opencaselaw.ch

E-1040/2021

E-1040/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 25. November 2020 führte das SEM mit ihm im Bundesasyl-zentrum B._______ die Erstbefragung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei ein Araber libyscher Staatsangehörigkeit und am (...) in Tripolis geboren. Im Jahr 2017 habe er Libyen verlassen und sei über Tunesien (Aufenthaltsdauer: ein Jahr), Algerien (neun Monate), Marokko (eineinhalb bis zwei Jahre), Spanien (sechs Monate) und Frankreich (drei Monate) am 1. November 2020 illegal in die Schweiz eingereist. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Libyen keine Lebensperspektive gehabt und wolle in Europa seine Zukunft aufbauen; er wolle lernen und ein Diplom erwerben. Er sei im Heimatstaat nie politisch oder religiös aktiv gewesen und habe nie Probleme mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen gehabt. Auf entsprechende Frage hin gab der Beschwerdeführer an, bei einer Rückkehr nach Libyen hätte er nichts zu befürchten; er wolle aber trotzdem nicht dorthin zurückgehen. A.c Anlässlich dieser Erstbefragung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten betreffend seine persönlichen Lebensumstände und stellte in Aussicht, dass er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens als volljährig betrachtet und nicht weiter als Unbe-gleiteter Minderjähriger Asylsuchender behandelt werde. Der Beschwerdeführer bestritt dabei seine Volljährigkeit. B. Am 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer von den Strafvollzugsbehörden des Kantons C._______ in Untersuchungshaft genommen (wobei der Grund hierfür aus den Asylakten nicht hervorgeht); dieseMassnahme wurde in der Folge behördlich verlängert, letztmals bis zum 1. April 2021. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit ein (zuvor eingeleitetes) Dublin-Zuständigkeits-verfahren sei beendet worden und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. Am 11. Januar 2021 hielt ein Experte der Fachstelle Lingua - nach einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und einer sprach-wissenschaftlichen Analyse - in einem Bericht mit, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Tripolis/Libyen sozialisiert worden (nachfolgend LINGUA-Analyse). E. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis derLINGUA-Analyse hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Januar 2021 an seiner Herkunft fest. Er führte aus, er habe absichtlich bei diesem - telefonisch geführten - Gespräch nicht seinen libyschen Dialekt verwendet und keine näheren Angaben zu seinem Alltag und Wohnort im Heimatstaat gemacht, weil er in Libyen grosse Probleme habe und befürchtet habe, der ihm unbekannte Befrager würde seine Aussagen in den Heimatstaat weiterleiten. Zudem sei der Umstand, dass er nur die ersten (...) Lebensjahre in Libyen verbracht habe, offensichtlich nicht genügend berücksichtigt worden. Er werde bei der Schwester seine Geburts-urkunde bestellen und diese dem SEM unverzüglich vorlegen. F. Am 5. Februar 2021 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechts-vertretung den Entwurf des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids zur Stellungnahme. Der Rechtsbeistand äusserte sich am 8. Februar 2021 zu diesem Entwurf und hielt fest, dass sein Mandant mit dieser Verfügung nicht einverstanden sei und so rasch als möglich seine Geburtsurkunde einreichen werde. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 - der zugewiesenen Rechtsvertretung gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in seine editionspflichtigen Asylakten und stellte fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationssystem geändert würden (neues Geburtsdatum, unbekannte Staatsangehörigkeit, wobei beide Daten mit einem Bestreitungsvermerk versehen würden). H. Am 9. Februar 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Den Asylentscheid vom 9. Februar 2021 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in seiner Formularbeschwerde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-treten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). K. Am 11. März 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asyl-bereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Laienbeschwerde, das SEM sei nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch das Gericht anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Dazu ist festzustellen, dass das SEM in der Verfügung vom 9. Februar 2021 auf das Asylgesuch eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat. Angesichts der Beschwerdebegründung ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nicht die blosse Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, sondern auch einen reformatorischen Entscheid im Hauptpunkt (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs, Wegweisung) eventualiter auch mit Bezug auf den Vollzug der Wegweisung (Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme).

E. 1.5 Soweit die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten, weil der vorliegenden Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit müsse bei der vorliegenden Aktenlage als unglaubhaft qualifiziert werden. Er habe offensichtlich falsche Altersangaben gemacht und damit über seine Identität getäuscht. Zudem könne insbesondere aufgrund seiner vagen und unsubstanziierten Schilderungen des angeblichen Heimatorts Tripolis ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von dort stamme. Soweit er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Begründung dieser mangelhaften Aussagen geltend gemacht habe, er habe wegen des jungen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise respektive weil er einem Schlag auf den Kopf erhalten habe sowie wegen der Kälte keine präziseren Angaben machen können, müsse dies als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Auch die LINGUA-Analyse sei zum Schluss gekommen, dass er mit Sicherheit nicht in Tripolis sozialisiert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch seine Herkunft aus Libyen nicht habe glaubhaft machen können, bestünden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen, die überdies flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt und über seine Identität getäuscht. Seine Herkunft sei unbekannt und den Akten liessen sich (mit Bezug auf seinen tatsäch-lichen Heimat- oder Herkunftsstaat) keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen entnehmen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, seine Befragung durch das SEM und das telefonisch geführte Gespräch (gemeint ist offenbar dasjenige im Hinblick auf das Erstellen der LINGUA-Analyse) seien nicht korrekt abgelaufen; er sei dabei insbesondere mit bizarren Fragen konfrontiert worden, die ihn teilweise verletzt und verärgert hätten. Er habe erhebliche gesundheitliche Probleme und werde deswegen momentan in der Untersuchungshaft behandelt. Er sei schon mit (...) Jahren aus Libyen ausgereist. Nach längeren Aufenthalten in Tunesien, Algerien, Marokko (wo er einen Unfall gehabt habe), Spanien und Frankreich sei er in die Schweiz gekommen, weil dieses Land die Menschenrechte respektiere. Seine Eltern seien beide verstorben, und er werde versuchen, neben seiner Geburtsurkunde auch ihre Todesurkunden über die Schwester zu besorgen. Er bitte um eine zweite Chance, seine Schutzbedürftigkeit darlegen zu können, und um eine weitere Anhörung mit einem anderen SEM-Sachbearbeiter unter korrekten Bedingungen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Für die vom Beschwerdeführer behaupteten Irregularitäten bei der Durchführung der ausführlichen Befragung vom 25. November 2020 oder beim Erstellen der LINGUA-Analyse (vgl. Beschwerde S. 1 f.) ergeben sich bei Durchsicht der Akten nicht die geringsten Hinweise. Dem Protokoll der Befragung ist zu entnehmen, dass diese - in Anwesenheit des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers - korrekt durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn und am Ende der Befragung an, den Übersetzer gut zu verstehen (vgl. A13 S. 3 und 13), und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Verständigung oder sprachliche Missverständnisse respektive dafür, dass er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der Anhörung (bzw. der telefonischen Befragung für die LINGUA-Analyse) teilzunehmen. Schliesslich darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbeistand bei einem irregulären Verfahrensgang energisch protestiert hätte, entweder bereits an der Befragung seines Mandanten oder im Rahmen der beiden späteren schriftlichen Stellungnahmen.

E. 6.2.1 Nach Lehre und Praxis ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vor-instanz vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befindet, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen, und das Verfahren, bei entsprechendem Ergebnis dieser Vorprüfung, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrens-vorschriften zugunsten Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender durchführt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Das Glaubhaftmachen des behaupteten minderjährigen Alters ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen; dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Einfluss auf diese Glaubhaftigkeitsprüfung haben auch die Aussagen zum Alter und zu den persönlichen Lebensumständen durch den Asylsuchenden selber (vgl. a.a.O. E. 5.3.3 f. und E. 6.4.1 ff. m.w.H.; statt vieler das Urteil BVGer E-5125/2020 vom 4. November 2020 E. 6.1).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Ausweisdokumente oder Reisepapiere zu den Akten gereicht. Er gab bei seiner Befragung zunächst an, er habe in seiner Heimat nie irgendein amtliches Dokument gehabt, das seine Identität bestätigen könnte, wobei Reisepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde und Schülerausweis exemplarisch erwähnt wurden (vgl. A13 S. 6 f.). Später gab er demgegenüber zu Protokoll, bei seiner Schwester gebe es ein Familienbüchlein (Carnet de famille), das er besorgen und einreichen werde (vgl. a.a.O. S. 7). In den dreieinhalb Monaten seit dieser Ankündigung wurde dieses Dokument ohne nachvollziehbare Begründung nicht beigebracht. Hingegen liess er in den späteren Stellungnahmen zur LINGUA-Analyse und zum negativen Verfügungsentwurf ankündigen, er werde seine libysche Geburtsurkunde besorgen und nachreichen (vgl. A28 S. 2, A33 S. 1); in der Beschwerde wird dieser "acte de naissance" - dessen Existenz in der Befragung noch bestritten worden war - ebenfalls erwähnt (vgl. Beschwerde S. 2). Auch diese Urkunde wurde übrigens bisher nicht beigebracht.

E. 6.2.3 Aus dem Protokoll der Befragung vom 25. November 2020 ergeben sich erhebliche Widersprüche zu den familiären Verhältnissen. So gab der Beschwerdeführer einerseits an, seine Eltern seien im Jahr (...) ver-storben (vgl. A13 S. 5); andererseits will er das Heimatland im Jahr 2017 als (...)-Jähriger verlassen haben und bis zu dieser Ausreise mit seinen Eltern und der Schwester in der Wohnung der Familie gelebt haben (vgl. a.a.O.). Er gab ausserdem zunächst an, er habe neben seiner Schwester überhaupt keine weiteren Verwandten in Libyen mehr (vgl. a.a.O. S. 6) um in der Folge trotzdem drei Onkel und eine Tante und später auch noch Gross-eltern mütterlicherseits zu erwähnen (vgl. a.a.O. S. 6 und S. 10).

E. 6.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit Sicherheit nicht in Libyen sozialisiert worden ist (vgl. hierzu die nachfolgende E. 6.3).

E. 6.2.5 Schliesslich bleibt festzustellen, dass das äussere Erscheinungsbild auf der Fotografie (vgl. A5) demjenigen eines erwachsenen Mannes entspricht, der viele Jahre älter aussieht als ein (...)-Jähriger. Dies ist allerdings praxisgemäss nur als schwaches Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit zu werten (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3).

E. 6.2.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage ist nach Ansicht des Gerichts die vorinstanzliche Schlussfolgerung vertretbar, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 6.3.1 Anlässlich der Befragung vom 25. November 2020 beantwortete der Beschwerdeführers die Fragen nach seinen Lebensumständen in Tripolis vage und ausweichend; er benannte zudem auffälligerweise die Währung Libyens falsch (Lira statt Dinar) und beschrieb die dreifarbige libysche Flagge als "rot" (vgl. A13 S. 8 f.). Aufgrund der dadurch verursachten Zweifel an den Herkunftsangaben gab das SEM eine Analyse der Fachstelle LINGUA in Auftrag.

E. 6.3.2 Angesichts der gänzlich ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass seine Sozialisation eindeutig nicht in Tripolis/Libyen erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde ausführlich und sehr überzeugend begründet. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Der LINGUA-Analyse vom 27. Januar 2020 ist daher erhöhter Beweiswert beizumessen werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.3.3 Die inhaltlichen Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis der LINGUA-Analyse vermögen offensichtlich nicht zu überzeugen. Insbesondere ist die Vorstellung nicht nachvollziehbar, ein Asylsuchender, der geltend macht, aus Libyen zu stammen, würde bei der Prüfung seiner Herkunft absichtlich einen falschen Dialekt sprechen und keine Angaben zu den Lebensumständen in der Heimat machen, um gegenüber dem LINGUA-Analysten seine Herkunft und seine Identität zu verheimlichen (vgl. A28 S. 1).

E. 6.3.4 Für das Gericht steht bei dieser Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Tripolis (Libyen) stammt.

E. 6.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nur falsche Angaben zu seinem Alter gegenüber den Asylbehörden, sondern auch täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Nachdem damit namentlich eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungshindernissen verhindert wird, stellt dieses Verhalten eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.

E. 6.5 Unter diesen Umständen ist der Entscheid des SEM nicht zu beanstanden, in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AsylG von der Durchführung einer eigentlichen Anhörung zu den Asylgründen abzusehen.

E. 6.6 Zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) äussert sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht, weshalb weitere Ausführungen dazu unterbleiben können.

E. 7 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen für sein Asyl-gesuch ist bei dieser Aktenlage jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Zudem wären sie flüchtlingsrechtlich auch offensichtlich irrelevant. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.3 Die vorinstanzliche Qualifizierung des Wegweisungsvollzugs als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.) ist überzeugend und vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat praxisgemäss die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Verhältnisse insofern zu tragen, als vermutungsweise davon aus-zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Diese Vermutungen vermag er offensichtlich nicht zu widerlegen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge ist auch das Begehren um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG werden abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1040/2021 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Herkunft unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 25. November 2020 führte das SEM mit ihm im Bundesasyl-zentrum B._______ die Erstbefragung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei ein Araber libyscher Staatsangehörigkeit und am (...) in Tripolis geboren. Im Jahr 2017 habe er Libyen verlassen und sei über Tunesien (Aufenthaltsdauer: ein Jahr), Algerien (neun Monate), Marokko (eineinhalb bis zwei Jahre), Spanien (sechs Monate) und Frankreich (drei Monate) am 1. November 2020 illegal in die Schweiz eingereist. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Libyen keine Lebensperspektive gehabt und wolle in Europa seine Zukunft aufbauen; er wolle lernen und ein Diplom erwerben. Er sei im Heimatstaat nie politisch oder religiös aktiv gewesen und habe nie Probleme mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen gehabt. Auf entsprechende Frage hin gab der Beschwerdeführer an, bei einer Rückkehr nach Libyen hätte er nichts zu befürchten; er wolle aber trotzdem nicht dorthin zurückgehen. A.c Anlässlich dieser Erstbefragung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten betreffend seine persönlichen Lebensumstände und stellte in Aussicht, dass er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens als volljährig betrachtet und nicht weiter als Unbe-gleiteter Minderjähriger Asylsuchender behandelt werde. Der Beschwerdeführer bestritt dabei seine Volljährigkeit. B. Am 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer von den Strafvollzugsbehörden des Kantons C._______ in Untersuchungshaft genommen (wobei der Grund hierfür aus den Asylakten nicht hervorgeht); dieseMassnahme wurde in der Folge behördlich verlängert, letztmals bis zum 1. April 2021. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit ein (zuvor eingeleitetes) Dublin-Zuständigkeits-verfahren sei beendet worden und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. D. Am 11. Januar 2021 hielt ein Experte der Fachstelle Lingua - nach einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und einer sprach-wissenschaftlichen Analyse - in einem Bericht mit, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Tripolis/Libyen sozialisiert worden (nachfolgend LINGUA-Analyse). E. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis derLINGUA-Analyse hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Januar 2021 an seiner Herkunft fest. Er führte aus, er habe absichtlich bei diesem - telefonisch geführten - Gespräch nicht seinen libyschen Dialekt verwendet und keine näheren Angaben zu seinem Alltag und Wohnort im Heimatstaat gemacht, weil er in Libyen grosse Probleme habe und befürchtet habe, der ihm unbekannte Befrager würde seine Aussagen in den Heimatstaat weiterleiten. Zudem sei der Umstand, dass er nur die ersten (...) Lebensjahre in Libyen verbracht habe, offensichtlich nicht genügend berücksichtigt worden. Er werde bei der Schwester seine Geburts-urkunde bestellen und diese dem SEM unverzüglich vorlegen. F. Am 5. Februar 2021 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechts-vertretung den Entwurf des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids zur Stellungnahme. Der Rechtsbeistand äusserte sich am 8. Februar 2021 zu diesem Entwurf und hielt fest, dass sein Mandant mit dieser Verfügung nicht einverstanden sei und so rasch als möglich seine Geburtsurkunde einreichen werde. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 - der zugewiesenen Rechtsvertretung gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in seine editionspflichtigen Asylakten und stellte fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationssystem geändert würden (neues Geburtsdatum, unbekannte Staatsangehörigkeit, wobei beide Daten mit einem Bestreitungsvermerk versehen würden). H. Am 9. Februar 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Den Asylentscheid vom 9. Februar 2021 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in seiner Formularbeschwerde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-treten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). K. Am 11. März 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asyl-bereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Laienbeschwerde, das SEM sei nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch das Gericht anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Dazu ist festzustellen, dass das SEM in der Verfügung vom 9. Februar 2021 auf das Asylgesuch eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat. Angesichts der Beschwerdebegründung ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nicht die blosse Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, sondern auch einen reformatorischen Entscheid im Hauptpunkt (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs, Wegweisung) eventualiter auch mit Bezug auf den Vollzug der Wegweisung (Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme). 1.5 Soweit die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten, weil der vorliegenden Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit müsse bei der vorliegenden Aktenlage als unglaubhaft qualifiziert werden. Er habe offensichtlich falsche Altersangaben gemacht und damit über seine Identität getäuscht. Zudem könne insbesondere aufgrund seiner vagen und unsubstanziierten Schilderungen des angeblichen Heimatorts Tripolis ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von dort stamme. Soweit er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Begründung dieser mangelhaften Aussagen geltend gemacht habe, er habe wegen des jungen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise respektive weil er einem Schlag auf den Kopf erhalten habe sowie wegen der Kälte keine präziseren Angaben machen können, müsse dies als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Auch die LINGUA-Analyse sei zum Schluss gekommen, dass er mit Sicherheit nicht in Tripolis sozialisiert worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch seine Herkunft aus Libyen nicht habe glaubhaft machen können, bestünden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen, die überdies flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt und über seine Identität getäuscht. Seine Herkunft sei unbekannt und den Akten liessen sich (mit Bezug auf seinen tatsäch-lichen Heimat- oder Herkunftsstaat) keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen entnehmen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, seine Befragung durch das SEM und das telefonisch geführte Gespräch (gemeint ist offenbar dasjenige im Hinblick auf das Erstellen der LINGUA-Analyse) seien nicht korrekt abgelaufen; er sei dabei insbesondere mit bizarren Fragen konfrontiert worden, die ihn teilweise verletzt und verärgert hätten. Er habe erhebliche gesundheitliche Probleme und werde deswegen momentan in der Untersuchungshaft behandelt. Er sei schon mit (...) Jahren aus Libyen ausgereist. Nach längeren Aufenthalten in Tunesien, Algerien, Marokko (wo er einen Unfall gehabt habe), Spanien und Frankreich sei er in die Schweiz gekommen, weil dieses Land die Menschenrechte respektiere. Seine Eltern seien beide verstorben, und er werde versuchen, neben seiner Geburtsurkunde auch ihre Todesurkunden über die Schwester zu besorgen. Er bitte um eine zweite Chance, seine Schutzbedürftigkeit darlegen zu können, und um eine weitere Anhörung mit einem anderen SEM-Sachbearbeiter unter korrekten Bedingungen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Für die vom Beschwerdeführer behaupteten Irregularitäten bei der Durchführung der ausführlichen Befragung vom 25. November 2020 oder beim Erstellen der LINGUA-Analyse (vgl. Beschwerde S. 1 f.) ergeben sich bei Durchsicht der Akten nicht die geringsten Hinweise. Dem Protokoll der Befragung ist zu entnehmen, dass diese - in Anwesenheit des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers - korrekt durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn und am Ende der Befragung an, den Übersetzer gut zu verstehen (vgl. A13 S. 3 und 13), und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Verständigung oder sprachliche Missverständnisse respektive dafür, dass er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an der Anhörung (bzw. der telefonischen Befragung für die LINGUA-Analyse) teilzunehmen. Schliesslich darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbeistand bei einem irregulären Verfahrensgang energisch protestiert hätte, entweder bereits an der Befragung seines Mandanten oder im Rahmen der beiden späteren schriftlichen Stellungnahmen. 6.2 6.2.1 Nach Lehre und Praxis ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vor-instanz vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befindet, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen, und das Verfahren, bei entsprechendem Ergebnis dieser Vorprüfung, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrens-vorschriften zugunsten Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender durchführt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Das Glaubhaftmachen des behaupteten minderjährigen Alters ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen; dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Einfluss auf diese Glaubhaftigkeitsprüfung haben auch die Aussagen zum Alter und zu den persönlichen Lebensumständen durch den Asylsuchenden selber (vgl. a.a.O. E. 5.3.3 f. und E. 6.4.1 ff. m.w.H.; statt vieler das Urteil BVGer E-5125/2020 vom 4. November 2020 E. 6.1). 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine Ausweisdokumente oder Reisepapiere zu den Akten gereicht. Er gab bei seiner Befragung zunächst an, er habe in seiner Heimat nie irgendein amtliches Dokument gehabt, das seine Identität bestätigen könnte, wobei Reisepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde und Schülerausweis exemplarisch erwähnt wurden (vgl. A13 S. 6 f.). Später gab er demgegenüber zu Protokoll, bei seiner Schwester gebe es ein Familienbüchlein (Carnet de famille), das er besorgen und einreichen werde (vgl. a.a.O. S. 7). In den dreieinhalb Monaten seit dieser Ankündigung wurde dieses Dokument ohne nachvollziehbare Begründung nicht beigebracht. Hingegen liess er in den späteren Stellungnahmen zur LINGUA-Analyse und zum negativen Verfügungsentwurf ankündigen, er werde seine libysche Geburtsurkunde besorgen und nachreichen (vgl. A28 S. 2, A33 S. 1); in der Beschwerde wird dieser "acte de naissance" - dessen Existenz in der Befragung noch bestritten worden war - ebenfalls erwähnt (vgl. Beschwerde S. 2). Auch diese Urkunde wurde übrigens bisher nicht beigebracht. 6.2.3 Aus dem Protokoll der Befragung vom 25. November 2020 ergeben sich erhebliche Widersprüche zu den familiären Verhältnissen. So gab der Beschwerdeführer einerseits an, seine Eltern seien im Jahr (...) ver-storben (vgl. A13 S. 5); andererseits will er das Heimatland im Jahr 2017 als (...)-Jähriger verlassen haben und bis zu dieser Ausreise mit seinen Eltern und der Schwester in der Wohnung der Familie gelebt haben (vgl. a.a.O.). Er gab ausserdem zunächst an, er habe neben seiner Schwester überhaupt keine weiteren Verwandten in Libyen mehr (vgl. a.a.O. S. 6) um in der Folge trotzdem drei Onkel und eine Tante und später auch noch Gross-eltern mütterlicherseits zu erwähnen (vgl. a.a.O. S. 6 und S. 10). 6.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten mit Sicherheit nicht in Libyen sozialisiert worden ist (vgl. hierzu die nachfolgende E. 6.3). 6.2.5 Schliesslich bleibt festzustellen, dass das äussere Erscheinungsbild auf der Fotografie (vgl. A5) demjenigen eines erwachsenen Mannes entspricht, der viele Jahre älter aussieht als ein (...)-Jähriger. Dies ist allerdings praxisgemäss nur als schwaches Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit zu werten (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3). 6.2.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage ist nach Ansicht des Gerichts die vorinstanzliche Schlussfolgerung vertretbar, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 6.3 6.3.1 Anlässlich der Befragung vom 25. November 2020 beantwortete der Beschwerdeführers die Fragen nach seinen Lebensumständen in Tripolis vage und ausweichend; er benannte zudem auffälligerweise die Währung Libyens falsch (Lira statt Dinar) und beschrieb die dreifarbige libysche Flagge als "rot" (vgl. A13 S. 8 f.). Aufgrund der dadurch verursachten Zweifel an den Herkunftsangaben gab das SEM eine Analyse der Fachstelle LINGUA in Auftrag. 6.3.2 Angesichts der gänzlich ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass seine Sozialisation eindeutig nicht in Tripolis/Libyen erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde ausführlich und sehr überzeugend begründet. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Der LINGUA-Analyse vom 27. Januar 2020 ist daher erhöhter Beweiswert beizumessen werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.). 6.3.3 Die inhaltlichen Entgegnungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis der LINGUA-Analyse vermögen offensichtlich nicht zu überzeugen. Insbesondere ist die Vorstellung nicht nachvollziehbar, ein Asylsuchender, der geltend macht, aus Libyen zu stammen, würde bei der Prüfung seiner Herkunft absichtlich einen falschen Dialekt sprechen und keine Angaben zu den Lebensumständen in der Heimat machen, um gegenüber dem LINGUA-Analysten seine Herkunft und seine Identität zu verheimlichen (vgl. A28 S. 1). 6.3.4 Für das Gericht steht bei dieser Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Tripolis (Libyen) stammt. 6.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nur falsche Angaben zu seinem Alter gegenüber den Asylbehörden, sondern auch täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Nachdem damit namentlich eine sinnvolle Prüfung von Wegweisungshindernissen verhindert wird, stellt dieses Verhalten eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 6.5 Unter diesen Umständen ist der Entscheid des SEM nicht zu beanstanden, in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 AsylG von der Durchführung einer eigentlichen Anhörung zu den Asylgründen abzusehen. 6.6 Zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) äussert sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht, weshalb weitere Ausführungen dazu unterbleiben können.

7. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen für sein Asyl-gesuch ist bei dieser Aktenlage jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Zudem wären sie flüchtlingsrechtlich auch offensichtlich irrelevant. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Die vorinstanzliche Qualifizierung des Wegweisungsvollzugs als zulässig, zumutbar und möglich (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.) ist überzeugend und vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat praxisgemäss die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Verhältnisse insofern zu tragen, als vermutungsweise davon aus-zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Diese Vermutungen vermag er offensichtlich nicht zu widerlegen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge ist auch das Begehren um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG werden abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: