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E-1077/2015

E-1077/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. September 2012 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 30. Dezember 2014 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei aus Asmara und habe Eritrea im Juli 2012 illegal verlassen. Sie habe Probleme mit Soldaten erhalten wegen ihres Ehemannes. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin in Beilage von vier Fotos und einer handschriftlichen Erklärung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab. Die Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was die Reflexverfolgung anbelange, so sei diese wegen widersprüchlicher Angaben unglaubhaft. So würde sich die Beschwerdeführerin zu den Zeitpunkten der drei Suchaktionen widersprechen und es soll gemäss Erstbefragung lediglich eine dieser Suchaktionen nachts stattgefunden haben, wohingegen gemäss Zweitbefragung alle drei Suchaktionen mitten in der Nacht stattgefunden hätten. Was die Zahlungsaufforderung von 50'000 Nakfa anbelange, so sei diese nachgeschoben und die Ausführungen hierzu seien ebenfalls widersprüchlich. Zudem habe sie in der Anhörung gesagt, der Verwalter habe ihr das Schreiben eine Woche nach der dritten Suchaktion überreicht, drei bis vier Tage danach sei sie dann geflohen, was im Widerspruch mit der Aussage stehe, nach der sie bereits eine Woche nach der dritten Suchaktion Eritrea verlassen habe. Im Übrigen gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, substantiierte Angaben zum Militärdienst ihres Mannes zu machen. Sodann könne in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin eine legale Ausreise nicht ausgeschlossen werden, die Schilderungen zur Ausreise seien unglaubhaft. Die Angaben zu den Fluchtvorbereitungen und dem Reiseweg sowie zum Grenzübertritt seien nicht nur unsubstantiiert sondern auch realitätsfremd. So sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie keinerlei Fluchtvorbereitungen getroffen habe, stattdessen planlos von Asmara nach Tesseney gefahren sei, wo sie innerhalb eines Tages zufällig ein paar fluchtbereite Leute getroffen habe, mit denen sie das Land verlassen habe, dies ohne irgendjemanden von ihrem Vorhaben zu informieren, nicht einmal ihre minderjährige Tochter, für die sie gesorgt habe.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz mache widersprüchliche Angaben zu den Besuchen der Soldaten geltend, wohingegen höchstens kleine Ungenauigkeiten vorliegen würden. Dass der zeitliche Ablauf der Besuche ungefähr übereinstimmend geschildert worden sei, spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Was die zeitlichen Angaben zu den Besuchen nachts anbelange, so sei zwar richtig, dass die Protokolle nicht übereinstimmen. Es sei jedoch in der Erstbefragung nur einmal kurz erwähnt worden, dass ein Besuch in der Nacht stattgefunden habe; ein Missverständnis oder eine Ungereimtheit, die nicht ins Gewicht falle. Was die Geldforderung von 50'000 Nakfa anbelange, so sei zwar richtig, dass die schriftliche Bestätigung in der Erstbefragung nicht erwähnt worden sei, doch sei auch nicht von einer mündlichen Aufforderung die Rede gewesen. Aus der Lücke in der Erstbefragung könne logischerweise nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass keine schriftliche Bestätigung ausgehändigt worden sei. Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffend Militärdienst ihres Mannes anbelange, so habe sie zwar nicht ausführlich erzählt, dies sei aber auch kein Schwerpunkt der Befragung gewesen. Der Militärdienst werde durch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos bestätigt. Was die Ausreise anbelange, so sei diese ohne Reisepass und ohne viel Geld nicht legal möglich und selbst wenn die Vorfluchtgründe weiterhin gesamthaft als unglaubhaft beurteilt würden, sei die Möglichkeit einer legalen Ausreise in hohem Masse unwahrscheinlich. Was die Glaubhaftmachung der Ausreise anbelange, so seien die Aussagen in den Protokollen diesbezüglich zwar nicht leicht miteinander vereinbar, doch könne die zeitliche Lücke plausibel aufgeklärt werden. Was die Fluchtvorbereitung anbelange, so sei sie tatsächlich in Tesseney zufällig auf Leute getroffen, mit welchen sie habe ausreisen können. Insbesondere habe sie eine Freundin getroffen, die Erfahrung mit dem Grenzübertritt gehabt habe. Dies schildere die Beschwerdeführerin in der handschriftlichen Beschwerdebeilage. Aus dieser sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht viel Ahnung davon gehabt habe, wie die Reise genau abgelaufen sei. Sie habe ihrer Familie nichts von ihrem Entschluss gesagt, da sie sonst Mühe gehabt hätte, ihr Vorhaben wirklich umzusetzen, was durchaus nachvollziehbar sei.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was die Ausreise anbelangt, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe muss jedoch sowohl von Gesetzes wegen als auch nach der zitierten Rechtsprechung bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Hiervon wird die Beschwerdeführerin nicht entbunden. Ihr gelingt weder das eine noch das andere. Die Vorinstanz konnte aufgrund des Alters, der unglaubhaften Vorbringen und der realitätsfremden Ausreiseschilderung nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin legal aus Eritrea ausgereist ist. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, kann angesichts der Tatsache, dass sie zur Zeit ihrer Ausreise mit Sicherheit älter als 47 Jahre war und im Zusammenhang mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Dass die Beschwerdeführerin Dokumente vorgelegt hat, welche für die Ausstellung von Pass und Ausreisevisum benötigt werden, sprechen in der Summe ebenfalls als Indiz für eine legale Ausreise. Hieran vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte handschriftliche Erklärung nichts ändern, im Gegenteil. Sie bekräftigt die Unglaubhaftigkeit, indem sie wiederholt, dass sie in Tesseney angekommen, in einen Tee und Kaffee Shop gegangen sei und dort - entgegnen ihren Aussagen in der Zweitbefragung (SEM-Akte, act. 10 S. 13) - ihre Freundin zusammen mit Fluchtgefährtinnen gesehen habe, die ihr die Möglichkeit eröffnet hätten, mit ihnen zusammen zu fliehen. Sodann hätten sie den Fluchtweg, "alles genau geplant" (Beschwerdebeilage 4). Eine Aussage, die im Widerspruch zu derjenigen in der Beschwerdeschrift steht, wonach bezugnehmend auf dieses Schreiben und als Fazit hieraus, das Folgende gesagt wird: "Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht viel Ahnung davon hatte, wie die Reise genau ablief ... Die Gruppe ging ja zu Fuss bis über die Grenze und sie lief ihnen einfach hinterher, ohne selbst genau zu wissen, wohin es geht" (Beschwerdeschrift S. 9). Neben dem Widerspruch in sich, sind diese Erklärungsversuche nicht geeignet, die Ausreise in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Auch indem die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe pauschal behauptet, "es ist tatsächlich so, dass sie in Tesseney zufällig auf Leute getroffen hat, mit welchen sie zusammen ausreisen konnte" (Beschwerdeschrift S. 9), gelingt es ihr nicht, etwas vorzubringen, das den vorinstanzlichen Schluss widerlegen könnte. Nichts entgegenzusetzen vermag sie der überzeugenden Feststellung, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ihre minderjährige Tochter über die Ausreise informiert habe. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie eine illegale Ausreise für nicht erstellt erachtet und deshalb subjektive Nachfluchtgründe verneint. Was die Unglaubhaftigkeit der Reflexverfolgung und der damit zusammenhängenden Suchaktionen anbelangt, so bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die Schlussfolgerung der Vorinstanz, bestätigt diese jedoch gleichzeitig. So geht sie zunächst auf die Suchaktionen ein und sagt, den vorgeworfenen Widersprüchen sei zu entgegnen, "dass hier entgegen der einseitigen Darstellung der Vorinstanz kein Widerspruch vorliegt, sondern höchstens kleine Ungereimtheiten" (Beschwerdeschrift S. 4). Der Ablauf der Besuche sei "ungefähr übereinstimmend geschildert" worden (Beschwerdeschrift S. 5). Sodann hebelt sich die Beschwerdeschrift selbst aus, indem gesagt wird: "Es ist zwar richtig, dass die Protokolle diesbezüglich nicht übereinstimmen" (Beschwerdeschrift S. 5). Wenn, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, die Widersprüche so gross sind, dass bei drei Suchaktionen, die für die Beschwerdeführerin angeblich zentral waren, die Tages- und Nachtzeiten vertauscht werden und zu den Abständen - wie den Protokollen zu entnehmen - widersprüchlich ausgesagt wird, kann nicht eine kleine, sondern eine offensichtlich grosse Ungereimtheit erkannt werden und es genügt eine "ungefähre Übereinstimmung" nicht mehr. Im Übrigen ist auch eine solche nicht erkenntlich. Den Erklärungsversuchen und Berechnungen, weshalb die vorliegenden Widersprüche nur klein seien, ist nicht zu folgen und die Vorinstanz hat folgerichtig die Unglaubhaftigkeit erkannt. Was die Zahlungsaufforderung anbelangt, bestätigt die Beschwerdeschrift ebenfalls die Schlussfolgerung der Vorinstanz, indem sie sagt, "Es ist richtig, dass die Schriftliche Bestätigung in der BzP nicht erwähnt wurde" (Beschwerdeschrift S. 5). "Vielmehr bildete die Bestätigung einfach kein Thema in der BzP" (Beschwerdeschrift S. 5). Offensichtlich sei das für die Beschwerdeführerin nicht zentral gewesen. Es könne aus der Lücke in der BzP kein Umkehrschluss gezogen werden, dass keine schriftliche Bestätigung ausgehändigt worden sei. Ein solcher Umkehrschluss wird auch nicht von der Vorinstanz angewendet. Dieses Vorbringen verkennt im Übrigen - entgegen den Erklärungsversuchen hierzu in der Beschwerdeschrift - dass bereits der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin - sei es schriftlich oder mündlich - davon Kenntnis erhalten haben will, widersprüchlich ist. Wäre sie doch gemäss Aussagen in der Erstbefragung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist beziehungsweise mindestens nicht mehr zu Hause gewesen. Folglich ist auch diese Rüge nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz in Frage zu stellen. Sodann wird mit der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Beschwerdeführerin habe zwar nicht ausführlich von den Erlebnissen ihres Mannes im Militär erzählt, was jedoch auch keinen Schwerpunkt der Fragen gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass sehr wohl vertieft nach den Kenntnissen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Militärdienst ihres Mannes gefragt wurde (beispielsweise SEM-Akte, act. 10 S. 5 f.). Es wurden die Fragen hierzu sogar verschieden formuliert und wiederholt, weil die Beschwerdeführerin zu oberflächlich antwortete oder die sonst in Eritrea bekannten einfachsten Details zum Militärdienst ihres Mannes nicht wusste. Die Antworten der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar, bildet dieses Vorbringen doch die Grundlage zum Entschluss Eritrea zu verlassen und ist ihr Mann angeblich lange Zeit im Militär gewesen, weshalb erwartet werden darf, dass sie mehr Details über dessen Aktivitäten im Militärdienst hätte angeben können. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Die Abnahme der mit der Beschwerde eingereichten Fotos vermögen am bereits feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1077/2015 Urteil vom 6. März 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung ohne Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. September 2012 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 30. Dezember 2014 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei aus Asmara und habe Eritrea im Juli 2012 illegal verlassen. Sie habe Probleme mit Soldaten erhalten wegen ihres Ehemannes. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin in Beilage von vier Fotos und einer handschriftlichen Erklärung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab. Die Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was die Reflexverfolgung anbelange, so sei diese wegen widersprüchlicher Angaben unglaubhaft. So würde sich die Beschwerdeführerin zu den Zeitpunkten der drei Suchaktionen widersprechen und es soll gemäss Erstbefragung lediglich eine dieser Suchaktionen nachts stattgefunden haben, wohingegen gemäss Zweitbefragung alle drei Suchaktionen mitten in der Nacht stattgefunden hätten. Was die Zahlungsaufforderung von 50'000 Nakfa anbelange, so sei diese nachgeschoben und die Ausführungen hierzu seien ebenfalls widersprüchlich. Zudem habe sie in der Anhörung gesagt, der Verwalter habe ihr das Schreiben eine Woche nach der dritten Suchaktion überreicht, drei bis vier Tage danach sei sie dann geflohen, was im Widerspruch mit der Aussage stehe, nach der sie bereits eine Woche nach der dritten Suchaktion Eritrea verlassen habe. Im Übrigen gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, substantiierte Angaben zum Militärdienst ihres Mannes zu machen. Sodann könne in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin eine legale Ausreise nicht ausgeschlossen werden, die Schilderungen zur Ausreise seien unglaubhaft. Die Angaben zu den Fluchtvorbereitungen und dem Reiseweg sowie zum Grenzübertritt seien nicht nur unsubstantiiert sondern auch realitätsfremd. So sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie keinerlei Fluchtvorbereitungen getroffen habe, stattdessen planlos von Asmara nach Tesseney gefahren sei, wo sie innerhalb eines Tages zufällig ein paar fluchtbereite Leute getroffen habe, mit denen sie das Land verlassen habe, dies ohne irgendjemanden von ihrem Vorhaben zu informieren, nicht einmal ihre minderjährige Tochter, für die sie gesorgt habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz mache widersprüchliche Angaben zu den Besuchen der Soldaten geltend, wohingegen höchstens kleine Ungenauigkeiten vorliegen würden. Dass der zeitliche Ablauf der Besuche ungefähr übereinstimmend geschildert worden sei, spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Was die zeitlichen Angaben zu den Besuchen nachts anbelange, so sei zwar richtig, dass die Protokolle nicht übereinstimmen. Es sei jedoch in der Erstbefragung nur einmal kurz erwähnt worden, dass ein Besuch in der Nacht stattgefunden habe; ein Missverständnis oder eine Ungereimtheit, die nicht ins Gewicht falle. Was die Geldforderung von 50'000 Nakfa anbelange, so sei zwar richtig, dass die schriftliche Bestätigung in der Erstbefragung nicht erwähnt worden sei, doch sei auch nicht von einer mündlichen Aufforderung die Rede gewesen. Aus der Lücke in der Erstbefragung könne logischerweise nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass keine schriftliche Bestätigung ausgehändigt worden sei. Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffend Militärdienst ihres Mannes anbelange, so habe sie zwar nicht ausführlich erzählt, dies sei aber auch kein Schwerpunkt der Befragung gewesen. Der Militärdienst werde durch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos bestätigt. Was die Ausreise anbelange, so sei diese ohne Reisepass und ohne viel Geld nicht legal möglich und selbst wenn die Vorfluchtgründe weiterhin gesamthaft als unglaubhaft beurteilt würden, sei die Möglichkeit einer legalen Ausreise in hohem Masse unwahrscheinlich. Was die Glaubhaftmachung der Ausreise anbelange, so seien die Aussagen in den Protokollen diesbezüglich zwar nicht leicht miteinander vereinbar, doch könne die zeitliche Lücke plausibel aufgeklärt werden. Was die Fluchtvorbereitung anbelange, so sei sie tatsächlich in Tesseney zufällig auf Leute getroffen, mit welchen sie habe ausreisen können. Insbesondere habe sie eine Freundin getroffen, die Erfahrung mit dem Grenzübertritt gehabt habe. Dies schildere die Beschwerdeführerin in der handschriftlichen Beschwerdebeilage. Aus dieser sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht viel Ahnung davon gehabt habe, wie die Reise genau abgelaufen sei. Sie habe ihrer Familie nichts von ihrem Entschluss gesagt, da sie sonst Mühe gehabt hätte, ihr Vorhaben wirklich umzusetzen, was durchaus nachvollziehbar sei. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was die Ausreise anbelangt, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe muss jedoch sowohl von Gesetzes wegen als auch nach der zitierten Rechtsprechung bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Hiervon wird die Beschwerdeführerin nicht entbunden. Ihr gelingt weder das eine noch das andere. Die Vorinstanz konnte aufgrund des Alters, der unglaubhaften Vorbringen und der realitätsfremden Ausreiseschilderung nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin legal aus Eritrea ausgereist ist. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, kann angesichts der Tatsache, dass sie zur Zeit ihrer Ausreise mit Sicherheit älter als 47 Jahre war und im Zusammenhang mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Dass die Beschwerdeführerin Dokumente vorgelegt hat, welche für die Ausstellung von Pass und Ausreisevisum benötigt werden, sprechen in der Summe ebenfalls als Indiz für eine legale Ausreise. Hieran vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte handschriftliche Erklärung nichts ändern, im Gegenteil. Sie bekräftigt die Unglaubhaftigkeit, indem sie wiederholt, dass sie in Tesseney angekommen, in einen Tee und Kaffee Shop gegangen sei und dort - entgegnen ihren Aussagen in der Zweitbefragung (SEM-Akte, act. 10 S. 13) - ihre Freundin zusammen mit Fluchtgefährtinnen gesehen habe, die ihr die Möglichkeit eröffnet hätten, mit ihnen zusammen zu fliehen. Sodann hätten sie den Fluchtweg, "alles genau geplant" (Beschwerdebeilage 4). Eine Aussage, die im Widerspruch zu derjenigen in der Beschwerdeschrift steht, wonach bezugnehmend auf dieses Schreiben und als Fazit hieraus, das Folgende gesagt wird: "Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht viel Ahnung davon hatte, wie die Reise genau ablief ... Die Gruppe ging ja zu Fuss bis über die Grenze und sie lief ihnen einfach hinterher, ohne selbst genau zu wissen, wohin es geht" (Beschwerdeschrift S. 9). Neben dem Widerspruch in sich, sind diese Erklärungsversuche nicht geeignet, die Ausreise in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Auch indem die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe pauschal behauptet, "es ist tatsächlich so, dass sie in Tesseney zufällig auf Leute getroffen hat, mit welchen sie zusammen ausreisen konnte" (Beschwerdeschrift S. 9), gelingt es ihr nicht, etwas vorzubringen, das den vorinstanzlichen Schluss widerlegen könnte. Nichts entgegenzusetzen vermag sie der überzeugenden Feststellung, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ihre minderjährige Tochter über die Ausreise informiert habe. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie eine illegale Ausreise für nicht erstellt erachtet und deshalb subjektive Nachfluchtgründe verneint. Was die Unglaubhaftigkeit der Reflexverfolgung und der damit zusammenhängenden Suchaktionen anbelangt, so bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die Schlussfolgerung der Vorinstanz, bestätigt diese jedoch gleichzeitig. So geht sie zunächst auf die Suchaktionen ein und sagt, den vorgeworfenen Widersprüchen sei zu entgegnen, "dass hier entgegen der einseitigen Darstellung der Vorinstanz kein Widerspruch vorliegt, sondern höchstens kleine Ungereimtheiten" (Beschwerdeschrift S. 4). Der Ablauf der Besuche sei "ungefähr übereinstimmend geschildert" worden (Beschwerdeschrift S. 5). Sodann hebelt sich die Beschwerdeschrift selbst aus, indem gesagt wird: "Es ist zwar richtig, dass die Protokolle diesbezüglich nicht übereinstimmen" (Beschwerdeschrift S. 5). Wenn, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, die Widersprüche so gross sind, dass bei drei Suchaktionen, die für die Beschwerdeführerin angeblich zentral waren, die Tages- und Nachtzeiten vertauscht werden und zu den Abständen - wie den Protokollen zu entnehmen - widersprüchlich ausgesagt wird, kann nicht eine kleine, sondern eine offensichtlich grosse Ungereimtheit erkannt werden und es genügt eine "ungefähre Übereinstimmung" nicht mehr. Im Übrigen ist auch eine solche nicht erkenntlich. Den Erklärungsversuchen und Berechnungen, weshalb die vorliegenden Widersprüche nur klein seien, ist nicht zu folgen und die Vorinstanz hat folgerichtig die Unglaubhaftigkeit erkannt. Was die Zahlungsaufforderung anbelangt, bestätigt die Beschwerdeschrift ebenfalls die Schlussfolgerung der Vorinstanz, indem sie sagt, "Es ist richtig, dass die Schriftliche Bestätigung in der BzP nicht erwähnt wurde" (Beschwerdeschrift S. 5). "Vielmehr bildete die Bestätigung einfach kein Thema in der BzP" (Beschwerdeschrift S. 5). Offensichtlich sei das für die Beschwerdeführerin nicht zentral gewesen. Es könne aus der Lücke in der BzP kein Umkehrschluss gezogen werden, dass keine schriftliche Bestätigung ausgehändigt worden sei. Ein solcher Umkehrschluss wird auch nicht von der Vorinstanz angewendet. Dieses Vorbringen verkennt im Übrigen - entgegen den Erklärungsversuchen hierzu in der Beschwerdeschrift - dass bereits der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin - sei es schriftlich oder mündlich - davon Kenntnis erhalten haben will, widersprüchlich ist. Wäre sie doch gemäss Aussagen in der Erstbefragung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereist beziehungsweise mindestens nicht mehr zu Hause gewesen. Folglich ist auch diese Rüge nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz in Frage zu stellen. Sodann wird mit der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Beschwerdeführerin habe zwar nicht ausführlich von den Erlebnissen ihres Mannes im Militär erzählt, was jedoch auch keinen Schwerpunkt der Fragen gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass sehr wohl vertieft nach den Kenntnissen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Militärdienst ihres Mannes gefragt wurde (beispielsweise SEM-Akte, act. 10 S. 5 f.). Es wurden die Fragen hierzu sogar verschieden formuliert und wiederholt, weil die Beschwerdeführerin zu oberflächlich antwortete oder die sonst in Eritrea bekannten einfachsten Details zum Militärdienst ihres Mannes nicht wusste. Die Antworten der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar, bildet dieses Vorbringen doch die Grundlage zum Entschluss Eritrea zu verlassen und ist ihr Mann angeblich lange Zeit im Militär gewesen, weshalb erwartet werden darf, dass sie mehr Details über dessen Aktivitäten im Militärdienst hätte angeben können. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Die Abnahme der mit der Beschwerde eingereichten Fotos vermögen am bereits feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: