte, ein Schreiben des Sekretariates des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ein Ausspracheprotokoll zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber sowie seine persönlichen Beschwerdeschriften) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit am 13. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 11. Dezember 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten einerseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und andererseits denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit am 10. Januar 2014 per Telefax und am 13. Januar 2014 per Post eingereichter Beschwerde (datiert vom 10. Januar 2014) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 11. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eins Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenwiedergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Des Weiteren beantragte er, es sei die Beschwerdefrist für die Einreichung einer "AddEnum" zu verlängern, und es sei das BFM wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu bitten, die erforderlichen Aktenstücke zu senden und die "unpaginated" zu befestigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines russischen Reisepasses, eines "Labor Certificate" und Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 20. Januar 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 10. Januar 2014. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 teilte die Instruktionsrichtern dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Anträge, das BFM sei zu bitten, die erforderlichen Aktenstücke zu senden, und jenen betreffend Datenweitergabe bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu ab und trat auf den Antrag auf "Verlängerung" der Beschwerdefrist nicht ein. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss wies sie nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 16. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2014 fristgerecht bezahlt. F. F.a Mit Eingabe vom 11. April 2014 respektive vom 16. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine als Ausstandsgesuch betreffend die "Zwischenverfügung vom 1. April 2014" bezeichnete Eingabe ein. F.b Am 8. Mai 2014 sistierte die Instruktionsrichterin im Auftrag der Abteilungspräsidentin das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. Mit Urteil E-2419/2014 vom 21. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat. F.c Nach Abschluss diverser weiterer, vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachter Verfahren hob die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. September 2014 die am 8. Mai 2014 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seit seiner am (...) erfolgten Entlassung keine Probleme mehr mit seinem früheren Arbeitgeber gehabt habe (vgl. Akten BFM A8/21 S. 12), weshalb diese Vorfälle nicht mehr aktuell seien und in keinem direkten Zusammenhang zu seinem Asylgesuch stünden. Des Weiteren ist seine Befürchtung, der ukrainische Sicherheitsdienst (...) könnte ihn nach seiner Rückkehr jederzeit wegen des Vorwurfs anklagen, einen (...), in der Tat nicht nachvollziehbar, zumal er bei der Anhörung ausgesagt hatte, es sei sein früherer Arbeitgeber gewesen, der über korrupte Verbindungen zum (...) ein Verfahren gegen ihn angestrengt habe, und auf die Frage, ob der ukrainische Staat seit der Einstellung dieses Verfahrens etwas gegen ihn unternommen habe, antwortete, er habe nichts mehr mitbekommen (A8/21 S. 9). Vor diesem Hintergrund erweist sich seine Befürchtung, es bestehe aufgrund des ukrainischen Strafgesetzbuches seitens des Staates die theoretische Möglichkeit, innerhalb von (...) Jahren jederzeit ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen (A8/21 S. 12), als objektiv nicht begründet. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, nach seiner Rückkehr im (...) irgendwelchen staatlichen Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit P. ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit tatsächlich nicht zu genügen vermögen. Insbesondere war er nicht in der Lage, das Verhältnis von P. und seinen Mitarbeitern zur Polizei darzulegen, seine Antworten blieben ausweichend und basierten auf unbestimmten Vermutungen. Seine Befürchtung, die Polizei könnte wegen seiner Tätigkeit für P. auf ihn aufmerksam werden, erweist sich angesichts der Tatsache, dass er sich nach seiner Rückkehr im (...) während rund (...) Monaten in der Ukraine aufhielt, ohne dort behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, als haltlos. Zudem sind seine Aussagen für diesen Zeitraum unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. So erklärte er anlässlich der Anhörung zuerst, nach seiner Rückkehr habe ihn ein Kollege von P. namens A. kontaktiert und ihn über den Tod von P. informiert (A8/21 S. 7). Später gab er an, er selber habe Kontakt mit A. aufgenommen und so vom Tod von P. erfahren (A8/21 S. 18). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zu den Kollegen von P. zu machen, selbst beim Namen der Kontaktperson handle es sich seinen Angaben zufolge lediglich um einen Decknamen (A8/21 S. 15). Vage sind auch seine Hinweise auf die Forderungen dieser Personengruppe nach dem Tod von P. geblieben, zumal er diesbezüglich lediglich aussagte, er habe grössere Geldsummen überweisen müssen ((A8/21 S. 15 und 16). Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, angesichts der behaupteten Druckausübung auf seine Person hätten konkretere Angaben von ihm erwartet werden dürfen, erweist sich als zutreffend. Ergänzend kann diesbezüglich festgestellt werden, dass den Kollegen von P. von (...) bis September 2012 genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, ihm etwas anzutun, sollten sie diesbezüglich ein Interesse an seiner Person gehabt haben. Was den Vorfall mit seinem Vater anbelangt, vermag der Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstandes, dass dieser möglicherweise zu mild bestraft worden sei und der Staat nicht oder kaum aktiv geworden sei, obwohl sein Vater möglicherweise die Busse nicht bezahlt habe, keine asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Des Weiteren ist auch der Feststellung des Bundesamtes beizupflichten, wonach die eingereichten Dokumente an dieser Beurteilung nicht zu ändern vermöchten. So ist festzustellen, dass sämtliche Gerichtsurteile und auch das Schreiben des Sekretariates des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte inhaltlich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Wache am ehemaligen Arbeitsort betreffen. Sie sind deshalb angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, asylrelevante Nachteile darzutun. Gleich verhält es sich mit den Beschwerdeschriften des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden des ehemaligen Arbeitgebers vom (...) und an das Appellationsgericht des Gebietes von C._______ vom (...). Zudem sind auch die eingereichten Fotos von unbekannten Personen mit Maschinengewehren mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet, Asylgründe darzutun. 5.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 nach einer summarischen Prüfung der Akten ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst rund ein Jahr nach seiner Ausreise aus der Ukraine und kurze Zeit vor Ablauf seiner bis am 30. September 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung für Studenten eingereicht, was sich nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren lässt. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit seinem Erklärungsversuch auf Seite 9 der Beschwerdeschrift, es sei im Auto des Kollegen namens A. gewesen, als er vom Tod von P. erfahren habe, vermag er den vom BFM aufgezeigten Widerspruch in seinen diesbezüglichen Aussagen nicht zu entkräften. Mit den zur Stützung der Beschwerdevorbringen eingereichten Schriftstücken (Kopie eines russischen Reisepasses, eines "Labor Certificate" und Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente) gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Selbst in Berücksichtigung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der ukrainischen Armee im Osten des Landes kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Ukraine gesprochen werden. In den Akten finden sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der aus C._______ stammende Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere ist festzustellen, dass er seine Studienaufenthalte in der Schweiz ohne Schwierigkeiten finanzieren konnte und in C._______ mit seinen (...) (Akten BFM A4/9 S. 7) über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, womit auch der (noch nicht explizit behandelte) Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 14. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: