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D-6168/2013

D-6168/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Bezirk C._______ (Provinz D._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit - seinen Heimatstaat am 3. August 2013 auf dem Landweg und gelangte über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 12. August 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch. Nach der dort am 21. August 2013 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er am 28. August 2013 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, als Kurden hätten sie keine Rechte, weshalb Freunde von ihm aus Protest Kundgebungen und Demonstrationen organisiert hätten. Er habe als Kurde an solchen Kundgebungen teilgenommen und auch sonst materielle Unterstützung für die kurdische Sache geleistet. Im Dorf habe er ein gut gehendes Geschäft geführt. Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) seien jeweils in seinen Laden gekommen und hätten Material von ihm verlangt, das von ihm denn auch zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem habe er ihnen Lebensmittel gegeben. Dies habe er seit der Eröffnung seines Ladens während vier bis fünf Jahren gemacht. Offenbar hätten die Soldaten von einem solchen Besuch der PKK in seinem Geschäft Ende des Sommers respektive Anfang des Herbstes im Jahre (...) erfahren. So seien diese einen Tag später als PKK-Mitglieder verkleidet und bewaffnet in seinem Geschäft erschienen und hätten von ihm Lebensmittel verlangt, die er ihnen ausgehändigt habe. Wieder einen Tag später respektive Ende August (...) seien dieselben Personen, die sich nun als türkische Soldaten zu erkennen gegeben hätten, bei ihm erschienen und hätten wissen wollen, weshalb er die Anwesenheit der PKK im Dorf nicht gemeldet habe. Er sei auf den Posten mitgenommen, befragt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK zu unterstützen, ohne dass aber ein Verfahren gegen ihn öffnet worden sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass er von nun an regelmässig kontrolliert werde. Nach zwei bis drei Tagen sei er aufgrund einer Schmiergeldzahlung seines Vaters entlassen worden. Im (...) seien die Soldaten ein zweites Mal erschienen und hätten ihn aus den gleichen Gründen festgenommen. Nach erneuter Geldzahlung seines Vaters habe man ihn nach wenigen Tagen entlassen. Insgesamt sei er auf diese Weise acht Mal mitgenommen worden und jeweils wieder freigekommen, so letztmals im (...). Schon vorher, nämlich am (...), sei sein Laden geschlossen worden, und auch das Haus habe man wiederholt durchsucht. Aufgrund des ständigen behördlichen Drucks habe er es in seinem Herkunftsort nicht mehr ausgehalten und sei im (...) nach G._______ gegangen, wo er sich illegal in der Wohnung seines Bruders und bei Freunden aufgehalten habe. Während seines dortigen Aufenthaltes habe er sich viele Gedanken gemacht und immer mehr psychische Probleme bekommen. Auch habe ihm zu schaffen gemacht, dass der türkische Staat den Kurden ihre Identität verweigere. Schliesslich habe er einen Schlepper gesucht, der ihm die Ausreise organisiert habe. Nach seinem Weggang sei er mehrmals in seinem Dorf gesucht und sein Vater nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 3. September 2013 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen B. Mit Verfügung vom 25. September 2013 - eröffnet am 1. Oktober 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 31. Ok­to­ber 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 25. September 2013 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. November 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 25. November 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Antragsgemäss wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums im Beschwerdeverfahren - mit dem Hinweis, dass jenes namentlich bei allfälligen Abwesenheiten nachträgliche Änderungen erfahren könne - mitgeteilt. E. Mit Eingabe vom 25. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage (Nennung Beweismittel) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zumal er bedürftig sei und die Begehren nicht als aussichtslos erachtet werden könnten. F. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll des Informationsgesprächs des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom (...), woraus hervorgeht, dass er seinem Rechtsvertreter Fr. 2500.- überwiesen habe, in Kopie zugestellt und Frist bis zum 13. Dezember 2013 eingeräumt, sich zum dargelegten Inhalt - insbesondere mit Blick auf die offenbar vorhandenen finanziellen Mittel - zu äussern. G. In seinem Schreiben vom 4. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, es sei nicht ersichtlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Besitz des Protokolls des Informationsgesprächs des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom (...) gekommen sei, und ersuchte gleichzeitig, es sei ihm entweder die Korrespondenz, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis dieses Protokolls gesetzt worden sei, umgehend zuzustellen oder - falls keine solche Korrespondenz existiere - der Zustellungsweg dieses Dokumentes zu beschreiben. H. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Zustellung allfälliger Korrespondenz beziehungsweise um Beschreibung des Zustellwegs bezüglich des in Frage stehenden Protokolls des Informationsgesprächs vom (...) abgewiesen, da sich der Zustellweg aus der dem Beschwerdeführer zugestellten Kopie des Protokolls ergebe. I. Am 13. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme betreffend die Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2013 zu den Akten. Er hielt darin fest, es treffe zu, dass er einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 2500.- bezahlt habe. Er habe diesen Betrag von seinem in der Schweiz lebenden (...) ausgeliehen. Er habe zu keinem Zeitpunkt über irgendwelche Geldmittel verfügt, weshalb die Sozialhilfeabhängigkeit nach wie vor bestehe. Es liege somit kein Grund vor, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Aus dem Protokoll des Informationsgesprächs vom (...) sei zwar ersichtlich, dass eine Kopie am (...) an das BFM gesandt worden sei. Nicht ersichtlich sei indessen, wie diese Kopie an das Bundesverwaltungsgericht gelangt sei. Es müsse deshalb ein Schreiben des BFM existieren, mit welchem die Kopie an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden sei. Da ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, verlange er nochmals, dass dieses Schreiben offengelegt werde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2013 erneut um Einsicht in ein nach seiner Auffassung bestehendes Schreiben des BFM, mit welchem das Bundesamt eine Kopie des Protokolls des Informationsgesprächs des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom (...) an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen habe. Ein solches Übermittlungsschreiben des BFM existiert nicht. Eine Kopie des Protokolls wurde am (...) - wie sich unschwer aus dem datierten Stempelaufdruck auf der ersten Protokollseite oben rechts ergibt - im Rahmen der Vollzugsunterstützung (Art. 71 AuG [SR 142.20]) an das BFM übermittelt und fand Eingang in dessen Akten. Weil das Bundesamt verpflichtet ist, die Vorakten vollständig der Beschwerdeinstanz auszuhändigen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 13 zu Art. 57), gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis des erwähnten Protokolls. Da - wie erwähnt - kein Übermittlungsschreiben vorhanden ist, ist das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, vorab würden die Umstände erstaunen, wie der Beschwerdeführer den Mitgliedern der PKK seine Unterstützung hätte zukommen lassen sollen, habe er doch angegeben, dass diese in ihrer Rebellenkleidung und sogar bewaffnet in seinem Laden ein- und ausgegangen seien. Ein solches Verhalten von PKK-Angehörigen sei als realitätsfremd zu erachten, müssten diese doch offensichtlich damit rechnen, von den türkischen Behörden erkannt und festgenommen zu werden. Eine Verbindung seiner Person zur PKK auf die geschilderte Art und Weise müsse deshalb in Frage gestellt werden. Hinsichtlich der vorgebrachten acht Festnahmen auf dem Posten von I._______ sei seine Darstellung äusserst unsubstanziiert und oberflächlich geblieben, obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, diese zu präzisieren. Die Antworten seien allgemein geblieben und er habe Ausflüchte verwendet, so dass es ihm nicht gelungen sei, den genauen Hergang der Geschehnisse nachvollziehbar zu machen. Er habe weder den genauen Verlauf dieser Festnahmen noch das Vorgehen der Behörden zu konkretisieren vermocht, sondern seine Antworten hätten sich auf den Hinweis, er sei bedroht, geschlagen und ohne Nahrung und Wasser festgehalten worden, bis sein Vater Bestechungsgeld bezahlt habe und er deshalb freigekommen sei, beschränkt. Ebenso wenig habe er darzulegen vermocht, welche Fragen an ihn gestellt worden seien und was man demnach eigentlich von ihm gewollt habe. Dieser Mangel an Details und die ausgesprochen unpersönliche Berichterstattung seien nicht nachvollziehbar, handle es sich bei den Festnahmen doch um den eigentlichen Grund seiner Ausreise und um das zentrale Element seiner Asylgründe. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt gelungen, den Eindruck zu erwecken, das Berichtete tatsächlich erlebt zu haben. Auch die Täterbeschreibung sei vage und unsubstanziiert ausgefallen. Weder das Aussehen der Soldaten noch deren Verhalten habe er lebensnah zu beschreiben vermocht. Die entsprechenden Ausführungen würden vielmehr stereotyp anmuten und seien teilweise ausweichend ausgefallen. Sowohl die Festnahmen wie auch deren Hintergrund - namentlich eine Verbindung zur PKK - seien anzuzweifeln. Im Weiteren erschiene das geschilderte Verhalten der Behörden nicht nachvollziehbar, wäre er tatsächlich wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK jeweils festgenommen worden (wiederholte Freilassung nach Schmiergeldzahlung ohne weitere Konsequenzen). So wäre der Aufwand der Behörden sehr gross gewesen, ohne dass Aussicht auf Erfolg bestanden hätte. Demgegenüber sei es notorisch, dass die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgehen würden und bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten entsprechende Untersuchungsmassnahmen, verbunden mit Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen, einleiteten. In den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Hinweise auf solche behördliche Untersuchungsmassnahmen finden, obwohl seine Unterstützungstätigkeit für die PKK von türkischen Soldaten aufgedeckt worden sei. Dieser Umstand bestätige die Zweifel an der behaupteten Verbindung zur PKK. Davon ausgehend müssten auch die Festhaltungen auf dem Polizeiposten sowie die damit verbundenen Drohungen und weiteren Übergriffe von Seiten der Behörden als unglaubhaft bezeichnet werden. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal aus diesem nicht ersichtlich werde, aus welchen Gründen sein Laden geschlossen worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zuerst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.

E. 4.2.1 Zunächst habe die Vorinstanz seine Teilnahme an kurdischen Demonstrationen, welche von seinen Freunden organisiert worden seien, und den Umstand, dass mehrere seiner Geschwister im Ausland lebten und zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt seien, im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt, obwohl eine familiäre Verbindung zur PKK und das Engagement im Rahmen von kurdischen Demonstrationen potenziell ausschlaggebend für die Frage nach einer asylrelevanten Gefährdung seien.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz habe ferner bezüglich der Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Prüfung des Sachverhalts zum rechtserheblichen Umstand, wonach zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien, keine weiteren Abklärungen getätigt. Da sie es versäumt habe, die Asylakten seiner Brüder aus J._______ anzufordern, seien die Gründe, weshalb diesen in J._______ Asyl gewährt worden sei, nicht bekannt, obschon dieses Wissen für die abschliessende Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft notwendig gewesen wäre. Aus den Akten seien weiter seine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, welche auf eine psychische Erkrankung hinweisen würden. Auch sein Aussageverhalten entspreche einer Person, welche an den Folgen von traumatischen Erlebnissen leide. Daher sei die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens unabdinglich; zumindest hätte ein solcher Bericht eingefordert werden müssen, zumal nur eine Fachperson klären könne, unter welchen gesundheitlichen Problemen er leide. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs stelle dies eine Notwendigkeit dar. Die vorinstanzliche Einschätzung im angefochtenen Entscheid sei lediglich aus der Sicht eines medizinischen Laien vorgenommen worden. Da seine Asylgründe vermutlich auch vor dem Hintergrund der Erpressungshandlungen der türkischen Behörden zu betrachten seien und das BFM in dieser Hinsicht keine Abklärungen getroffen habe, habe es konsequenterweise die entsprechenden Länderinformationen auch nicht bei seiner Würdigung berücksichtigen können. Diesbezüglich hätte jedoch die entsprechende Situation in der Heimatregion mittels Beizug von aktuellen Länderinformationen eruiert werden müssen. Insgesamt rechtfertige sich daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei in diesem Zusammenhang angesichts einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung zwingend eine Kassation vorzunehmen und eine Heilung der Rechtsverletzungen der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich sei. Sollte die Sache jedoch nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden, müsse das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vornehmen. Für diesen Fall sei er persönlich anzuhören, ihm Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, die aktuelle Lage hinsichtlich Erpressung durch türkische Sicherheitskräfte mittels Beizug von aktuellen Länderberichten abzuklären, die deutschen Asylakten seiner Geschwister einzuholen und ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen.

E. 4.3 Bezüglich der von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Asylgründe sei anzuführen, dass es mit Blick auf das in Frage gestellte Verhalten der PKK-Kämpfer in seinem Heimatdorf nicht unüblich gewesen sei, dass sich dort Mitglieder der PKK aufgehalten hätten. Bereits aus diesem Grund sei von deren genauen Kenntnis auszugehen, sich im Dorf unauffällig zu verhalten. Zudem seien die Besuche in seinem Laden jeweils in der Nacht geschehen, da sein Geschäft abends jeweils sehr lange geöffnet gewesen sei. Ferner habe er nie gesagt, dass die PKK-Mitglieder in ihrer offiziellen Uniform bei ihm erschienen seien, sondern Kleider getragen hätten, die in seinen Augen die "PKK-Kleidung" gewesen sei. Auch hätten diese nicht ihre Waffen offen gezeigt. Zudem habe es in seinem Dorf keinen Gendarmerieposten gehabt und sämtliche Dorfbewohner hätten die PKK unterstützt, weshalb von dieser Seite kaum ein Verrat habe befürchtet werden müssen. Der bezweifelten Glaubhaftigkeit der acht Festnahmen sei entgegenzuhalten, dass bei ihm klare Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkennen seien, wobei es zum typischen Aussageverhalten einer traumatisierten Person gehöre, ausweichende Antworten auf belastende Ereignisse zu geben. Vor diesem Hintergrund könne ihm diesbezüglich der Vorwurf unsubstanziierter Angaben nicht gemacht werden. Sodann sei aus den Protokollen ersichtlich, dass er die Ereignisse zwar nicht sehr detailliert, hingegen äusserst konsistent geschildert habe, ohne auf das Einhalten einer chronologischen Reihenfolge angewiesen gewesen zu sein. Weiter sei der vor-instanzlichen Einschätzung zum Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte zu widersprechen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage sei das geschilderte Vorgehen, ihm zunächst eine "Falle" zu stellen und ihn danach regelmässig festzunehmen, um damit von seinen Eltern Bestechungsgeld für die Freilassung fordern zu können, absolut logisch. Die Behörden hätten sich - nicht zuletzt aufgrund seiner im Ausland lebenden Verwandten - darin bestärkt gesehen, dass seine Familie über finanzielle Ressourcen verfüge und es sich insofern lohne, ihn zwecks Erpressung von Geld regelmässig festzunehmen. Insgesamt sei somit klarerweise von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen. Bei einer Rückkehr müsse er mit der Fortsetzung der geschilderten Behandlung durch die türkischen Behörden rechnen, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Gefährdung von Leib und Leben auszugehen sei. In Anbetracht der Kenntnisse der türkischen Behörden seiner früheren Tätigkeiten sei von einer entsprechenden Registrierung auszugehen, weshalb ihm eine landesweite Verhaftung drohe.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.

E. 5.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, indem es in seinem Entscheid nicht auf seine Teilnahme an kurdischen Demonstrationen und den Umstand, dass mehrere seiner Geschwister im Ausland lebten und zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt seien, eingegangen sei. Weiter habe es den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, so hinsichtlich der Asylgründe seiner in J._______ als anerkannte Flüchtlinge lebenden Geschwistern, seines Gesundheitszustandes und des Beizugs von aktuellen Länderinformationen zum Vorgehen der türkischen Behörden betreffend die Erpressung von Geldmitteln bei kurdischen Familien.

E. 5.2.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht, ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung von Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt (BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f.; 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert, oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen zwar auf die für den Entscheid massgeblichen Punkte konzentrierte, aber es ist daraus nicht zu schliessen, sie habe die weiteren Vorbringen nicht in ihre Entscheidfindung mit einbezogen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Teilnahme an kurdischen Demonstrationen noch mit keinem Wort an. Bei der nachfolgenden Anhörung machte er diesbezüglich zwar geltend, als Kurde sei er an die von seinen Freunden organisierten Kundgebungen gegangen und habe die PKK materiell unterstützt. Deswegen hätten ihn die türkischen Sicherheitskräfte behelligt (vgl. act. A5/13 S. 3), wobei im späteren Verlauf der Anhörung die materielle Unterstützung der PKK als zentraler Anlass für die vorgebrachte Verfolgung angeführt, hingegen die Teilnahme an Kundgebungen nicht weiter dargelegt wurde. Zudem brachte er in der BzP auf Nachfrage explizit vor, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. act. A3/11 S. 8). Auch führte er in keinem Moment der BzP oder der Anhörung an, die türkischen Behörden hätten ihn wegen des Umstandes, dass mehrere seiner Geschwister im Ausland lebten und zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt seien, wiederholt festgenommen und jeweils kurzzeitig festgehalten (vgl. act. A3/11 S. 7 f.; A5/13 S. 3 ff.). Da er somit die obigen Sachverhaltselemente auch selber nicht als entscheidwesentlich erachtete, stellt es daher keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzte und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107), womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Asylgründe seiner in J._______ als anerkannte Flüchtlinge lebenden Geschwister, seines Gesundheitszustandes und des Beizugs von aktuellen Länderinformationen zum erpresserischen Vorgehen der türkischen Behörden zwecks Geldbeschaffung bei kurdischen Familien getroffen, was eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsprüfung darstelle, ist Folgendes zu erwägen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Es konzentrierte sich auch diesbezüglich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung vom 28. August 2013 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen respektive zu weiteren, neuen Aspekten befragt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, (weitere) Beweismittel einzureichen. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A5/13 S. 11). Das BFM gab in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, zu erkennen, dass es die nun gerügten Punkte (in J._______ als anerkannte Flüchtlinge lebende Geschwister; psychischer Gesundheitszustand; aktuelle Länderinformationen betreffend Erpressung von Geldbeträgen bei kurdischen Familien) nicht als entscheidwesentliche Elemente der Asylbegründung qualifizierte, zumal der Beschwerdeführer diesen Punkten selber offenbar keine besondere Bedeutung beimass und er wegen seiner im Ausland lebenden Geschwister offensichtlich keinerlei Nachteile erleiden musste. Er wies in der Anhörung lediglich darauf hin, die Geschwister hätten politische Probleme gehabt (vgl. act. 5/13 S. 10). Die angeführten psychischen Probleme wurden in der Anhörung näher beleuchtet, wobei der Beschwerdeführer anführte, dass es ihm nach einem Arztbesuch besser gegangen sei respektive besser gehe und er auch hier in der Schweiz krank geworden sei, wobei es sich um eine Erkältung gehandelt habe (vgl. act. A5/13 S. 10). Die von seinem Vater angeblich bezahlten Schmiergelder brachte er im Rahmen der BzP noch mit keinem Wort zur Sprache (vgl. act. A3/11 S. 7 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht angehalten sind, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine weiteren Beweismittel ins Recht und wies auch nicht auf entsprechende Bemühungen zu deren Beschaffung hin. Von einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist deshalb nicht auszugehen.

E. 5.2.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, als unbegründet. Die Anträge, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und im Falle einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht sei die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Gericht vornehmen, sind daher abzuweisen.

E. 5.3 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen behördlichen Festnahmen und Haft im den Jahren (...) bis (...) glaubhaft darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der durch die Vorinstanz in Frage gestellten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sinngemäss auf eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung des BFM verweist, kann auf die obigen Erwägungen in Ziffer 5.2 verwiesen werden. Sodann ist der Hinweis auf den Umstand, dass sich im Dorf öfters Mitglieder der PKK aufgehalten und diese gewusst hätten, sich im Dorf unauffällig zu bewegen, zumal deren Besuche im Laden jeweils in der Nacht geschehen seien, als nicht stichhaltig zu erachten. Diese Personen wären angesichts ihrer Kleidung und Bewaffnung auch unter den obigen Umständen für die Behörden leicht als Mitglieder der PKK erkennbar gewesen und hätten dementsprechend mit einer allfälligen Festnahme rechnen müssen. Der Beschwerdeführer führte denn auch selber an, dass die Sicherheitskräfte von den Besuchen der PKK-Angehörigen im Dorf gewusst hätten (vgl. act. A5/13 S. 6). Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach er nie gesagt habe, die PKK-Mitglieder seien in ihrer offiziellen Uniform bei ihm erschienen, sondern hätten Kleider getragen, die in seinen Augen die "PKK-Kleidung" gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge die Kämpfer bereits seit mehreren Jahren unterstützt. Offensichtlich konnte der diese anhand ihrer Kleidung als Angehörige der Guerilla identifizieren. So gab er zu Protokoll, das Militär habe sich wie die PKK verkleidet und sei ins Geschäft gekommen (vgl. act. A5/13 S. 3). Dementsprechend musste dies auch den türkischen Sicherheitskräften genau gleich möglich gewesen sein. Sodann hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit Bestimmtheit sagen können, dass die Kämpfer bewaffnet gewesen seien, hätten diese ihre Waffen nicht offen gezeigt, weshalb der entsprechende Einwand nicht gehört werden kann. Bei einer Unterstützung der PKK durch sämtliche Dorfbewohner, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, wäre das mehrjährige andauernde Vorgehen der Behörden gegen ihn allein und ohne dass es zu Razzien oder anderen Untersuchungsmassnahmen im Dorf gekommen sein soll, als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten. Da die Sicherheitskräfte gewusst haben sollen, dass sich Angehörige der PKK weiterhin im Dorf aufhalten, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich die Beamten respektive die Soldaten auf die Ergreifung derselben und nicht auf regelmässige, aber jeweils ergebnislose Kontrollen des Beschwerdeführers konzentriert hätten. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit der acht Festnahmen anführt, es lägen bei ihm klare Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, ist Folgendes festzuhalten: Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Die Annahme einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich aufgrund der vorgebrachten Erlebnisse jedoch nicht: So schilderte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP die hier interessierenden Vorkommnisse (wiederholte Festnahmen; Verhalten der Beamten auf dem Posten und wiederholte Drohungen) von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch anlässlich der Anhörung durch das BFM stellten offenbar weder die Befragerin noch die anwesende Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Protokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und dieser am Schluss der Anhörung auf Nachfrage anführte, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig erscheine, und er überdies die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A3/11 S. 9; A5/13 S. 12), lassen sich die festgestellten vagen, undetaillierten und stereotypen Schilderungen in den Ausführungen nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Im Übrigen fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den auf dem Posten erlittenen Benachteiligungen in den Befragungen uneinheitlich aus. So gab er anlässlich der BzP auch auf konkrete Nachfrage - dies im Gegensatz zur späteren Anhörung - nie an, von den Beamten körperlich misshandelt worden zu sein (vgl. act. A3/11 S. 7 unten). Zudem ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass sein Arztbesuch wegen des psychischen Drucks ein ungleich milderes Krankheitsbild - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - zu Tage gebracht haben muss. Dieser Schluss drängt sich auch in Anbetracht der verordneten Medikation auf (Schlaftabletten; vgl. act. A5/13 S. 10). Offenbar vermochten die Medikamente seine Beschwerden erfolgreich zu lindern (vgl. act. A5/13 S. 10), denn er selber machte nicht geltend, wegen der vorgebrachten Erlebnisse erneute ärztliche Hilfe oder eine weiterführende Behandlung in Anspruch genommen zu haben oder eine solche gegenwärtig zu nehmen. Überdies vermag auch die Behauptung, letztlich sei er von den Behörden im Wesentlichen angesichts der klaren Beweislage gegen ihn zwecks Erpressung von Geld regelmässig festgenommen worden, nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage wären gegen den Beschwerdeführer vielmehr - auch in Berücksichtigung der in der Türkei herrschenden Korruption und der diesbezüglich auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Unterlagen, die sich im Übrigen lediglich zur Korruption im Allgemeinen in der Türkei äussern - entsprechende Ermittlungshandlungen der Behörden eingeleitet worden, wie dies die Vorinstanz in ihrer Begründung zu Recht ausführte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, die vollumfänglich zu bestätigen sind (vgl. act. A10/7 S. 4). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So führt (Nennung Beweismittel) keinen Grund an, weshalb das Geschäft des Beschwerdeführers am (...) geschlossen wurde. Auch die eingereichten Farbkopien von Fotos, die den Beschwerdeführer in seinem Geschäft und sein Herkunftsdorf zeigen sollen, sind für die Beurteilung seiner Asylgründe als nicht beweiskräftig zu qualifizieren, zumal weder die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem erwähnten Dorf noch seine Tätigkeit als Ladenbesitzer von der Vorinstanz in Frage gestellt wurden.

E. 5.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen - ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak - nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort respektive die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (D._______) und die Provinz seines letzten Wohnortes (G._______) nicht zureichend abstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine fünfjährige Schulbildung, gute Kenntnisse der türkischen Sprache und diverse Berufserfahrungen (vgl. act. A3/11 S. 4). Diese Kenntnisse werden ihm beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort verfügt er überdies - sowohl in seiner Herkunftsregion als auch an seinem letzten Wohnort - über etliche Familienangehörige (Eltern und Geschwister), welche ihn bei einer Reintegration unterstützen können. Zudem kann er auf die Unterstützung von in weiteren europäischen Ländern wohnhaften Familienangehörigen (Geschwister) - zumindest in finanzieller Hinsicht - zählen (vgl. act. A3/11 S. 5). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sodann bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, im Bedarfsfall die in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen in Anspruch zu nehmen.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das mit Eingabe vom 25. November 2013 gestellte Eventualbegehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6168/2013 Urteil vom 25. September 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Bezirk C._______ (Provinz D._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit - seinen Heimatstaat am 3. August 2013 auf dem Landweg und gelangte über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 12. August 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch. Nach der dort am 21. August 2013 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er am 28. August 2013 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, als Kurden hätten sie keine Rechte, weshalb Freunde von ihm aus Protest Kundgebungen und Demonstrationen organisiert hätten. Er habe als Kurde an solchen Kundgebungen teilgenommen und auch sonst materielle Unterstützung für die kurdische Sache geleistet. Im Dorf habe er ein gut gehendes Geschäft geführt. Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) seien jeweils in seinen Laden gekommen und hätten Material von ihm verlangt, das von ihm denn auch zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem habe er ihnen Lebensmittel gegeben. Dies habe er seit der Eröffnung seines Ladens während vier bis fünf Jahren gemacht. Offenbar hätten die Soldaten von einem solchen Besuch der PKK in seinem Geschäft Ende des Sommers respektive Anfang des Herbstes im Jahre (...) erfahren. So seien diese einen Tag später als PKK-Mitglieder verkleidet und bewaffnet in seinem Geschäft erschienen und hätten von ihm Lebensmittel verlangt, die er ihnen ausgehändigt habe. Wieder einen Tag später respektive Ende August (...) seien dieselben Personen, die sich nun als türkische Soldaten zu erkennen gegeben hätten, bei ihm erschienen und hätten wissen wollen, weshalb er die Anwesenheit der PKK im Dorf nicht gemeldet habe. Er sei auf den Posten mitgenommen, befragt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK zu unterstützen, ohne dass aber ein Verfahren gegen ihn öffnet worden sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass er von nun an regelmässig kontrolliert werde. Nach zwei bis drei Tagen sei er aufgrund einer Schmiergeldzahlung seines Vaters entlassen worden. Im (...) seien die Soldaten ein zweites Mal erschienen und hätten ihn aus den gleichen Gründen festgenommen. Nach erneuter Geldzahlung seines Vaters habe man ihn nach wenigen Tagen entlassen. Insgesamt sei er auf diese Weise acht Mal mitgenommen worden und jeweils wieder freigekommen, so letztmals im (...). Schon vorher, nämlich am (...), sei sein Laden geschlossen worden, und auch das Haus habe man wiederholt durchsucht. Aufgrund des ständigen behördlichen Drucks habe er es in seinem Herkunftsort nicht mehr ausgehalten und sei im (...) nach G._______ gegangen, wo er sich illegal in der Wohnung seines Bruders und bei Freunden aufgehalten habe. Während seines dortigen Aufenthaltes habe er sich viele Gedanken gemacht und immer mehr psychische Probleme bekommen. Auch habe ihm zu schaffen gemacht, dass der türkische Staat den Kurden ihre Identität verweigere. Schliesslich habe er einen Schlepper gesucht, der ihm die Ausreise organisiert habe. Nach seinem Weggang sei er mehrmals in seinem Dorf gesucht und sein Vater nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 3. September 2013 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen B. Mit Verfügung vom 25. September 2013 - eröffnet am 1. Oktober 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 31. Ok­to­ber 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 25. September 2013 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. November 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 25. November 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Antragsgemäss wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums im Beschwerdeverfahren - mit dem Hinweis, dass jenes namentlich bei allfälligen Abwesenheiten nachträgliche Änderungen erfahren könne - mitgeteilt. E. Mit Eingabe vom 25. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage (Nennung Beweismittel) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zumal er bedürftig sei und die Begehren nicht als aussichtslos erachtet werden könnten. F. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll des Informationsgesprächs des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom (...), woraus hervorgeht, dass er seinem Rechtsvertreter Fr. 2500.- überwiesen habe, in Kopie zugestellt und Frist bis zum 13. Dezember 2013 eingeräumt, sich zum dargelegten Inhalt - insbesondere mit Blick auf die offenbar vorhandenen finanziellen Mittel - zu äussern. G. In seinem Schreiben vom 4. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, es sei nicht ersichtlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Besitz des Protokolls des Informationsgesprächs des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom (...) gekommen sei, und ersuchte gleichzeitig, es sei ihm entweder die Korrespondenz, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis dieses Protokolls gesetzt worden sei, umgehend zuzustellen oder - falls keine solche Korrespondenz existiere - der Zustellungsweg dieses Dokumentes zu beschreiben. H. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Zustellung allfälliger Korrespondenz beziehungsweise um Beschreibung des Zustellwegs bezüglich des in Frage stehenden Protokolls des Informationsgesprächs vom (...) abgewiesen, da sich der Zustellweg aus der dem Beschwerdeführer zugestellten Kopie des Protokolls ergebe. I. Am 13. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme betreffend die Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2013 zu den Akten. Er hielt darin fest, es treffe zu, dass er einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 2500.- bezahlt habe. Er habe diesen Betrag von seinem in der Schweiz lebenden (...) ausgeliehen. Er habe zu keinem Zeitpunkt über irgendwelche Geldmittel verfügt, weshalb die Sozialhilfeabhängigkeit nach wie vor bestehe. Es liege somit kein Grund vor, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Aus dem Protokoll des Informationsgesprächs vom (...) sei zwar ersichtlich, dass eine Kopie am (...) an das BFM gesandt worden sei. Nicht ersichtlich sei indessen, wie diese Kopie an das Bundesverwaltungsgericht gelangt sei. Es müsse deshalb ein Schreiben des BFM existieren, mit welchem die Kopie an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden sei. Da ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, verlange er nochmals, dass dieses Schreiben offengelegt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2013 erneut um Einsicht in ein nach seiner Auffassung bestehendes Schreiben des BFM, mit welchem das Bundesamt eine Kopie des Protokolls des Informationsgesprächs des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom (...) an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen habe. Ein solches Übermittlungsschreiben des BFM existiert nicht. Eine Kopie des Protokolls wurde am (...) - wie sich unschwer aus dem datierten Stempelaufdruck auf der ersten Protokollseite oben rechts ergibt - im Rahmen der Vollzugsunterstützung (Art. 71 AuG [SR 142.20]) an das BFM übermittelt und fand Eingang in dessen Akten. Weil das Bundesamt verpflichtet ist, die Vorakten vollständig der Beschwerdeinstanz auszuhändigen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 13 zu Art. 57), gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis des erwähnten Protokolls. Da - wie erwähnt - kein Übermittlungsschreiben vorhanden ist, ist das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, vorab würden die Umstände erstaunen, wie der Beschwerdeführer den Mitgliedern der PKK seine Unterstützung hätte zukommen lassen sollen, habe er doch angegeben, dass diese in ihrer Rebellenkleidung und sogar bewaffnet in seinem Laden ein- und ausgegangen seien. Ein solches Verhalten von PKK-Angehörigen sei als realitätsfremd zu erachten, müssten diese doch offensichtlich damit rechnen, von den türkischen Behörden erkannt und festgenommen zu werden. Eine Verbindung seiner Person zur PKK auf die geschilderte Art und Weise müsse deshalb in Frage gestellt werden. Hinsichtlich der vorgebrachten acht Festnahmen auf dem Posten von I._______ sei seine Darstellung äusserst unsubstanziiert und oberflächlich geblieben, obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, diese zu präzisieren. Die Antworten seien allgemein geblieben und er habe Ausflüchte verwendet, so dass es ihm nicht gelungen sei, den genauen Hergang der Geschehnisse nachvollziehbar zu machen. Er habe weder den genauen Verlauf dieser Festnahmen noch das Vorgehen der Behörden zu konkretisieren vermocht, sondern seine Antworten hätten sich auf den Hinweis, er sei bedroht, geschlagen und ohne Nahrung und Wasser festgehalten worden, bis sein Vater Bestechungsgeld bezahlt habe und er deshalb freigekommen sei, beschränkt. Ebenso wenig habe er darzulegen vermocht, welche Fragen an ihn gestellt worden seien und was man demnach eigentlich von ihm gewollt habe. Dieser Mangel an Details und die ausgesprochen unpersönliche Berichterstattung seien nicht nachvollziehbar, handle es sich bei den Festnahmen doch um den eigentlichen Grund seiner Ausreise und um das zentrale Element seiner Asylgründe. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt gelungen, den Eindruck zu erwecken, das Berichtete tatsächlich erlebt zu haben. Auch die Täterbeschreibung sei vage und unsubstanziiert ausgefallen. Weder das Aussehen der Soldaten noch deren Verhalten habe er lebensnah zu beschreiben vermocht. Die entsprechenden Ausführungen würden vielmehr stereotyp anmuten und seien teilweise ausweichend ausgefallen. Sowohl die Festnahmen wie auch deren Hintergrund - namentlich eine Verbindung zur PKK - seien anzuzweifeln. Im Weiteren erschiene das geschilderte Verhalten der Behörden nicht nachvollziehbar, wäre er tatsächlich wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK jeweils festgenommen worden (wiederholte Freilassung nach Schmiergeldzahlung ohne weitere Konsequenzen). So wäre der Aufwand der Behörden sehr gross gewesen, ohne dass Aussicht auf Erfolg bestanden hätte. Demgegenüber sei es notorisch, dass die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgehen würden und bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten entsprechende Untersuchungsmassnahmen, verbunden mit Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen, einleiteten. In den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Hinweise auf solche behördliche Untersuchungsmassnahmen finden, obwohl seine Unterstützungstätigkeit für die PKK von türkischen Soldaten aufgedeckt worden sei. Dieser Umstand bestätige die Zweifel an der behaupteten Verbindung zur PKK. Davon ausgehend müssten auch die Festhaltungen auf dem Polizeiposten sowie die damit verbundenen Drohungen und weiteren Übergriffe von Seiten der Behörden als unglaubhaft bezeichnet werden. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal aus diesem nicht ersichtlich werde, aus welchen Gründen sein Laden geschlossen worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zuerst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 4.2.1 Zunächst habe die Vorinstanz seine Teilnahme an kurdischen Demonstrationen, welche von seinen Freunden organisiert worden seien, und den Umstand, dass mehrere seiner Geschwister im Ausland lebten und zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt seien, im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt, obwohl eine familiäre Verbindung zur PKK und das Engagement im Rahmen von kurdischen Demonstrationen potenziell ausschlaggebend für die Frage nach einer asylrelevanten Gefährdung seien. 4.2.2 Die Vorinstanz habe ferner bezüglich der Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Prüfung des Sachverhalts zum rechtserheblichen Umstand, wonach zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien, keine weiteren Abklärungen getätigt. Da sie es versäumt habe, die Asylakten seiner Brüder aus J._______ anzufordern, seien die Gründe, weshalb diesen in J._______ Asyl gewährt worden sei, nicht bekannt, obschon dieses Wissen für die abschliessende Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft notwendig gewesen wäre. Aus den Akten seien weiter seine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, welche auf eine psychische Erkrankung hinweisen würden. Auch sein Aussageverhalten entspreche einer Person, welche an den Folgen von traumatischen Erlebnissen leide. Daher sei die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens unabdinglich; zumindest hätte ein solcher Bericht eingefordert werden müssen, zumal nur eine Fachperson klären könne, unter welchen gesundheitlichen Problemen er leide. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs stelle dies eine Notwendigkeit dar. Die vorinstanzliche Einschätzung im angefochtenen Entscheid sei lediglich aus der Sicht eines medizinischen Laien vorgenommen worden. Da seine Asylgründe vermutlich auch vor dem Hintergrund der Erpressungshandlungen der türkischen Behörden zu betrachten seien und das BFM in dieser Hinsicht keine Abklärungen getroffen habe, habe es konsequenterweise die entsprechenden Länderinformationen auch nicht bei seiner Würdigung berücksichtigen können. Diesbezüglich hätte jedoch die entsprechende Situation in der Heimatregion mittels Beizug von aktuellen Länderinformationen eruiert werden müssen. Insgesamt rechtfertige sich daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei in diesem Zusammenhang angesichts einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung zwingend eine Kassation vorzunehmen und eine Heilung der Rechtsverletzungen der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich sei. Sollte die Sache jedoch nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden, müsse das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vornehmen. Für diesen Fall sei er persönlich anzuhören, ihm Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, die aktuelle Lage hinsichtlich Erpressung durch türkische Sicherheitskräfte mittels Beizug von aktuellen Länderberichten abzuklären, die deutschen Asylakten seiner Geschwister einzuholen und ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. 4.3 Bezüglich der von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Asylgründe sei anzuführen, dass es mit Blick auf das in Frage gestellte Verhalten der PKK-Kämpfer in seinem Heimatdorf nicht unüblich gewesen sei, dass sich dort Mitglieder der PKK aufgehalten hätten. Bereits aus diesem Grund sei von deren genauen Kenntnis auszugehen, sich im Dorf unauffällig zu verhalten. Zudem seien die Besuche in seinem Laden jeweils in der Nacht geschehen, da sein Geschäft abends jeweils sehr lange geöffnet gewesen sei. Ferner habe er nie gesagt, dass die PKK-Mitglieder in ihrer offiziellen Uniform bei ihm erschienen seien, sondern Kleider getragen hätten, die in seinen Augen die "PKK-Kleidung" gewesen sei. Auch hätten diese nicht ihre Waffen offen gezeigt. Zudem habe es in seinem Dorf keinen Gendarmerieposten gehabt und sämtliche Dorfbewohner hätten die PKK unterstützt, weshalb von dieser Seite kaum ein Verrat habe befürchtet werden müssen. Der bezweifelten Glaubhaftigkeit der acht Festnahmen sei entgegenzuhalten, dass bei ihm klare Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkennen seien, wobei es zum typischen Aussageverhalten einer traumatisierten Person gehöre, ausweichende Antworten auf belastende Ereignisse zu geben. Vor diesem Hintergrund könne ihm diesbezüglich der Vorwurf unsubstanziierter Angaben nicht gemacht werden. Sodann sei aus den Protokollen ersichtlich, dass er die Ereignisse zwar nicht sehr detailliert, hingegen äusserst konsistent geschildert habe, ohne auf das Einhalten einer chronologischen Reihenfolge angewiesen gewesen zu sein. Weiter sei der vor-instanzlichen Einschätzung zum Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte zu widersprechen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage sei das geschilderte Vorgehen, ihm zunächst eine "Falle" zu stellen und ihn danach regelmässig festzunehmen, um damit von seinen Eltern Bestechungsgeld für die Freilassung fordern zu können, absolut logisch. Die Behörden hätten sich - nicht zuletzt aufgrund seiner im Ausland lebenden Verwandten - darin bestärkt gesehen, dass seine Familie über finanzielle Ressourcen verfüge und es sich insofern lohne, ihn zwecks Erpressung von Geld regelmässig festzunehmen. Insgesamt sei somit klarerweise von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen. Bei einer Rückkehr müsse er mit der Fortsetzung der geschilderten Behandlung durch die türkischen Behörden rechnen, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Gefährdung von Leib und Leben auszugehen sei. In Anbetracht der Kenntnisse der türkischen Behörden seiner früheren Tätigkeiten sei von einer entsprechenden Registrierung auszugehen, weshalb ihm eine landesweite Verhaftung drohe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 5.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, indem es in seinem Entscheid nicht auf seine Teilnahme an kurdischen Demonstrationen und den Umstand, dass mehrere seiner Geschwister im Ausland lebten und zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt seien, eingegangen sei. Weiter habe es den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, so hinsichtlich der Asylgründe seiner in J._______ als anerkannte Flüchtlinge lebenden Geschwistern, seines Gesundheitszustandes und des Beizugs von aktuellen Länderinformationen zum Vorgehen der türkischen Behörden betreffend die Erpressung von Geldmitteln bei kurdischen Familien. 5.2.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht, ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung von Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt (BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f.; 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert, oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen zwar auf die für den Entscheid massgeblichen Punkte konzentrierte, aber es ist daraus nicht zu schliessen, sie habe die weiteren Vorbringen nicht in ihre Entscheidfindung mit einbezogen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Teilnahme an kurdischen Demonstrationen noch mit keinem Wort an. Bei der nachfolgenden Anhörung machte er diesbezüglich zwar geltend, als Kurde sei er an die von seinen Freunden organisierten Kundgebungen gegangen und habe die PKK materiell unterstützt. Deswegen hätten ihn die türkischen Sicherheitskräfte behelligt (vgl. act. A5/13 S. 3), wobei im späteren Verlauf der Anhörung die materielle Unterstützung der PKK als zentraler Anlass für die vorgebrachte Verfolgung angeführt, hingegen die Teilnahme an Kundgebungen nicht weiter dargelegt wurde. Zudem brachte er in der BzP auf Nachfrage explizit vor, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. act. A3/11 S. 8). Auch führte er in keinem Moment der BzP oder der Anhörung an, die türkischen Behörden hätten ihn wegen des Umstandes, dass mehrere seiner Geschwister im Ausland lebten und zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt seien, wiederholt festgenommen und jeweils kurzzeitig festgehalten (vgl. act. A3/11 S. 7 f.; A5/13 S. 3 ff.). Da er somit die obigen Sachverhaltselemente auch selber nicht als entscheidwesentlich erachtete, stellt es daher keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzte und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107), womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Asylgründe seiner in J._______ als anerkannte Flüchtlinge lebenden Geschwister, seines Gesundheitszustandes und des Beizugs von aktuellen Länderinformationen zum erpresserischen Vorgehen der türkischen Behörden zwecks Geldbeschaffung bei kurdischen Familien getroffen, was eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsprüfung darstelle, ist Folgendes zu erwägen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Es konzentrierte sich auch diesbezüglich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung vom 28. August 2013 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen respektive zu weiteren, neuen Aspekten befragt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, (weitere) Beweismittel einzureichen. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A5/13 S. 11). Das BFM gab in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, zu erkennen, dass es die nun gerügten Punkte (in J._______ als anerkannte Flüchtlinge lebende Geschwister; psychischer Gesundheitszustand; aktuelle Länderinformationen betreffend Erpressung von Geldbeträgen bei kurdischen Familien) nicht als entscheidwesentliche Elemente der Asylbegründung qualifizierte, zumal der Beschwerdeführer diesen Punkten selber offenbar keine besondere Bedeutung beimass und er wegen seiner im Ausland lebenden Geschwister offensichtlich keinerlei Nachteile erleiden musste. Er wies in der Anhörung lediglich darauf hin, die Geschwister hätten politische Probleme gehabt (vgl. act. 5/13 S. 10). Die angeführten psychischen Probleme wurden in der Anhörung näher beleuchtet, wobei der Beschwerdeführer anführte, dass es ihm nach einem Arztbesuch besser gegangen sei respektive besser gehe und er auch hier in der Schweiz krank geworden sei, wobei es sich um eine Erkältung gehandelt habe (vgl. act. A5/13 S. 10). Die von seinem Vater angeblich bezahlten Schmiergelder brachte er im Rahmen der BzP noch mit keinem Wort zur Sprache (vgl. act. A3/11 S. 7 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht angehalten sind, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine weiteren Beweismittel ins Recht und wies auch nicht auf entsprechende Bemühungen zu deren Beschaffung hin. Von einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist deshalb nicht auszugehen. 5.2.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, als unbegründet. Die Anträge, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und im Falle einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht sei die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Gericht vornehmen, sind daher abzuweisen. 5.3 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen behördlichen Festnahmen und Haft im den Jahren (...) bis (...) glaubhaft darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der durch die Vorinstanz in Frage gestellten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sinngemäss auf eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung des BFM verweist, kann auf die obigen Erwägungen in Ziffer 5.2 verwiesen werden. Sodann ist der Hinweis auf den Umstand, dass sich im Dorf öfters Mitglieder der PKK aufgehalten und diese gewusst hätten, sich im Dorf unauffällig zu bewegen, zumal deren Besuche im Laden jeweils in der Nacht geschehen seien, als nicht stichhaltig zu erachten. Diese Personen wären angesichts ihrer Kleidung und Bewaffnung auch unter den obigen Umständen für die Behörden leicht als Mitglieder der PKK erkennbar gewesen und hätten dementsprechend mit einer allfälligen Festnahme rechnen müssen. Der Beschwerdeführer führte denn auch selber an, dass die Sicherheitskräfte von den Besuchen der PKK-Angehörigen im Dorf gewusst hätten (vgl. act. A5/13 S. 6). Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach er nie gesagt habe, die PKK-Mitglieder seien in ihrer offiziellen Uniform bei ihm erschienen, sondern hätten Kleider getragen, die in seinen Augen die "PKK-Kleidung" gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge die Kämpfer bereits seit mehreren Jahren unterstützt. Offensichtlich konnte der diese anhand ihrer Kleidung als Angehörige der Guerilla identifizieren. So gab er zu Protokoll, das Militär habe sich wie die PKK verkleidet und sei ins Geschäft gekommen (vgl. act. A5/13 S. 3). Dementsprechend musste dies auch den türkischen Sicherheitskräften genau gleich möglich gewesen sein. Sodann hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit Bestimmtheit sagen können, dass die Kämpfer bewaffnet gewesen seien, hätten diese ihre Waffen nicht offen gezeigt, weshalb der entsprechende Einwand nicht gehört werden kann. Bei einer Unterstützung der PKK durch sämtliche Dorfbewohner, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, wäre das mehrjährige andauernde Vorgehen der Behörden gegen ihn allein und ohne dass es zu Razzien oder anderen Untersuchungsmassnahmen im Dorf gekommen sein soll, als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten. Da die Sicherheitskräfte gewusst haben sollen, dass sich Angehörige der PKK weiterhin im Dorf aufhalten, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich die Beamten respektive die Soldaten auf die Ergreifung derselben und nicht auf regelmässige, aber jeweils ergebnislose Kontrollen des Beschwerdeführers konzentriert hätten. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit der acht Festnahmen anführt, es lägen bei ihm klare Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor, ist Folgendes festzuhalten: Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Die Annahme einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich aufgrund der vorgebrachten Erlebnisse jedoch nicht: So schilderte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP die hier interessierenden Vorkommnisse (wiederholte Festnahmen; Verhalten der Beamten auf dem Posten und wiederholte Drohungen) von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch anlässlich der Anhörung durch das BFM stellten offenbar weder die Befragerin noch die anwesende Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Protokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und dieser am Schluss der Anhörung auf Nachfrage anführte, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig erscheine, und er überdies die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A3/11 S. 9; A5/13 S. 12), lassen sich die festgestellten vagen, undetaillierten und stereotypen Schilderungen in den Ausführungen nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Im Übrigen fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den auf dem Posten erlittenen Benachteiligungen in den Befragungen uneinheitlich aus. So gab er anlässlich der BzP auch auf konkrete Nachfrage - dies im Gegensatz zur späteren Anhörung - nie an, von den Beamten körperlich misshandelt worden zu sein (vgl. act. A3/11 S. 7 unten). Zudem ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass sein Arztbesuch wegen des psychischen Drucks ein ungleich milderes Krankheitsbild - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - zu Tage gebracht haben muss. Dieser Schluss drängt sich auch in Anbetracht der verordneten Medikation auf (Schlaftabletten; vgl. act. A5/13 S. 10). Offenbar vermochten die Medikamente seine Beschwerden erfolgreich zu lindern (vgl. act. A5/13 S. 10), denn er selber machte nicht geltend, wegen der vorgebrachten Erlebnisse erneute ärztliche Hilfe oder eine weiterführende Behandlung in Anspruch genommen zu haben oder eine solche gegenwärtig zu nehmen. Überdies vermag auch die Behauptung, letztlich sei er von den Behörden im Wesentlichen angesichts der klaren Beweislage gegen ihn zwecks Erpressung von Geld regelmässig festgenommen worden, nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage wären gegen den Beschwerdeführer vielmehr - auch in Berücksichtigung der in der Türkei herrschenden Korruption und der diesbezüglich auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Unterlagen, die sich im Übrigen lediglich zur Korruption im Allgemeinen in der Türkei äussern - entsprechende Ermittlungshandlungen der Behörden eingeleitet worden, wie dies die Vorinstanz in ihrer Begründung zu Recht ausführte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, die vollumfänglich zu bestätigen sind (vgl. act. A10/7 S. 4). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So führt (Nennung Beweismittel) keinen Grund an, weshalb das Geschäft des Beschwerdeführers am (...) geschlossen wurde. Auch die eingereichten Farbkopien von Fotos, die den Beschwerdeführer in seinem Geschäft und sein Herkunftsdorf zeigen sollen, sind für die Beurteilung seiner Asylgründe als nicht beweiskräftig zu qualifizieren, zumal weder die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem erwähnten Dorf noch seine Tätigkeit als Ladenbesitzer von der Vorinstanz in Frage gestellt wurden. 5.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen - ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak - nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort respektive die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (D._______) und die Provinz seines letzten Wohnortes (G._______) nicht zureichend abstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine fünfjährige Schulbildung, gute Kenntnisse der türkischen Sprache und diverse Berufserfahrungen (vgl. act. A3/11 S. 4). Diese Kenntnisse werden ihm beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort verfügt er überdies - sowohl in seiner Herkunftsregion als auch an seinem letzten Wohnort - über etliche Familienangehörige (Eltern und Geschwister), welche ihn bei einer Reintegration unterstützen können. Zudem kann er auf die Unterstützung von in weiteren europäischen Ländern wohnhaften Familienangehörigen (Geschwister) - zumindest in finanzieller Hinsicht - zählen (vgl. act. A3/11 S. 5). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sodann bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, im Bedarfsfall die in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen in Anspruch zu nehmen. 7.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das mit Eingabe vom 25. November 2013 gestellte Eventualbegehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: