Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'346.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1192/2014 Urteil vom 17. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, C._______, Nigeria, alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 20. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe ihren Heimatstaat im August 2005 verlassen und im September 2005 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dass sie im April 2008 geheiratet und aus dieser Ehe zwei Kinder habe, dass ihr im Jahre 2005 eine "pink card" (Ausweise für Personen im Asylverfahren) ausgestellt worden sei, dass ihr und ihren Kindern im August 2012 in Griechenland politisches Asyl gewährt worden sei, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis August 2014 erhalten hätten; ihr Ehemann habe bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt, dass ihr Ehemann den Lebensunterhalt der Familie finanziert habe, und dieser im September 2013 an einem Herzversagen gestorben sei, worauf sie und ihre Kinder bei Freunden gewohnt hätten, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, für sich und ihre Kinder aufzukommen und weder von den zuständigen Sozialbehörden noch vom Roten Kreuz in Griechenland Unterstützung erhalten habe, dass ihr auch ein Anwalt bei der Einforderung der ihr zustehenden Versicherungsleistungen ihres Ehemannes nicht habe helfen können, dass sie sich daher zur Ausreise entschlossen habe, dass sie ihren nigerianischen Reisepass sowie jene ihrer Familienmitglieder, inkl. verstorbenem Ehemann und ihren griechischen Aufenthaltstitel (Alien's Residence Permit) sowie jene ihrer Kinder zu den Akten reichte, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 20. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss dem damaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde, wobei sie geltend machte, sie habe in Griechenland weder Arbeit noch eine Unterkunft gehabt, und die griechischen Behörden hätten ihr nicht geholfen, dass das BFM am 10. Februar 2014 ein Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden richtete, dass die griechischen Behörden mit Antwortschreiben vom 26. Februar 2014 dem Ersuchen gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin III-VO) zustimmten und mitteilten, die Beschwerdeführenden verfügten über einen humanitären Status, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2014 - eröffnet am 3. März 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, sie nach Griechenland weg-wies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, gemäss Mitteilung der griechischen Behörden vom 26. Februar 2014 verfügten die Beschwerdeführenden über eine bis am 3. August 2014 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung, wobei die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM um ihre Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO gutgeheissen hätten, weshalb gemäss Dublin-Assoziierungsab-kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Griechenland liege, dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Griechenland bestehen würden, zumal die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat zurück geführt würden, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr am 20. Dezember 2013 gewährten rechtlichen Gehörs im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe, welche nicht für die Unzumutbarkeit der Rückführung sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sinngemäss die Ausübung ihres Rechts zum Selbsteintritt beantragt wurde; zudem sei auf den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu verzichten, da dieser unzumutbar sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebende Wirkung ersuchten, wobei die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugshandlungen nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass gleichzeitig mehrere Beweismittel (griechische Todesurkunde, Brief vom 12. September 2013, Quittung für Bestattungskosten, Fürsorgebe-stätigung, Kostennote) eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe im Wesentlichen damit begründete, sie verfüge in Griechenland zwar über eine bis August 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung, wisse jedoch nicht, ob diese auch verlängert würde, dass die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, zu beweisen, dass Asylsuchenden in Griechenland keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe, in der angefochtenen Verfügung die Beweislastumkehrung jedoch nicht berücksichtigt worden sei, dass die Vorinstanz nicht korrekt abgeklärt habe, an welche Behörde oder karitative Organisation sie sich hätten wenden können, zumal es sich bei ihr um eine junge alleinstehende Mutter mit zwei erst drei- und vierjährigen Kindern handle, dass sich die Vorinstanz ferner mit der zeitlich limitierten Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung und deren nicht gesicherten Verlängerbarkeit nicht auseinandergesetzt habe, dass die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe und die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe, dass ausserdem das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. März 2014 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass das BFM in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) durch Dublin III-VO, abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO unter anderem festhält, dass die Dublin III-VO für nach dem 1. Januar 2014 gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme gelte, ungeachtet dessen, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, dass indessen für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 erfolgte, das Gesuch um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, übergangsrechtlich festgehalten wird, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates seien die Kriterien der Dublin II-VO zu Grund zu legen (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und das Ersuchen des BFM an Griechenland zur Rückübernahme am 10. Februar 2014 erfolgte, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich die Dublin III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aber noch nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass, wie erwähnt, vorliegend die Kriterien der Dublin II-VO (Art. 5 - 14 Dublin II-VO) anzuwenden sind, dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) - also wenn noch kein Dublin-Mitgliedstaat die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags übernommen beziehungsweise damit begonnen hat - die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Ar. 5 - 14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wein und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), wobei zu prüfen bleibt, ob die Zuständigkeit zwischenzeitlich erloschen ist, dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM gestützt darauf bei den griechischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen ("take back") stellte, wobei es um Angaben zum Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin und zu ihrem Aufenthaltsstatus in Griechenland ersuchte, dass die griechischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden am 26. Februar 2014 unter Hinweis auf Art. 12 Dublin III-VO zustimmten und damit implizit ein Wiederaufnahmeverfahren ("take charge") anzeigten, dass nach den einleitenden Erwägungen zum Übergangsrecht vorab festzustellen ist, dass sich das Antwortschreiben der griechischen Behörden bezüglich der anwendbaren Kriterien auf die Dublin II-VO hätte stützen sollen, dass sich die massgebenden Bestimmungen in der Dublin II-VO im Art. 9 finden, welcher inhaltlich indessen mit dem Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO identisch ist, dass bei der Bestimmung des Mitgliedstaates gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO (ebenfalls identisch mit Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (sog. Versteinerungsprinzip), dass somit als Zwischenergebnis festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz im Besitze eines für Griechenland gültigen Aufenthaltstitels waren (und auch heute noch sind), dass hingegen aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe Asyl erhalten, beziehungsweise der Antwort der griechischen Behörden, Griechenland sei gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO (bzw. Art. 9 Dublin II-VO) zuständig, davon auszugehen ist, dass ein Wiederaufnahmeverfahren (nach abgeschlossenem ersten Asylverfahren mit positivem Ausgang in Griechenland, welches zu einem humanitären Aufenthalt führte) vorliegt, dass dies indessen unbedeutend ist, da im Falle eines Rückübernahmeverfahrens wohl Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO greifen würde, gemäss welchem dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat, die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ebenfalls zufallen, dass folglich die Zuständigkeit Griechenlands vorliegend feststeht, dass in Abweichung von der nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO (bzw. Dublin III-VO) festgestellten Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO (bzw. Dublin III-VO) ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von Griechenland gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09 die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11), dass zwar vor dem Hintergrund der Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist, indessen den besonderen individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist, mit der Folge dass im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - eine Rückführung nach Griechenland erfolgen kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, m.w.H.), dass Rückführungen nach Griechenland ausnahmsweise möglich sind, wenn die asylsuchende Person voraussichtlich nicht in Haft genommen wird und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements ausgeschlossen werden kann - was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. BVGE 2011/36 E. 6.4), dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zur erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. dazu beispielsweise das Urteil E-6955/2013 vom 27. Januar 2014 m.w.H.), nicht geäussert hat, dass vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über eine bis am 3. August 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend gemacht hat, es sei ihr und ihren Kindern im August 2012 in Griechenland Asyl gewährt worden, dass diese Aussage in den vorinstanzlichen Erwägungen indessen keine Erwähnung findet, wobei insbesondere unklar ist, ob der den Beschwerdeführenden zugesprochene humanitäre Aufenthalt den Flüchtlingsstatus beinhaltet (vgl. auch Beschwerdeschrift E. 1) und deshalb von einem dauernden Aufenthaltsrecht ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz auch nicht abgeklärt hat, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bis am 3. August 2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Griechenland geltend machen können, dass sich das BFM nicht weiter zu den von der oben genannten Rechtsprechung allenfalls erwachsenden Risiken einer Überstellung nach Griechenland, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Refoulements nach Nigeria - sollten die Beschwerdeführenden über keinen Flüchtlingsstatus verfügen - oder betreffend die dortige Versorgung und Unterbringung geäussert hat, sondern sich zu Unrecht auf allgemeine Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation und der Möglichkeit der Beschwerdeführenden, sich an einen Anwalt und an karitative Organisationen wenden zu können, beschränkt hat, dass zudem nicht hinreichend geklärt ist, ob die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel des griechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland eine ihrer Verletzlichkeit - insbesondere dem Kindeswohl - Rechnung tragende Behandlung und Unterbringung erhalten würden, dass mithin die Vorinstanz die von der Rechtsprechung verlangte Einzelfallabklärung nicht vorgenommen, den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt hat, dass diesem formellen Mangel - da zur Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung weitere Abklärungen des Bundesamts erforderlich sein werden - nur durch eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung Rechnung getragen werden kann und sich die Frage einer Heilung der Verfahrensmängel nicht stellt, dass die Beschwerde demnach (betreffend den Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) gutzuheissen und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann, zumal den Beschwerdeführenden angesichts der Rückweisung der Sache an das BFM kein Nachteil erwächst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin am 7. März 2014 eine Kostennote eingereicht hat, in dem diese einen Aufwand von 8 Stunden à Fr. 240.- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.- aufweist, was ein Total von Fr. 2'123.60 (inkl. Mehrwertsteuer) ergibt, dass angesichts des aus den Akten ergebenden tatsächlichen Aufwandes indessen die veranschlagte zeitliche Beanspruchung im vorliegenden Verfahren als zu hoch erscheint und daher zu kürzen ist, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) von einem zeitlichen Vertretungsaufwand von 5 Stunden à Fr. 240.- plus Auslagen von Fr. 50.- auszugehen ist, was ein Total von Fr. 1'346.- (inkl. Auslagen, mit Mehrwertsteuer) ergibt, dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'346.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: