Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer gelangte per Flugzeug von Athen her kommend am 20. Januar 2011 in die Schweiz. Nachdem ihm die Flughafenbehörde Zürich-Kloten den Weiterflug nach München wegen Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepasses verweigert hatte, stellte er am 22. Januar 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte geltend, er und seine Angehörigen hätten aktiv die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützt. Ein Teil seiner Angehörigen sei verhaftet und freigelassen worden, so auch er. Sein Vater und ein Bruder - er habe insgesamt (...) Geschwister - seien 2005 von der Regierung ermordet worden. (...Diverse Bekannte...) lebten in Äthiopien, andere Verwandte (namentlich fünf Geschwister, [...]) seien in Saudi Arabien, Kenia oder Griechenland. Er selber habe Äthiopien im Mai 2002 Richtung Somalia verlassen, sei von dort nach Jemen und daraufhin nach (...), Saudi Arabien, gereist, wo er sich während sieben Jahren mit (...) aufgehalten habe. Im (...) 2010 sei er nach Somalia ausgeliefert worden und habe sich gleich wieder nach Jemen begeben. Er sei dann von dort aus via Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich während vier Monaten illegal bis 20. Januar 2011 aufgehalten habe. Bei seinem Abflug aus Athen sei sein eigentliches Reiseziel Norwegen gewesen. Neben dem von ihm verwendeten, auf einen anderen Namen lautenden äthiopischen Pass führte er einen vom (...) 2009 datierten, mit seiner Foto versehenen Bericht der griechischen Flughafenbehörde des internationalen Flughafens Athen-Eleftherios Venizelos in Spata betreffend den am (...) 2009 am Flughafen angekommenen äthiopischen Staatsangehörigen B._______, geboren (...), mit sich. A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und zog den vom Beschwerdeführer verwendeten gefälschten äthiopischen Reisepass ein. Zur Begründung führte es aus, seine Angaben seien nicht glaubhaft und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1088/2011 vom 10. März 2011 ab. B. B.a Am 11. November 2011 (Eingang BFM: 14. November 2011) reichte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um Asylerteilung ein. Er beantragte weiter, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur einlässlichen Begründung des Gesuchs anzusetzen. Er machte geltend, die Partei Keneget und die Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) hätten sich zusammengeschlossen. Als deren offizielles politisch aktives Mitglied würde er bei einer Rückkehr ins Heimatland verfolgt. Er reichte dazu zwei Bestätigungen der EPPF ein. B.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 setzte das BFM den Wegweisungsvollzug aus. B.c Am 3. Dezember 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vorakten und setzte ihm Frist zur Gesuchsbegründung. B.d Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 und Ergänzung vom 20. Juni 2013 beantragte dieser seine Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung sowie (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner wünschte er die Durchführung einer Anhörung. Er wiederholte im Wesentlichen die im ersten Asylverfahren genannten Gründe. Darüber hinaus behauptete er, sein (...) Bruder sei im Jahr 2013 von den saudi-arabischen Behörden nach Äthiopien ausgeschafft worden und sei seither verschollen. Suchaufträge bei Hilfsorganisationen hätten bis anhin nichts gebracht. Er selber habe in der Schweiz zweimal an Kundgebungen der OLF in Genf teilgenommen. Da er den äthiopischen Behörden als eine von ihnen verfolgte, politisch aktive und oppositionelle Person bekannt sei, gefährde ihn sein weiteres politisches Engagement in der Schweiz zusätzlich. Er rechne bei einer Rückkehr mit Inhaftierung, Folter oder Hinrichtung. Die Ungewissheit über den künftigen Status in der Schweiz und die Unklarheit über das momentane Befinden seiner Angehörigen mache ihm in psychischer Hinsicht zu schaffen und er schlafe schlecht trotz der Einnahme von Medikamenten. Er habe sich vom Hausarzt an einen Spezialisten überweisen lassen. Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung und einen Bericht der OLF, einen Internetauszug vom 14. November 2011, ein Foto seiner Angehörigen und Kopien von an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) in Genf, an amnesty international (ai) in New York und an Human Rights Watch in London und Brüssel adressierten Briefen ein. C. Das BFM wies mit Verfügung vom 24. Februar 2014 - am 26. Februar 2014 eröffnet - den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, trat in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an; es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr von Fr. 600.- . D. Mit Eingabe vom 5. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf sein zweites Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeschrift lagen bei: eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2014, ein Schreiben der OLF vom 29. Januar 2014, ein undatierter ai-Bericht, Kopien der Korrespondenz mit dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, inkl. ein Papier in äthiopischer Schrift sowie der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes verabschiedet (AS 2013 4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111c AsylG neu eingefügt, der das Verfahren bei Mehrfachgesuchen regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 - somit am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren betreffend Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des Asylgesetzes vom 1. Januar 2008 gilt. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 14. November 2011, weshalb altes Recht anzuwenden ist.
E. 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (alt Art. 32-35a AsylG resp. neu Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E.3). Nicht beschränkt ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Wegweisung und Vollzug, da das BFM hierbei eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat.
E. 1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 altAbs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
E. 1.7 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 1.8 In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nach erteiltem rechtlichen Gehör respektive nach Eingang der schriftlichen Gesuchsbegründung hinreichend klar erstellt, weshalb auf eine Anhörung praxisgemäss verzichtet werden dürfe. Das Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch ergebe sich aus dem Umstand, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse erkennbar seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. So habe dieser im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch äthiopische Behörden glaubhaft gemacht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert gewesen sei. Somit könne er seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter spezieller Be-obachtung von heimatlichen Behörden gestanden haben. Zudem sei ihm nicht zu glauben, dass ein Bruder aus politischen Gründen kürzlich entführt worden sei. Die Schreiben an die humanitären Organisationen fussten ausschliesslich auf Behauptungen des Beschwerdeführers, weshalb ihnen ein Beweiswert abzusprechen sei. Die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien nur in einem bescheidenen Masse erfolgt. Sie liessen nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer, der kein genügendes politisches Profil aufweise und nicht zum harten Kern der Oppositionellen zu zählen sei, in den Fokus heimatlicher Behörden geraten könnte. Es sei damit keine Gefährdungssituation für ihn zu erkennen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es könne u.a. bezüglich der Einzelheiten bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf die Argumentation im ersten Asylentscheid verwiesen werden.
E. 1.9 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das BFM habe seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Es hätte ihn zu einer Anhörung einladen und vor Erlass eines Entscheids über seine Absicht, auf das Gesuch ohne vorgängige Anhörung nicht einzutreten, orientieren müssen. Die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben, weil zwischen dem Einreichungszeitpunkt des Gesuchs und demjenigen des Entscheids mehr als 700 Arbeitstage verflossen seien, mithin weit mehr als das Gesetz für die Behandlung des Gesuchs vorsehe (fünf bis zehn Arbeitstage). In materieller Hinsicht behauptete er unter Hinweis auf bereits Aktenkundiges des ersten und zweiten Asylverfahrens, dass er als aktives Mitglied einer Oppositionspartei den äthiopischen Behörden mit grösster Wahrscheinlichkeit bekannt sei. Er habe sich stets genügend politisch profiliert und stamme aus einer bekannten politisch aktiven Familie. Er habe in der Schweiz um Asyl ersucht und sich staatspolitisch subversiv gegen die äthiopischen Behörden betätigt. Er sei Flüchtling und ihm drohe bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige und unrechtmässige Strafe. Ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Zunächst sind die erhobenen formellen Rügen zu prüfen. Der Beschwerdeführer forderte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Nichtrespektierung des Anspruchs auf eine vorgängige persönliche Anhörung gemäss Art. 36 AsylG, Verschweigen künftiger Dispositionen) sowie wegen Überschreitung der gesetzlichen Behandlungsfrist von fünf bis zehn Arbeitstagen. 2.1 Einer asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (alt Art. 36 Abs. 2 AsylG); sollten sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ist einzutreten und in der Regel eine Anhörung durchzuführen. Der Anspruch der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör wird oftmals bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich ihrer Begründung, wahrgenommen. Das BFM kann daher nach Treu und Glauben auf die zeitlich nachgeordnete formelle Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichten, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ergibt sich jedoch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). 2.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2011 vom BFM gefordert hatte, sein Gesuch nach Kenntnis der Vorakten und Ansetzung einer Nachfrist einlässlich begründen zu dürfen, ist dies ihm am 3. Dezember 2012 gewährt worden. Er hat denn auch diese Gelegenheit ergriffen und am 13. Dezember 2012 eine schriftliche Begründung samt Beweismitteln eingereicht. Mit Zuschrift vom 20. Juni 2013 hat er zusätzliche Ausführungen gemacht und weitere Beweismittel eingereicht. Das BFM durfte im Zeitpunkt seines Entscheids, am 24. Februar 2014 ohne Weiteres von der vollständigen Erstellung des Sachverhalts und der Spruchreife des Verfahrens ausgehen, zumal es sich ja um ein zweites Asylverfahrens handelt. Zur Durchführung einer Anhörung war das BFM nicht verpflichtet; es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) das Gesuch direkt entscheiden. 2.1.2 Auf Vororientierung über die Dispositionen des Amtes besteht kein gesetzlicher Anspruch. Dass das BFM von seinem Verzicht auf Anhörung und seinem Vorgehen, aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts zu entscheiden, Gebrauch machte, ist mithin nicht zu beanstanden. 2.1.3 Dass das BFM seinen Entscheid nicht innert der gesetzlichen Behandlungsfristen (damals geregelt in dem unter dem falschen Marginale "Verfahrensfristen" stehenden Art.37 alt Abs. 1 und 3 AsylG) von zehn Arbeitstagen beziehungsweise drei Monaten gefällt hat, trifft zwar zu. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine in der Regel zu beachtende Ordnungsfrist. Befremdend ist, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer vom BFM ein eiliges Vorgehen fordert - er, der im vorliegenden Verfahren von der nichtprioritären Behandlung seines Gesuches insofern profitiert hat, als er vom BFM eine Frist zur Gesuchsbegründung erhalten hat und noch sechs Monate nach deren Einreichung eine Ergänzung zu den Akten geben konnte, und der im Übrigen seiner Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, seit mehr als drei Jahren nicht nachkommt. Weshalb in der Überschreitung der grundsätzlichen Behandlungsfrist ein Kassationsgrund liegen soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nachvollziehbar, würde doch dadurch das Verfahren nur verlängert. 2.1.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dieser Nichteintretenstatbestand enthält somit ein formelles und ein materielles Erfordernis, die kumulativ erfüllt sein müssen. 3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen; es wurde rechtskräftig beendet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1088/2011 vom 10. März 2011; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011). Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist damit erfüllt. 3.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens - mithin seit der am 10. März 2011 in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM - bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dabei sind im Hinblick auf die Frage, ob ein ordentliches Verfahren durchzuführen ist oder ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolgte, die Vorbringen und Fakten unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes zu prüfen. Somit geht es darum zu ermitteln, ob sich Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben haben, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.). Ist aber eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht habe, weshalb das BFM das (erste) Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Insoweit in der aktuellen Beschwerde erneut auf die im ersten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgungslage abgestellt wird, ist deshalb die Begründung von vornherein nicht geeignet, ein "in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" darzutun. Die Behauptung, wonach in Fortsetzung der bisherigen Verfolgungssituation gegenüber Familienmitgliedern eine weitere Inhaftierung eines Angehörigen (Bruder) erfolgt sei, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn damit wird einzig erneut Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte - und vom Gericht als nicht glaubhaft erkannte - Verfolgungslage in Äthiopien genommen und letztlich eine andere Würdigung verlangt. Die im Laufe des vorinstanzlichen, im November 2011 angehobenen zweiten Asylverfahrens vorgebrachte (beziehungsweise aus den eingereichten Beweismitteln abzuleitende) Behauptung, gemäss Mitteilung der Mutter des Beschwerdeführers befinde sich der Sohn beziehungsweise Bruder S. seit März 2013 im Gefängnis C._______ respektive im Gefängnis D._______ in E._______, macht die Asylangaben des Beschwerdeführers nicht glaubhafter. Dass diese Behauptung nicht belegt wurde, zumal niemand - auch nicht das IKRK in E._______ - den Bruder bisher kontaktieren konnte, lässt zudem Raum für Zweifel. Die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung kann somit im Kern nicht in Frage gestellt werden. Daran ändern auch die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und die eingereichten Beweismittel nichts; namentlich auch nicht die Bestätigung des Finanz- und Verwaltungschefs der OLF in Washington D.C. vom 29. Januar 2014, welche sich praktisch darauf beschränkt, die allgemeine Lage der Oromo in Äthiopien zu beschreiben. In Ergänzung dieser Ausführungen kann auf die zutreffende diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung (Ziff. II.2 der Erwägungen) verwiesen werden. 3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die seit Ergehen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 10. März 2011 erwähnten Aspekte keine Ereignisse darstellen, die i.S. von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das BFM ist damit zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2011 nicht eingetreten.
E. 4 Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, wird er durch das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements auch nicht geschützt. Es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. Er verfügt in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (...)jährige Schulbildung und hat Arbeitserfahrungen als (...). Er spricht (...). Mangels anderweitiger Hinweise auf Beschwerdeebene ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei genügender Gesundheit sowie reise- und arbeitsfähig ist. Er müsste nicht damit rechnen, im Heimatland in eine existenzielle Notlage zu geraten. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren.
E. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.4 Zusammenfassend ist der angeordnete Wegweisungsvollzug zu be-stätigen, womit eine vorläufige Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1146/2014 Urteil vom 31. März 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer gelangte per Flugzeug von Athen her kommend am 20. Januar 2011 in die Schweiz. Nachdem ihm die Flughafenbehörde Zürich-Kloten den Weiterflug nach München wegen Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepasses verweigert hatte, stellte er am 22. Januar 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte geltend, er und seine Angehörigen hätten aktiv die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützt. Ein Teil seiner Angehörigen sei verhaftet und freigelassen worden, so auch er. Sein Vater und ein Bruder - er habe insgesamt (...) Geschwister - seien 2005 von der Regierung ermordet worden. (...Diverse Bekannte...) lebten in Äthiopien, andere Verwandte (namentlich fünf Geschwister, [...]) seien in Saudi Arabien, Kenia oder Griechenland. Er selber habe Äthiopien im Mai 2002 Richtung Somalia verlassen, sei von dort nach Jemen und daraufhin nach (...), Saudi Arabien, gereist, wo er sich während sieben Jahren mit (...) aufgehalten habe. Im (...) 2010 sei er nach Somalia ausgeliefert worden und habe sich gleich wieder nach Jemen begeben. Er sei dann von dort aus via Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich während vier Monaten illegal bis 20. Januar 2011 aufgehalten habe. Bei seinem Abflug aus Athen sei sein eigentliches Reiseziel Norwegen gewesen. Neben dem von ihm verwendeten, auf einen anderen Namen lautenden äthiopischen Pass führte er einen vom (...) 2009 datierten, mit seiner Foto versehenen Bericht der griechischen Flughafenbehörde des internationalen Flughafens Athen-Eleftherios Venizelos in Spata betreffend den am (...) 2009 am Flughafen angekommenen äthiopischen Staatsangehörigen B._______, geboren (...), mit sich. A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und zog den vom Beschwerdeführer verwendeten gefälschten äthiopischen Reisepass ein. Zur Begründung führte es aus, seine Angaben seien nicht glaubhaft und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1088/2011 vom 10. März 2011 ab. B. B.a Am 11. November 2011 (Eingang BFM: 14. November 2011) reichte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um Asylerteilung ein. Er beantragte weiter, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur einlässlichen Begründung des Gesuchs anzusetzen. Er machte geltend, die Partei Keneget und die Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) hätten sich zusammengeschlossen. Als deren offizielles politisch aktives Mitglied würde er bei einer Rückkehr ins Heimatland verfolgt. Er reichte dazu zwei Bestätigungen der EPPF ein. B.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 setzte das BFM den Wegweisungsvollzug aus. B.c Am 3. Dezember 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vorakten und setzte ihm Frist zur Gesuchsbegründung. B.d Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 und Ergänzung vom 20. Juni 2013 beantragte dieser seine Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung sowie (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner wünschte er die Durchführung einer Anhörung. Er wiederholte im Wesentlichen die im ersten Asylverfahren genannten Gründe. Darüber hinaus behauptete er, sein (...) Bruder sei im Jahr 2013 von den saudi-arabischen Behörden nach Äthiopien ausgeschafft worden und sei seither verschollen. Suchaufträge bei Hilfsorganisationen hätten bis anhin nichts gebracht. Er selber habe in der Schweiz zweimal an Kundgebungen der OLF in Genf teilgenommen. Da er den äthiopischen Behörden als eine von ihnen verfolgte, politisch aktive und oppositionelle Person bekannt sei, gefährde ihn sein weiteres politisches Engagement in der Schweiz zusätzlich. Er rechne bei einer Rückkehr mit Inhaftierung, Folter oder Hinrichtung. Die Ungewissheit über den künftigen Status in der Schweiz und die Unklarheit über das momentane Befinden seiner Angehörigen mache ihm in psychischer Hinsicht zu schaffen und er schlafe schlecht trotz der Einnahme von Medikamenten. Er habe sich vom Hausarzt an einen Spezialisten überweisen lassen. Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung und einen Bericht der OLF, einen Internetauszug vom 14. November 2011, ein Foto seiner Angehörigen und Kopien von an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) in Genf, an amnesty international (ai) in New York und an Human Rights Watch in London und Brüssel adressierten Briefen ein. C. Das BFM wies mit Verfügung vom 24. Februar 2014 - am 26. Februar 2014 eröffnet - den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, trat in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an; es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr von Fr. 600.- . D. Mit Eingabe vom 5. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf sein zweites Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeschrift lagen bei: eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2014, ein Schreiben der OLF vom 29. Januar 2014, ein undatierter ai-Bericht, Kopien der Korrespondenz mit dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, inkl. ein Papier in äthiopischer Schrift sowie der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes verabschiedet (AS 2013 4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111c AsylG neu eingefügt, der das Verfahren bei Mehrfachgesuchen regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 - somit am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren betreffend Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des Asylgesetzes vom 1. Januar 2008 gilt. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 14. November 2011, weshalb altes Recht anzuwenden ist. 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (alt Art. 32-35a AsylG resp. neu Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E.3). Nicht beschränkt ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Wegweisung und Vollzug, da das BFM hierbei eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat. 1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 altAbs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012). 1.7 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.8 In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nach erteiltem rechtlichen Gehör respektive nach Eingang der schriftlichen Gesuchsbegründung hinreichend klar erstellt, weshalb auf eine Anhörung praxisgemäss verzichtet werden dürfe. Das Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch ergebe sich aus dem Umstand, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse erkennbar seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. So habe dieser im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch äthiopische Behörden glaubhaft gemacht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert gewesen sei. Somit könne er seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter spezieller Be-obachtung von heimatlichen Behörden gestanden haben. Zudem sei ihm nicht zu glauben, dass ein Bruder aus politischen Gründen kürzlich entführt worden sei. Die Schreiben an die humanitären Organisationen fussten ausschliesslich auf Behauptungen des Beschwerdeführers, weshalb ihnen ein Beweiswert abzusprechen sei. Die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien nur in einem bescheidenen Masse erfolgt. Sie liessen nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer, der kein genügendes politisches Profil aufweise und nicht zum harten Kern der Oppositionellen zu zählen sei, in den Fokus heimatlicher Behörden geraten könnte. Es sei damit keine Gefährdungssituation für ihn zu erkennen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es könne u.a. bezüglich der Einzelheiten bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf die Argumentation im ersten Asylentscheid verwiesen werden. 1.9 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das BFM habe seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Es hätte ihn zu einer Anhörung einladen und vor Erlass eines Entscheids über seine Absicht, auf das Gesuch ohne vorgängige Anhörung nicht einzutreten, orientieren müssen. Die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben, weil zwischen dem Einreichungszeitpunkt des Gesuchs und demjenigen des Entscheids mehr als 700 Arbeitstage verflossen seien, mithin weit mehr als das Gesetz für die Behandlung des Gesuchs vorsehe (fünf bis zehn Arbeitstage). In materieller Hinsicht behauptete er unter Hinweis auf bereits Aktenkundiges des ersten und zweiten Asylverfahrens, dass er als aktives Mitglied einer Oppositionspartei den äthiopischen Behörden mit grösster Wahrscheinlichkeit bekannt sei. Er habe sich stets genügend politisch profiliert und stamme aus einer bekannten politisch aktiven Familie. Er habe in der Schweiz um Asyl ersucht und sich staatspolitisch subversiv gegen die äthiopischen Behörden betätigt. Er sei Flüchtling und ihm drohe bei einer Rückkehr eine unverhältnismässige und unrechtmässige Strafe. Ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Zunächst sind die erhobenen formellen Rügen zu prüfen. Der Beschwerdeführer forderte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Nichtrespektierung des Anspruchs auf eine vorgängige persönliche Anhörung gemäss Art. 36 AsylG, Verschweigen künftiger Dispositionen) sowie wegen Überschreitung der gesetzlichen Behandlungsfrist von fünf bis zehn Arbeitstagen. 2.1 Einer asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (alt Art. 36 Abs. 2 AsylG); sollten sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ist einzutreten und in der Regel eine Anhörung durchzuführen. Der Anspruch der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör wird oftmals bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich ihrer Begründung, wahrgenommen. Das BFM kann daher nach Treu und Glauben auf die zeitlich nachgeordnete formelle Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichten, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ergibt sich jedoch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). 2.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2011 vom BFM gefordert hatte, sein Gesuch nach Kenntnis der Vorakten und Ansetzung einer Nachfrist einlässlich begründen zu dürfen, ist dies ihm am 3. Dezember 2012 gewährt worden. Er hat denn auch diese Gelegenheit ergriffen und am 13. Dezember 2012 eine schriftliche Begründung samt Beweismitteln eingereicht. Mit Zuschrift vom 20. Juni 2013 hat er zusätzliche Ausführungen gemacht und weitere Beweismittel eingereicht. Das BFM durfte im Zeitpunkt seines Entscheids, am 24. Februar 2014 ohne Weiteres von der vollständigen Erstellung des Sachverhalts und der Spruchreife des Verfahrens ausgehen, zumal es sich ja um ein zweites Asylverfahrens handelt. Zur Durchführung einer Anhörung war das BFM nicht verpflichtet; es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) das Gesuch direkt entscheiden. 2.1.2 Auf Vororientierung über die Dispositionen des Amtes besteht kein gesetzlicher Anspruch. Dass das BFM von seinem Verzicht auf Anhörung und seinem Vorgehen, aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts zu entscheiden, Gebrauch machte, ist mithin nicht zu beanstanden. 2.1.3 Dass das BFM seinen Entscheid nicht innert der gesetzlichen Behandlungsfristen (damals geregelt in dem unter dem falschen Marginale "Verfahrensfristen" stehenden Art.37 alt Abs. 1 und 3 AsylG) von zehn Arbeitstagen beziehungsweise drei Monaten gefällt hat, trifft zwar zu. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine in der Regel zu beachtende Ordnungsfrist. Befremdend ist, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer vom BFM ein eiliges Vorgehen fordert - er, der im vorliegenden Verfahren von der nichtprioritären Behandlung seines Gesuches insofern profitiert hat, als er vom BFM eine Frist zur Gesuchsbegründung erhalten hat und noch sechs Monate nach deren Einreichung eine Ergänzung zu den Akten geben konnte, und der im Übrigen seiner Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, seit mehr als drei Jahren nicht nachkommt. Weshalb in der Überschreitung der grundsätzlichen Behandlungsfrist ein Kassationsgrund liegen soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nachvollziehbar, würde doch dadurch das Verfahren nur verlängert. 2.1.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dieser Nichteintretenstatbestand enthält somit ein formelles und ein materielles Erfordernis, die kumulativ erfüllt sein müssen. 3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen; es wurde rechtskräftig beendet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1088/2011 vom 10. März 2011; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011). Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist damit erfüllt. 3.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens - mithin seit der am 10. März 2011 in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM - bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dabei sind im Hinblick auf die Frage, ob ein ordentliches Verfahren durchzuführen ist oder ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolgte, die Vorbringen und Fakten unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes zu prüfen. Somit geht es darum zu ermitteln, ob sich Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben haben, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.). Ist aber eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. März 2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht habe, weshalb das BFM das (erste) Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Insoweit in der aktuellen Beschwerde erneut auf die im ersten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgungslage abgestellt wird, ist deshalb die Begründung von vornherein nicht geeignet, ein "in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" darzutun. Die Behauptung, wonach in Fortsetzung der bisherigen Verfolgungssituation gegenüber Familienmitgliedern eine weitere Inhaftierung eines Angehörigen (Bruder) erfolgt sei, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn damit wird einzig erneut Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte - und vom Gericht als nicht glaubhaft erkannte - Verfolgungslage in Äthiopien genommen und letztlich eine andere Würdigung verlangt. Die im Laufe des vorinstanzlichen, im November 2011 angehobenen zweiten Asylverfahrens vorgebrachte (beziehungsweise aus den eingereichten Beweismitteln abzuleitende) Behauptung, gemäss Mitteilung der Mutter des Beschwerdeführers befinde sich der Sohn beziehungsweise Bruder S. seit März 2013 im Gefängnis C._______ respektive im Gefängnis D._______ in E._______, macht die Asylangaben des Beschwerdeführers nicht glaubhafter. Dass diese Behauptung nicht belegt wurde, zumal niemand - auch nicht das IKRK in E._______ - den Bruder bisher kontaktieren konnte, lässt zudem Raum für Zweifel. Die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung kann somit im Kern nicht in Frage gestellt werden. Daran ändern auch die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und die eingereichten Beweismittel nichts; namentlich auch nicht die Bestätigung des Finanz- und Verwaltungschefs der OLF in Washington D.C. vom 29. Januar 2014, welche sich praktisch darauf beschränkt, die allgemeine Lage der Oromo in Äthiopien zu beschreiben. In Ergänzung dieser Ausführungen kann auf die zutreffende diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung (Ziff. II.2 der Erwägungen) verwiesen werden. 3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die seit Ergehen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 10. März 2011 erwähnten Aspekte keine Ereignisse darstellen, die i.S. von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das BFM ist damit zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2011 nicht eingetreten.
4. Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, wird er durch das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements auch nicht geschützt. Es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. Er verfügt in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (...)jährige Schulbildung und hat Arbeitserfahrungen als (...). Er spricht (...). Mangels anderweitiger Hinweise auf Beschwerdeebene ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei genügender Gesundheit sowie reise- und arbeitsfähig ist. Er müsste nicht damit rechnen, im Heimatland in eine existenzielle Notlage zu geraten. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend ist der angeordnete Wegweisungsvollzug zu be-stätigen, womit eine vorläufige Aufnahme ausser Betracht fällt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform und die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: