opencaselaw.ch

E-1116/2022

E-1116/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Januar 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz (Akten der Vorinstanz 1121905 [SEM-act.] 1 und 2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 18. November 2021 in Bulgarien und am 29. Dezember 2021 in Öster- reich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 8). B. Am 14. Januar 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwer- deführers auf (SEM-act. 10) und gewährte ihm am 4. Februar 2022 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs für sein Asylgesuch und zur Wegweisung (Überstellung) dorthin. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass in beiden Ländern sein Asyl- entscheid noch ausstehe. Er habe mindestens zehnmal versucht, von der Türkei nach Bulgarien zu gelangen. Er sei jedoch jedes Mal erwischt, ver- prügelt und in die Türkei zurückgeschickt worden. Er habe in Bulgarien un- ter Zwang seine Fingerabdrücke abgegeben. Die bulgarischen Polizisten seien noch erbarmungsloser gewesen als die Taliban in seiner Heimat. Im Camp, wo er nur kurze Zeit gewesen sei, sei es ihm von den Schlägen schlecht gegangen. Es habe aber keine medizinische Versorgung gege- ben. Medikamente hätten sie nur gegen Bezahlung in einem «medizini- schen Zimmer» erhalten. Die Mitarbeiter hätten ihn jeweils mit Tritten und Faustschlägen geweckt. Mangels einer Duschmöglichkeit habe er die ver- dreckten Kleider seiner Flucht anbehalten müssen. Manchmal habe es auch kein Essen gegeben. Von Bulgarien aus sei er über Serbien nach Österreich gelangt, wo er sehr hungrig angekommen sei. Er sei dort 24 Stunden in einem Zimmer eingesperrt gewesen und habe nichts zu Essen oder zu Trinken erhalten. Ihm sei – wie einem Hund – ein Stück Brot hin- geworfen worden. Er wolle in der Schweiz bleiben, da hier der Cousin sei- nes Vaters lebe, der ihm helfen könne. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, er sei gesund. Gegen seinen Ausschlag habe er Medika- mente erhalten, die ihm helfen würden. Auf Nachfrage seiner Rechtsver- tretung führte er aus, es gehe ihm auch psychisch gut, er habe aber zwi- schen der Türkei und Bulgarien sehr viel leiden müssen. Die Schläge hät- ten bei ihm psychische Spuren hinterlassen. Für einen Mann sei es schwie- rig, so erniedrigt zu werden (SEM-act. 15).

E-1116/2022 Seite 3 C. Gestützt auf den «Eurodac»-Abgleich ersuchte die Vorinstanz die bulgari- schen Behörden am 7. Februar 2022 um Übernahme des Beschwerdefüh- rers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 21. Februar 2022 (in der an- gefochtenen Verfügung fälschlicherweise 24. Februar 2022) hiessen die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die an- gerufene Bestimmung gut (SEM-act. 16 und 18). D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu (SEM-act. 22 und 23). E. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Be- schwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2022 an das Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein ma- terielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulga- rien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses sei zu verzichten. F. Am 10. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor.

E-1116/2022 Seite 4

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassendie Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes- sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrens- rechtliche Rüge einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E-1116/2022 Seite 5 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es seien bezüglich des me- dizinischen Sachverhalts nur ungenügende Abklärungen getätigt worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass er gesund sei. Zudem erstaune die Feststellung des SEM, wonach er keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen eine Zu- ständigkeit Bulgariens sprechen würden. Auch seien seine Berichte nur un- vollständig zusammengefasst worden und die unmenschliche Behandlung durch die bulgarischen Behörden (Push-Backs bei den versuchten Grenz- übertritten sowie Schläge und Tritte im Camp) sei unerwähnt geblieben.

E. 2.2.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – soweit es den medizinischen Sachverhalt betrifft – nicht ausreichend wahrgenommen hätte. So geht zwar aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht wohl fühlte (vgl. SEM-act. 15 S. 2: «weint und entfernt sich kurz vom Befra- gungstisch» / «weint»), doch erklärte er ausdrücklich, dass es ihm, trotz seiner Erlebnisse, psychisch gut gehe und er keine psychologische Be- handlung wünsche. Gleichwohl wurde er darüber informiert, dass er sich bei psychischen Problemen auch an MedicHelp wenden könne (vgl. SEM- act. 15). Dass offenbar dennoch keine weitere Behandlung als notwendig erachtet oder in Erwägung gezogen wurde, geht aus einer Mitteilung der zuständigen Stelle des Bundeszentrums («Antwort der Pflege») hervor, wonach der Beschwerdeführer keine entsprechende Hilfe in Anspruch ge- nommen hat (vgl. SEM-act. 20). Hinzu kommt, dass auch die am 3. Februar 2022 bevollmächtigte Rechtsvertretung nie einen entsprechenden Be- handlungsbedarf angemeldet hat. Das SEM hatte somit keinen Anlass, von sich aus medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten.

E. 2.2.2 Hingegen ist der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sei- nen Entscheid ungenügend begründet, zuzustimmen. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung nur äussert knapp mit den von

E-1116/2022 Seite 6 ihm geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Bulgarien aus- einander und liess die Tatsache, dass das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen in Bulgarien gewisse Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020), in ihren Erwägungen gänzlich uner- wähnt und unberücksichtigt. Noch schwerwiegender ist jedoch, dass sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unmenschliche Behandlung in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwä- gungen behandelt. Das SEM setzte sich weder mit den von ihm erwähnten Tritten und Schlägen bei seinen Einreiseversuchen und Rückweisungen an der bulgarischen Grenze noch mit den dargelegten Übergriffen während seines Aufenthalts in Bulgarien (insbesondere auch im Camp) auseinan- der. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Dublin-Ge- sprächs die erlittene schlechte Behandlung und deren Folgen für ihn – so- weit im Rahmen dieses Gesprächs möglich – substantiiert dargelegt hat und die protokollierten Emotionen seine Glaubwürdigkeit stützen (vgl. vor- stehend E. 2.2.1). Folglich ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Gleichzeitig hat es den Sachverhalt – soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unmenschliche Behandlung betroffen ist – nicht vollständig festgestellt. Abschliessend ist festzustellen, dass sich der Verfügung auch nicht entnehmen lässt, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz einen Ver- wandten, wegen dessen Unterstützung er hier bleiben möchte, zur Kennt- nis genommen hat. Eine Heilung dieser formellen Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht angesichts ihrer Schwere und der beschränk- ten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Debatte.

E. 3 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift erhobe- nen Rügen und deren Begründung weiter einzugehen. Sie werden zum Gegenstand des vom SEM wieder aufzunehmenden Verfahrens.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt – angesichts des direkten Entscheids in der Sache – für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und für den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

E-1116/2022 Seite 7

E. 5 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1116/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung verlangt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1116/2022 Urteil vom 16. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lucca Schulz, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Januar 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz (Akten der Vorinstanz 1121905 [SEM-act.] 1 und 2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 18. November 2021 in Bulgarien und am 29. Dezember 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 8). B. Am 14. Januar 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 10) und gewährte ihm am 4. Februar 2022 das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs für sein Asylgesuch und zur Wegweisung (Überstellung) dorthin. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass in beiden Ländern sein Asylentscheid noch ausstehe. Er habe mindestens zehnmal versucht, von der Türkei nach Bulgarien zu gelangen. Er sei jedoch jedes Mal erwischt, verprügelt und in die Türkei zurückgeschickt worden. Er habe in Bulgarien unter Zwang seine Fingerabdrücke abgegeben. Die bulgarischen Polizisten seien noch erbarmungsloser gewesen als die Taliban in seiner Heimat. Im Camp, wo er nur kurze Zeit gewesen sei, sei es ihm von den Schlägen schlecht gegangen. Es habe aber keine medizinische Versorgung gegeben. Medikamente hätten sie nur gegen Bezahlung in einem «medizinischen Zimmer» erhalten. Die Mitarbeiter hätten ihn jeweils mit Tritten und Faustschlägen geweckt. Mangels einer Duschmöglichkeit habe er die verdreckten Kleider seiner Flucht anbehalten müssen. Manchmal habe es auch kein Essen gegeben. Von Bulgarien aus sei er über Serbien nach Österreich gelangt, wo er sehr hungrig angekommen sei. Er sei dort 24 Stunden in einem Zimmer eingesperrt gewesen und habe nichts zu Essen oder zu Trinken erhalten. Ihm sei - wie einem Hund - ein Stück Brot hingeworfen worden. Er wolle in der Schweiz bleiben, da hier der Cousin seines Vaters lebe, der ihm helfen könne. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, er sei gesund. Gegen seinen Ausschlag habe er Medikamente erhalten, die ihm helfen würden. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung führte er aus, es gehe ihm auch psychisch gut, er habe aber zwischen der Türkei und Bulgarien sehr viel leiden müssen. Die Schläge hätten bei ihm psychische Spuren hinterlassen. Für einen Mann sei es schwierig, so erniedrigt zu werden (SEM-act. 15). C. Gestützt auf den «Eurodac»-Abgleich ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 7. Februar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 21. Februar 2022 (in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise 24. Februar 2022) hiessen die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die angerufene Bestimmung gut (SEM-act. 16 und 18). D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 22 und 23). E. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 10. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassendie Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es seien bezüglich des medizinischen Sachverhalts nur ungenügende Abklärungen getätigt worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gesund sei. Zudem erstaune die Feststellung des SEM, wonach er keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen eine Zuständigkeit Bulgariens sprechen würden. Auch seien seine Berichte nur unvollständig zusammengefasst worden und die unmenschliche Behandlung durch die bulgarischen Behörden (Push-Backs bei den versuchten Grenzübertritten sowie Schläge und Tritte im Camp) sei unerwähnt geblieben. 2.2.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - soweit es den medizinischen Sachverhalt betrifft - nicht ausreichend wahrgenommen hätte. So geht zwar aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht wohl fühlte (vgl. SEM-act. 15 S. 2: «weint und entfernt sich kurz vom Befragungstisch» / «weint»), doch erklärte er ausdrücklich, dass es ihm, trotz seiner Erlebnisse, psychisch gut gehe und er keine psychologische Behandlung wünsche. Gleichwohl wurde er darüber informiert, dass er sich bei psychischen Problemen auch an MedicHelp wenden könne (vgl. SEM-act. 15). Dass offenbar dennoch keine weitere Behandlung als notwendig erachtet oder in Erwägung gezogen wurde, geht aus einer Mitteilung der zuständigen Stelle des Bundeszentrums («Antwort der Pflege») hervor, wonach der Beschwerdeführer keine entsprechende Hilfe in Anspruch genommen hat (vgl. SEM-act. 20). Hinzu kommt, dass auch die am 3. Februar 2022 bevollmächtigte Rechtsvertretung nie einen entsprechenden Behandlungsbedarf angemeldet hat. Das SEM hatte somit keinen Anlass, von sich aus medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. 2.2.2 Hingegen ist der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Entscheid ungenügend begründet, zuzustimmen. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung nur äussert knapp mit den von ihm geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Bulgarien auseinander und liess die Tatsache, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien gewisse Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020), in ihren Erwägungen gänzlich unerwähnt und unberücksichtigt. Noch schwerwiegender ist jedoch, dass sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unmenschliche Behandlung in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen behandelt. Das SEM setzte sich weder mit den von ihm erwähnten Tritten und Schlägen bei seinen Einreiseversuchen und Rückweisungen an der bulgarischen Grenze noch mit den dargelegten Übergriffen während seines Aufenthalts in Bulgarien (insbesondere auch im Camp) auseinander. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs die erlittene schlechte Behandlung und deren Folgen für ihn - soweit im Rahmen dieses Gesprächs möglich - substantiiert dargelegt hat und die protokollierten Emotionen seine Glaubwürdigkeit stützen (vgl. vorstehend E. 2.2.1). Folglich ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Gleichzeitig hat es den Sachverhalt - soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unmenschliche Behandlung betroffen ist - nicht vollständig festgestellt. Abschliessend ist festzustellen, dass sich der Verfügung auch nicht entnehmen lässt, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz einen Verwandten, wegen dessen Unterstützung er hier bleiben möchte, zur Kenntnis genommen hat. Eine Heilung dieser formellen Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht angesichts ihrer Schwere und der beschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Debatte.

3. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen und deren Begründung weiter einzugehen. Sie werden zum Gegenstand des vom SEM wieder aufzunehmenden Verfahrens.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt - angesichts des direkten Entscheids in der Sache - für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und für den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

5. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: