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D-991/2020

D-991/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-991/2020 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er angab, minderjährig zu sein, jedoch keine Identitätspapiere vorweisen konnte, weshalb die Vorinstanz diesbezügliche Abklärungen in Auftrag gab, dass er am 8. Juni 2016 im (...) einer Knochenmarksanalyse unterzogen wurde, welche ergab, dass er zu diesem Zeitpunkt 19-jährig oder älter sei, dass die Vorinstanz in der Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, wobei ihm hierzu anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juni 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dem nichts entgegensetzte, dass er anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Februar 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ in der Region Somaliland, wo er von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er einem anderen Clan angehöre als die Mehrheit an seinem Heimat-ort und deshalb diskriminiert worden sei, dass sein Vater verstorben sei, als er noch sehr klein gewesen sei, und seine Familie sehr arm sei, dass er mit ungefähr neun Jahren in die Schule gekommen sei, diese aber nur für sieben Tage besucht habe, da Kameraden ihm die Bücher zerrissen hätten und der Lehrer ihm nicht geholfen habe, dass er ab dem Alter von ungefähr elf Jahren in einem Restaurant sowie als Schuhputzer und Wasserträger gearbeitet habe, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit viele Male von Gleichaltrigen verprügelt und einmal an der Schulter und am Oberschenkel mit einem Messer verletzt worden sei, dass er nach diesen Verletzungen die Behörden aufgesucht habe, man ihn dort aber habe warten lassen und er nach einer halben Stunde unverrichteter Dinge weggegangen sei, dass er aufgrund dieser Probleme sein Heimatland im Jahr 2015 verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Januar 2020 - eröffnet am 29. Januar 2020 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zumal er einerseits diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht und andererseits seine Identität nicht belegt habe, dass sich darüber hinaus weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in Bezug auf seine familiäre Herkunft, Identität und Biografie ergeben würden, dass die Angaben betreffend seine Geschwister widersprüchlich ausgefallen seien, und er ferner anlässlich der BzP angegeben habe, keine Onkel und Tanten in Somalia zu haben, an der Anhörung aber gesagt habe, die Verwandten seiner Mutter würden in Mogadischu leben, dass auch die Angaben zu seiner Ausreise und Reise widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen seien, insbesondere die Behauptung, die ganze Reise hätte ihn nichts gekostet, dass somit insgesamt nur ein verschwommenes Bild seiner Herkunft und Identität entstehe und somit auch fraglich sei, ob seine Angaben zum Clan und zum frühen Tod seines Vaters der Realität entsprechen würden, dass allein aufgrund dieser Ausführungen der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen der Boden entzogen sei, dass ihm angesichts seines Bildungsstandes nicht geglaubt werden könne, dass er die Schule lediglich sieben Tage lang besucht habe, sodass auf den geltend gemachten Grund, weshalb er die Schule abgebrochen habe, nicht weiter eingegangen werden müsse, dass ferner auffalle, dass er das Vorbringen anlässlich der Anhörung, wonach in der Folge auf einen Streit Familienmitglieder seines Gegners seine Mutter und Schwester zu Hause überfallen hätten, bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, dass er sich ausserdem darin widersprochen habe, dass er anlässlich der BzP geltend gemacht habe, er habe seine Familie über seine Probleme informiert, jedoch nicht die Behörden, an der Anhörung jedoch dargelegt habe, seine Mutter habe weder von seinen Problemen noch von seinen Ausreiseplänen gewusst und er habe sich nach seiner Verletzung bei den Behörden gemeldet, dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf hingewiesen wurde, dass die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands seit Jahren stabil sei und der Beschwerdeführer in B._______ mit seiner Mutter und Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und dort bereits über Arbeitserfahrung verfüge sowie jung und gesund sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Aussagen wiederholte beziehungsweise an diesen festhielt, ohne den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich etwas entgegenzusetzen, dass die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am 24. Februar 2020 bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund teils widersprüchlicher, teils realitätsfremder Angaben zu Recht als nicht glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar auf einzelne Feststellungen der Vorinstanz eingeht, diese aber nicht entkräften kann, dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass seine Ausführungen zu Familie (Geschwister), Alter, Verwandtschaft wie auch Reiseweg widersprüchlich und realitätsfern ausgefallen sind, dass weitere zahlreiche Widersprüche zwischen BzP und Anhörung auffallen, wie beispielsweise dass er einmal geltend macht, seine Familie informiert zu haben über seine Probleme, und einmal, er habe dies geheim gehalten, dass ferner nicht nachvollziehbar ist, dass er das Vorbringen betreffend den Überfall auf seine Mutter und Schwester, wobei die Mutter gemäss seinen Angaben hätte getötet werden sollen, bei der BzP mit keinem Wort erwähnt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als unglaubhaft zu beurteilen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise in B._______ (Somaliland) gelebt habe, wo seine Mutter und seine Geschwister sich nach wie vor aufhalten würden, und er mit diesen in Kontakt stehe, dass er weitere Verwandte in Somalia habe sowie einen Onkel in den Vereinigten Staaten, wobei ihm dieser bereits einmal finanziell geholfen habe, dass bei dieser Sachlage von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen ist, welches ihn im Falle einer Rückkehr sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen kann und ihm eine Wiedereingliederung ermöglicht, dass er ferner jung und gesund ist und in der Vergangenheit im Heimatland bereits beruflich tätig war, dass schliesslich auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland weiter erleichtern könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt, sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen jedoch ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a AsylG Abs. 1 Bst. a fehlt, weshalb die Gesuche abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: