Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1063/2012 Urteil vom 18. Mai 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anfangs Juli 2011 sein Heimatdorf und anschliessend seinen Heimatstaat auf dem Landweg über eine ihm unbekannte Grenze verliess, dass er über ihm ebenfalls unbekannte Länder nach Europa gelangt sei und am 14. November 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. November 2011 um Asyl nachsuchte, dass eine vom BFM angeordnete Knochenaltersbestimmung vom 16. November 2011 ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und mehr ergeben hat, dass am 22. November 2011 die Befragung zur Person stattfand und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Einschätzung des BFM gewährt wurde, wonach er entgegen seinem angegebenen Geburtsdatum vom 10. Mai 1994 seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und demnach für das weitere Asylverfahren als volljährig betrachtet werde, weshalb ihm keine Vertrauensperson zugeordnet werde, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe eine von seinem Vater erstellte Hühnerfarm bewirtschaftet, über deren Geruchsemmissionen sich der Sohn (S.) eines benachbarten Scheunenbesitzers beschwert habe, dass S. ihn ständig belästigt sowie von ihm verlangt habe, die Farm aufzugeben, dass S. am 9. Juni 2011 bewaffnet und in Begleitung bei der Hühnerfarm erschienen sei und ihn beschimpft und bedroht habe, worauf er geflüchtet sei, dass die Angreifer ihm hinterher geschossen hätten und er sich auf der Flucht seinen Fuss an einem Stein verletzt habe (Akten BFM A8/14 S. 11) beziehungsweise einige Kugeln sein Bein getroffen hätten (A17/11 F33), dass er sich während rund fünf Tagen in einer Klinik habe behandeln lassen, dass sein Vater den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, dass Polizisten den Beschwerdeführer in der Klinik aufgesucht und sich den Vorfall von ihm hätten schildern lassen, dass die Polizisten seine Aussagen jedoch nicht schriftlich aufgenommen hätten, da sie von seinen Gegnern bestochen worden seien, dass seine Gegner nach dem Vorfall mit einem fremden Motorrad geflüchtet und von dessen Besitzer wegen Diebstahls angezeigt worden seien, dass die Polizei seine Gegner verhaftet habe, dass er befürchtet habe, von seinen Gegnern - die sehr brutal seien und alle Dorfbewohner belästigen und schikanieren würden - oder im Auftrag von diesen umgebracht zu werden und vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass sein Vater die Hühnerfarm verkauft und damit seine Ausreise aus dem Heimatland finanziert habe, dass seine Gegner - nach seiner Ausreise - einen Monat nach ihrer Verhaftung freigelassen worden seien, da der Besitzer das Motorrad zurückbekommen habe, dass S. nach seiner Freilassung beim Vater des Beschwerdeführers nach diesem gefragt und sich über die Haft beklagt habe, dass sich sein Vater zwei- oder dreimal bei der Polizei über die Leute beschwert habe, diese jedoch 20'000 Rupien für die Aufnahme einer Anzeige verlangt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2012 ein Schulzeugnis der Koranschule, ein als Geburtszertifikat und ein als Familienregisterschein bezeichnete Dokumente sowie einen am 9. Juni 2011 ausgestellter First Information Report (FIR) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2012 - eröffnet am 25. Januar 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vorab ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente beigebracht, die seine Identität in rechtsgenüglicher Weise belegen würden, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie eine Identitätskarte gehabt zu haben, da er noch minderjährig sei, dass das BFM feststellte, die Behauptung des Beschwerdeführers, wegen seiner Minderjährigkeit keine nationale Identitätskarte besessen zu haben, sei nicht glaubhaft, da aufgrund entsprechender Untersuchungen feststehe, dass er bereits das neunzehnte Altersjahr überschritten habe, dass die von ihm nachgereichten Beweismittel nicht geeignet seien, einen Gegenbeweis darzustellen, da nicht feststehe, dass sie sich auf den Beschwerdeführer beziehen würden und das auf einem Dokument angebrachte Foto von jedem nachträglich angebracht werden könne, dass somit weder die Identität des Beschwerdeführers noch die Reisemodalitäten feststünden, die er zudem dadurch zu verschleiern versuche, indem er sich an nichts mehr erinnern wolle, dass das BFM weiter anführte, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen handle es sich um Nachstellungen seitens Privater und nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, dass vorliegend ausgeschlossen werden könne, dass die staatlichen Behörden und Funktionsträger Pakistans nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, dem Beschwerdeführer den ihm zustehenden Schutz zu gewähren, dass es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, die auf Bestechung basierende Untätigkeit der örtlichen Polizei bei einer übergeordneten Amtsstelle zu beanstanden, zumal seine Gegner offensichtlich keinen derart grossen Einfluss gehabt hätten, um eine Anzeige wegen Diebstahls des Motorrades zu verhindern, sondern die Konsequenzen dieser Tat zu tragen gehabt hätten, dass demnach der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergriff auf seine Person sowie seine geltend gemachte Furcht vor allfälligen zukünftigen Übergriffen nicht asylrelevant seien, dass sich der Beschwerdeführer zudem den lokal oder regional beschränkten Nachteilen durch einen Wegzug innerhalb seines Heimatlandes hätte entziehen können und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass abgesehen davon grundlegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestünden und die geltend gemachten Aussagen hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2011 nicht geglaubt werden könnten, dass er sich bezüglich seiner Verletzung widersprüchlich geäussert habe und auf die Frage, ob er nun durch Gewehrkugeln oder einen Stein verletzt worden sei, darlege, er sei nicht mehr sicher, ob es eine Kugel oder ein Stein gewesen sei, dass die Erklärung jedoch absurd sei, da jeder in der Lage sei, eine Schussverletzung von einer durch die Kollision mit einem Stein verursachten Verwundung zu unterscheiden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid des BFM vom 20. Januar 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass mit der Rechtsmitteleingabe als Beweismittel die Foto eines verwundeten Fusses eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. März 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. März 2012 das BFM einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2012 ein ärztliches Zeugnis vom 29. Februar 2012 zu den Akten reichte, das an seinem rechten Fuss über dem Aussenknöchel eine etwa zehn Zentimeter lange reizlose Narbe und am rechten Rückfuss drei rundliche, ebenfalls reizlos verheilte Narben bestätigt und festhält, die Funktionsfähigkeit des Fusses sei nicht eingeschränkt, dass im ärztlichen Zeugnis die Einschätzung geäussert wird, es sei denkbar, dass es sich bei diesen Narben um die Folgen einer Schussverletzung handle, allerdings seien auch anders geartete Verletzungsmechanismen als Ursache dieser Narbenbildung nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 10. Mai 2012 zudem als Untersuchungsbericht des Krankenhauses (...) vom 1. Februar 2012 bezeichnete Unterlagen seinen Vater betreffend nachreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, die Vorinstanz hätte im Zeitpunkt der Anhörungen von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen, nicht durchzudringen vermag und demnach in diesem Zusammenhang der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4728/2007 vom 27. September 2007 E. 5.3.4, auch wenn dieses in der Rechtsmitteleingabe auch nur ansatzweise richtig zitiert worden wäre, untauglich erscheint, da diesem Urteil in verschiedener Hinsicht eine sachverhaltsmässig und rechtlich gänzlich unterschiedliche Konstellation zugrundelag, dass auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2000 Nr. 19 vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht dienlich erscheint, da sich dieses Urteil mit dem Nachweis der Identitätstäuschung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG befasst, dass es vorliegend nicht um die Voraussetzungen der Täuschung über die Identität, sondern um die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit nach den allgemeinen Regeln der Glaubhaftmachung geht, dass dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Handknochenanalyse freilich insofern zuzustimmen ist, als einer solchen Analyse mit Bezug auf die Bestimmung der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass eine wissenschaftlich zuverlässige Aussage hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, aufgrund einer Knochenaltersanalyse nicht möglich ist und das BFM diesen Umstand zwar mit der Aussage in der angefochtenen Verfügung, es stehe aufgrund entsprechender Untersuchungen fest, dass der Beschwerdeführer das 19. Altersjahr bereits überschritten habe, verkennt, dass dies jedoch nichts daran ändert, dass das BFM aufgrund einer Mehrzahl verschiedener anderer Aspekte darauf geschlossen hat, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Befragung vom 22. November 2011 nicht glaubhaft ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210), dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 22. November 2011 die entsprechenden Vorhalte machte und ihm hierzu in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör gewährte (Akten BFM A8/14 Pt. 7.03), dass das Bundesamt für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht als Minderjähriger zu behandeln sei, nicht einzig auf die Handknochenanalyse abgestellt hat, sondern hierzu vielmehr eine Mehrzahl verschiedener Aspekte berücksichtigte (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Person neben Aspekten der individuellen Lebensumstände auch offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg als Indiz gewertet werden kann, das den Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter reduziert (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.4), dass der Beschwerdeführer vorgab, auf der ganzen Reise aus seinem Heimatland bis in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein und als Dokumente lediglich Bahnbillete auf sich getragen zu haben (A8/14 Pt. 5.01), dass zudem selbst von einem Siebzehneinhalbjährigen erwartet werden müsste, dass er Länder benennen könnte, über welche er in einer zirka dreimonatigen Reise nach Mitteleuropa gelangte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe die Reisemodalitäten dadurch zu verschleiern versucht, indem er sich an nichts mehr habe erinnern wollen (A17/11 F64-F66), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg derart unsubstanziiert beziehungsweise ausweichend ausgefallen sind, dass sie den Schluss nahelegen, er wolle bezüglich der dabei verwendeten Reisepapiere Wesentliches gezielt verbergen, dass dieser Schluss dadurch bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer als Grund, weshalb er vor der Ausreise keine Dokumente beantragt habe, angibt, der Schlepper habe ihm davon abgeraten (A8/14 S. 6/10), da kein vernünftiger Grund gegeben ist, sich um keine die wahre Identität bestätigende Dokumente für die Reise in ein Zielland zur Schutzsuche zu bemühen, ausser man wäre bestrebt, diesbezüglich Wesentliches verbergen zu wollen, dass es im Übrigen auch bei der Wahl heimlicher Routen und bei Anwendung gewiefter Schleppermethoden nicht im Interesse eines Schleppers sein kann, in dennoch mögliche Personenkontrollen mit Leuten ohne jegliche Identitätsdokumente zu geraten, dass aufgrund des entsprechenden gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das BFM im Resultat zu Recht folgerte, er sei der ihm gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, und die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit begründeterweise als überwiegend nicht glaubhaft erachtete, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem mit hinreichenden Gründen zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen Gegenbeweis zu erbringen, da nicht feststehe, dass sich diese auch tatsächlich auf ihn beziehen würden, dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente beigebracht, die in rechtsgenüglicher Weise seine Identität belegen würden, dass auch der erwähnte Geburtsschein die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht nachzuweisen vermag (vgl. BVGE 2007/7), dass zudem der Auffassung des BFM zu folgen ist, das auf einem der eingereichten Dokumente (Familienregisterschein) angebrachte Foto hätte von jedermann nachträglich angebracht werden können, dass an dieser Feststellung die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen entsprechenden Einwände offenkundig nichts zu ändern vermögen, wenn ausgeführt wird, bei der Geburtsurkunde und beim Familienregisterschein handle es sich um echte und in Pakistan hinsichtlich der Ausstellungsart übliche Dokumente, welche nicht den in der Schweiz gängigen Sicherheitsmerkmalen, namentlich auch nicht bezüglich der Fälschungssicherheit, entsprechen müssten, dass im Weiteren die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz mache keinerlei Anmerkungen, auf welche Merkmale sie sich abstütze, um von einer allfälligen Fälschung auszugehen, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle, offensichtlich ins Leere stösst, da das BFM nicht behauptet hat, es handle sich um Fälschungen, sondern zu Recht feststellte, es sei nicht hinreichend dargetan, dass sich die Dokumente dem Beschwerdeführer zuordnen liessen, dass in der Rechtsmitteleingabe zudem vorgebracht wird, die zwei Dokumente (Geburtsschein und Familienregisterschein) seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches trotz entsprechender Auflistung in der Akteneditionsgewährung nicht zugestellt worden und es würden allfällige Ergänzungen nach einem erneuten Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz vorbehalten, dass ein erneutes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nicht aktenkundig geworden ist und auch keine Beschwerdeergänzungen eingegangen sind, dass zudem anzumerken ist, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten weder eine Geburtsurkunde noch ein Familienregisterschein im Original oder in Kopie vorhanden sind, dass dieser Umstand nach obigen Erwägungen in entscheidwesentlicher Hinsicht jedoch nicht ins Gewicht fällt, dass damit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung zur Person vom 22. November 2011 unbewiesen geblieben ist und von ihm auch weder im weiteren Verlauf des Asylverfahrens noch auf Beschwerdestufe glaubhaft gemacht worden ist, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihm vor der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Januar 2012 keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, dass, da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seine Angaben zu seinem Alter nicht glaubhaft darzutun vermag, für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG vom 19. Januar 2012 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu erblicken, weshalb der Antrag auf Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (unter Anordnung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers, der inzwischen auch unter seiner geltend gemachten Altersangabe volljährig geworden wäre) abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die pakistanischen Behörden nicht generell als nicht schutzfähig zu betrachten sind und nicht von deren systematischen Schutzverweigerung auszugehen ist, dass daran der in der Rechtsmitteleingabe angeführte und zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern vermag, dass Pakistan über eine Infrastruktur zur Strafverfolgung - sei dies die Gesetzgebung, die Ausgestaltung des Polizeiwesens oder das Rechts- und Justizsystem - verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der auch dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugänglich ist, dass es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden, dass er zudem ausdrücklich bestätigte, persönlich mit staatlichen Stellen (Polizei, Behörden, Militär, Sicherheitskräfte) keine Probleme gehabt zu haben (A8/14 Pt. 7.02), dass sich vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen eine vertiefte Befassung mit dieser Frage jedoch erübrigt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannte, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall vom 9. Juni 2011 sei aufgrund widersprüchlicher Vorbringen nicht glaubhaft, dass die Erwägungen des BFM den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes durch unauflösbare widersprüchliche Darstellungen gekennzeichnet sind, weshalb auch nicht nur ansatzweise glaubhaft erscheint, sie hätten sich so wie von ihm geschildert abgespielt, dass für Einzelheiten auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ein derart widersprüchliches Aussageverhalten zu den zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes vorliegt, dass diesem die Grundlage entzogen bleiben muss, dass die Einwände des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage nicht stichhaltig sind, dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorgibt, er sei sich bis heute nicht ganz sicher, ob er durch einen Schuss, der ihn nur gestreift habe, oder durch einen auf der Strasse liegenden Stein am Fuss verletzt worden sei, wenn er noch anlässlich der Anhörung erklärte, einige Kugeln hätten sein Bein getroffen und er habe die Verletzung vier oder fünf Tage in einer Klinik behandeln lassen (A17/11 F33), dass die Einschätzung im ärztlichen Zeugnis vom 29. Februar 2012 zum möglichen Ursprung der Narben am Fuss für das vorliegende Verfahren selbstredend nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fällt, dass auch aufgrund weiterer widersprüchlicher Vorbringen nicht glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Vorfall vom 9. Juni 2011 in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form stattgefunden hat, dass er anlässlich der Befragung zur Person vortrug, S. sei zu ihm zu seiner Hühnerfarm gekommen und habe ihn verprügelt, bevor er ihn zusammen mit einer anderen Person von der Farm vertrieben habe (A8/14 Pt. 7.01), dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2012 von einer Verprügelung nicht gesprochen hat, obwohl dies - falls tatsächlich vorgefallen - als markantes und einschneidendes Erlebnis zu erwarten gewesen wäre, sondern ausführte, S. sei mit zwei Freunden gekommen, sie hätten in die Richtung des Beschwerdeführers geschaut und ihn beschimpft, worauf der Beschwerdeführer Angst bekommen habe und geflüchtet sei (A17/11 F33), dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen, und das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht, dass daran auch der eingereichte FIR nichts zu ändern vermag, da solchen Dokumenten aufgrund leichter Manipulierbarkeit generell beschränkter Beweiswert zukommt, dass auch den mit Eingabe vom 10. Mai 2012 eingereichten Unterlagen betreffend den Vater des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren offenkundig keine Aussagekraft zukommt, so dass es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte, dass das BFM zusammenfassend das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass angesichts der gesamten Sachlage nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass aufgrund einer Fussverletzung offenkundig auch keine medizinischen Vollzugshindernisse gegeben sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses demnach gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: