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E-1174/2016

E-1174/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2014 zusammen mit seinen Eltern mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem die Familie nach Schweden weitergereist war und von dort am 17. November 2014 in die Schweiz überstellt wurde, suchte der Beschwerdeführer gleichentags um Asyl nach. Am 26. November 2014 wurde er von der Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 8. April 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ gelebt, sei aber vor Ausbruch der Revolution in C._______ oft mit der Familie im Dorf D._______ in der Provinz C._______ gewesen. Nach der 9. Klasse habe er die Schule verlassen, habe zwei Jahre in einem (...) gearbeitet und sei dann (...) ausgereist, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Dort habe er ebenfalls in einem (...) gearbeitet. Bei einer Rückreise nach Syrien im (...) sei er nach seinem Militärdienstbüchlein gefragt worden, habe dazu aber erklären können, dass er an seinem 18. Geburtstag (...) gewesen und nun zurückgekommen sei, um sich die Papiere ausstellen zu lassen. Dies habe er indes nicht gemacht, da er sonst für den Militärdienst eingezogen worden wäre. Letztlich sei er aus Syrien ausgereist, um nicht Militärdienst leisten und am Krieg teilnehmen zu müssen. Bei einer Rückkehr werde er sofort festgenommen, in den Militärdienst geschickt, bewaffnet und ohne Training in den Krieg geschickt. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er die Kopie eines Dokumentes ein, gemäss welchem er zur Haft ausgeschrieben sei. D. Am 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer das "Original" des bereits mit der Beschwerde eingereichten "Haftbefehls" ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, es würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie bezweifelte die Authentizität des eingereichten Haftbefehls. G. In der Replik vom 31. Oktober 2016 hält der Beschwerdeführer an der Echtheit des Haftbefehls fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Aus dem Reisepass gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) mehrmals die syrisch-(...) Grenze passiert habe. In der BzP habe er angegeben, an der Grenze sei nichts zu ihm gesagt worden. In der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er sei bei der Rückreise aus (...) nach Syrien nach seinem Militärbüchlein gefragt worden. Da er angegeben habe, er wolle sich das Dienstbüchlein ausstellen lassen, habe er die Grenze passieren können. Bei der Ausreise habe niemand etwas verlangt. Aufgrund der Aussagen in der BzP sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Syrien im (...) nach dem Dienstbüchlein gefragt worden sei. Jedenfalls würde die blosse Frage nach dem Dienstbüchlein keine Rekrutierung bedeuten. Angesichts seines Alters könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre, indes habe er Syrien am 26. Januar 2014 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Die Militärbehörden seien somit bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, mithin sei die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung als unbegründet einzustufen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht verletze. Zur Begründung führt er aus, wegen seiner Dienstverweigerung sei er zur Haft ausgeschrieben und müsse gemäss Militärgesetz mit einer unverhältnismässigen Strafe rechnen. Nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien seien viele Dokumente "durchgesickert". Ein solches von ihm eingereichtes Dokument belege seine Ausschreibung zur Haft. Er habe von diesem Dokument erst viel später durch Verwandte erfahren, weshalb er es bisher nicht eingereicht habe. Es bestehe aber kein Zweifel, dass er in Syrien für den Militärdienst gesucht werde und er als Dienstverweigerer bestraft werde.

E. 6.2 In der Vernehmlassung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich nicht um ein authentisches Dokument. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zudem seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar.

E. 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinen Kontakt mit den Militärbehörden hatte. Beim eingereichten Beweismittel handelt es sich um ein Schreiben des Generalkommandos der Armee an die Polizeiführung der Provinz E._______, mithin um ein behörden-internes Dokument, gemäss welchem der Beschwerdeführer zur Haft ausgeschrieben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass einer solchen Ausschreibung zur polizeilichen Vorführung zumindest eine erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer vorangegangen sein muss. Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben mit (...) väterlicherseits (welche noch in seiner Heimatstadt weilen) Kontakt hatte, wusste zum Zeitpunkt der Anhörung am 8. April 2015 nichts von einer Suche nach ihm. Das Dokument datiert denn auch vom 16. Juli 2015. Die Vorinstanz wurde indes bis zum Erlass des Asylentscheides am 28. Januar 2016 vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht über das Vorliegen eines Haftbefehls informiert. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde lediglich dar, er habe vom besagten Dokument erst viel später erfahren. Wann und wie er diesen "Haftbefehl" erhalten hat, erklärt er hingegen nicht. Da es sich dabei um ein behörden-internes Dokument handelt, hätte der Beschwerdeführer jedoch genau darlegen müssen, wie er, respektive seine Verwandten, in den Besitz dieses amtsinternen Dokuments gelangen konnten. Es genügt jedenfalls nicht zu behaupten, das Dokument sei "durchgesickert"; zumal der Beschwerdeführer auch nicht erklärt, was er damit meint. Weiter legt er nicht offen, wem seiner Verwandten dieses Dokument zuging und wie die Übermittlung in die Schweiz gelang. Mit der Vorinstanz ist daher an der Authentizität dieses Dokumentes zu zweifeln. Dies umso mehr, als Dokumente von der Art des eingereichten "Haftbefehls" leicht käuflich erworben und ohne weiteres gefälscht oder verfälscht werden können. Darüber hinaus weist das vorliegende Dokument keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf. Bei dieser Sachlage kommt dem eingereichten "Haftbefehl" kein Beweiswert zu.

E. 6.4 Sodann ist festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.2 ff.). Den vorliegenden Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie vorgetragen, nach dem Verlassen des Landes zum Militärdienst einberufen worden sein sollte, kann aus diesem Umstand alleine nicht bereits auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht nicht als Flüchtling anerkannt. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 6.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.

E. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgs-chancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des BVGer D-6168/2013 vom 25. September 2014; E-5310/2014 vom 13. Juli 2016). Das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1174/2016 Urteil vom 2. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2014 zusammen mit seinen Eltern mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem die Familie nach Schweden weitergereist war und von dort am 17. November 2014 in die Schweiz überstellt wurde, suchte der Beschwerdeführer gleichentags um Asyl nach. Am 26. November 2014 wurde er von der Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 8. April 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ gelebt, sei aber vor Ausbruch der Revolution in C._______ oft mit der Familie im Dorf D._______ in der Provinz C._______ gewesen. Nach der 9. Klasse habe er die Schule verlassen, habe zwei Jahre in einem (...) gearbeitet und sei dann (...) ausgereist, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Dort habe er ebenfalls in einem (...) gearbeitet. Bei einer Rückreise nach Syrien im (...) sei er nach seinem Militärdienstbüchlein gefragt worden, habe dazu aber erklären können, dass er an seinem 18. Geburtstag (...) gewesen und nun zurückgekommen sei, um sich die Papiere ausstellen zu lassen. Dies habe er indes nicht gemacht, da er sonst für den Militärdienst eingezogen worden wäre. Letztlich sei er aus Syrien ausgereist, um nicht Militärdienst leisten und am Krieg teilnehmen zu müssen. Bei einer Rückkehr werde er sofort festgenommen, in den Militärdienst geschickt, bewaffnet und ohne Training in den Krieg geschickt. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er die Kopie eines Dokumentes ein, gemäss welchem er zur Haft ausgeschrieben sei. D. Am 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer das "Original" des bereits mit der Beschwerde eingereichten "Haftbefehls" ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, es würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie bezweifelte die Authentizität des eingereichten Haftbefehls. G. In der Replik vom 31. Oktober 2016 hält der Beschwerdeführer an der Echtheit des Haftbefehls fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Aus dem Reisepass gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) mehrmals die syrisch-(...) Grenze passiert habe. In der BzP habe er angegeben, an der Grenze sei nichts zu ihm gesagt worden. In der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, er sei bei der Rückreise aus (...) nach Syrien nach seinem Militärbüchlein gefragt worden. Da er angegeben habe, er wolle sich das Dienstbüchlein ausstellen lassen, habe er die Grenze passieren können. Bei der Ausreise habe niemand etwas verlangt. Aufgrund der Aussagen in der BzP sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Syrien im (...) nach dem Dienstbüchlein gefragt worden sei. Jedenfalls würde die blosse Frage nach dem Dienstbüchlein keine Rekrutierung bedeuten. Angesichts seines Alters könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre, indes habe er Syrien am 26. Januar 2014 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Die Militärbehörden seien somit bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, mithin sei die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung als unbegründet einzustufen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht verletze. Zur Begründung führt er aus, wegen seiner Dienstverweigerung sei er zur Haft ausgeschrieben und müsse gemäss Militärgesetz mit einer unverhältnismässigen Strafe rechnen. Nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien seien viele Dokumente "durchgesickert". Ein solches von ihm eingereichtes Dokument belege seine Ausschreibung zur Haft. Er habe von diesem Dokument erst viel später durch Verwandte erfahren, weshalb er es bisher nicht eingereicht habe. Es bestehe aber kein Zweifel, dass er in Syrien für den Militärdienst gesucht werde und er als Dienstverweigerer bestraft werde. 6.2 In der Vernehmlassung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich nicht um ein authentisches Dokument. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zudem seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinen Kontakt mit den Militärbehörden hatte. Beim eingereichten Beweismittel handelt es sich um ein Schreiben des Generalkommandos der Armee an die Polizeiführung der Provinz E._______, mithin um ein behörden-internes Dokument, gemäss welchem der Beschwerdeführer zur Haft ausgeschrieben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass einer solchen Ausschreibung zur polizeilichen Vorführung zumindest eine erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer vorangegangen sein muss. Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben mit (...) väterlicherseits (welche noch in seiner Heimatstadt weilen) Kontakt hatte, wusste zum Zeitpunkt der Anhörung am 8. April 2015 nichts von einer Suche nach ihm. Das Dokument datiert denn auch vom 16. Juli 2015. Die Vorinstanz wurde indes bis zum Erlass des Asylentscheides am 28. Januar 2016 vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht über das Vorliegen eines Haftbefehls informiert. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde lediglich dar, er habe vom besagten Dokument erst viel später erfahren. Wann und wie er diesen "Haftbefehl" erhalten hat, erklärt er hingegen nicht. Da es sich dabei um ein behörden-internes Dokument handelt, hätte der Beschwerdeführer jedoch genau darlegen müssen, wie er, respektive seine Verwandten, in den Besitz dieses amtsinternen Dokuments gelangen konnten. Es genügt jedenfalls nicht zu behaupten, das Dokument sei "durchgesickert"; zumal der Beschwerdeführer auch nicht erklärt, was er damit meint. Weiter legt er nicht offen, wem seiner Verwandten dieses Dokument zuging und wie die Übermittlung in die Schweiz gelang. Mit der Vorinstanz ist daher an der Authentizität dieses Dokumentes zu zweifeln. Dies umso mehr, als Dokumente von der Art des eingereichten "Haftbefehls" leicht käuflich erworben und ohne weiteres gefälscht oder verfälscht werden können. Darüber hinaus weist das vorliegende Dokument keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf. Bei dieser Sachlage kommt dem eingereichten "Haftbefehl" kein Beweiswert zu. 6.4 Sodann ist festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.2 ff.). Den vorliegenden Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie vorgetragen, nach dem Verlassen des Landes zum Militärdienst einberufen worden sein sollte, kann aus diesem Umstand alleine nicht bereits auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht nicht als Flüchtling anerkannt. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 6.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgs-chancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des BVGer D-6168/2013 vom 25. September 2014; E-5310/2014 vom 13. Juli 2016). Das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: