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E-1167/2014

E-1167/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...). Er suchte am 16. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Dezember 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 20. Februar 2014 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte er vor, er habe mit seiner Familie in (...), einer kleinen Ortschaft im District (...) gelebt. Im (...) habe er auf seinem Grundstück Ernteabfälle verbrannt. Er habe das Feuer gelöscht und sich dann von der Feuerstelle entfernt. In der Nacht habe der Wind das Feuer offenbar wieder entfacht und es habe auf andere Felder und Gebäude übergegriffen, die zerstört worden seien; zwei oder drei Personen hätten schwere Brandverletzungen erlitten. Er habe beim Löschen geholfen und sei anschliessend aus Angst, dass die Familien der Verletzten ihn zur Rechenschaft ziehen würden, mit seiner Frau und seinem Kind nach (...) (Senegal) geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass die Lage sehr angespannt sei und er nicht mehr nach Gambia zurückkehren könne. Er habe deshalb nach einem Aufenthalt von drei Monaten seine Familie in (...) zurückgelassen und sei über Mali, Niger und Tschad nach Libyen gereist, wo er sich ebenfalls drei Monate aufgehalten habe, dann sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Er sei über Frankreich nach Spanien weiter gereist, wo er neun Monate bei seinem Bruder in (...) gewohnt habe. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er am 16. November 2013 illegal in die Schweiz eingereist. Er gab an, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. B. Das Bundesamt stellte mit am 24. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 16. November 2013 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter (handschriftlich ergänzter Formular-)Beschwerde vom 6. März 2014 (Poststempel) an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen seien ausnahmslos vage und ungenau und könnten nicht überzeugen. Namentlich sei der Beschwerdeführer trotz Nachfragens nicht in der Lage gewesen, vom Brand, insbesondere betreffend dessen Auswirkungen und den Brandort, realitätsnah und in anschaulichen Einzelheiten zu berichten. Zudem habe er keine konsistente Schilderung zustande gebracht. Erst habe er dargelegt, gesehen zu haben, dass drei Personen verletzt worden seien, dann aber ausweichend vorgebracht, er habe dies nur von anderen Leuten gehört; später wiederum habe er angegeben, ein Händler aus seinem Wohnort habe ihn in Senegal darüber informiert. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass er keinerlei Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern machen könne und nicht einmal wisse, um wen es sich bei den Verletzten und den Rächern handle. Nicht vollziehbar sei auch, dass er den Händler, der aus seinem Heimatdorf stamme, nicht danach gefragt habe. Zudem habe er sich widersprüchlich auch hinsichtlich seiner Flucht geäussert; in der BzP habe er dargelegt, in der Nacht des Brandes zusammen mit seiner Frau die Flucht angetreten zu haben, in der Anhörung dagegen habe er behauptet, seine Frau zu Hause zurückgelassen zu haben und allein nach Senegal geflüchtet zu sein, seine Frau sei erst zwei Tage später nachgekommen. Seine Behauptung, nie Ausweispapiere besessen zu haben, sei ebenfalls nicht überzeugend gewesen. In der BzP habe er behauptet, keine Geburtsurkunde besessen zu haben, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, eine Geburtsurkunde gehabt zu haben. Es sei naheliegend, dass er keine Ausweispapiere einreiche, um seinen tatsächlichen Reiseweg nicht preiszugeben und eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, sein Leben wäre bei einer Rückkehr in Gefahr, weil Menschen durch den Brand verletzt worden seien und ihr Eigentum verloren hätten. Die Polizei in seinem Heimatland könnte ihm keinen Schutz gegen deren Rache bieten.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich seien. Was dagegen in der wenig gehaltvollen Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich auf Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem. Es kann daher ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Ferner lassen sich weder den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen noch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den angeblichen Problemen mit Brandgeschädigten beziehungsweise -verletzten oder deren Familienangehörigen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrundeliegen würde. Die Vorbringen führen deshalb auch aus diesem Grund nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.3 Weil somit bereits andere unentbehrliche Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf den vorgebrachten Brandunfall in Gambia auf eine genügende Schutzinfrastruktur der heimatlichen Behörden gegen Übergriffe Dritter, wie sie vorliegend vorgebracht worden sind, verlassen könnte.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und mit seinen Eltern, Geschwistern und der Familie seitens seiner Ehefrau über enge soziale Beziehungen in Gambia verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht auch nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat seinen Lebensunterhalt wie vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft verdienen könnte. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten.

E. 8.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe­grün-det abzuweisen ist.

E. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1167/2014 Urteil vom 19. März 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...). Er suchte am 16. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Dezember 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 20. Februar 2014 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte er vor, er habe mit seiner Familie in (...), einer kleinen Ortschaft im District (...) gelebt. Im (...) habe er auf seinem Grundstück Ernteabfälle verbrannt. Er habe das Feuer gelöscht und sich dann von der Feuerstelle entfernt. In der Nacht habe der Wind das Feuer offenbar wieder entfacht und es habe auf andere Felder und Gebäude übergegriffen, die zerstört worden seien; zwei oder drei Personen hätten schwere Brandverletzungen erlitten. Er habe beim Löschen geholfen und sei anschliessend aus Angst, dass die Familien der Verletzten ihn zur Rechenschaft ziehen würden, mit seiner Frau und seinem Kind nach (...) (Senegal) geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass die Lage sehr angespannt sei und er nicht mehr nach Gambia zurückkehren könne. Er habe deshalb nach einem Aufenthalt von drei Monaten seine Familie in (...) zurückgelassen und sei über Mali, Niger und Tschad nach Libyen gereist, wo er sich ebenfalls drei Monate aufgehalten habe, dann sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Er sei über Frankreich nach Spanien weiter gereist, wo er neun Monate bei seinem Bruder in (...) gewohnt habe. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er am 16. November 2013 illegal in die Schweiz eingereist. Er gab an, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. B. Das Bundesamt stellte mit am 24. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 16. November 2013 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter (handschriftlich ergänzter Formular-)Beschwerde vom 6. März 2014 (Poststempel) an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen seien ausnahmslos vage und ungenau und könnten nicht überzeugen. Namentlich sei der Beschwerdeführer trotz Nachfragens nicht in der Lage gewesen, vom Brand, insbesondere betreffend dessen Auswirkungen und den Brandort, realitätsnah und in anschaulichen Einzelheiten zu berichten. Zudem habe er keine konsistente Schilderung zustande gebracht. Erst habe er dargelegt, gesehen zu haben, dass drei Personen verletzt worden seien, dann aber ausweichend vorgebracht, er habe dies nur von anderen Leuten gehört; später wiederum habe er angegeben, ein Händler aus seinem Wohnort habe ihn in Senegal darüber informiert. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass er keinerlei Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern machen könne und nicht einmal wisse, um wen es sich bei den Verletzten und den Rächern handle. Nicht vollziehbar sei auch, dass er den Händler, der aus seinem Heimatdorf stamme, nicht danach gefragt habe. Zudem habe er sich widersprüchlich auch hinsichtlich seiner Flucht geäussert; in der BzP habe er dargelegt, in der Nacht des Brandes zusammen mit seiner Frau die Flucht angetreten zu haben, in der Anhörung dagegen habe er behauptet, seine Frau zu Hause zurückgelassen zu haben und allein nach Senegal geflüchtet zu sein, seine Frau sei erst zwei Tage später nachgekommen. Seine Behauptung, nie Ausweispapiere besessen zu haben, sei ebenfalls nicht überzeugend gewesen. In der BzP habe er behauptet, keine Geburtsurkunde besessen zu haben, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, eine Geburtsurkunde gehabt zu haben. Es sei naheliegend, dass er keine Ausweispapiere einreiche, um seinen tatsächlichen Reiseweg nicht preiszugeben und eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren. 5.2. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmitteleingabe, sein Leben wäre bei einer Rückkehr in Gefahr, weil Menschen durch den Brand verletzt worden seien und ihr Eigentum verloren hätten. Die Polizei in seinem Heimatland könnte ihm keinen Schutz gegen deren Rache bieten. 6. 6.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich seien. Was dagegen in der wenig gehaltvollen Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt, die Beschwerde beschränkt sich auf Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem. Es kann daher ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2. Ferner lassen sich weder den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen noch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den angeblichen Problemen mit Brandgeschädigten beziehungsweise -verletzten oder deren Familienangehörigen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrundeliegen würde. Die Vorbringen führen deshalb auch aus diesem Grund nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. 6.3. Weil somit bereits andere unentbehrliche Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf den vorgebrachten Brandunfall in Gambia auf eine genügende Schutzinfrastruktur der heimatlichen Behörden gegen Übergriffe Dritter, wie sie vorliegend vorgebracht worden sind, verlassen könnte. 6.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. 8.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 8.2.2. Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und mit seinen Eltern, Geschwistern und der Familie seitens seiner Ehefrau über enge soziale Beziehungen in Gambia verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht auch nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat seinen Lebensunterhalt wie vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft verdienen könnte. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zumutbar zu betrachten. 8.2.3. Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe­grün-det abzuweisen ist. 10. 10.1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: