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E-1069/2007

E-1069/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (a.a.O. E. 2.1 S. 73). Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.

E. 3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machten in den durchgeführten Anhörungen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer A._______ sei nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs im November 2004 zusammen mit seinen Eltern in sein Heimatland nach D._______ zurückgekehrt, wo er indessen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit immer wieder Probleme gehabt habe. So sei er auf dem Markt von der Polizei und von Personen aus dem Umfeld der radikalen Partei bedrängt, beschimpft und getreten worden, und es seien ihnen die Waren abgenommen worden. Im Dezember 2007 sei er zusammen mit seinen Eltern zu Hause von drei Polizisten aufgesucht worden, welche ihnen Wahlzettel zum Verteilen gebracht hätten. Nachdem sie sich geweigert hätten, diese zu verteilen, sei er zusammen mit seiner Frau, dem kleinen Kind und seinen Eltern auf den Posten von D._______ mitgenommen worden. Dort sei der Beschwerdeführer - wie sein Vater - etwa vier Stunden lang festgehalten, beschimpft, geschlagen und dabei am Kopf verletzt worden. Weil sie Angst gehabt hätten, getötet zu werden, hätten er und sein Vater der Verteilung der Wahlzettel zugestimmt, worauf sie freigelassen worden seien. Zusammen mit den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern hätten sie wegen dieser Ereignisse ihr Heimatland am 20. Dezember 2006 verlassen und seien durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden drei Geburtsscheine zu den Akten.

E. 4.2 Das BFM machte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids geltend, die Beschwerdeführenden hätten nach der Einreichung ihrer Asylgesuche innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihnen verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Der Beschwerdeführer habe zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl ersucht und wisse daher um seine Pflicht, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Der Einwand, nie eine Identitätskarte beantragt zu haben, und daher auch keine einreichen zu können, widerspreche der in Serbien geltenden Ausweispflicht. Ferner stünden seine Angaben zum Reisepass im Widerspruch zu jenen im ersten Asylverfahren, was den Eindruck erwecke, dass er den Asylbehörden den Reisepass vorenthalte, um seinen Reiseweg zu verheimlichen oder seine allfällige Wegweisung zu erschweren. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllten und dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien. Die von ihnen geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Behörden könnten aufgrund von Widersprüchen in ihren Aussagen insgesamt nicht geglaubt werden. Weiter hielt das BFM fest, dass die Folge des Nichteintretensentscheids in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, entgegen der Ansicht des BFM seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Zwar würden gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht bestritten. Diese seien indessen entweder nicht relevant oder liessen sich erklären. Zu Unrecht werde ihnen vorgehalten, dass sie willentlich keine Reisepapiere eingereicht hätten, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren. Bereits im Jahre 2004 (recte: 2003) sei der Beschwerdeführer ohne Papiere in die Schweiz eingereist, ohne dass dies die schweizerischen Behörden habe hindern können, ihn aus der Schweiz zu weisen. Demnach habe er gewusst, dass das Fehlen eines Reisepasses eine Wegweisung nicht verhindern könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien sodann die Angaben zum Reiseweg ausführlich und genau, so dass sich auch dieser Vorwurf der Vorinstanz als unbegründet erweise. Der ihnen bezüglich ihrer Aussagen zu den verhafteten Personen vorgehaltene Widerspruch sei spitzfindig und widerspreche den Akten. Weiter wiesen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien hin und machen geltend, diese sei "haarsträubend und ohne weiteres geeignet, die Gewährung von Asyl zu rechtfertigen". Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, dass die Beschwerdeführerin C._______ (Tochter) schwer krank sei und sich im Spital in Behandlung befinde. Aufgrund ihres Krankheitsbildes müsse davon ausgegangen werden, dass sie bis auf Weiteres nicht reisefähig sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Internetberichte des "Humanitarian Law Center", einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken E._______ vom 7. Februar 2007 bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung und einen ärztlichen Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider E._______ ([...]) vom 6. und 7. Februar 2007 betreffend das Kleinkind der Beschwerdeführenden zu den Akten.

E. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" nur solche Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und eine zweifelsfreie Identifizierung erlauben (BVGE 2007 E. 4-6, insbesondere E. 5.1-5.2). Bei den von den Beschwerdeführenden abgegebenen Geburtsscheinen handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - nicht um Dokumente im Sinne dieser Rechtsprechung, was denn von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Damit ist von der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs auszugehen.

E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe vorliegen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht haben, rechtzeitig Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe zwar einmal einen Reisepass besessen, welcher ihm vor seiner ersten Einreise in die Schweiz von den Mafiosi abgenommen worden sei. Eine Identitätskarte habe er nie beantragt (vgl. vorinstanzliche Akten D 1 S. 3, D 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten D 3 ff., D 13 S. 2). Ausser den abgegebenen Geburtsscheinen könnten sie daher keine Papiere abgeben.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung geltend, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl ersuche und daher um seine Pflicht, einen Identitätsnachweis zu erbringen, wisse. Der Einwand, nie Identitätskarten beantragt zu haben und deshalb nicht in der Lage zu sein, solche einzureichen, widerspreche der in der Republik Serbien geltenden Ausweispflicht. Ferner stünden seine Aussagen zum Reisepass im Widerspruch zu jenen aus dem ersten Asylverfahren, wo er angegeben habe, noch nie einen Pass beantragt zu haben. Dies erwecke den Eindruck, dass er den Asylbehörden seinen Reisepass vorenthalte, um seinen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu erschweren. Dies umso mehr, als die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. So hätten sie keine Angaben zu den Ländern oder Ortschaften machen können, die sie auf ihrer Reise passiert haben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht, auf welchem Weg er nach dem ersten Asylverfahren in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Erklärung, er sei Analphabet, überzeuge angesichts des Umstandes nicht, dass er beim Eintritt ins EVZ E._______ das Personalienblatt selbständig ausgefüllt habe. Zusammenfassend sei vom Fehlen von rechtsgenüglichen Papieren auszugehen und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, solche einzureichen.

E. 5.2.3 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, zu Unrecht werde ihnen vorgehalten, dass sie willentlich keine Reisepapiere eingereicht hätten, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren. Bereits im Jahre 2004 (recte: 2003) sei der Beschwerdeführer ohne Papiere in die Schweiz eingereist, was eine Wegweisung aus der Schweiz nicht verhindert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien sodann die Angaben zum Reiseweg hinreichend detailliert, so dass sich auch dieser Vorwurf als unbegründet erweise. Dass er die Ortschaften nicht habe nennen können, durch welche sie gereist seien, sei einzig und alleine seiner bescheidenen Bildung zuzuschreiben.

E. 5.2.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Diesbezüglich kann auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermögen.

E. 5.3 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und weder zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat. Gemäss BVGE 2007/8 ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann. Das BFM hat in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist das Vorgehen der Behörden, die Beschwerdeführenden gegen deren Willen zum Verteilen von Wahlpropaganda anzuhalten als realitätsfremd zu bezeichnen, zumal die beteiligten serbischen Parteien über eigene Organisationen zur Führung des Wahlkampfs zurückgreifen können. Im Weiteren haben sich die Beschwerdeführenden sowie deren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern in unterschiedliche Angaben betreffend des in diesem Zusammenhang stehenden Transports auf den Polizeiposten verstrickt (Abtransport eines Teils oder der ganzen Familie in einem oder zwei Polizeiwagen). Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht argumentiert, dass die geltend gemachten Schikanen der Polizei im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Marktfahrer nicht glaubhaft seien, da er diese und überhaupt die Tätigkeit als Marktfahrer bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe. Diesen vorinstanzlichen Vorhalten vermögen die Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes zu entgegnen, begnügen sie sich doch mit der Behauptung, ihre Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz widerspruchslos, substanziiert und glaubhaft.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb nicht bejahen. Vorliegend sind auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Die Beschwerdeführenden verbrachten gemäss eigenen Angaben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern und Geschwister im Heimatland (vgl. vorinstanzliche Akten D 2 S. 3). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe einen Bruder, wisse indessen nicht, wo er sich aufhalte. Seine Eltern seien mit ihm in die Schweiz gereist. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar keinen Beruf erlernt habe, indessen als (...) und in der Land- und Viehwirtschaft tätig gewesen sei und dort Arbeitserfahrungen sammeln konnte (vgl. D 1 S. 2). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme berufen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegen stünden, ist festzustellen, dass das Kind C._______ gemäss Bestätigung und Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider E._______ ([...]) vom 6. und 7. Februar 2007 an (...) litt und deswegen für einige Tage hospitalisiert war. Gemäss dem Bericht konnte es jedoch in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden, und es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen normalen rezidivierenden Infekt im (...) gehandelt hat. Eine entsprechende medizinische Hilfe ist, falls sie erneut notwendig sein sollte, ohne Weiteres auch in Serbien gewährleistet. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass seit der Beschwerdeeinreichung offensichtlich keine weiteren gesundheitlichen Probleme mehr aufgetreten sind, enthielten sich doch die Beschwerdeführenden seither - entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerdeeingabe - entsprechender Vorbringen und Beweismittel. Ein weiteres, von den Beschwerdeführenden eingereichtes ärztliches Zeugnis betrifft die Mutter des Beschwerdeführers und ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetberichte des Humanitarian Law Centers zu den ethnischen Minderheiten in Serbien sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen, zumal sie zwar über Übergriffe auf Angehörige der Roma berichten, sich diesen jedoch kein Bezug zu den Beschwerdeführern entnehmen lässt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen zudem keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1069/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. Juli 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, B._______, C._______, Serbien, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M.G. Mora, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer A._______ stellte am 25. Juli 2003 zusammen mit seine Eltern (N [...] E-970/2007) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung dieses Gesuchs führte er, ein aus D._______ (Serbien) stammender Roma, im Wesentlichen aus, seine Schwester Z. sei von Angehörigen der Mafia bedroht, verletzt und zur Zahlung von 5'000 Euro aufgefordert worden. In der Folge sei seine Schwester mit ihrer Familie ins Ausland geflüchtet. Daraufhin hätten sich die Mafiosi zu ihnen nach Hause begeben und von ihnen die Zahlung des Geldes verlangt. Dabei sei er mit einem Messer bedroht und sein Vater geschlagen worden. Seiner Mutter seien die Kleider vom Leib gerissen und 5'000 Euro genommen worden. Anschliessend hätten die Aggressoren von ihnen eine weitere Summe von 10'000 Euro verlangt, die sie am 25. Juli 2003 hätten bezahlen sollen. Da sie dieses Geld nicht hätten aufbringen können, seien er und seine Eltern zwei Tage vor dem Zahlungstermin geflüchtet. B. Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers (auch diejenigen seiner Eltern) mit Verfügung vom 8. Januar 2004 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2004 ab. C. Er stellte - wiederum zusammen mit seinen Eltern - am 4. Mai 2004 ein erstes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2004 abgewiesen wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil vom 21. Juli 2004 nicht ein. D. Am 5. Oktober 2004 ersuchte er - erneut mit seinen Eltern - ein zweites Mal um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 abgewiesen wurde. Eine diesbezügliche Beschwerde vom 13. Oktober 2004 wurde von der ARK mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und die Beschwerde von seiner Rechtsvertreterin zurückgezogen worden war. E. Die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer, seine in der Zwischenzeit geheiratete Ehefrau sowie das [...] Kind) stellten am 22. Dezember 2006 ein zweites beziehungsweise ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 4. Januar 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt und am 26. Januar 2007 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFM. F. Das BFM trat mit Verfügung vom 2. Februar 2007 - eröffnet am 5. Februar 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. G. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. Februar 2007 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei auf die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu verzichten. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere ärztliche Zeugnisse sowie Internetberichte zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerde wurde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen, welches sich dieser enthielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (a.a.O. E. 2.1 S. 73). Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machten in den durchgeführten Anhörungen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer A._______ sei nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs im November 2004 zusammen mit seinen Eltern in sein Heimatland nach D._______ zurückgekehrt, wo er indessen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit immer wieder Probleme gehabt habe. So sei er auf dem Markt von der Polizei und von Personen aus dem Umfeld der radikalen Partei bedrängt, beschimpft und getreten worden, und es seien ihnen die Waren abgenommen worden. Im Dezember 2007 sei er zusammen mit seinen Eltern zu Hause von drei Polizisten aufgesucht worden, welche ihnen Wahlzettel zum Verteilen gebracht hätten. Nachdem sie sich geweigert hätten, diese zu verteilen, sei er zusammen mit seiner Frau, dem kleinen Kind und seinen Eltern auf den Posten von D._______ mitgenommen worden. Dort sei der Beschwerdeführer - wie sein Vater - etwa vier Stunden lang festgehalten, beschimpft, geschlagen und dabei am Kopf verletzt worden. Weil sie Angst gehabt hätten, getötet zu werden, hätten er und sein Vater der Verteilung der Wahlzettel zugestimmt, worauf sie freigelassen worden seien. Zusammen mit den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern hätten sie wegen dieser Ereignisse ihr Heimatland am 20. Dezember 2006 verlassen und seien durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden drei Geburtsscheine zu den Akten. 4.2 Das BFM machte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids geltend, die Beschwerdeführenden hätten nach der Einreichung ihrer Asylgesuche innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihnen verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Der Beschwerdeführer habe zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl ersucht und wisse daher um seine Pflicht, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Der Einwand, nie eine Identitätskarte beantragt zu haben, und daher auch keine einreichen zu können, widerspreche der in Serbien geltenden Ausweispflicht. Ferner stünden seine Angaben zum Reisepass im Widerspruch zu jenen im ersten Asylverfahren, was den Eindruck erwecke, dass er den Asylbehörden den Reisepass vorenthalte, um seinen Reiseweg zu verheimlichen oder seine allfällige Wegweisung zu erschweren. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllten und dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien. Die von ihnen geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Behörden könnten aufgrund von Widersprüchen in ihren Aussagen insgesamt nicht geglaubt werden. Weiter hielt das BFM fest, dass die Folge des Nichteintretensentscheids in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, entgegen der Ansicht des BFM seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Zwar würden gewisse Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht bestritten. Diese seien indessen entweder nicht relevant oder liessen sich erklären. Zu Unrecht werde ihnen vorgehalten, dass sie willentlich keine Reisepapiere eingereicht hätten, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren. Bereits im Jahre 2004 (recte: 2003) sei der Beschwerdeführer ohne Papiere in die Schweiz eingereist, ohne dass dies die schweizerischen Behörden habe hindern können, ihn aus der Schweiz zu weisen. Demnach habe er gewusst, dass das Fehlen eines Reisepasses eine Wegweisung nicht verhindern könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien sodann die Angaben zum Reiseweg ausführlich und genau, so dass sich auch dieser Vorwurf der Vorinstanz als unbegründet erweise. Der ihnen bezüglich ihrer Aussagen zu den verhafteten Personen vorgehaltene Widerspruch sei spitzfindig und widerspreche den Akten. Weiter wiesen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien hin und machen geltend, diese sei "haarsträubend und ohne weiteres geeignet, die Gewährung von Asyl zu rechtfertigen". Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, dass die Beschwerdeführerin C._______ (Tochter) schwer krank sei und sich im Spital in Behandlung befinde. Aufgrund ihres Krankheitsbildes müsse davon ausgegangen werden, dass sie bis auf Weiteres nicht reisefähig sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Internetberichte des "Humanitarian Law Center", einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken E._______ vom 7. Februar 2007 bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung und einen ärztlichen Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider E._______ ([...]) vom 6. und 7. Februar 2007 betreffend das Kleinkind der Beschwerdeführenden zu den Akten. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" nur solche Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und eine zweifelsfreie Identifizierung erlauben (BVGE 2007 E. 4-6, insbesondere E. 5.1-5.2). Bei den von den Beschwerdeführenden abgegebenen Geburtsscheinen handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - nicht um Dokumente im Sinne dieser Rechtsprechung, was denn von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Damit ist von der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs auszugehen. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe vorliegen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht haben, rechtzeitig Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe zwar einmal einen Reisepass besessen, welcher ihm vor seiner ersten Einreise in die Schweiz von den Mafiosi abgenommen worden sei. Eine Identitätskarte habe er nie beantragt (vgl. vorinstanzliche Akten D 1 S. 3, D 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten D 3 ff., D 13 S. 2). Ausser den abgegebenen Geburtsscheinen könnten sie daher keine Papiere abgeben. 5.2.2 Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung geltend, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl ersuche und daher um seine Pflicht, einen Identitätsnachweis zu erbringen, wisse. Der Einwand, nie Identitätskarten beantragt zu haben und deshalb nicht in der Lage zu sein, solche einzureichen, widerspreche der in der Republik Serbien geltenden Ausweispflicht. Ferner stünden seine Aussagen zum Reisepass im Widerspruch zu jenen aus dem ersten Asylverfahren, wo er angegeben habe, noch nie einen Pass beantragt zu haben. Dies erwecke den Eindruck, dass er den Asylbehörden seinen Reisepass vorenthalte, um seinen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu erschweren. Dies umso mehr, als die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. So hätten sie keine Angaben zu den Ländern oder Ortschaften machen können, die sie auf ihrer Reise passiert haben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht, auf welchem Weg er nach dem ersten Asylverfahren in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Erklärung, er sei Analphabet, überzeuge angesichts des Umstandes nicht, dass er beim Eintritt ins EVZ E._______ das Personalienblatt selbständig ausgefüllt habe. Zusammenfassend sei vom Fehlen von rechtsgenüglichen Papieren auszugehen und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, solche einzureichen. 5.2.3 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, zu Unrecht werde ihnen vorgehalten, dass sie willentlich keine Reisepapiere eingereicht hätten, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren. Bereits im Jahre 2004 (recte: 2003) sei der Beschwerdeführer ohne Papiere in die Schweiz eingereist, was eine Wegweisung aus der Schweiz nicht verhindert habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien sodann die Angaben zum Reiseweg hinreichend detailliert, so dass sich auch dieser Vorwurf als unbegründet erweise. Dass er die Ortschaften nicht habe nennen können, durch welche sie gereist seien, sei einzig und alleine seiner bescheidenen Bildung zuzuschreiben. 5.2.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Diesbezüglich kann auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermögen. 5.3 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und weder zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat. Gemäss BVGE 2007/8 ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann. Das BFM hat in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist das Vorgehen der Behörden, die Beschwerdeführenden gegen deren Willen zum Verteilen von Wahlpropaganda anzuhalten als realitätsfremd zu bezeichnen, zumal die beteiligten serbischen Parteien über eigene Organisationen zur Führung des Wahlkampfs zurückgreifen können. Im Weiteren haben sich die Beschwerdeführenden sowie deren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern in unterschiedliche Angaben betreffend des in diesem Zusammenhang stehenden Transports auf den Polizeiposten verstrickt (Abtransport eines Teils oder der ganzen Familie in einem oder zwei Polizeiwagen). Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht argumentiert, dass die geltend gemachten Schikanen der Polizei im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Marktfahrer nicht glaubhaft seien, da er diese und überhaupt die Tätigkeit als Marktfahrer bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe. Diesen vorinstanzlichen Vorhalten vermögen die Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes zu entgegnen, begnügen sie sich doch mit der Behauptung, ihre Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz widerspruchslos, substanziiert und glaubhaft. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb nicht bejahen. Vorliegend sind auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Die Beschwerdeführenden verbrachten gemäss eigenen Angaben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern und Geschwister im Heimatland (vgl. vorinstanzliche Akten D 2 S. 3). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe einen Bruder, wisse indessen nicht, wo er sich aufhalte. Seine Eltern seien mit ihm in die Schweiz gereist. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar keinen Beruf erlernt habe, indessen als (...) und in der Land- und Viehwirtschaft tätig gewesen sei und dort Arbeitserfahrungen sammeln konnte (vgl. D 1 S. 2). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme berufen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegen stünden, ist festzustellen, dass das Kind C._______ gemäss Bestätigung und Bericht des Universitäts-Kinderspitals beider E._______ ([...]) vom 6. und 7. Februar 2007 an (...) litt und deswegen für einige Tage hospitalisiert war. Gemäss dem Bericht konnte es jedoch in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden, und es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen normalen rezidivierenden Infekt im (...) gehandelt hat. Eine entsprechende medizinische Hilfe ist, falls sie erneut notwendig sein sollte, ohne Weiteres auch in Serbien gewährleistet. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass seit der Beschwerdeeinreichung offensichtlich keine weiteren gesundheitlichen Probleme mehr aufgetreten sind, enthielten sich doch die Beschwerdeführenden seither - entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerdeeingabe - entsprechender Vorbringen und Beweismittel. Ein weiteres, von den Beschwerdeführenden eingereichtes ärztliches Zeugnis betrifft die Mutter des Beschwerdeführers und ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetberichte des Humanitarian Law Centers zu den ethnischen Minderheiten in Serbien sind ebenfalls nicht geeignet, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen, zumal sie zwar über Übergriffe auf Angehörige der Roma berichten, sich diesen jedoch kein Bezug zu den Beschwerdeführern entnehmen lässt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen zudem keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: