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E-1077/2014

E-1077/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus B._______ mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) illegal. Er sei nach C._______ gefahren und von dort weiter nach D._______ und E._______ (Iran). Danach sei er nach Istanbul und anschliessend nach Griechenland gegangen. Dort habe man ihn angehalten; er sei nach Athen geschickt worden, wo man ihn aufgefordert habe, das Land innert eines Monats zu verlassen. Mit einem Lastwagen sei er am 1. Juli 2012 nach Zürich gelangt, wo er zur Polizei gegangen sei, welche ihn nach F._______ geschickt habe. Er suchte am 1. Juli 2012 im (...) um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 19. Juli 2012 statt, die Anhörung zu den Asylgründen am 26. Juli 2013. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, nach dem Tode seines Vaters, der zwei Frauen gehabt habe, hätten ihm die Söhne der ersten Ehefrau das Erbe streitig gemacht. Einer der Halbbrüder habe (...) auf ihn geschossen. Er habe auf Bauchhöhe einen Durchschuss erlitten und sei in ein Spital gebracht worden. Dort habe er den Vorfall der Polizei gemeldet, welche seine Anzeige entgegengenommen habe. In der Folge sei jedoch nichts gegen den Täter unternommen worden, denn die Familie des Täters sei wohlhabend und einflussreich. Er habe sich dann bei einem Onkel versteckt. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, so zu leben, sei er ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Polizeirapporte, einen Spitalrapport und einen Entlassungsschein des Spitals G._______ ein. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten; Pass und Identitätskarte seien zuhause. Ein Jahr später anlässlich der Anhörung erneut und nachdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, gab der Beschwerdeführer an, er werde sich Ausweispapiere zustellen lassen. Einer Aktennotiz des BFM vom 27. August 2013 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe (nebst der Übersetzung eines Polizeirapportes) eine Kopie seines Passes und das Original seiner Identitätskarte eingereicht. Die eingeforderte Übersetzung des zweiten Polizeirapportes ging beim Bundesamt am 9. Januar 2014 ein. B. Mit am 11. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land bis am 3. April 2014 zu verlassen. Der Kanton H._______, dem er mit Verfügung des Bundesamtes vom 20. Juli 2012 für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Der Instruktionsrichter verfügte am 14. März 2014, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher dem Gericht am 27. März 2014 überwiesen wurde. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest, führte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus, diese vermöchten keine konkrete Gefährdung zu begründen, und wies insbesondere auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hin. F. Mit Replik vom 29. April 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zur Behandelbarkeit seiner Erkrankungen in Pakistan und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. März 2014 zur medizinischen Versorgung in Pakistan und medizinische Unterlagen (...) zu den Akten. Am 7. Mai 2014 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, (...) ein. G. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest. Es sei aufgrund der Akten nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. H. Am 27. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und bat um einen wohlwollenden Entscheid.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 4 4.1 Gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Staatliche oder nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, von seinen Halbbrüdern aufgrund von Erbstreitigkeiten verfolgt zu werden. Diese beabsichtigten, ihn auszuschalten, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Somit habe er aufgrund seines Erbanspruchs und nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten (Risiko-)Gruppe mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Demzufolge liege keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vor. Beweismittel seien unerheblich, wenn sie keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu belegen vermöchten. Der Beschwerdeführer wolle mit den eingereichten Rapporten der Polizei und den Spitalpapieren belegen, dass er in Pakistan Opfer eines Angriffs geworden sei. Die eingereichten Beweismittel könnten aber nichts an der Feststellung ändern, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Da sie für den vorliegenden Entscheid unerheblich seien, könne auch darauf verzichtet werden, sie auf ihre Echtheit hin zu überprüfen.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer mache Verfolgung durch seine Halbbrüder geltend; er leite daraus Nachteile ab, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ergeben würden. Bei der Anhörung sei er deshalb gefragt worden, weshalb er nicht an einen anderen Ort in Pakistan umgesiedelt sei. In Anbetracht dessen, dass die Halbbrüder nicht im Stande gewesen seien herauszufinden, wo er sich nach dem Angriff auf ihn während eineinhalb Jahren versteckt habe, sei die Erklärung, er könne in ganz Pakistan gefunden werde, nicht nachvollziehbar. In diesem grossen Land würden ihm zahlreiche innerstaatliche Wohnsitzalternativen zur Verfügung stehen. Auch sei der pakistanische Staat gemäss den Erkenntnissen des BFM schutzwillig, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer Verfolgung durch private Dritte zu entgehen. Er habe in Pakistan neun Jahre die Schule besucht und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Wiedereingliederung an einem anderen Ort in Pakistan, wo er kulturell verwurzelt sei und wo er auf soziale Beziehungen zurückgreifen könne, möglich sei. Vollzugshindernisse wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher oder anderer Natur seien nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise habe er denn auch auf die Frage, weshalb er nicht an einen anderen Ort in Pakistan übersiedeln könne, keine Zumutbarkeitshindernisse geltend gemacht. Der Beschwerdeführer könne sich einer allfälligen Verfolgung durch seine Halbbrüder durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes sowie durch Unterschutzstellung bei den pakistanischen Behörden entziehen. Folglich drohe ihm bei der Rückkehr nach Pakistan keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, ein "real risk" liege nicht vor.

E. 5.1.3 Weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Insbesondere sei aufgrund des Kontaktes mit den dem Beschwerdeführer verbliebenen Verwandten davon auszugehen, dass er auf finanzielle Unterstützung bei der Wiedereingliederung rechnen und sich demnach eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen könne. Auch seien den Akten keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse zu ent-nehmen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung - namentlich eine Wohnsitzalternative innerhalb Pakistans - in Anbetracht aller Umstände als zumutbar erweise.

E. 5.2.1 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nach Wiederholung des in Pakistan angeblich Vorgefallenen insbesondere Ausführungen aus der Rechtsliteratur zur Glaubhaftigkeit von Vorbringen entgegen. Das Bundesamt habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geprüft. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, sei überwiegend. Die Asylrelevanz der Vorbringen sei deshalb nochmals zu prüfen. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Halbbrüder sei begründet, er fürchte um sein Leben. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht das Asyl in der Schweiz verweigert.

E. 5.2.2 Das BFM stelle sich auf den Standpunkt, dass er sich durch Wohnsitznahme irgendwo in Pakistan vor der Verfolgung durch seine Stiefbrüder schützen könne. Diese würden aber alles daran setzen, ihn zu finden und umzubringen. Zudem brauche er, um überleben zu können, ein soziales Umfeld und Arbeit, welche er nirgendwo in Pakistan finde; weder seine Mutter noch Freunde könnten ihn unterstützen. Der der Beschwerde beilegende Arztbericht (Dr. med. I._______, [...]) belege, dass er gesundheitliche Probleme habe. Bei einer Rückkehr könnte die Behandlung nicht weitergeführt werden. Der Zugang zur ärztlichen Behandlung sei in Pakistan sehr schwierig; ohne Geld könnte er den Arzt nicht bezahlen, und wenn nicht bar bezahlt werde, erhalte man keine Behandlung.

E. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung sei in seinem Fall nicht zumutbar. In der Schweiz habe er sich rasch und gut integriert; er arbeite seit über zwei Jahren und spreche und verstehe gut Deutsch. Eine Rückkehr würde auch bedeuten, dass er in grosse Armut fallen würde, und sie hätte auch gravierende Auswirkungen auf seine Gesundheit.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er durch seine Halbbrüder aus einem asylrechtlich irrelevanten Motiv (monetäre Gründe) verfolgt werde. Somit stehe von vornherein fest, dass ihm kein Asyl gewährt werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei anzu-merken, dass Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) eine konkrete Gefährdung einer Asyl suchenden Person aufgrund einer medizinischen Notlage erfordere. Die (...) könnten eine solche Gefährdung nicht begründen, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht zumutbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung keine grösseren gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. Es werde auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG aufmerksam gemacht.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, als er in die Schweiz eingereist sei, seien die gesundheitlichen Probleme noch nicht so gross gewesen, dass er sie hätte erwähnen müssen, sie hätten erst im Laufe der Zeit zugenommen. In der Vernehmlassung sei das Bundesamt auf sein drittes gesundheitliches Problem nicht eingegangen. Er (...) sei deswegen bereits im Spital gewesen und brauche sehr rasche Behandlung, wenn er diesbezügliche Probleme bekomme. In seiner Heimat wäre es ihm nicht möglich, die notwendige Behandlung dauerhaft weiterzuführen; die durch die Rückkehrhilfe angebotenen Medikamente würden nur für eine kurze Zeit reichen. Ausserdem verfüge er in Pakistan über kein tragfähiges soziales Netz.

E. 5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung hielt das BFM fest, aus den eingereichten Akten gehe hervor, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut sei. Gemäss dem behandelnden Arzt stelle (...) die asthmatische Problematik das gesundheitliche Hauptproblem dar. Aufgrund der Akten sei indessen trotz der asthmatischen Problematik nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auszugehen; es liege keine medizinische Notlage vor. Bezüglich der benötigten finanziellen Mittel sei darauf hinzuweisen, dass er die Reise von Pakistan nach Westeuropa habe bezahlen können und angegeben habe, mit seinem Cousin und seiner Tante in Kontakt zu stehen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, er sei mittellos und auf sich alleine gestellt.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer wies in seiner erneuten Stellungnahme auf die bisherigen Ausführungen und die eingereichten Beweismittel hin. Das BFM verkenne die tatsächliche Gefahr seiner asthmatischen Erkrankung. Sein Onkel habe ihm das Geld für die Flucht gegeben, im Gegenzug habe er auf seinen Anspruch auf ein von der Mutter geerbtes Stück Land verzichten müssen. Bei einer Rückkehr könne er auf keinerlei Hilfe zurückgreifen, seine Angehörigen würden ihn nicht mehr unterstützen können und nicht unterstützen wollen.

E. 6 Das Gericht stellt fest, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Wiederholung und Bekräftigung von bereits Vorgebrachtem sowie auf die Zitierung einschlägiger Rechtsliteratur und gesetzlicher Grundlagen beschränkt.

E. 6.1 Bezüglich der Rüge, das Bundesamt habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft, ist festzustellen, dass sie hierzu nicht verpflichtet war, soweit sie deren Asylrelevanz verneinte. Zwar hat das BFM bei der Anhörung bezüglich der zu Protokoll gegebenen Ausführungen wiederholt nachgehakt und Zweifel an einzelnen Vorbringen geäussert. Im angefochtenen Entscheid stellte es indessen auf die (fehlende) Asylrelevanz ab, weshalb es zu Recht darauf verzichtete, die Schilderungen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass das Bundesamt die Vorbringen nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hätte.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bittet sodann darum, die Asylrelevanz seiner Vorbringen noch einmal zu überprüfen. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden oder gar fehlerhaft sind. Sie hat in überzeugender, rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass es vorliegend weder um staatliche noch um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes geht, sondern um einen Erbstreit, der eskaliert ist und sich auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Halbbrüdern beziehungsweise deren Familie beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. S. 3). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb das BFM zu Recht auch darauf hingewiesen hat, dass auf eine Prüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne (vgl. a.a.O. Ziff. II 2. S. 3).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Das BFM stellte richtigerweise fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch zu Recht ab.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, können auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. hierzu auch BVGE 2009/2 E. 9.1.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Mit dem BFM ist vorweg aufgrund vorstehender Erwägungen des Gerichts einigzugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine Verlegung seines Wohnsitzes zugemutet werden kann. Die Behauptung, er könne von seinen Halbbrüdern überall entdeckt und dann getötet werden, hält einer näheren Überprüfung der Situation nicht stand. Einmal steht auch für das Gericht nicht fest, dass die Halbbrüder an seiner Person tatsächlich noch interessiert sind. Zudem deutet die Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben nach dem Vorfall (...) eineinhalb Jahre bei seinem Onkel, also in der Nähe seines Wohnsitzes, leben konnte, nicht darauf hin, dass er dort oder sogar in ganz Pakistan von seinen Halbbrüdern entdeckt und verfolgt würde. Sodann ist nicht einzusehen, wie die Familie der Halbbrüder von seiner Rückkehr Kenntnis erhalten und alles daran setzen sollten, um seiner habhaft zu werden. Denn gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Halbbruder, der ihn angeschossen hat, von der Justiz nicht weiter belangt worden, und geht es der Familie des Täters offensichtlich nicht darum, mit dem umstrittenen Erbe zu finanziellen Mitteln zu kommen, um der Armut zu entrinnen, sondern einzig um die Mehrung ihres Vermögens; auch von der Verletzung eines Ehrenkodex oder der Nichtbeachtung von kulturellen Eigenheiten, die zum Nachteil der Täterschaft nicht beachtet worden wären, war im ganzen Verfahren nie die Rede.

E. 8.3.3 Die Menschenrechtslage in Pakistan ist zwar angespannt, aber es herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Pakistan könne er mit keinerlei Unterstützung rechnen, ist als unbehelflich zu bezeichnen, zumal beispielsweise sein Onkel, bei dem er nach dem Vorfall (...) untergekommen ist, offenbar längere Zeit für ihn gesorgt hat. Zudem ist es ihm gelungen, seine Ausreise zu finanzieren, was nur möglich war, wenn er selber über die benötigten Mittel verfügte oder solche beschaffen konnte, was wiederum für das Vorliegen eines gewissen Beziehungsnetzes spricht. Das Vorbringen, sein Onkel habe die für die Flucht benötigten finanziellen Mittel gegen die Abtretung eines Teils seines Erbes zur Verfügung gestellt, ist eine blosse Behauptung beziehungsweise durch nichts belegt. Auch das weitere Vorbringen, er würde in Pakistan keine Arbeit finden, kann einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer neun Jahre zur Schule gegangen ist und Berufserfahrung hat, hat er als alleinstehender junger Mann durchaus Chancen, sich im Heimatstaat eine Existenzgrundlage zu schaffe. Zudem kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in Pakistan erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen (also wie vorliegend) betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Dieser Einschätzung steht auch die vorgebrachte gute Integration in der Schweiz nicht entgegen.

E. 8.3.4 Demnach bleibt zu prüfen, ob der geltend gemachte gesundheitliche Zustand ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne des Gesetzes darstellt. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung am 19. Juli 2012 keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Bei der Anhörung am 26. Juli 2013 auf seinen gesundheitlichen Zustand angesprochen gab er an, er habe "ein bisschen Probleme mit meinem Hals. Ich weiss selbst nicht, was für eine Beschwerde ich habe. Und der Arzt hat mir Medikamente verschrieben und sagte, ich solle während eines Jahres diese Medikamente nehmen. Es ist irgendetwas Bakterielles." (vgl. BFM-Akten A15/17 F6 A). In der Beschwerdeschrift wird auf diese Probleme näher eingegangen und auf einen ärztlichen Bericht verwiesen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2 2.1 S. 4). Gemäss diesem Bericht leide der Beschwerdeführer an (...). Zudem seien asthmatische Episoden aufgetreten, und er habe auch (...), weshalb er im (...) habe hospitalisiert werden müssen; bei einem erneuten Auftreten sei eine sehr rasche ärztliche Behandlung notwendig. Im ärztlichen Zeugnis vom (...) führte der behandelnde Arzt aus, das Hauptproblem bezüglich Ausweisung sei die asthmatische Problematik, welche in der Schweiz mit der raschen Verfügbarkeit von Medikamenten unter Kontrolle sei. Asthma sei aber ein potenziell gefährliche, sogar tödliche Erkrankung, welche unter Umständen schnell behandelt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe eine recht ausgeprägte Form von Asthma, beziehungsweise habe er wiederholt akute Episoden. Bei einem Pneumologen sei er bisher nicht gewesen. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer kranken Person eine Ver­letzung von Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss einem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil kann dies beispielsweise unter ganz besonderen Umständen für eine in der terminalen Phase an AIDS erkrankte Person zutreffen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S.D. gegen Grossbritannien). Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Problemen (vgl. oben E. 6.3.2). Der medizinische Befund ist indessen in keiner Weise mit den aussergewöhnlichen Umständen zu vergleichen, von welchen im erwähnten Urteil des EGMR die Rede ist. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen in Pakistan grundsätzlich behandelbar sind und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass es zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung seines (derzeit von seinem Arzt als gut bezeichneten) Gesundheitszustandes kommen könnte. Zudem kann der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen, um einem allfälligen medikamentösen Engpass vorzubeugen. Sodann darf davon ausgegangen werden, dass er mit der Zeit in der Lage sein wird, allfällige Medikamente selbst zu finanzieren. Dem Vollzug der Wegweisung steht folglich auch in Beachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nichts entgegen.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - insbesondere auch, was den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt - als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E.12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 27. März 2014 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1077/2014 Urteil vom 6. Juni 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus B._______ mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) illegal. Er sei nach C._______ gefahren und von dort weiter nach D._______ und E._______ (Iran). Danach sei er nach Istanbul und anschliessend nach Griechenland gegangen. Dort habe man ihn angehalten; er sei nach Athen geschickt worden, wo man ihn aufgefordert habe, das Land innert eines Monats zu verlassen. Mit einem Lastwagen sei er am 1. Juli 2012 nach Zürich gelangt, wo er zur Polizei gegangen sei, welche ihn nach F._______ geschickt habe. Er suchte am 1. Juli 2012 im (...) um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 19. Juli 2012 statt, die Anhörung zu den Asylgründen am 26. Juli 2013. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, nach dem Tode seines Vaters, der zwei Frauen gehabt habe, hätten ihm die Söhne der ersten Ehefrau das Erbe streitig gemacht. Einer der Halbbrüder habe (...) auf ihn geschossen. Er habe auf Bauchhöhe einen Durchschuss erlitten und sei in ein Spital gebracht worden. Dort habe er den Vorfall der Polizei gemeldet, welche seine Anzeige entgegengenommen habe. In der Folge sei jedoch nichts gegen den Täter unternommen worden, denn die Familie des Täters sei wohlhabend und einflussreich. Er habe sich dann bei einem Onkel versteckt. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, so zu leben, sei er ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Polizeirapporte, einen Spitalrapport und einen Entlassungsschein des Spitals G._______ ein. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten; Pass und Identitätskarte seien zuhause. Ein Jahr später anlässlich der Anhörung erneut und nachdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, gab der Beschwerdeführer an, er werde sich Ausweispapiere zustellen lassen. Einer Aktennotiz des BFM vom 27. August 2013 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe (nebst der Übersetzung eines Polizeirapportes) eine Kopie seines Passes und das Original seiner Identitätskarte eingereicht. Die eingeforderte Übersetzung des zweiten Polizeirapportes ging beim Bundesamt am 9. Januar 2014 ein. B. Mit am 11. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land bis am 3. April 2014 zu verlassen. Der Kanton H._______, dem er mit Verfügung des Bundesamtes vom 20. Juli 2012 für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Der Instruktionsrichter verfügte am 14. März 2014, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher dem Gericht am 27. März 2014 überwiesen wurde. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest, führte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus, diese vermöchten keine konkrete Gefährdung zu begründen, und wies insbesondere auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hin. F. Mit Replik vom 29. April 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand sowie zur Behandelbarkeit seiner Erkrankungen in Pakistan und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. März 2014 zur medizinischen Versorgung in Pakistan und medizinische Unterlagen (...) zu den Akten. Am 7. Mai 2014 reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, (...) ein. G. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Mai 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest. Es sei aufgrund der Akten nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. H. Am 27. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und bat um einen wohlwollenden Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

4. 4.1 Gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Staatliche oder nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, von seinen Halbbrüdern aufgrund von Erbstreitigkeiten verfolgt zu werden. Diese beabsichtigten, ihn auszuschalten, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Somit habe er aufgrund seines Erbanspruchs und nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten (Risiko-)Gruppe mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Demzufolge liege keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vor. Beweismittel seien unerheblich, wenn sie keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu belegen vermöchten. Der Beschwerdeführer wolle mit den eingereichten Rapporten der Polizei und den Spitalpapieren belegen, dass er in Pakistan Opfer eines Angriffs geworden sei. Die eingereichten Beweismittel könnten aber nichts an der Feststellung ändern, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Da sie für den vorliegenden Entscheid unerheblich seien, könne auch darauf verzichtet werden, sie auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer mache Verfolgung durch seine Halbbrüder geltend; er leite daraus Nachteile ab, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ergeben würden. Bei der Anhörung sei er deshalb gefragt worden, weshalb er nicht an einen anderen Ort in Pakistan umgesiedelt sei. In Anbetracht dessen, dass die Halbbrüder nicht im Stande gewesen seien herauszufinden, wo er sich nach dem Angriff auf ihn während eineinhalb Jahren versteckt habe, sei die Erklärung, er könne in ganz Pakistan gefunden werde, nicht nachvollziehbar. In diesem grossen Land würden ihm zahlreiche innerstaatliche Wohnsitzalternativen zur Verfügung stehen. Auch sei der pakistanische Staat gemäss den Erkenntnissen des BFM schutzwillig, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer Verfolgung durch private Dritte zu entgehen. Er habe in Pakistan neun Jahre die Schule besucht und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Wiedereingliederung an einem anderen Ort in Pakistan, wo er kulturell verwurzelt sei und wo er auf soziale Beziehungen zurückgreifen könne, möglich sei. Vollzugshindernisse wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher oder anderer Natur seien nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise habe er denn auch auf die Frage, weshalb er nicht an einen anderen Ort in Pakistan übersiedeln könne, keine Zumutbarkeitshindernisse geltend gemacht. Der Beschwerdeführer könne sich einer allfälligen Verfolgung durch seine Halbbrüder durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes sowie durch Unterschutzstellung bei den pakistanischen Behörden entziehen. Folglich drohe ihm bei der Rückkehr nach Pakistan keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, ein "real risk" liege nicht vor. 5.1.3 Weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Insbesondere sei aufgrund des Kontaktes mit den dem Beschwerdeführer verbliebenen Verwandten davon auszugehen, dass er auf finanzielle Unterstützung bei der Wiedereingliederung rechnen und sich demnach eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen könne. Auch seien den Akten keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse zu ent-nehmen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung - namentlich eine Wohnsitzalternative innerhalb Pakistans - in Anbetracht aller Umstände als zumutbar erweise. 5.2 5.2.1 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nach Wiederholung des in Pakistan angeblich Vorgefallenen insbesondere Ausführungen aus der Rechtsliteratur zur Glaubhaftigkeit von Vorbringen entgegen. Das Bundesamt habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geprüft. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, sei überwiegend. Die Asylrelevanz der Vorbringen sei deshalb nochmals zu prüfen. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Halbbrüder sei begründet, er fürchte um sein Leben. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht das Asyl in der Schweiz verweigert. 5.2.2 Das BFM stelle sich auf den Standpunkt, dass er sich durch Wohnsitznahme irgendwo in Pakistan vor der Verfolgung durch seine Stiefbrüder schützen könne. Diese würden aber alles daran setzen, ihn zu finden und umzubringen. Zudem brauche er, um überleben zu können, ein soziales Umfeld und Arbeit, welche er nirgendwo in Pakistan finde; weder seine Mutter noch Freunde könnten ihn unterstützen. Der der Beschwerde beilegende Arztbericht (Dr. med. I._______, [...]) belege, dass er gesundheitliche Probleme habe. Bei einer Rückkehr könnte die Behandlung nicht weitergeführt werden. Der Zugang zur ärztlichen Behandlung sei in Pakistan sehr schwierig; ohne Geld könnte er den Arzt nicht bezahlen, und wenn nicht bar bezahlt werde, erhalte man keine Behandlung. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung sei in seinem Fall nicht zumutbar. In der Schweiz habe er sich rasch und gut integriert; er arbeite seit über zwei Jahren und spreche und verstehe gut Deutsch. Eine Rückkehr würde auch bedeuten, dass er in grosse Armut fallen würde, und sie hätte auch gravierende Auswirkungen auf seine Gesundheit. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er durch seine Halbbrüder aus einem asylrechtlich irrelevanten Motiv (monetäre Gründe) verfolgt werde. Somit stehe von vornherein fest, dass ihm kein Asyl gewährt werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei anzu-merken, dass Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) eine konkrete Gefährdung einer Asyl suchenden Person aufgrund einer medizinischen Notlage erfordere. Die (...) könnten eine solche Gefährdung nicht begründen, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht zumutbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung keine grösseren gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. Es werde auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG aufmerksam gemacht. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, als er in die Schweiz eingereist sei, seien die gesundheitlichen Probleme noch nicht so gross gewesen, dass er sie hätte erwähnen müssen, sie hätten erst im Laufe der Zeit zugenommen. In der Vernehmlassung sei das Bundesamt auf sein drittes gesundheitliches Problem nicht eingegangen. Er (...) sei deswegen bereits im Spital gewesen und brauche sehr rasche Behandlung, wenn er diesbezügliche Probleme bekomme. In seiner Heimat wäre es ihm nicht möglich, die notwendige Behandlung dauerhaft weiterzuführen; die durch die Rückkehrhilfe angebotenen Medikamente würden nur für eine kurze Zeit reichen. Ausserdem verfüge er in Pakistan über kein tragfähiges soziales Netz. 5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung hielt das BFM fest, aus den eingereichten Akten gehe hervor, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut sei. Gemäss dem behandelnden Arzt stelle (...) die asthmatische Problematik das gesundheitliche Hauptproblem dar. Aufgrund der Akten sei indessen trotz der asthmatischen Problematik nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auszugehen; es liege keine medizinische Notlage vor. Bezüglich der benötigten finanziellen Mittel sei darauf hinzuweisen, dass er die Reise von Pakistan nach Westeuropa habe bezahlen können und angegeben habe, mit seinem Cousin und seiner Tante in Kontakt zu stehen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, er sei mittellos und auf sich alleine gestellt. 5.6 Der Beschwerdeführer wies in seiner erneuten Stellungnahme auf die bisherigen Ausführungen und die eingereichten Beweismittel hin. Das BFM verkenne die tatsächliche Gefahr seiner asthmatischen Erkrankung. Sein Onkel habe ihm das Geld für die Flucht gegeben, im Gegenzug habe er auf seinen Anspruch auf ein von der Mutter geerbtes Stück Land verzichten müssen. Bei einer Rückkehr könne er auf keinerlei Hilfe zurückgreifen, seine Angehörigen würden ihn nicht mehr unterstützen können und nicht unterstützen wollen.

6. Das Gericht stellt fest, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Wiederholung und Bekräftigung von bereits Vorgebrachtem sowie auf die Zitierung einschlägiger Rechtsliteratur und gesetzlicher Grundlagen beschränkt. 6.1 Bezüglich der Rüge, das Bundesamt habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft, ist festzustellen, dass sie hierzu nicht verpflichtet war, soweit sie deren Asylrelevanz verneinte. Zwar hat das BFM bei der Anhörung bezüglich der zu Protokoll gegebenen Ausführungen wiederholt nachgehakt und Zweifel an einzelnen Vorbringen geäussert. Im angefochtenen Entscheid stellte es indessen auf die (fehlende) Asylrelevanz ab, weshalb es zu Recht darauf verzichtete, die Schilderungen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass das Bundesamt die Vorbringen nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hätte. 6.2 Der Beschwerdeführer bittet sodann darum, die Asylrelevanz seiner Vorbringen noch einmal zu überprüfen. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden oder gar fehlerhaft sind. Sie hat in überzeugender, rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass es vorliegend weder um staatliche noch um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes geht, sondern um einen Erbstreit, der eskaliert ist und sich auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Halbbrüdern beziehungsweise deren Familie beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. S. 3). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb das BFM zu Recht auch darauf hingewiesen hat, dass auf eine Prüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente verzichtet werden könne (vgl. a.a.O. Ziff. II 2. S. 3). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Das BFM stellte richtigerweise fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch zu Recht ab. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, können auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. hierzu auch BVGE 2009/2 E. 9.1.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit dem BFM ist vorweg aufgrund vorstehender Erwägungen des Gerichts einigzugehen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine Verlegung seines Wohnsitzes zugemutet werden kann. Die Behauptung, er könne von seinen Halbbrüdern überall entdeckt und dann getötet werden, hält einer näheren Überprüfung der Situation nicht stand. Einmal steht auch für das Gericht nicht fest, dass die Halbbrüder an seiner Person tatsächlich noch interessiert sind. Zudem deutet die Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben nach dem Vorfall (...) eineinhalb Jahre bei seinem Onkel, also in der Nähe seines Wohnsitzes, leben konnte, nicht darauf hin, dass er dort oder sogar in ganz Pakistan von seinen Halbbrüdern entdeckt und verfolgt würde. Sodann ist nicht einzusehen, wie die Familie der Halbbrüder von seiner Rückkehr Kenntnis erhalten und alles daran setzen sollten, um seiner habhaft zu werden. Denn gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Halbbruder, der ihn angeschossen hat, von der Justiz nicht weiter belangt worden, und geht es der Familie des Täters offensichtlich nicht darum, mit dem umstrittenen Erbe zu finanziellen Mitteln zu kommen, um der Armut zu entrinnen, sondern einzig um die Mehrung ihres Vermögens; auch von der Verletzung eines Ehrenkodex oder der Nichtbeachtung von kulturellen Eigenheiten, die zum Nachteil der Täterschaft nicht beachtet worden wären, war im ganzen Verfahren nie die Rede. 8.3.3 Die Menschenrechtslage in Pakistan ist zwar angespannt, aber es herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Pakistan könne er mit keinerlei Unterstützung rechnen, ist als unbehelflich zu bezeichnen, zumal beispielsweise sein Onkel, bei dem er nach dem Vorfall (...) untergekommen ist, offenbar längere Zeit für ihn gesorgt hat. Zudem ist es ihm gelungen, seine Ausreise zu finanzieren, was nur möglich war, wenn er selber über die benötigten Mittel verfügte oder solche beschaffen konnte, was wiederum für das Vorliegen eines gewissen Beziehungsnetzes spricht. Das Vorbringen, sein Onkel habe die für die Flucht benötigten finanziellen Mittel gegen die Abtretung eines Teils seines Erbes zur Verfügung gestellt, ist eine blosse Behauptung beziehungsweise durch nichts belegt. Auch das weitere Vorbringen, er würde in Pakistan keine Arbeit finden, kann einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer neun Jahre zur Schule gegangen ist und Berufserfahrung hat, hat er als alleinstehender junger Mann durchaus Chancen, sich im Heimatstaat eine Existenzgrundlage zu schaffe. Zudem kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in Pakistan erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen (also wie vorliegend) betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Dieser Einschätzung steht auch die vorgebrachte gute Integration in der Schweiz nicht entgegen. 8.3.4 Demnach bleibt zu prüfen, ob der geltend gemachte gesundheitliche Zustand ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne des Gesetzes darstellt. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung am 19. Juli 2012 keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Bei der Anhörung am 26. Juli 2013 auf seinen gesundheitlichen Zustand angesprochen gab er an, er habe "ein bisschen Probleme mit meinem Hals. Ich weiss selbst nicht, was für eine Beschwerde ich habe. Und der Arzt hat mir Medikamente verschrieben und sagte, ich solle während eines Jahres diese Medikamente nehmen. Es ist irgendetwas Bakterielles." (vgl. BFM-Akten A15/17 F6 A). In der Beschwerdeschrift wird auf diese Probleme näher eingegangen und auf einen ärztlichen Bericht verwiesen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2 2.1 S. 4). Gemäss diesem Bericht leide der Beschwerdeführer an (...). Zudem seien asthmatische Episoden aufgetreten, und er habe auch (...), weshalb er im (...) habe hospitalisiert werden müssen; bei einem erneuten Auftreten sei eine sehr rasche ärztliche Behandlung notwendig. Im ärztlichen Zeugnis vom (...) führte der behandelnde Arzt aus, das Hauptproblem bezüglich Ausweisung sei die asthmatische Problematik, welche in der Schweiz mit der raschen Verfügbarkeit von Medikamenten unter Kontrolle sei. Asthma sei aber ein potenziell gefährliche, sogar tödliche Erkrankung, welche unter Umständen schnell behandelt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe eine recht ausgeprägte Form von Asthma, beziehungsweise habe er wiederholt akute Episoden. Bei einem Pneumologen sei er bisher nicht gewesen. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer kranken Person eine Ver­letzung von Art. 3 EMRK darstellen. Gemäss einem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil kann dies beispielsweise unter ganz besonderen Umständen für eine in der terminalen Phase an AIDS erkrankte Person zutreffen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S.D. gegen Grossbritannien). Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Problemen (vgl. oben E. 6.3.2). Der medizinische Befund ist indessen in keiner Weise mit den aussergewöhnlichen Umständen zu vergleichen, von welchen im erwähnten Urteil des EGMR die Rede ist. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen in Pakistan grundsätzlich behandelbar sind und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass es zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung seines (derzeit von seinem Arzt als gut bezeichneten) Gesundheitszustandes kommen könnte. Zudem kann der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen, um einem allfälligen medikamentösen Engpass vorzubeugen. Sodann darf davon ausgegangen werden, dass er mit der Zeit in der Lage sein wird, allfällige Medikamente selbst zu finanzieren. Dem Vollzug der Wegweisung steht folglich auch in Beachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nichts entgegen. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - insbesondere auch, was den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt - als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E.12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 27. März 2014 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub