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E-1025/2025

E-1025/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-18 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er reichte in der Folge neben Identitätspapieren mehrere Dokumente aus türkischen Ermittlungs- und Strafverfahren, die gegen ihn geführt worden seien, zu den Akten. B. Mit einer Laieneingabe an das SEM vom 27. Februar 2023 verwies der Beschwerdeführer auf die angeblich schwierigen Lebensumstände seiner Ehefrau und seines (...) Kindes, die in der Türkei hätten zurückbleiben müssen. Er ersuchte sinngemäss um rasche Behandlung seines Asylgesuchs und um die Ermöglichung einer baldigen Vereinigung seiner Familie in der Schweiz. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. April 2023 zu seinen Asylgründen an. Er führte dabei aus, er sei in der Türkei als (...) tätig gewesen, bis er wegen seiner Verbindungen zur Bewegung des Predigers Fetullah Gülen suspendiert und in ein Strafverfahren verwickelt worden sei. Dieses habe schliesslich im (...) 2022 mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten geendet. D. Das SEM stellte mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedürfe weiterer Abklärungen ("namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente") und werde deshalb im sogenannten erweiterten Verfahren behandelt. Zudem wurde er dem Aufenthaltskanton B._______ zugewiesen. E. Am 1. Mai 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Vertretungsmandats infolge der Zuweisung in das erweiterte Asylverfahren. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht und mehrere Beweismittel (darunter den Entscheid eines türkischen Verwaltungsgerichts "vom [...] 2012 [recte: {...} 2022] betreffend die Entlassung der Ehefrau [...] wegen ihrer Beziehung zur [Gülen-Bewegung]") zu den Akten. Er ersuchte das SEM um schriftliche Auskunft über den Verfahrensstand und um Informationen bezüglich der angekündigten weiteren Abklärungen. F.b Das SEM beantwortete die Anfrage am 18. August 2023 und hielt fest, infolge der sehr hohen Geschäftslast sei das Verfahren des Beschwerdeführers noch hängig. Über das Asylgesuch werde baldmöglichst gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden. G. G.a Mit weiteren Eingaben vom 16. Januar, 11. März, 16. Oktober und 27. November 2024 ersuchten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter das SEM unter Hinweis auf die angebliche psychische Belastung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen um Beschleunigung des Verfahrens. G.b Das SEM beantwortete diese Ersuchen mit Schreiben vom 13. Februar, 30. Oktober und 3. Dezember 2024, wobei auf die hohe Pendenzenlast sowie die amtsinterne Prioritätenordnung hingewiesen und um Geduld gebeten wurde. G.c In einem Schreiben vom 27. Januar 2025 beantwortete das SEM eine Verfahrensanfrage vom "27.11.2024" (die in den digitalen Akten nicht auffindbar ist) und hielt darin fest, es behalte sich vor "künftige ähnlich lautende Anfragen nicht mehr zu beantworten". H. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2025 mit einer Laien-eingabe an das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungs-beschwerde ein. Darin beantragte er sinngemäss, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren innerhalb eines Monats abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurden neben einer Fürsorgebestätigung vom September 2024 unter anderem mehrere Eingaben des Beschwerdeführers an das SEM (von denen zwei nicht in den digitalen Akten der Vorinstanz auffindbar sind) sowie entsprechende Antwortschreiben eingereicht. Zudem waren der Beschwerde ohne ersichtlichen Grund Unterlagen zum Schutzersuchen eines ukrainischen Staatsangehörigen beigelegt (die gemäss Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystems offenbar das Verfahren N [...] betreffen). I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-fügung vom 18. Februar 2025 auf, einen aktualisierten Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Das SEM reichte am 5. März 2025 seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung innert der gebotenen Frist. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person (nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2023 ein Asylgesuch gestellt, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

E. 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht aber nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die betroffene Person muss dar-legen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Er hat mehrfach beim SEM um einen baldigen Entscheid gebeten und sich nach allfälligen Verfahrensschritten erkundigt (wobei diese Anfragen inhaltlich unbeantwortet blieben). Der Beschwerdeführer durfte nach Treu und Glauben annehmen, dass das SEM in seiner Sache bisher nicht unmittelbar tätig geworden ist.

E. 1.5 Auf die formgerecht eingereichte (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechts-verzögerungsbeschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Die vorinstanzliche Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen (vgl. sinngemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend einzig, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht äussert sich nicht dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle einer untätig gebliebenen Behörde entscheidet (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungs-garantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist praxisgemäss auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint.

E. 3.2.2 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4 m.w.H.). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BVGer D-7527/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in der Türkei aus politischen Gründen zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die türkische Polizei führe im Haus seiner Familie immer wieder Razzien durch; seine Ehefrau und das gemeinsame Kind würden von den Behörden beschattet, behelligt und belästigt. Die Angehörigen würden ihn immer eindringlicher bitten, sie endlich zu sich in die Schweiz zu holen. Aus diesem Grund sei es nötig, dass das SEM möglichst rasch über sein Asylgesuch befinde. Sein Asylverfahren sei nunmehr unzulässigerweise seit über zwei Jahren hängig. Sämtliche Ersuchen um einen baldigen Verfahrensabschluss seien vom SEM ignoriert worden. Dies sei umso unverständlicher, als er wiederholt auf die grosse psychische Belastung hingewiesen habe, die sich durch die Verzögerung des Verfahrens für seine Frau, sein Kind und ihn selbst ergebe.

E. 4.2 Das SEM räumte in seiner Vernehmlassung ein, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang eines Asylverfahrens für die Betroffenen belastend sein könnten und "aus Sicht des Einzelfalles" eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren unbefriedigend sei. Vorliegend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens eine Vielzahl fremdsprachiger Beweismittel eingereicht habe, wobei teilweise deutsche Übersetzungen, die mutmasslich mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden seien, mitgeliefert worden seien. Diese seien teilweise schwer verständlich und würden ein Risiko für Missverständnisse bergen, weshalb der Inhalt dieser Dokumente ebenfalls überprüft werden müsse. Viele Beweismittel seien zudem unübersetzt in türkischer Sprache beim SEM eingereicht worden, was eine zeitaufwändige Übersetzung und Würdigung der Sachlage bedinge; diese beinhalte mit Blick auf den Länderkontext in der Regel auch eine eingehende (formelle und inhaltliche) Analyse der eingereichten Behördendokumente. Die lange Verfahrensdauer erkläre sich zudem auch mit den historischen Höchstwerten an Schutzersuchen, die in den Jahren 2022 und 2023 in der Schweiz eingereicht worden seien. Dies habe zu einem erheblichen Rückstau bei den zu erledigenden Gesuchen im erweiterten Verfahren und einem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt. Vor diesem Hintergrund lägen durchaus sachliche Gründe für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vor. Das SEM sei aber bemüht, das lange hängige Verfahren des Beschwerdeführers zeitnah abzuschliessen.

E. 5.1 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich seit 25 Monaten hängig. Es wäre nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der (maximal dreiwöchigen) Vorbereitungsphase vom SEM abzuschliessen gewesen (Art. 37 Abs. 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 AsylG). Diese gesetzliche Behandlungsfrist ist vor rund zwei Jahren abgelaufen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der Pendenzenbelastung der Vorinstanz. Es ist unter den gegebenen Umständen nachvollzieh- und unvermeidbar, dass gewisse Verfahren - insbesondere, wenn sich aufwändige Abklärungsmassnahmen aufdrängen - länger dauern können.

E. 5.3 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers scheint eine gewisse Komplexität aufzuweisen. Aus den elektronischen Akten der Vorinstanz geht hervor, dass er - in Erfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) - mehrere türkische Verfahrensdokumente als Be-weismittel eingereicht hat. Diese sind teilweise tatsächlich nicht (beziehungsweise nur rudimentär) übersetzt ins Recht gelegt worden. Eine auf Art. 8 Abs. 2 AsylG gestützte Aufforderung seitens des SEM, innert Frist rechtsgenügliche Übersetzungen nachzureichen, ist allerdings nicht aktenkundig.

E. 5.4 Die Hinweise des SEM auf den Übersetzungsaufwand und die aufwändige Prüfung der Authentizität der eingereichten türkischen Verfahrensdokumente (vgl Vernehmlassung S. 1 f.) vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, weil in den vergangenen 22 Monaten seit Beginn des erweiterten Asylverfahrens weder Übersetzungen angefertigt respektive angefordert noch amtsinterne Aufträge zur Beurteilung der ausländischen Behördendokumente erteilt worden sind. Das Asylverfahren stand während dieser Zeit vielmehr faktisch still.

E. 5.5 Dieser Umstand ist umso weniger verständlich, als der Beschwerde-führer wiederholt substanziiert eine grosse psychische Belastung vorgebracht hat, die durch das lange Verfahren und die behördlichen Behelligungen seiner Angehörigen verursacht werde. Solche Umstände sind gegebenenfalls vom SEM bei der Priorisierung seines Verfahrens in geeigneter Weise mitzuberücksichtigen.

E. 5.6 Vorliegend kann offensichtlich nicht mehr von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Dauer der Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist unangemessen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt.

E. 5.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers nun zügig abzuschliessen.

E. 5.8 Die vom Beschwerdeführer beantragte gerichtliche Anweisung an die Vorinstanz, das Verfahren innerhalb eines Monats zu beenden, erweist sich allerdings als unnötig, nachdem bereits der Gesetzgeber dem SEM in Art. 37 Abs. 4 AsylG rasches Handeln vorschreibt.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht rechtsvertreten, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können. Demnach ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Rechtsverzögerung beantragt wird - gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch abzuschliessen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1025/2025 Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [...]). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er reichte in der Folge neben Identitätspapieren mehrere Dokumente aus türkischen Ermittlungs- und Strafverfahren, die gegen ihn geführt worden seien, zu den Akten. B. Mit einer Laieneingabe an das SEM vom 27. Februar 2023 verwies der Beschwerdeführer auf die angeblich schwierigen Lebensumstände seiner Ehefrau und seines (...) Kindes, die in der Türkei hätten zurückbleiben müssen. Er ersuchte sinngemäss um rasche Behandlung seines Asylgesuchs und um die Ermöglichung einer baldigen Vereinigung seiner Familie in der Schweiz. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. April 2023 zu seinen Asylgründen an. Er führte dabei aus, er sei in der Türkei als (...) tätig gewesen, bis er wegen seiner Verbindungen zur Bewegung des Predigers Fetullah Gülen suspendiert und in ein Strafverfahren verwickelt worden sei. Dieses habe schliesslich im (...) 2022 mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten geendet. D. Das SEM stellte mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedürfe weiterer Abklärungen ("namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente") und werde deshalb im sogenannten erweiterten Verfahren behandelt. Zudem wurde er dem Aufenthaltskanton B._______ zugewiesen. E. Am 1. Mai 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Vertretungsmandats infolge der Zuweisung in das erweiterte Asylverfahren. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht und mehrere Beweismittel (darunter den Entscheid eines türkischen Verwaltungsgerichts "vom [...] 2012 [recte: {...} 2022] betreffend die Entlassung der Ehefrau [...] wegen ihrer Beziehung zur [Gülen-Bewegung]") zu den Akten. Er ersuchte das SEM um schriftliche Auskunft über den Verfahrensstand und um Informationen bezüglich der angekündigten weiteren Abklärungen. F.b Das SEM beantwortete die Anfrage am 18. August 2023 und hielt fest, infolge der sehr hohen Geschäftslast sei das Verfahren des Beschwerdeführers noch hängig. Über das Asylgesuch werde baldmöglichst gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden. G. G.a Mit weiteren Eingaben vom 16. Januar, 11. März, 16. Oktober und 27. November 2024 ersuchten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter das SEM unter Hinweis auf die angebliche psychische Belastung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen um Beschleunigung des Verfahrens. G.b Das SEM beantwortete diese Ersuchen mit Schreiben vom 13. Februar, 30. Oktober und 3. Dezember 2024, wobei auf die hohe Pendenzenlast sowie die amtsinterne Prioritätenordnung hingewiesen und um Geduld gebeten wurde. G.c In einem Schreiben vom 27. Januar 2025 beantwortete das SEM eine Verfahrensanfrage vom "27.11.2024" (die in den digitalen Akten nicht auffindbar ist) und hielt darin fest, es behalte sich vor "künftige ähnlich lautende Anfragen nicht mehr zu beantworten". H. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2025 mit einer Laien-eingabe an das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungs-beschwerde ein. Darin beantragte er sinngemäss, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren innerhalb eines Monats abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurden neben einer Fürsorgebestätigung vom September 2024 unter anderem mehrere Eingaben des Beschwerdeführers an das SEM (von denen zwei nicht in den digitalen Akten der Vorinstanz auffindbar sind) sowie entsprechende Antwortschreiben eingereicht. Zudem waren der Beschwerde ohne ersichtlichen Grund Unterlagen zum Schutzersuchen eines ukrainischen Staatsangehörigen beigelegt (die gemäss Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystems offenbar das Verfahren N [...] betreffen). I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-fügung vom 18. Februar 2025 auf, einen aktualisierten Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Das SEM reichte am 5. März 2025 seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung innert der gebotenen Frist. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person (nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3.2 Der Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2023 ein Asylgesuch gestellt, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.4 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung steht aber nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die betroffene Person muss dar-legen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Er hat mehrfach beim SEM um einen baldigen Entscheid gebeten und sich nach allfälligen Verfahrensschritten erkundigt (wobei diese Anfragen inhaltlich unbeantwortet blieben). Der Beschwerdeführer durfte nach Treu und Glauben annehmen, dass das SEM in seiner Sache bisher nicht unmittelbar tätig geworden ist. 1.5 Auf die formgerecht eingereichte (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechts-verzögerungsbeschwerde ist einzutreten. 1.6 Die vorinstanzliche Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen (vgl. sinngemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorliegend einzig, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht äussert sich nicht dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle einer untätig gebliebenen Behörde entscheidet (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungs-garantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 3.2.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist praxisgemäss auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. 3.2.2 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4 m.w.H.). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BVGer D-7527/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in der Türkei aus politischen Gründen zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die türkische Polizei führe im Haus seiner Familie immer wieder Razzien durch; seine Ehefrau und das gemeinsame Kind würden von den Behörden beschattet, behelligt und belästigt. Die Angehörigen würden ihn immer eindringlicher bitten, sie endlich zu sich in die Schweiz zu holen. Aus diesem Grund sei es nötig, dass das SEM möglichst rasch über sein Asylgesuch befinde. Sein Asylverfahren sei nunmehr unzulässigerweise seit über zwei Jahren hängig. Sämtliche Ersuchen um einen baldigen Verfahrensabschluss seien vom SEM ignoriert worden. Dies sei umso unverständlicher, als er wiederholt auf die grosse psychische Belastung hingewiesen habe, die sich durch die Verzögerung des Verfahrens für seine Frau, sein Kind und ihn selbst ergebe. 4.2 Das SEM räumte in seiner Vernehmlassung ein, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang eines Asylverfahrens für die Betroffenen belastend sein könnten und "aus Sicht des Einzelfalles" eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren unbefriedigend sei. Vorliegend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens eine Vielzahl fremdsprachiger Beweismittel eingereicht habe, wobei teilweise deutsche Übersetzungen, die mutmasslich mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden seien, mitgeliefert worden seien. Diese seien teilweise schwer verständlich und würden ein Risiko für Missverständnisse bergen, weshalb der Inhalt dieser Dokumente ebenfalls überprüft werden müsse. Viele Beweismittel seien zudem unübersetzt in türkischer Sprache beim SEM eingereicht worden, was eine zeitaufwändige Übersetzung und Würdigung der Sachlage bedinge; diese beinhalte mit Blick auf den Länderkontext in der Regel auch eine eingehende (formelle und inhaltliche) Analyse der eingereichten Behördendokumente. Die lange Verfahrensdauer erkläre sich zudem auch mit den historischen Höchstwerten an Schutzersuchen, die in den Jahren 2022 und 2023 in der Schweiz eingereicht worden seien. Dies habe zu einem erheblichen Rückstau bei den zu erledigenden Gesuchen im erweiterten Verfahren und einem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt. Vor diesem Hintergrund lägen durchaus sachliche Gründe für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vor. Das SEM sei aber bemüht, das lange hängige Verfahren des Beschwerdeführers zeitnah abzuschliessen. 5. 5.1 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich seit 25 Monaten hängig. Es wäre nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der (maximal dreiwöchigen) Vorbereitungsphase vom SEM abzuschliessen gewesen (Art. 37 Abs. 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 AsylG). Diese gesetzliche Behandlungsfrist ist vor rund zwei Jahren abgelaufen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der Pendenzenbelastung der Vorinstanz. Es ist unter den gegebenen Umständen nachvollzieh- und unvermeidbar, dass gewisse Verfahren - insbesondere, wenn sich aufwändige Abklärungsmassnahmen aufdrängen - länger dauern können. 5.3 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers scheint eine gewisse Komplexität aufzuweisen. Aus den elektronischen Akten der Vorinstanz geht hervor, dass er - in Erfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) - mehrere türkische Verfahrensdokumente als Be-weismittel eingereicht hat. Diese sind teilweise tatsächlich nicht (beziehungsweise nur rudimentär) übersetzt ins Recht gelegt worden. Eine auf Art. 8 Abs. 2 AsylG gestützte Aufforderung seitens des SEM, innert Frist rechtsgenügliche Übersetzungen nachzureichen, ist allerdings nicht aktenkundig. 5.4 Die Hinweise des SEM auf den Übersetzungsaufwand und die aufwändige Prüfung der Authentizität der eingereichten türkischen Verfahrensdokumente (vgl Vernehmlassung S. 1 f.) vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, weil in den vergangenen 22 Monaten seit Beginn des erweiterten Asylverfahrens weder Übersetzungen angefertigt respektive angefordert noch amtsinterne Aufträge zur Beurteilung der ausländischen Behördendokumente erteilt worden sind. Das Asylverfahren stand während dieser Zeit vielmehr faktisch still. 5.5 Dieser Umstand ist umso weniger verständlich, als der Beschwerde-führer wiederholt substanziiert eine grosse psychische Belastung vorgebracht hat, die durch das lange Verfahren und die behördlichen Behelligungen seiner Angehörigen verursacht werde. Solche Umstände sind gegebenenfalls vom SEM bei der Priorisierung seines Verfahrens in geeigneter Weise mitzuberücksichtigen. 5.6 Vorliegend kann offensichtlich nicht mehr von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Dauer der Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist unangemessen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt. 5.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers nun zügig abzuschliessen. 5.8 Die vom Beschwerdeführer beantragte gerichtliche Anweisung an die Vorinstanz, das Verfahren innerhalb eines Monats zu beenden, erweist sich allerdings als unnötig, nachdem bereits der Gesetzgeber dem SEM in Art. 37 Abs. 4 AsylG rasches Handeln vorschreibt. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht rechtsvertreten, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können. Demnach ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Rechtsverzögerung beantragt wird - gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch abzuschliessen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: