Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-1026/2025
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (…).
E-1026/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 mit einem für den Zeit- raum vom 2. Oktober bis 1. November 2023 gültigen Geschäftsvisum in die Schweiz einreiste und am 9. Oktober 2023 nach Finnland weiterreiste, wo er am 9. März 2024 ein Asylgesuch stellte, dass er, nachdem das Übernahmegesuch Finnlands vom 16. April 2024 von der Schweiz gutgeheissen wurde, am 19. Dezember 2024 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 – im Beisein seiner Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen gel- tend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in B._______ gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte, dass er im Zuge der Unruhen von 2022 zur Mitarbeit als Spitzel in seinem Coiffeurgeschäft in C._______ und sogar zur Durchführung einer Verhaf- tung einer Drittperson aufgefordert worden sei, da er seit seiner Schulzeit im Besitz einer Basidsch-Karte gewesen sei, und sich diesen Aufforderun- gen durch die Flucht entzogen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ins- besondere Dokumente der (…) zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 das recht- liche Gehör zu Abweichungen zwischen seinen Identitätsangaben aus dem Asylverfahren und jenen aus dem Visumsantrag gewährte und er mit Schreiben vom 31. Januar 2025 dazu Stellung nahm, dass ihm die Vorinstanz am 4. Februar 2025 den Entwurf des Asylent- scheids zustellte und er wiederum am 5. Februar 2025 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Februar 2025 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug verfügte,
E-1026/2025 Seite 3 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
17. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen, dass er eventualiter beantragt, es sei die Beschwerdesache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er sub-eventualiter beantragt, ihm sei wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge- währen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzichts ersucht,
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-1026/2025 Seite 4 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegenhält, aufgrund seiner Befehlsverweigerung gegenüber der D._______ sei er im Iran flüchtlingsrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt, dass die Vorinstanz, wie nachfolgend dargelegt, den Sachverhalt vollstän- dig festgestellt und rechtsgenüglich begründet hat, womit der Eventualan- trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 6. Februar 2025 mit überzeugender Be- gründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma- chung nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass er im Rahmen seines Visumsantrags andere Berufsangaben machte als im Asylverfahren, womit die Tätigkeit im Coiffeurgeschäft und der damit zusammenhängende Fluchtgrund in Frage gestellt ist, dass er in der Anhörung die Umstände der Visumserteilung nicht von sich aus thematisierte, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte, der Visums- antrag enthalte falsche Angaben und er habe sich diesen zum Zweck der Flucht erkauft, dass er in der Beschwerde begründet, er habe die Umstände der Vi- sumserteilung in der Anhörung deshalb nicht erwähnt, weil er die Situation aus der Perspektive der Flucht und der politischen Umstände zu erklären versucht habe, wobei sein Fokus auf den Verfolgungsängsten und der Not- wendigkeit, vor der repressiven Regierung zu fliehen, gelegen habe,
E-1026/2025 Seite 5 dass diese Begründung das Gericht in der Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen vermag, dass nämlich der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, das Beweis- mittel 2 habe ihm die Verhaftung einer Person befohlen (SEM-Akte 14/1 F75); das SEM im Entscheidentwurf jedoch darauf hinwies, dies ergebe sich nicht aus dem Text des genannten Beweismittels, dass der Beschwerdeführer darauf in der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf im Widerspruch zu seiner Anhörung angab, das Dokument er- mächtige ihn lediglich zur selbständigen Festnahme von Personen, dass er schliesslich in der Beschwerde wiederum widersprüchlich angibt, er sei in der Anhörung falsch verstanden worden und nie befugt gewesen Personen zu verhaften, da sich dies mit seiner Einstellung nicht hätte ver- einbaren lassen, dass sodann seine D._______ Nummer auf den Beweismitteln 1 und 2 nicht übereinstimmt und die Begründung auf Beschwerdeebene, er sei trotz Befehlsverweigerungen und ohne seine Zustimmung von einem frei- willigen Mitglied der D._______ zu einem Staatsangestellten ernannt wor- den, womit seine Nummer geändert habe, nicht zu überzeugen vermag, dass überdies – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die ge- nannten Beweismittel kaum Beweiswert aufweisen, zumal diese leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Be- weismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz un- ter diesen Umständen nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, dass die Angaben zur Anzahl und den genauen Umständen der Behelli- gungen sodann unsubstanziiert geblieben sind, wie auch die Beschreibung seiner persönlichen Bedrohungssituation vor der Ausreise (SEM-Akte A14/14 F75 ff., insb. F78), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet der Glaubhaftma- chung sodann auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sind, dass es an einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung fehlt, zu- mal den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass er tatsächlich in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist,
E-1026/2025 Seite 6 dass er sich eigenen Angaben gemäss den Behelligungen durch die Ba- sidsch und deren Aufforderung zur Kollaboration denn auch entziehen konnte (vgl. SEM-Akte A14/14 F75), dass er ferner anlässlich der Anhörung angab, dass sein Geschäftspartner im Coiffeursalon, welcher ebenso von den Basidsch behelligt worden sein soll, nach wie vor dort sei und das Geschäft mutmasslich fortführe (vgl. SEM-Akte A14/14 F81), dass die Familie des Beschwerdeführers schliesslich nach seiner Ausreise bislang offenbar unbehelligt geblieben ist, dass gesamthaft nicht von einem ernsthaften objektiv begründeten Verfol- gungsinteresse der heimatlichen Behörden in Bezug auf den Beschwerde- führer auszugehen ist, und seine Situation nicht mit der in der Beschwerde dargelegten Situation von im Iran verfolgten Personen vergleichbar ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
E-1026/2025 Seite 7 Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass im Iran zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorherrscht, so dass der Vollzug der Wegweisung dort- hin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-6797/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 9.2), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfä- higen Alter ist, über Arbeitserfahrung verfügt und zuletzt im Haus seiner Eltern gelebt hat, mit denen er weiterhin in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte 14/1 F5, F8, F17, F39, F49), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrens- kosten zu erheben sind, da die Rechtsbegehren nicht von vornherein aus- sichtslos waren und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftig- keit auszugehen ist.
E-1026/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Jonas Attenhofer
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