Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1224/2013
Urteil vom 21. März 2013
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (...),
seine Ehefrau B._______, geboren am (...),
deren Kinder C._______, geboren am (...),
und D._______, geboren am (...),
alle Kosovo,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz .
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, aus E._______ (Verwaltungsbezirk F._______) stammende ethnische Goraner, eigenen Angaben zufolge per Reisebus und Auto durch ihnen unbekannte Länder am 17. Januar 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 23. respektive 29. Januar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 12. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie hätten unter schwierigen Lebensbedingungen gelebt und seien als Angehörige einer ethnischen Minderheit von den Albanern diskriminiert und bedroht worden,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. März 2013 - den Beschwerdeführenden gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie Art. 7 AsylG nicht stand,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. März 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 4. März 2013 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Asylvorbringen geltend machten, sie seien wegen ihrer ethnischen Herkunft durch Kosovo-Albaner bedroht worden,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen worden sei, er habe während des Kriegs dem serbischen Staat als Soldat gedient (vgl. A10/9, S. 3; A4/15 S. 8),
dass des Weiteren der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit als (...) von seinen albanischen Arbeitskollegen ausgegrenzt und schikaniert worden sei (vgl. A4/15, S. 8; A10/9 S. 2 bis 4),
dass auch der Sohn, C._______, mehrere Male von albanischen Kindern angegriffen und teilweise verletzt worden sei und er vor etwa zwei Jahren nach einem Übergriff in einem Internetcafé bzw. Spielsalon sogar einen Arzt habe aufsuchen müssen (vgl. A6/13, S. 7 f.),
dass man es jedoch unterlassen habe, sich an die Behörden zu wenden, da ansonsten weitere Probleme gedroht hätten (vgl. A6/13, S. 7),
dass zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie durch albanisch-stämmige Privatpersonen bedroht würden, festzuhalten ist, dass mindestens eine der kumulativen Voraussetzungen für einen asylrelevanten Tatbestand, nämlich der 'fehlende Schutz durch den Herkunftsstaat', vorliegend nicht erfüllt ist, da gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Republik Kosovo ihrer staatlichen Schutzpflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nachkommt (vgl. namentlich betreffend die Situation von Goranern im Kosovo, BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerdeführenden vorliegend nicht glaubhaft darlegen konnten, dass der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen wollte bzw. nicht in der Lage war, Schutz zu gewähren,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 4. März 2013 diesbezüglich zutreffend auf verschiedene Protokollaussagen verweist, wonach die Beschwerdeführenden sich lediglich zweimal an die Behörden wandten und sich die Polizei grundsätzlich kooperativ und schutzwillig gezeigt habe, während sie in allen anderen Fällen unter anderem infolge Furcht vor weiteren Problemen von einer Anzeige abgesehen hätten (vgl. A4/15 S. 9; A10/9, S. 4),
dass die geschilderte Zurückhaltung, eine polizeiliche Anzeige zu erheben, vorliegend unbegründet und nicht nachvollziehbar erscheint, da auch Angehörige der goranischen Ethnie in verschiedenen öffentlichen Ämtern vertreten sind,
dass sich ferner die Sicherheitslage für Minderheiten von nicht-albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo in den letzten Jahren deutlich entspannt hat; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie UNMIK (United Nations Interim Administraion Mission in Kosovo), KFOR (Kosovo Force) oder EULEX (European Union Rule of Law Mission) (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass im Übrigen die Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass die kosovarischen Behörden - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden - gewillt und fähig sind, der Zivilbevölkerung, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, staatlichen Schutz zu gewähren und dabei durch die internationalen Schutztruppen unterstützt werden,
dass das BFM im Weiteren betreffend die Vorbringen bezüglich der [Schikanen] und der Tätlichkeiten auf den Sohn korrekt festhielt, diese Ereignisse aus dem Jahr 2011 wiesen sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht keinen Zusammenhang mit der Ausreise im Februar 2013 auf,
dass schliesslich das Vorbingen, es herrschten im Kosovo generell schwierige Lebensverhältnisse und die Beschwerdeführenden hätten erhebliche finanzielle Probleme gehabt, von der Vorinstanz zutreffend als nicht asylrelevant gewürdigt wurde, da die Beschwerdeführenden hiermit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen,
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten würden,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden, dass indessen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung unterbleibt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. betreffend die Situation von Goranern im Kosovo, BVGE 2011/50 E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5064/2008 vom 5. April 2012 E. 5.3.3),
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich fehlende Arbeit und als Folge davon ungenügende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen,
dass die Beschwerdeführenden im Besitz eines eigenen Hauses in E._______ (Verwaltungsbezirk F._______) sind (vgl. A4/15, S. 4) und in einer Ortschaft lebten, welche eine hohe Bevölkerungsdichte an Goranern aufweist,
dass die Beschwerdeführenden des Weiteren gemäss Aktenlage in ihrer Heimat ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz antreffen werden und ferner über nahe Verwandte mit geregeltem Aufenthalt im Ausland (europäische Länder und Vereinigte Staaten) verfügen (vgl. A4/15, S. 5 f.; A5/13, S. 5), von denen sie notfalls Unterstützung erwarten können,
dass gemäss Protokollaussagen Freunde der Beschwerdeführenden bei der Finanzierung der Ausreise mitgeholfen hätten (vgl. A10/9, S. 3; A11/10 S. 6),
dass der Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge über eine achtjährige Schulbildung verfügt, eine Fernlehre als (...) abgeschlossen hat sowie seit 2002 bis zu seiner Ausreise als (...) tätig war (vgl. A4/15, S. 4)
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten sich im Kosovo - mit der Unterstützung ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes sowohl in ihrer Heimat als auch im Ausland - eine neue Existenz aufbauen, womit kein Anlass zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass die Beschwerdeführenden an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu verweisen sind, (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass ferner aus den Protokollaussagen hervorgeht, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Kosovo behandelbar sind und die Beschwerdeführerin sich seit zwei bis drei Jahren wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung befindet (vgl. A5/13, S. 8; A11/10, S. 2 f.),
dass damit auch in medizinischer Hinsicht keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Besitz von bis im Jahr 2020 gültigen Identitätskarten sind,
dass im Übrigen die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher
Lhazom Pünkang
Versand: