Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2014, reiste auf dem Luftweg von Colombo via Katar nach Deutschland und gelangte per Personenwagen in die Schweiz, wo er am 11. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Januar 2015 und der Anhörung vom 22. Juni 2015 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe Probleme mit dem Geheimdienst der Sri Lanka Army (SLA) bekommen, weil er während der Regionalwahlen in Sri Lanka im Jahr 2013 die Tamil National Alliance (TNA), beziehungsweise den Politiker B._______, unterstützt und nach dessen Wahl an Demonstrationen der TNA teilgenommen habe. Ungefähr Mitte Oktober 2013 sei er von der SLA zu Hause festgenommen und während zwei Tagen im Camp C._______ festgehalten worden. Dabei sei er zu seiner Wahlbeteiligung für B._______ sowie zu einer allfälligen früheren LTTE-Angehörigkeit befragt worden, was er indessen in Abrede gestellt habe. Anlässlich der Befragung sei er geschlagen und am Bein verletzt worden. Gegen Bezahlung von 10 Laks Rupien und der Aufforderung, die TNA künftig nicht mehr zu unterstützen, sei er ohne weitere Auflagen freigelassen worden. Dennoch habe er ab Februar 2014 bis ungefähr im August 2014 an diversen Demonstrationen der TNA teilgenommen. Am (...) November 2014 sei er vom Militär deshalb ein weiteres Mal festgenommen und für eine Nacht in C._______ festgehalten worden. Während der mehrstündigen Befragung sei er zur Bekanntgabe künftiger Versammlungsdaten der TNA aufgefordert und wiederholt mit dem Tod bedroht worden. Dabei sei ihm auch unterstellt worden, Flyer für die bevorstehenden Märtyrerfeierlichkeiten der LTTE am 27. November 2014 verteilt beziehungsweise in seinem Shop aufbewahrt zu haben. Weil er den Beamten die Mitteilung der gewünschten Daten zugesichert habe, sei er - gegen Hinterlegung seiner Identitätskarte sowie der Geldbörse - am darauf folgenden Tag ((...) November 2014) freigelassen worden. Wegen dieser Morddrohungen und weil er der SLA auf keinen Fall künftige Veranstaltungsdaten der TNA habe liefern wollen, habe er seinen Wohnort am (...) November 2014 und schliesslich das Land verlassen. Nach seiner Ausreise seien seine Familienangehörigen von der SLA behelligt und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Zudem habe er sich seit seiner Einreise in die Schweiz durch eine Demonstrationsteilnahme exilpolitisch engagiert. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer drei Geburtsscheine (Original mit englischer Übersetzung), seinen Eheschein (im Original mit englischer Übersetzung), den Eheregisterauszug (Original), diverse Fotoaufnahmen im Original (ein Familienfoto sowie je zwei Aufnahmen der Eröffnungszeremonie eines TNA-Parteibüros im Jahr 2014 und eines (...)shops), verschiedene fremdsprachige Dokumente der D._______ (Bezirksamt), (Originale [3 Arbeitszeugnisse sowie eine Arbeitsbestätigung]), einen fremdsprachigen Grundbuchregisterauszug (Kopie), ein englisches Schreiben von E._______, Member of (...) Council, vom (...) Januar 2015 (Original) sowie diverse fremdsprachige Zeitungsartikel (Originale) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 - eröffnet am 20. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 18. Februar 2016 sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, vom 16. Juni 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verschob es den Entscheid über die amtliche Beiordnung der Rechtsvertreterin - zwecks Stellungnahme zu den diesbezüglichen Bedingungen - auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d. h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG stand. So bestünden ernsthafte Zweifel an seinen Schilderungen zur Unterstützung der TNA und an seiner Wahlkampfunterstützung zugunsten des Politikers B._______. Diesbezüglich habe er sich in Ungereimtheiten und Widersprüche verwickelt (unter anderem in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Politiker, der Anzahl weiterer Unterstützer und deren daraus resultierender Probleme, die Zeitpunkte seiner letzten Hilfeleistungen zugunsten der Partei respektive seiner Demonstrationsteilnahmen). Auch hinsichtlich der ersten Verhaftung im Oktober 2013 habe er widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die ihm unterstellten Tätigkeiten (zugunsten der TNA beziehungsweise LTTE) gemacht. Zur zweiten Verhaftung führte die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer habe weder seine Festnahme im November 2014 noch die Verfolgung durch die SLA oder deren Verfolgungsabsichten beziehungsweise die Morddrohungen glaubhaft darlegen können. Ein ernstzunehmendes Interesse seitens der SLA erscheine aufgrund seiner Freilassung - ohne dass ihm eine Frist für die Nennung der Veranstaltungsdaten der TNA gesetzt worden sei - als unglaubhaft und zudem habe er die nach seiner Entlassung geschilderten Verfolgungen nicht substantiiert darlegen können. Auch habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er die von der SLA ausgestossenen Morddrohungen ernstgenommen habe und geflüchtet sei, der ebenfalls bedrohte - und von ihm bisweilen unterstützte - Politiker B._______ hingegen weiterhin am bisherigen Ort verblieben sei. Ferner erscheine sein Vorbringen, seine Familienangehörigen hätten seinetwegen Probleme bekommen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft (der Bruder beziehungsweise die Ehefrau sei nach ihm befragt worden). Zu den Beweismitteln führte das SEM aus, weder die eingereichten Zeitungsartikel noch das vom Politiker B._______ verfasste Schreiben oder die eingereichten Fotoaufnahmen der Eröffnungszeremonie des TNA-Parteilokals seien geeignet, die geltend gemachte Bedrohungslage zu belegen. Auch aus den weiteren Beweismitteln (Foto des (...)shops, Grundbucheintrag und die Schreiben betreffend die Arbeit des Beschwerdeführers beim Bezirksrat) vermöge er keine asylrelevante Verfolgungssituation abzuleiten. Selbst bei Wahrunterstellung der Festnahmen im Jahr 2013 und 2014 würden die Vorbringen wegen fehlender Intensität (nur kurzzeitige Inhaftierung und die Entlassung ohne weiteren Auflagen) die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Schliesslich würden keine Faktoren vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hätte. Zwar vermöge seine Herkunft aus dem Norden, sein Alter, die LTTE-Kontakte und Probleme des Onkels mit dem Geheimdienst die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise zu erhöhen, indes bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, die über den Background check hinausgehen würden, auch nicht wegen seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz seiner Verfolgungsvorbringen fest. Seine Schilderungen seien im Wesentlichen widerspruchsfrei, ausführlich und lebensnah ausgefallen. Den Anhörungsprotokollen sei zu entnehmen, dass er sich zwar als Anhänger des Politikers bezeichnet habe, es ihm in erster Linie jedoch um die Unterstützung der TNA als Partei gegangen sei. Er habe sich im Vorfeld der Regionalwahlen mit der intensiven Unterstützung des Wahlkampfs von B._______ stark exponiert und dadurch die Aufmerksamkeit der SLA auf sich gezogen. Anlässlich der ersten Verhaftung im Oktober 2013 sei ihm die Unterstützung der Partei als solche und eine frühere LTTE-Unterstützung unterstellt worden. Die Tatsache, dass er den Wahlkampf des Politikers aktiv unterstützt habe und auch nach dessen Wahl Teil seines Umfeldes geblieben sei, spiele für seine Probleme mit dem Geheimdienst der SLA eine grosse Rolle, weshalb sich der Vorwurf der Vorinstanz, bei der Anhörung sämtliche seiner Probleme mit Herrn B._______ in Zusammenhang gebracht zu haben, obwohl er dessen Wahlunterstützung bei der BzP nicht erwähnt habe, als Verkürzung seiner vielschichtigen Vorbringen erweise, nachdem er mehrmals dazu aufgefordert worden war, sich kurz zu fassen. Als Ursache für seine zweite Verhaftung habe der Beschwerdeführer unter anderem seine Teilnahme an diversen von der TNA organisierten Demonstrationen und seine Beteiligung an den Vorbereitungen für die Märtyrerfeierlichkeiten im November 2014 genannt. Zum angeblichen Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt und den Umfang der geleisteten Unterstützung für die TNA habe er zwischen seinen konkreten Aktivitäten für die Partei und den Demonstrationsteilnahmen unterschieden. Dem Vorwurf des SEM, anlässlich der Anhörung in widersprüchlicher Weise ausgesagt zu haben, ihm sei vorgeworfen worden, früher bei den LTTE gewesen zu sein, sei dies lediglich als Ergänzung zu seinen Angaben zur rudimentären Erstbefragung zu sehen. Er habe ausgeführt, viele Anhänger der TNA seien verdächtigt worden, frühere LTTE-Mitglieder gewesen zu sein, so dass es naheliegend erscheine, dass dieser Vorwurf auch ihm gegenüber geäussert worden sei. Als Grund für seine Verhaftung im Oktober 2013 habe er übereinstimmend ausgesagt, deswegen verhaftet worden zu sein, weil er sich mit seiner aktiven Mitarbeit beim Wahlkampf des Herrn B._______ stark exponiert habe. Was die Unstimmigkeit betreffend die Flyer betreffe (er habe solche in seinem Laden aufbewahrt beziehungsweise verteilt), sei er anlässlich der Anhörung nicht damit konfrontiert worden. Diese Ungenauigkeit beruhe vermutlich auf einem Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher. Gesamthaft betrachtet handle es sich hier jedoch um eine Unvollständigkeit von untergeordneter Bedeutung. Im Zusammenhang mit der zweiten Verhaftung im November 2014 habe er mehrfach erwähnt, aufgefordert worden zu sein, Informationen zu kommenden Veranstaltungen und Treffpunkten der TNA zu liefern. Damit habe er die Märtyrerfeierlichkeiten vom 27. November 2014 gemeint, in deren Vorbereitungen er involviert gewesen sei. Die TNA habe anlässlich dieser Andachten für gefallene LTTE-Mitglieder zahlreiche verbotene Mahnwachen organisiert und koordiniert, wobei die Mobilisierung auf mündlichem Weg erfolgt sei. Als Unterstützer des TNA-Politikers B._______ sei er über Durchführungsort und Zeitpunkt diverser geplanter Mahnwachen informiert gewesen. Dass sich der Geheimdienst der SLA für die Durchführungsorte, die Organisation und Zeitpunkte dieser illegalen Mahnwachen interessiert habe und aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auch davon ausgehen konnte, er verfüge über diese Informationen, sei nachvollziehbar. Er habe Angst gehabt, im Zusammenhang mit den unmittelbar bevorstehenden Feierlichkeiten erneut verhaftet zu werden, da er über die geplanten Veranstaltungsorte und genauen Zeitpunkte eingeweiht gewesen sei und die Informationen weitergegeben habe. Des Weiteren dürften seine Teilnahmen an mehreren, von der TNA organisierten, Demonstrationen ein weiterer Grund für seine zweite Festnahme gewesen sein. Diese hätten sich gegen die Militärpräsenz der SLA in der Region und die Besetzung von Gebäuden gerichtet, wobei er als Inhaber eines Geschäfts besonders betroffen gewesen sei und sich deshalb bei der Mobilisierung der Bevölkerung besonders stark engagiert habe. Was die Behelligung seiner Familienangehörigen durch den Geheimdienst der SLA betreffe, so sei bei deren ersten Vorsprache nur sein Bruder zu Hause gewesen, weshalb er einzig diesen genannt habe. Dass er keine nähere Angaben zu den Behördenbesuchen bei seiner Ehefrau habe machen können, liege einerseits daran, dass er diese erst nach der BzP telefonisch habe erreichen können, andererseits daran, dass ein regelmässiger Telefonkontakt aus finanziellen Gründen und aus Angst, die Gespräche würden abgehört, nicht habe aufrecht erhalten werden können. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer erfahren können, dass seine Frau regelmässig vom Geheimdienst zu Hause aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort befragt und bedroht werde. Die Furcht vor einer erneuten Verhaftung mit Misshandlungen oder gar Folter sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nur subjektiv nachvollziehbar, sondern objektiv begründet gewesen. Bei einer Rückkehr dürfte er aufgrund diverser Faktoren, welche auf ein Risikoprofil hinweisen würden, Gefahr laufen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Ar. 3 AsylG zu erleiden (seine Wahlkampfunterstützung zugunsten des TNA-Politikers sowie seine Rolle als Vertrauensperson dieses Politikers [insbesondere sei er Mitwisser und Informant in Bezug auf die geplanten Mahnwachen anlässlich der Märtyrerfeierlichkeiten gewesen], die Teilnahme an diversen gegen die Militärpräsenz gerichteten Demonstrationen, seine Verhaftungen, die Überwachung nach seiner Entlassung, die innerfamiliären Verbindungen zu den LTTE [Kontakte des Cousins seiner Mutter zu den LTTE, die LTTE-Mitgliedschaft des jüngeren und die LTTE-Verbindungen des älteren Bruders]).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme im Oktober 2013 wegen Unterstützungstätigkeiten zugunsten eines TNA-Politikers, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag. Soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungen auf ein allgemeines Engagement vor den Regionalwahlen im September 2013 sowie seine Sympathie für den (später gewählten) TNA-Politiker B._______ beziehen, erscheinen diese nicht unglaubhaft. Dass er zunächst in allgemeiner Weise vortrug, er habe die Partei unterstützen wollen (A12 F92), schliesst Hilfeleistungen im Rahmen des Wahlkampfes für B._______ nicht aus (er habe ungefähr während eines Monats Wahlpropaganda gemacht, indem er von Tür zu Tür gegangen, Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie die Dorfbewohner zur Wahl des Politikers ermuntert habe (A12 F92/F100/F106). Seine Anhängerschaft begründete der Beschwerdeführer damit, B._______ habe sich im Vorfeld für die Bevölkerung eingesetzt, weshalb er sich dadurch für eine bessere Zukunft habe einsetzen wollen (A12 F97). Selbst wenn nicht von einer ausserordentlichen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, besonders da er weder aktives Parteimitglied noch für die Wahlkampagne verantwortlich gewesen sei (A3 Ziff. 7.01; A12 F98 f./F101 f.]), kann die geschilderte Festnahme durch die SLA - im Sinne einer Einschüchterungsmassnahme - nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere enthalten die diesbezüglichen Ausführungen durchaus Realkennzeichen, welche darauf schliessen lassen, er habe über tatsächlich Erlebtes berichtet (so beispielsweise die Beschreibung des Einvernahmeraumes, sein spontan geschildertes Unvermögen zu essen oder die Schilderungen darüber, wie die zugefügte Stichverletzung am Bein behandelt worden sei [A12 F120 ff.]). An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in äusserst pauschaler Weise vortrug, von B._______ erfahren zu haben, dass viele der Bewohner, welche sich für ihn eingesetzt hätten, Probleme bekommen hätten (A12 F133) oder viele TNA-Anhänger einer früheren LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden seien (A12 F96/F135). Auf die im Zusammenhang mit der ersten Festnahme vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Festnahme und den Drohungen seitens der SLA, die TNA-Partei künftig nicht mehr zu unterstützen (A12 F158), die Asylrelevanz mangels Intensität ohnehin abzusprechen ist.. Auch nahm er anlässlich der gut besuchten Demonstrationen keine besonderen Rollen ein, aufgrund derer er ins Visier der Behörden hätte geraten sein sollen (A12 F144 ff.). Im Gegenteil gab er an, einfacher Teilnehmer gewesen zu sein (A12 F189).
E. 5.2 Die zweite Verhaftung im November 2014 und die Drohungen seitens der SLA-Beamten, welche fluchtauslösend gewesen seien, vermögen die geforderte Intensität erlittener Nachteile gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu erreichen. Deshalb erübrigt sich die Prüfung deren Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer machte geltend, nach der Wahl von B._______ an Demonstrationen in F._______, C._______, G._______ und H._______ teilgenommen zu haben, welche von der TNA organisiert worden seien (A3 Ziff. 7.01; A12 F138 ff./F146). Am 15. November 2014 - drei Tage vor den Märtyrerfeierlichkeiten - sei er in seinem Shop von den Militärs festgenommen und nach C._______ gebracht worden, wo er während einer Nacht festgehalten, zu seinem fortwährenden Engagement für die TNA befragt und zur Bekanntgabe von Veranstaltungsdaten der Partei aufgefordert worden sei (A12 F158 ff./F165). Weil er, nachdem ihm die SLA wiederholt mit dem Tod gedroht (A12 F162) habe, in die Lieferung der gewünschten Informationen eingewilligt habe, sei er am nächsten Morgen freigelassen worden (A12 F190 f.). Die bedingungslose Freilassung und, dass er vom (...) November (Tag der Freilassung) bis zum (...) November 2014 weiterhin zu Hause verweilte und seiner Arbeit nachging (A3 Ziffn. 2.02 und 1.17.04, A12 F192 f.), ohne konkrete Nachteile erlitten zu haben, spricht gegen die vorgebrachte Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer angab, die Behörden seien vor allem an Informationen hinsichtlich der Märtyrerfeierlichkeiten vom 27. November 2014 interessiert gewesen (A12 F191), weshalb zu erwarten wäre, dass sie diese rasch nach dessen Freilassung von ihm einverlangt hätten, wenn sie weiterhin Interesse daran gehabt hätten. Indes ist, selbst wenn die SLA in den verbleibenden Tagen zwischen seinem Verlassen des Heimatdorfs und den Feierlichkeiten bei ihm vorbeigekommen wäre, um sich die erwarteten Informationen doch noch zu holen, nicht davon auszugehen, dass er Nachteile im asylrechtlichen Sinn hätte erleiden müssen, falls er diese weiterhin verweigert hätte. Angesichts des Zeitablaufs ist jedoch eher von einem Desinteresse der SLA auszugehen. Überdies hatten die SLA auch gegenüber dem TNA-Politiker selbst Morddrohungen ausgesprochen (ein versuchter Wiederaufbau des Separatismus wäre eher ihm vorzuwerfen gewesen), ohne dass sie konkrete Taten folgen liessen, was gegen weitere gezielte Verfolgungsabsichten gegen den - weniger bedeutsamen - Beschwerdeführer spricht. Subjektiv betrachtet mag der Beschwerdeführer Furcht vor weiteren Befragungen oder kurzzeitigen Festnahmen gehabt haben, was indessen nichts daran ändert, dass sich eine solche objektiv nicht nachvollziehen lässt. Und selbst wenn die Furcht derart ausgeprägt gewesen sein sollte, erhellt nicht, warum er sich den höchstens lokalen Verfolgungen nicht durch den Wegzug in eine andere Region hätte entziehen können. Soweit er nunmehr geltend macht, zwischenzeitlich erfahren zu haben, dass seine Frau regelmässig vom Geheimdienst des SLA zu Hause aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort befragt und bedroht werde, erscheint dieses unsubstantiierte Vorbringen als unglaubhafter Nachschub.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sind bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt keine der erwähnten Risikofaktoren. Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf allfällige Risikofaktoren aufgrund der aktiven Wahlkampfunterstützung für den TNA-Politiker, seine Teilnahme an diversen gegen die Militärpräsenz gerichteten Demonstrationen und auf seine Rolle als Vertrauensperson des Politikers sowie Mitwisser und Informant in Bezug auf die geplanten Mahnwachen im Rahmen der Märtyrerfeierlichkeiten im Jahr 2014 hinweist, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer müsste mit Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden rechnen, besonders da das behördliche Interesse offensichtlich zu dem Zeitpunkt endete, als er ohne weitere Auflagen aus der zweiten Befragung entlassen worden war. Was die familiären Verbindungen zu den LTTE betrifft, so vermögen auch diese Verbindungen keine relevante Furcht zu begründen. Der Cousin seiner Mutter habe zwar Kontakt mit der Bewegung gehabt und sein Onkel sei LTTE-Mitglied gewesen (dieser sei im Jahr 2011 gestorben [A12 F88 f.]), doch machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, nach der Übernahme dessen Geschäfts im Juni 2013 (A12 F38) deswegen behelligt worden zu sein. Auch brachte er nicht vor, irgendwelche Nachteile wegen seines Onkels erlitten zu haben. Hierzu gab er einzig zu Protokoll, der Onkel selbst sei zu seiner Vergangenheit befragt worden (A12 F89). Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer sowohl eigene Verbindungen zu den LTTE oder eine aktive Parteimitgliedschaft bei den TNA (A3 Ziff. 7.01; A12 F92/F98/F135) als auch eine solche weiterer Familienmitglieder (A12 F90). Dass er auf Beschwerdeebene nunmehr vorträgt, zwischenzeitlich von den LTTE-Verbindungen seines in I._______ lebenden älteren Bruders erfahren zu haben, überzeugt nicht. Auch aufgrund des exilpolitischen Engagements besteht vorliegend kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Er hatte sich anlässlich dieser einmaligen Teilnahme in keiner Weise exponiert (A12 F182 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde dazu denn auch nichts mehr angeführt. Sodann lässt sich weder alleine aus der Tatsache, tamilischer Ethnie zu sein, keine gültigen Reisedokumente zu besitzen oder dem Umstand, in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, eine Gefährdung ableiten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Wie unter Erwägung 6.2 ausgeführt, weist er kein stark risikobegründendes Profil auf, wobei insbesondere auch die vorgetragenen familiären LTTE-Verbindungen kein solches zu begründen vermögen. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass bei einer Rückkehr ein sogenannter background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) durchgeführt wird, sind keine darüber hinausgehenden Massnahmen zu befürchten. Folglich ist nicht ersichtlich, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Schliesslich liegen vorliegend keine anderweitigen aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen liessen (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich ein Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung von BVGE 211/24).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte seit seinem dritten Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern in J._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), wobei seinen Aussagen zufolge auch seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn im gleichen Haushalt wohnhaft sind (A3 Ziff. 2.02; A12 F83). Zu seinen Familienangehörigen pflegte er seit seiner Ausreise telefonischen Kontakt, so dass ohne weiteres angenommen werden kann, er könne bei einer Rückkehr auf ein grosses und intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (A3 Ziff. 3.01/Ziff. 7.03; A12 F51/F56 f.). Sodann verfügt er über (...) Jahre Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als (...) (A3 Ziff. 1.17.04 f.; A12 F68 ff./F188). Zudem war er Inhaber eines eigenen (...)geschäfts (A12 F76 ff.), wobei er mit diesen beiden - teilweise parallel ausgeübten - Erwerbstätigkeiten genügend Einkommen erzielen konnte (A12 F72/F79/F80). So darf ihm ein Anknüpfen an die früheren Tätigkeiten zugemutet werden beziehungsweise dürfte ihm die wirtschaftliche Reintegration ohne grössere Probleme gelingen. Des Weiteren besitzt die Familie des Beschwerdeführers Immobilien in J._______ (A12 F81 f.). Insoweit ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist indessen auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer zudem lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeitändin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, doch kann auf das nachträgliche Einholen einer solchen verzichtet werden, weil sich der Aufwand in vorliegendem Verfahren in zuverlässiger Weise abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der nicht-anwaltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Das Honorar ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der beigeordneten Rechtsbeiständin lic. iur Ariane Burkhardt ist ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1038/2016 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2014, reiste auf dem Luftweg von Colombo via Katar nach Deutschland und gelangte per Personenwagen in die Schweiz, wo er am 11. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Januar 2015 und der Anhörung vom 22. Juni 2015 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe Probleme mit dem Geheimdienst der Sri Lanka Army (SLA) bekommen, weil er während der Regionalwahlen in Sri Lanka im Jahr 2013 die Tamil National Alliance (TNA), beziehungsweise den Politiker B._______, unterstützt und nach dessen Wahl an Demonstrationen der TNA teilgenommen habe. Ungefähr Mitte Oktober 2013 sei er von der SLA zu Hause festgenommen und während zwei Tagen im Camp C._______ festgehalten worden. Dabei sei er zu seiner Wahlbeteiligung für B._______ sowie zu einer allfälligen früheren LTTE-Angehörigkeit befragt worden, was er indessen in Abrede gestellt habe. Anlässlich der Befragung sei er geschlagen und am Bein verletzt worden. Gegen Bezahlung von 10 Laks Rupien und der Aufforderung, die TNA künftig nicht mehr zu unterstützen, sei er ohne weitere Auflagen freigelassen worden. Dennoch habe er ab Februar 2014 bis ungefähr im August 2014 an diversen Demonstrationen der TNA teilgenommen. Am (...) November 2014 sei er vom Militär deshalb ein weiteres Mal festgenommen und für eine Nacht in C._______ festgehalten worden. Während der mehrstündigen Befragung sei er zur Bekanntgabe künftiger Versammlungsdaten der TNA aufgefordert und wiederholt mit dem Tod bedroht worden. Dabei sei ihm auch unterstellt worden, Flyer für die bevorstehenden Märtyrerfeierlichkeiten der LTTE am 27. November 2014 verteilt beziehungsweise in seinem Shop aufbewahrt zu haben. Weil er den Beamten die Mitteilung der gewünschten Daten zugesichert habe, sei er - gegen Hinterlegung seiner Identitätskarte sowie der Geldbörse - am darauf folgenden Tag ((...) November 2014) freigelassen worden. Wegen dieser Morddrohungen und weil er der SLA auf keinen Fall künftige Veranstaltungsdaten der TNA habe liefern wollen, habe er seinen Wohnort am (...) November 2014 und schliesslich das Land verlassen. Nach seiner Ausreise seien seine Familienangehörigen von der SLA behelligt und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Zudem habe er sich seit seiner Einreise in die Schweiz durch eine Demonstrationsteilnahme exilpolitisch engagiert. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer drei Geburtsscheine (Original mit englischer Übersetzung), seinen Eheschein (im Original mit englischer Übersetzung), den Eheregisterauszug (Original), diverse Fotoaufnahmen im Original (ein Familienfoto sowie je zwei Aufnahmen der Eröffnungszeremonie eines TNA-Parteibüros im Jahr 2014 und eines (...)shops), verschiedene fremdsprachige Dokumente der D._______ (Bezirksamt), (Originale [3 Arbeitszeugnisse sowie eine Arbeitsbestätigung]), einen fremdsprachigen Grundbuchregisterauszug (Kopie), ein englisches Schreiben von E._______, Member of (...) Council, vom (...) Januar 2015 (Original) sowie diverse fremdsprachige Zeitungsartikel (Originale) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 - eröffnet am 20. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 18. Februar 2016 sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, vom 16. Juni 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verschob es den Entscheid über die amtliche Beiordnung der Rechtsvertreterin - zwecks Stellungnahme zu den diesbezüglichen Bedingungen - auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d. h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG stand. So bestünden ernsthafte Zweifel an seinen Schilderungen zur Unterstützung der TNA und an seiner Wahlkampfunterstützung zugunsten des Politikers B._______. Diesbezüglich habe er sich in Ungereimtheiten und Widersprüche verwickelt (unter anderem in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Politiker, der Anzahl weiterer Unterstützer und deren daraus resultierender Probleme, die Zeitpunkte seiner letzten Hilfeleistungen zugunsten der Partei respektive seiner Demonstrationsteilnahmen). Auch hinsichtlich der ersten Verhaftung im Oktober 2013 habe er widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die ihm unterstellten Tätigkeiten (zugunsten der TNA beziehungsweise LTTE) gemacht. Zur zweiten Verhaftung führte die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer habe weder seine Festnahme im November 2014 noch die Verfolgung durch die SLA oder deren Verfolgungsabsichten beziehungsweise die Morddrohungen glaubhaft darlegen können. Ein ernstzunehmendes Interesse seitens der SLA erscheine aufgrund seiner Freilassung - ohne dass ihm eine Frist für die Nennung der Veranstaltungsdaten der TNA gesetzt worden sei - als unglaubhaft und zudem habe er die nach seiner Entlassung geschilderten Verfolgungen nicht substantiiert darlegen können. Auch habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er die von der SLA ausgestossenen Morddrohungen ernstgenommen habe und geflüchtet sei, der ebenfalls bedrohte - und von ihm bisweilen unterstützte - Politiker B._______ hingegen weiterhin am bisherigen Ort verblieben sei. Ferner erscheine sein Vorbringen, seine Familienangehörigen hätten seinetwegen Probleme bekommen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft (der Bruder beziehungsweise die Ehefrau sei nach ihm befragt worden). Zu den Beweismitteln führte das SEM aus, weder die eingereichten Zeitungsartikel noch das vom Politiker B._______ verfasste Schreiben oder die eingereichten Fotoaufnahmen der Eröffnungszeremonie des TNA-Parteilokals seien geeignet, die geltend gemachte Bedrohungslage zu belegen. Auch aus den weiteren Beweismitteln (Foto des (...)shops, Grundbucheintrag und die Schreiben betreffend die Arbeit des Beschwerdeführers beim Bezirksrat) vermöge er keine asylrelevante Verfolgungssituation abzuleiten. Selbst bei Wahrunterstellung der Festnahmen im Jahr 2013 und 2014 würden die Vorbringen wegen fehlender Intensität (nur kurzzeitige Inhaftierung und die Entlassung ohne weiteren Auflagen) die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Schliesslich würden keine Faktoren vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hätte. Zwar vermöge seine Herkunft aus dem Norden, sein Alter, die LTTE-Kontakte und Probleme des Onkels mit dem Geheimdienst die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise zu erhöhen, indes bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, die über den Background check hinausgehen würden, auch nicht wegen seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz seiner Verfolgungsvorbringen fest. Seine Schilderungen seien im Wesentlichen widerspruchsfrei, ausführlich und lebensnah ausgefallen. Den Anhörungsprotokollen sei zu entnehmen, dass er sich zwar als Anhänger des Politikers bezeichnet habe, es ihm in erster Linie jedoch um die Unterstützung der TNA als Partei gegangen sei. Er habe sich im Vorfeld der Regionalwahlen mit der intensiven Unterstützung des Wahlkampfs von B._______ stark exponiert und dadurch die Aufmerksamkeit der SLA auf sich gezogen. Anlässlich der ersten Verhaftung im Oktober 2013 sei ihm die Unterstützung der Partei als solche und eine frühere LTTE-Unterstützung unterstellt worden. Die Tatsache, dass er den Wahlkampf des Politikers aktiv unterstützt habe und auch nach dessen Wahl Teil seines Umfeldes geblieben sei, spiele für seine Probleme mit dem Geheimdienst der SLA eine grosse Rolle, weshalb sich der Vorwurf der Vorinstanz, bei der Anhörung sämtliche seiner Probleme mit Herrn B._______ in Zusammenhang gebracht zu haben, obwohl er dessen Wahlunterstützung bei der BzP nicht erwähnt habe, als Verkürzung seiner vielschichtigen Vorbringen erweise, nachdem er mehrmals dazu aufgefordert worden war, sich kurz zu fassen. Als Ursache für seine zweite Verhaftung habe der Beschwerdeführer unter anderem seine Teilnahme an diversen von der TNA organisierten Demonstrationen und seine Beteiligung an den Vorbereitungen für die Märtyrerfeierlichkeiten im November 2014 genannt. Zum angeblichen Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt und den Umfang der geleisteten Unterstützung für die TNA habe er zwischen seinen konkreten Aktivitäten für die Partei und den Demonstrationsteilnahmen unterschieden. Dem Vorwurf des SEM, anlässlich der Anhörung in widersprüchlicher Weise ausgesagt zu haben, ihm sei vorgeworfen worden, früher bei den LTTE gewesen zu sein, sei dies lediglich als Ergänzung zu seinen Angaben zur rudimentären Erstbefragung zu sehen. Er habe ausgeführt, viele Anhänger der TNA seien verdächtigt worden, frühere LTTE-Mitglieder gewesen zu sein, so dass es naheliegend erscheine, dass dieser Vorwurf auch ihm gegenüber geäussert worden sei. Als Grund für seine Verhaftung im Oktober 2013 habe er übereinstimmend ausgesagt, deswegen verhaftet worden zu sein, weil er sich mit seiner aktiven Mitarbeit beim Wahlkampf des Herrn B._______ stark exponiert habe. Was die Unstimmigkeit betreffend die Flyer betreffe (er habe solche in seinem Laden aufbewahrt beziehungsweise verteilt), sei er anlässlich der Anhörung nicht damit konfrontiert worden. Diese Ungenauigkeit beruhe vermutlich auf einem Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher. Gesamthaft betrachtet handle es sich hier jedoch um eine Unvollständigkeit von untergeordneter Bedeutung. Im Zusammenhang mit der zweiten Verhaftung im November 2014 habe er mehrfach erwähnt, aufgefordert worden zu sein, Informationen zu kommenden Veranstaltungen und Treffpunkten der TNA zu liefern. Damit habe er die Märtyrerfeierlichkeiten vom 27. November 2014 gemeint, in deren Vorbereitungen er involviert gewesen sei. Die TNA habe anlässlich dieser Andachten für gefallene LTTE-Mitglieder zahlreiche verbotene Mahnwachen organisiert und koordiniert, wobei die Mobilisierung auf mündlichem Weg erfolgt sei. Als Unterstützer des TNA-Politikers B._______ sei er über Durchführungsort und Zeitpunkt diverser geplanter Mahnwachen informiert gewesen. Dass sich der Geheimdienst der SLA für die Durchführungsorte, die Organisation und Zeitpunkte dieser illegalen Mahnwachen interessiert habe und aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auch davon ausgehen konnte, er verfüge über diese Informationen, sei nachvollziehbar. Er habe Angst gehabt, im Zusammenhang mit den unmittelbar bevorstehenden Feierlichkeiten erneut verhaftet zu werden, da er über die geplanten Veranstaltungsorte und genauen Zeitpunkte eingeweiht gewesen sei und die Informationen weitergegeben habe. Des Weiteren dürften seine Teilnahmen an mehreren, von der TNA organisierten, Demonstrationen ein weiterer Grund für seine zweite Festnahme gewesen sein. Diese hätten sich gegen die Militärpräsenz der SLA in der Region und die Besetzung von Gebäuden gerichtet, wobei er als Inhaber eines Geschäfts besonders betroffen gewesen sei und sich deshalb bei der Mobilisierung der Bevölkerung besonders stark engagiert habe. Was die Behelligung seiner Familienangehörigen durch den Geheimdienst der SLA betreffe, so sei bei deren ersten Vorsprache nur sein Bruder zu Hause gewesen, weshalb er einzig diesen genannt habe. Dass er keine nähere Angaben zu den Behördenbesuchen bei seiner Ehefrau habe machen können, liege einerseits daran, dass er diese erst nach der BzP telefonisch habe erreichen können, andererseits daran, dass ein regelmässiger Telefonkontakt aus finanziellen Gründen und aus Angst, die Gespräche würden abgehört, nicht habe aufrecht erhalten werden können. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer erfahren können, dass seine Frau regelmässig vom Geheimdienst zu Hause aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort befragt und bedroht werde. Die Furcht vor einer erneuten Verhaftung mit Misshandlungen oder gar Folter sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nur subjektiv nachvollziehbar, sondern objektiv begründet gewesen. Bei einer Rückkehr dürfte er aufgrund diverser Faktoren, welche auf ein Risikoprofil hinweisen würden, Gefahr laufen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Ar. 3 AsylG zu erleiden (seine Wahlkampfunterstützung zugunsten des TNA-Politikers sowie seine Rolle als Vertrauensperson dieses Politikers [insbesondere sei er Mitwisser und Informant in Bezug auf die geplanten Mahnwachen anlässlich der Märtyrerfeierlichkeiten gewesen], die Teilnahme an diversen gegen die Militärpräsenz gerichteten Demonstrationen, seine Verhaftungen, die Überwachung nach seiner Entlassung, die innerfamiliären Verbindungen zu den LTTE [Kontakte des Cousins seiner Mutter zu den LTTE, die LTTE-Mitgliedschaft des jüngeren und die LTTE-Verbindungen des älteren Bruders]). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme im Oktober 2013 wegen Unterstützungstätigkeiten zugunsten eines TNA-Politikers, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag. Soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungen auf ein allgemeines Engagement vor den Regionalwahlen im September 2013 sowie seine Sympathie für den (später gewählten) TNA-Politiker B._______ beziehen, erscheinen diese nicht unglaubhaft. Dass er zunächst in allgemeiner Weise vortrug, er habe die Partei unterstützen wollen (A12 F92), schliesst Hilfeleistungen im Rahmen des Wahlkampfes für B._______ nicht aus (er habe ungefähr während eines Monats Wahlpropaganda gemacht, indem er von Tür zu Tür gegangen, Flyer verteilt und Plakate aufgehängt sowie die Dorfbewohner zur Wahl des Politikers ermuntert habe (A12 F92/F100/F106). Seine Anhängerschaft begründete der Beschwerdeführer damit, B._______ habe sich im Vorfeld für die Bevölkerung eingesetzt, weshalb er sich dadurch für eine bessere Zukunft habe einsetzen wollen (A12 F97). Selbst wenn nicht von einer ausserordentlichen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, besonders da er weder aktives Parteimitglied noch für die Wahlkampagne verantwortlich gewesen sei (A3 Ziff. 7.01; A12 F98 f./F101 f.]), kann die geschilderte Festnahme durch die SLA - im Sinne einer Einschüchterungsmassnahme - nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere enthalten die diesbezüglichen Ausführungen durchaus Realkennzeichen, welche darauf schliessen lassen, er habe über tatsächlich Erlebtes berichtet (so beispielsweise die Beschreibung des Einvernahmeraumes, sein spontan geschildertes Unvermögen zu essen oder die Schilderungen darüber, wie die zugefügte Stichverletzung am Bein behandelt worden sei [A12 F120 ff.]). An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in äusserst pauschaler Weise vortrug, von B._______ erfahren zu haben, dass viele der Bewohner, welche sich für ihn eingesetzt hätten, Probleme bekommen hätten (A12 F133) oder viele TNA-Anhänger einer früheren LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden seien (A12 F96/F135). Auf die im Zusammenhang mit der ersten Festnahme vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden, weil der Festnahme und den Drohungen seitens der SLA, die TNA-Partei künftig nicht mehr zu unterstützen (A12 F158), die Asylrelevanz mangels Intensität ohnehin abzusprechen ist.. Auch nahm er anlässlich der gut besuchten Demonstrationen keine besonderen Rollen ein, aufgrund derer er ins Visier der Behörden hätte geraten sein sollen (A12 F144 ff.). Im Gegenteil gab er an, einfacher Teilnehmer gewesen zu sein (A12 F189). 5.2 Die zweite Verhaftung im November 2014 und die Drohungen seitens der SLA-Beamten, welche fluchtauslösend gewesen seien, vermögen die geforderte Intensität erlittener Nachteile gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu erreichen. Deshalb erübrigt sich die Prüfung deren Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer machte geltend, nach der Wahl von B._______ an Demonstrationen in F._______, C._______, G._______ und H._______ teilgenommen zu haben, welche von der TNA organisiert worden seien (A3 Ziff. 7.01; A12 F138 ff./F146). Am 15. November 2014 - drei Tage vor den Märtyrerfeierlichkeiten - sei er in seinem Shop von den Militärs festgenommen und nach C._______ gebracht worden, wo er während einer Nacht festgehalten, zu seinem fortwährenden Engagement für die TNA befragt und zur Bekanntgabe von Veranstaltungsdaten der Partei aufgefordert worden sei (A12 F158 ff./F165). Weil er, nachdem ihm die SLA wiederholt mit dem Tod gedroht (A12 F162) habe, in die Lieferung der gewünschten Informationen eingewilligt habe, sei er am nächsten Morgen freigelassen worden (A12 F190 f.). Die bedingungslose Freilassung und, dass er vom (...) November (Tag der Freilassung) bis zum (...) November 2014 weiterhin zu Hause verweilte und seiner Arbeit nachging (A3 Ziffn. 2.02 und 1.17.04, A12 F192 f.), ohne konkrete Nachteile erlitten zu haben, spricht gegen die vorgebrachte Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer angab, die Behörden seien vor allem an Informationen hinsichtlich der Märtyrerfeierlichkeiten vom 27. November 2014 interessiert gewesen (A12 F191), weshalb zu erwarten wäre, dass sie diese rasch nach dessen Freilassung von ihm einverlangt hätten, wenn sie weiterhin Interesse daran gehabt hätten. Indes ist, selbst wenn die SLA in den verbleibenden Tagen zwischen seinem Verlassen des Heimatdorfs und den Feierlichkeiten bei ihm vorbeigekommen wäre, um sich die erwarteten Informationen doch noch zu holen, nicht davon auszugehen, dass er Nachteile im asylrechtlichen Sinn hätte erleiden müssen, falls er diese weiterhin verweigert hätte. Angesichts des Zeitablaufs ist jedoch eher von einem Desinteresse der SLA auszugehen. Überdies hatten die SLA auch gegenüber dem TNA-Politiker selbst Morddrohungen ausgesprochen (ein versuchter Wiederaufbau des Separatismus wäre eher ihm vorzuwerfen gewesen), ohne dass sie konkrete Taten folgen liessen, was gegen weitere gezielte Verfolgungsabsichten gegen den - weniger bedeutsamen - Beschwerdeführer spricht. Subjektiv betrachtet mag der Beschwerdeführer Furcht vor weiteren Befragungen oder kurzzeitigen Festnahmen gehabt haben, was indessen nichts daran ändert, dass sich eine solche objektiv nicht nachvollziehen lässt. Und selbst wenn die Furcht derart ausgeprägt gewesen sein sollte, erhellt nicht, warum er sich den höchstens lokalen Verfolgungen nicht durch den Wegzug in eine andere Region hätte entziehen können. Soweit er nunmehr geltend macht, zwischenzeitlich erfahren zu haben, dass seine Frau regelmässig vom Geheimdienst des SLA zu Hause aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort befragt und bedroht werde, erscheint dieses unsubstantiierte Vorbringen als unglaubhafter Nachschub. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Es bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6. 6.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sind bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt keine der erwähnten Risikofaktoren. Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf allfällige Risikofaktoren aufgrund der aktiven Wahlkampfunterstützung für den TNA-Politiker, seine Teilnahme an diversen gegen die Militärpräsenz gerichteten Demonstrationen und auf seine Rolle als Vertrauensperson des Politikers sowie Mitwisser und Informant in Bezug auf die geplanten Mahnwachen im Rahmen der Märtyrerfeierlichkeiten im Jahr 2014 hinweist, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer müsste mit Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden rechnen, besonders da das behördliche Interesse offensichtlich zu dem Zeitpunkt endete, als er ohne weitere Auflagen aus der zweiten Befragung entlassen worden war. Was die familiären Verbindungen zu den LTTE betrifft, so vermögen auch diese Verbindungen keine relevante Furcht zu begründen. Der Cousin seiner Mutter habe zwar Kontakt mit der Bewegung gehabt und sein Onkel sei LTTE-Mitglied gewesen (dieser sei im Jahr 2011 gestorben [A12 F88 f.]), doch machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend, nach der Übernahme dessen Geschäfts im Juni 2013 (A12 F38) deswegen behelligt worden zu sein. Auch brachte er nicht vor, irgendwelche Nachteile wegen seines Onkels erlitten zu haben. Hierzu gab er einzig zu Protokoll, der Onkel selbst sei zu seiner Vergangenheit befragt worden (A12 F89). Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer sowohl eigene Verbindungen zu den LTTE oder eine aktive Parteimitgliedschaft bei den TNA (A3 Ziff. 7.01; A12 F92/F98/F135) als auch eine solche weiterer Familienmitglieder (A12 F90). Dass er auf Beschwerdeebene nunmehr vorträgt, zwischenzeitlich von den LTTE-Verbindungen seines in I._______ lebenden älteren Bruders erfahren zu haben, überzeugt nicht. Auch aufgrund des exilpolitischen Engagements besteht vorliegend kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Er hatte sich anlässlich dieser einmaligen Teilnahme in keiner Weise exponiert (A12 F182 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde dazu denn auch nichts mehr angeführt. Sodann lässt sich weder alleine aus der Tatsache, tamilischer Ethnie zu sein, keine gültigen Reisedokumente zu besitzen oder dem Umstand, in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, eine Gefährdung ableiten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Wie unter Erwägung 6.2 ausgeführt, weist er kein stark risikobegründendes Profil auf, wobei insbesondere auch die vorgetragenen familiären LTTE-Verbindungen kein solches zu begründen vermögen. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass bei einer Rückkehr ein sogenannter background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) durchgeführt wird, sind keine darüber hinausgehenden Massnahmen zu befürchten. Folglich ist nicht ersichtlich, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Schliesslich liegen vorliegend keine anderweitigen aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen liessen (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich ein Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung von BVGE 211/24). 8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte seit seinem dritten Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern in J._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]), wobei seinen Aussagen zufolge auch seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn im gleichen Haushalt wohnhaft sind (A3 Ziff. 2.02; A12 F83). Zu seinen Familienangehörigen pflegte er seit seiner Ausreise telefonischen Kontakt, so dass ohne weiteres angenommen werden kann, er könne bei einer Rückkehr auf ein grosses und intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (A3 Ziff. 3.01/Ziff. 7.03; A12 F51/F56 f.). Sodann verfügt er über (...) Jahre Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als (...) (A3 Ziff. 1.17.04 f.; A12 F68 ff./F188). Zudem war er Inhaber eines eigenen (...)geschäfts (A12 F76 ff.), wobei er mit diesen beiden - teilweise parallel ausgeübten - Erwerbstätigkeiten genügend Einkommen erzielen konnte (A12 F72/F79/F80). So darf ihm ein Anknüpfen an die früheren Tätigkeiten zugemutet werden beziehungsweise dürfte ihm die wirtschaftliche Reintegration ohne grössere Probleme gelingen. Des Weiteren besitzt die Familie des Beschwerdeführers Immobilien in J._______ (A12 F81 f.). Insoweit ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist indessen auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer zudem lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeitändin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, doch kann auf das nachträgliche Einholen einer solchen verzichtet werden, weil sich der Aufwand in vorliegendem Verfahren in zuverlässiger Weise abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der nicht-anwaltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Das Honorar ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der beigeordneten Rechtsbeiständin lic. iur Ariane Burkhardt ist ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: