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E-1026/2025

E-1026/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1026/2025 Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 mit einem für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 1. November 2023 gültigen Geschäftsvisum in die Schweiz einreiste und am 9. Oktober 2023 nach Finnland weiterreiste, wo er am 9. März 2024 ein Asylgesuch stellte, dass er, nachdem das Übernahmegesuch Finnlands vom 16. April 2024 von der Schweiz gutgeheissen wurde, am 19. Dezember 2024 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er mit seinem Asylgesuch zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in B._______ gelebt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte, dass er im Zuge der Unruhen von 2022 zur Mitarbeit als Spitzel in seinem Coiffeurgeschäft in C._______ und sogar zur Durchführung einer Verhaftung einer Drittperson aufgefordert worden sei, da er seit seiner Schulzeit im Besitz einer Basidsch-Karte gewesen sei, und sich diesen Aufforderungen durch die Flucht entzogen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere Dokumente der (...) zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu Abweichungen zwischen seinen Identitätsangaben aus dem Asylverfahren und jenen aus dem Visumsantrag gewährte und er mit Schreiben vom 31. Januar 2025 dazu Stellung nahm, dass ihm die Vorinstanz am 4. Februar 2025 den Entwurf des Asylentscheids zustellte und er wiederum am 5. Februar 2025 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er sub-eventualiter beantragt, ihm sei wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzichts ersucht, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegenhält, aufgrund seiner Befehlsverweigerung gegenüber der D._______ sei er im Iran flüchtlingsrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt, dass die Vorinstanz, wie nachfolgend dargelegt, den Sachverhalt vollständig festgestellt und rechtsgenüglich begründet hat, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 6. Februar 2025 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass er im Rahmen seines Visumsantrags andere Berufsangaben machte als im Asylverfahren, womit die Tätigkeit im Coiffeurgeschäft und der damit zusammenhängende Fluchtgrund in Frage gestellt ist, dass er in der Anhörung die Umstände der Visumserteilung nicht von sich aus thematisierte, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte, der Visumsantrag enthalte falsche Angaben und er habe sich diesen zum Zweck der Flucht erkauft, dass er in der Beschwerde begründet, er habe die Umstände der Visumserteilung in der Anhörung deshalb nicht erwähnt, weil er die Situation aus der Perspektive der Flucht und der politischen Umstände zu erklären versucht habe, wobei sein Fokus auf den Verfolgungsängsten und der Notwendigkeit, vor der repressiven Regierung zu fliehen, gelegen habe, dass diese Begründung das Gericht in der Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen vermag, dass nämlich der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, das Beweismittel 2 habe ihm die Verhaftung einer Person befohlen (SEM-Akte 14/1 F75); das SEM im Entscheidentwurf jedoch darauf hinwies, dies ergebe sich nicht aus dem Text des genannten Beweismittels, dass der Beschwerdeführer darauf in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf im Widerspruch zu seiner Anhörung angab, das Dokument ermächtige ihn lediglich zur selbständigen Festnahme von Personen, dass er schliesslich in der Beschwerde wiederum widersprüchlich angibt, er sei in der Anhörung falsch verstanden worden und nie befugt gewesen Personen zu verhaften, da sich dies mit seiner Einstellung nicht hätte vereinbaren lassen, dass sodann seine D._______ Nummer auf den Beweismitteln 1 und 2 nicht übereinstimmt und die Begründung auf Beschwerdeebene, er sei trotz Befehlsverweigerungen und ohne seine Zustimmung von einem freiwilligen Mitglied der D._______ zu einem Staatsangestellten ernannt worden, womit seine Nummer geändert habe, nicht zu überzeugen vermag, dass überdies - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die genannten Beweismittel kaum Beweiswert aufweisen, zumal diese leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, dass die Angaben zur Anzahl und den genauen Umständen der Behelligungen sodann unsubstanziiert geblieben sind, wie auch die Beschreibung seiner persönlichen Bedrohungssituation vor der Ausreise (SEM-Akte A14/14 F75 ff., insb. F78), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet der Glaubhaftmachung sodann auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sind, dass es an einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung fehlt, zumal den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass er tatsächlich in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, dass er sich eigenen Angaben gemäss den Behelligungen durch die Basidsch und deren Aufforderung zur Kollaboration denn auch entziehen konnte (vgl. SEM-Akte A14/14 F75), dass er ferner anlässlich der Anhörung angab, dass sein Geschäftspartner im Coiffeursalon, welcher ebenso von den Basidsch behelligt worden sein soll, nach wie vor dort sei und das Geschäft mutmasslich fortführe (vgl. SEM-Akte A14/14 F81), dass die Familie des Beschwerdeführers schliesslich nach seiner Ausreise bislang offenbar unbehelligt geblieben ist, dass gesamthaft nicht von einem ernsthaften objektiv begründeten Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer auszugehen ist, und seine Situation nicht mit der in der Beschwerde dargelegten Situation von im Iran verfolgten Personen vergleichbar ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass im Iran zum jetzigen Zeitpunkt keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorherrscht, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-6797/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 9.2), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über Arbeitserfahrung verfügt und zuletzt im Haus seiner Eltern gelebt hat, mit denen er weiterhin in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte 14/1 F5, F8, F17, F39, F49), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: