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E-1113/2022

E-1113/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Dezember 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 27. Oktober 2016 in Österreich, am 11. Januar 2017 in Italien und am 29. März 2018 sowie am 18. März 2021 in Frank- reich um Asyl nachgesucht hatte. Am 4. Januar 2022 fand die Personali- enaufnahme des Beschwerdeführers statt. Anlässlich des Dublin-Ge- sprächs vom 11. Januar 2022 (vgl. elektronische SEM-Akte […]) gab er an, in Österreich festgenommen worden zu sein und keine medizinische Be- treuung erhalten zu haben, weshalb er ohne den Asylentscheid abgewartet zu haben nach Italien weiteregereist sei. Sein Asylgesuch in Italien und seine beiden Asylgesuche in Frankreich seien abgewiesen worden. In Frankreich habe er auf der Strasse gelebt und weder Unterstützung noch einen Rechtsvertreter für das Asylverfahren erhalten. Er leide an psychi- schen Beschwerden und die Sehkraft seines rechten Auges habe stark ab- genommen. Aufgrund des Erlebten verschlechtere sich sein Gesundheits- zustand. Zudem sei zu vermuten, dass er wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner psychischen Probleme in Frankreich kein faires Asylver- fahren erhalten habe, weshalb die Wegweisung (recte: Überstellung) nach Frankreich unzulässig sei. Ferner beantrage er den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Österreich, Italien oder Frankreich sowie zur Überstellung dorthin. In den Akten befinden sich eine Kopie seines Nüfüs und medizinische Da- tenblätter ORS mit Einträgen vom 4. und 25. Januar 2022 und vom 1. Und

15. Februar 2022. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdefüh- rers ersuchte die Vorinstanz am 8. Februar 2022 die französischen Behör- den um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am

18. Februar 2022 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.

E-1113/2022 Seite 3 C. Gemäss Mailverkehr vom 28. Februar 2022 zwischen der Vorinstanz und der medizinischen Pflege fand gleichentags ein Termin bei einem Psychi- ater statt. Am 7. März 2022 sei ein Folgetermin vorgesehen. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 9. März 2022 (Poststempel. 8. März 2022) erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz sei ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnah- men die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerde- führers nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. März 2022 setzte die Instruk- tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einst- weilen aus.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 2.4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfü- gung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be- hörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E-1113/2022 Seite 5 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 2.4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Un- tersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig abgeklärt. Zudem sei sein Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Insbesondere seien keine weiteren Abklä- rungen hinsichtlich des Ruhe- und Haltetremors und des tachykarden Vor- hofflimmern getroffen und diese Beschwerden auch in der Verfügung nicht aufgeführt worden. Zudem sei die Vorinstanz fälschlicherweise von einer verminderten Sehkraft des linken Auges ausgegangen.

E. 2.4.1.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist durch die Da- tenblätter ORS mit Einträgen vom 4. und 25. Januar 2022 sowie vom

1. und 15. Februar 2022 dokumentiert. Es konnte festgestellt werden, dass er an Schlafstörungen, Halluzinationen, einer depressiven Verstimmung sowie tachykardem Vorhofflimmern leidet. Ihm wurden Medikamente ver- schrieben und aufgrund seiner psychischen Beschwerden fanden am

28. Februar 2022 sowie am 7. März 2022 Termine bei einem Psychiater statt. Durch die Einnahme des Medikaments Risperidon (Antipsychotikum) wurde ein Ruhe- und Haltetremor (Muskelzittern) festgestellt. Zudem be- steht ein Verdacht auf Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion). Beim Er- wähnen des linken statt des rechten Auges handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszu- gehen, dass aufgrund der festgestellten Gesundheitsprobleme – selbst wenn gewisse Erkrankungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden – keine weiteren Abklärungen nötig wa- ren. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit vollstän- dig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt.

E-1113/2022 Seite 6

E. 2.4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie sich nur oberflächlich mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts der Schweiz aus humanitären Gründen auseinander- gesetzt habe. Die Vorinstanz hat sich in der Begründung zu den wesentlichen gesund- heitlichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Frank- reichs geäussert. Deren Würdigung ist eine materielle Frage, die nachfol- gend zu prüfen ist. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor.

E. 2.4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) – wie vorliegend – findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Be- schwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche

E-1113/2022 Seite 7 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ältere Personen würden in Frankreich zu den vulnerablen Personen gehören. Allerdings würden bei der Identifikation der Vulnerabilität häufig Probleme entstehen, womit ver- hindert werde, dass vulnerable Personen adäquat untergebracht werden könnten. Vulnerablen Personen werde nach einer Überstellung nach Frankreich nur mangelhaft oder mit Verzögerung Zugang zu Unterbringung sowie medizinischer Versorgung gewährt und in gewissen Fällen sogar verweigert. Trotz seines fortgeschrittenen Alters habe er in Frankreich keine Unterstützung, keine medizinische Versorgung und für das Asylver- fahren keine Rechtsvertretung erhalten.

E. 4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)

E-1113/2022 Seite 8 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom

29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf Be- richte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Frankreich und die eigene Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Folglich weisen das Asylverfahren und das Aufnahmesystem in Frankreich keine systema- tischen Mängel auf, welche eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO rechtfertigen würden (Urteile des BVGer E-2905/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seines Alters und seiner ge- sundheitlichen Beschwerden gehöre er in Frankreich zu den vulnerablen Personen. Er habe dort auf der Strasse gelebt, sich von Abfall ernährt und keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen gehabt. Bei einer Überstel- lung nach Frankreich drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Schweiz habe daher ihr Recht auf Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben.

E. 5.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut und die Sehkraft seines rechten Auges habe stark abgenommen. Gemäss den vorliegenden Datenblättern ORS leidet er an Schlafstörungen, Halluzinationen, einer depressiven Verstimmung sowie tachykardem Vorhofflimmern. Ihm wurden Medikamente verschrie- ben und aufgrund seiner psychischen Beschwerden finden Termine bei ei- nem Psychiater statt. Durch die Einnahme des Medikaments Risperidon (Antiosychotikum) wurde ein Ruhe- und Haltetremor (Muskelzittern) fest- gestellt. Zudem besteht ein Verdacht auf Hyperthyreose (Schilddrüsen- überfunktion). Die Gesundheitsprobleme erweisen sich demnach als nicht so gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Frankreich mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2), womit es keiner individuellen

E-1113/2022 Seite 9 Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich medizinischer Ver- sorgung bedarf. Sollte der Beschwerdeführer dennoch auf eine Behand- lung angewiesen sein, so ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Selbst wenn seine Asylgesuche in Frankreich abgewiesen wurden, ist Frankreich weiterhin verpflichtet ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank- heiten umfasst, zugänglich zu machen und die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen, namentlich gemäss Art. 15 und 17 Aufnahmerichtlinie beziehungsweise allenfalls Art. 14 Abs. 1 Bst. b und d Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348/98 vom 24. De- zember 2008) – sollte der Beschwerdeführer nicht mehr im Hoheitsgebiet Frankreichs verbleiben dürfen (vgl. Art. 3 Aufnahmerichtlinie). Es liegen so- mit keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adä- quate medizinische Behandlung verweigert würde. Im Übrigen gelten Per- sonen im fortgeschrittenen Alter in Frankreich zu den vulnerablen Perso- nen, womit eine besondere Betreuung sowie ein prioritärer Zugang zur me- dizinischen Infrastruktur gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat zudem in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die französischen Be- hörden vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand, die notwendige medizinische Behandlung sowie die Weiterführung der be- gonnenen Therapie des Beschwerdeführers informiert werden (vgl. Art. 31

f. Dublin-III-VO). Bei einer Rückweisung nach Frankreich droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.

E. 5.3 Insgesamt ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Begründung ei- nen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt hat und das ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen geset- zeskonform ausgeübt hat.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh- rer würde bei einer Überstellung nach Frankreich dort in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Wie vorstehend er- wähnt ist zudem auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Frankreich der für die Be-

E-1113/2022 Seite 10 handlung des Asylgesuchs beziehungsweise Beendigung des Asylverfah- rens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 10. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1113/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1113/2022 Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Christofori, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Dezember 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 27. Oktober 2016 in Österreich, am 11. Januar 2017 in Italien und am 29. März 2018 sowie am 18. März 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Am 4. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers statt. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Januar 2022 (vgl. elektronische SEM-Akte [...]) gab er an, in Österreich festgenommen worden zu sein und keine medizinische Betreuung erhalten zu haben, weshalb er ohne den Asylentscheid abgewartet zu haben nach Italien weiteregereist sei. Sein Asylgesuch in Italien und seine beiden Asylgesuche in Frankreich seien abgewiesen worden. In Frankreich habe er auf der Strasse gelebt und weder Unterstützung noch einen Rechtsvertreter für das Asylverfahren erhalten. Er leide an psychischen Beschwerden und die Sehkraft seines rechten Auges habe stark abgenommen. Aufgrund des Erlebten verschlechtere sich sein Gesundheitszustand. Zudem sei zu vermuten, dass er wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner psychischen Probleme in Frankreich kein faires Asylverfahren erhalten habe, weshalb die Wegweisung (recte: Überstellung) nach Frankreich unzulässig sei. Ferner beantrage er den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Österreich, Italien oder Frankreich sowie zur Überstellung dorthin. In den Akten befinden sich eine Kopie seines Nüfüs und medizinische Datenblätter ORS mit Einträgen vom 4. und 25. Januar 2022 und vom 1. Und 15. Februar 2022. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 8. Februar 2022 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 18. Februar 2022 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. C. Gemäss Mailverkehr vom 28. Februar 2022 zwischen der Vorinstanz und der medizinischen Pflege fand gleichentags ein Termin bei einem Psychiater statt. Am 7. März 2022 sei ein Folgetermin vorgesehen. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 (eröffnet am 2. März 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 9. März 2022 (Poststempel. 8. März 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2022 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz sei ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.4 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 2.4.1. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht vollständig abgeklärt. Zudem sei sein Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Insbesondere seien keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Ruhe- und Haltetremors und des tachykarden Vorhofflimmern getroffen und diese Beschwerden auch in der Verfügung nicht aufgeführt worden. Zudem sei die Vorinstanz fälschlicherweise von einer verminderten Sehkraft des linken Auges ausgegangen. 2.4.1.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist durch die Datenblätter ORS mit Einträgen vom 4. und 25. Januar 2022 sowie vom 1. und 15. Februar 2022 dokumentiert. Es konnte festgestellt werden, dass er an Schlafstörungen, Halluzinationen, einer depressiven Verstimmung sowie tachykardem Vorhofflimmern leidet. Ihm wurden Medikamente verschrieben und aufgrund seiner psychischen Beschwerden fanden am 28. Februar 2022 sowie am 7. März 2022 Termine bei einem Psychiater statt. Durch die Einnahme des Medikaments Risperidon (Antipsychotikum) wurde ein Ruhe- und Haltetremor (Muskelzittern) festgestellt. Zudem besteht ein Verdacht auf Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion). Beim Erwähnen des linken statt des rechten Auges handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass aufgrund der festgestellten Gesundheitsprobleme - selbst wenn gewisse Erkrankungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden - keine weiteren Abklärungen nötig waren. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit vollständig festgestellt und die Untersuchungspflicht nicht verletzt. 2.4.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nur oberflächlich mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts der Schweiz aus humanitären Gründen auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz hat sich in der Begründung zu den wesentlichen gesundheitlichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs geäussert. Deren Würdigung ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen ist. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. 2.4.3. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ältere Personen würden in Frankreich zu den vulnerablen Personen gehören. Allerdings würden bei der Identifikation der Vulnerabilität häufig Probleme entstehen, womit verhindert werde, dass vulnerable Personen adäquat untergebracht werden könnten. Vulnerablen Personen werde nach einer Überstellung nach Frankreich nur mangelhaft oder mit Verzögerung Zugang zu Unterbringung sowie medizinischer Versorgung gewährt und in gewissen Fällen sogar verweigert. Trotz seines fortgeschrittenen Alters habe er in Frankreich keine Unterstützung, keine medizinische Versorgung und für das Asylverfahren keine Rechtsvertretung erhalten. 4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Frankreich und die eigene Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Folglich weisen das Asylverfahren und das Aufnahmesystem in Frankreich keine systematischen Mängel auf, welche eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden (Urteile des BVGer E-2905/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden gehöre er in Frankreich zu den vulnerablen Personen. Er habe dort auf der Strasse gelebt, sich von Abfall ernährt und keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen gehabt. Bei einer Überstellung nach Frankreich drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Schweiz habe daher ihr Recht auf Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. 5.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut und die Sehkraft seines rechten Auges habe stark abgenommen. Gemäss den vorliegenden Datenblättern ORS leidet er an Schlafstörungen, Halluzinationen, einer depressiven Verstimmung sowie tachykardem Vorhofflimmern. Ihm wurden Medikamente verschrieben und aufgrund seiner psychischen Beschwerden finden Termine bei einem Psychiater statt. Durch die Einnahme des Medikaments Risperidon (Antiosychotikum) wurde ein Ruhe- und Haltetremor (Muskelzittern) festgestellt. Zudem besteht ein Verdacht auf Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion). Die Gesundheitsprobleme erweisen sich demnach als nicht so gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Frankreich mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2), womit es keiner individuellen Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. Sollte der Beschwerdeführer dennoch auf eine Behandlung angewiesen sein, so ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Selbst wenn seine Asylgesuche in Frankreich abgewiesen wurden, ist Frankreich weiterhin verpflichtet ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen und die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen, namentlich gemäss Art. 15 und 17 Aufnahmerichtlinie beziehungsweise allenfalls Art. 14 Abs. 1 Bst. b und d Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348/98 vom 24. Dezember 2008) - sollte der Beschwerdeführer nicht mehr im Hoheitsgebiet Frankreichs verbleiben dürfen (vgl. Art. 3 Aufnahmerichtlinie). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Im Übrigen gelten Personen im fortgeschrittenen Alter in Frankreich zu den vulnerablen Personen, womit eine besondere Betreuung sowie ein prioritärer Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat zudem in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die französischen Behörden vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand, die notwendige medizinische Behandlung sowie die Weiterführung der begonnenen Therapie des Beschwerdeführers informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei einer Rückweisung nach Frankreich droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 5.3 Insgesamt ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Begründung einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt hat und das ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Frankreich dort in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Wie vorstehend erwähnt ist zudem auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs beziehungsweise Beendigung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: