Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-968/2014 law/bah Urteil vom 4. März 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Roma aus B._______ (Kosovo), am 19. November 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (aAsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von den schweizerischen Behörden aufgrund einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten Anfrage der französischen Behörden rückübernommen wurde - am 22. August 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, auf das das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-5610/2011 vom 19. Oktober 2011 abwies, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von den schweizerischen Behörden aufgrund einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten Anfrage der belgischen Behörden rückübernommen wurde - am 17. Januar 2012 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch stellte, auf das das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (recte: 2012) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-1296/2012 vom 12. März 2012 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer Kosovo eigenen Angaben zufolge am 22. November 2013 verliess und am 28. November 2013 in der Schweiz zum vierten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz im Sommer 2012 verlassen und sei über Italien und Albanien nach Kosovo zurückgereist, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung beschränkt auf den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde vom 24. Dezember 2013 mit Urteil D-7230/2013 vom 8. Januar 2014 guthiess, soweit darauf eingetreten wurde, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufhob und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass der vorinstanzlichen Akte D8/1 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der Betreuungsorganisation für Asylbewerber am 9. Dezember 2013 an das Kantonsspital C._______ und von dort am folgenden Tag in die Psychiatrieabteilung dieses Spitals überwiesen wurde, dass einem Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 10. Dezember 2013 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei aufgrund von drängenden Suizidgedanken zur weiteren Abklärung und Beobachtung in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie verlegt worden, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes vom 18. Dezember 2013 nach Erhalt der Verfügung des BFM aufgrund von vermuteter Eigen- und Fremdgefährdung erneut in die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals C._______ verbracht wurde, von wo er am folgenden Tag entlassen wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 19. Dezember 2013), dass der Beschwerdeführer vom 26. bis 31. Dezember 2013 wiederum in der psychiatrischen Abteilung des Kantonsspitals C._______ hospitalisiert wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 31. Dezember 2013), dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 ins Kantonsspital C._______ eingewiesen wurde, weil er in suizidaler Absicht mehrere Schlaftabletten eingenommen habe, und am 31. Januar 2014 aus dem Spital entlassen wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 31. Januar 2014), dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2014 - eröffnet am folgenden Tag - die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der ethnischen Minderheiten albanisch-sprachiger Roma, Ashkali und Ägypter nach Kosovo sei grundsätzlich zumutbar, dass er in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge (Mutter, Bruder) und von seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen (Vater, Brüder) finanziell unterstützt werden könne, dass die vom Beschwerdeführer genannten psychischen Probleme in Kosovo behandelbar seien, da dort die psychiatrische Grundversorgung weitgehend gegeben sei und in Pristina in der Mental Health Intensive Care Psychiatric Unit (ICPU) eine dem westeuropäischen Standard entsprechende Behandlung akuter psychischer Erkrankungen möglich sei, dass für die ambulante Behandlung sieben Community Mental Health Center (CMHC) zur Verfügung stünden und auch eine vorübergehende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung möglich sei, dass in den CMHC Beschäftigungs- und Gruppentherapien, Einzelgespräche und Kontrollen der verordneten Medikamente angeboten würden, dass den Berichten der psychiatrischen Klinik C._______ zu entnehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer dort jeweils kurz aufgehalten habe, dass die ihm verschriebenen und verabreichten Medikamente in Kosovo kostenpflichtig erhältlich seien, dass aufgrund der Aktenlage keine (medizinischen) Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei vor einem Wegweisungsvollzug eine Stabilisierung seines Gesundheitszustands abzuwarten und es seien ihm die Prozesskosten zu erlassen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Verfahrensantrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb diese Bestimmungen, welche nur Flüchtlinge schützen, vorliegend nicht zur Anwendung gelangen können, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber Person mit gesundheitlichen Problemen somatischer, psychischer oder selbstgefährdender Art jedoch gemäss konstanter Praxis nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] D. gegen UK, Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96, §§ 50-54, EGMR Bensaid gegen UK, Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, §§ 35-41, vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.), dass Art. 3 EMRK nur dann tangiert wird, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber einem abgewiesenen Asylsuchenden nur dann unzumutbar ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr deswegen zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.), und Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine, wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechende, medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21), dass in Kosovo kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die allgemeine menschenrechtlich Situation den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer über eine durchschnittliche Schulbildung und Berufserfahrung als (...) verfügt, dass in Kosovo seine Mutter und sein Bruder mit Familie leben, womit er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass dem Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 31. Januar 2014 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei während seines (letzten) Aufenthalts in der psychiatrischen Abteilung klar absprachefähig gewesen und habe sich von der Suizidalität distanziert, dass er sich aufgrund der Krisenintervention gut habe stabilisieren können und vereinbart worden sei, dass er Relaxane (pflanzliches Entspannungsmittel) und bei Anspannungszuständen Nozinan (Psychopharmakum) einnehme, dass es sich angesichts der vorliegenden ärztlichen Berichte erübrigt, die Einreichung des vom Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 bei Dr. F._______ angeforderten Berichts abzuwarten, da sich sein Gesundheitszustand aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend einschätzen lässt, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (oder Generika) in Kosovo erhältlich sind und die ärztliche Betreuung aufgrund der dort vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, dass es ihm offensteht, für die weitere Behandlung seiner Erkrankung die in seinem Heimatland bestehende medizinische Infrastruktur in Anspruch zu nehmen, wie er dies offenbar schon in der Vergangenheit getan hat (vgl. act. D13/12 S. 3 f.), dass es ihm einerseits offensteht, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, anderseits davon auszugehen ist, seine in der Schweiz lebenden Verwandten (Vater, Geschwister, Onkel, Grosseltern) könnten ihn bei Bedarf finanziell unterstützen, sodass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, es sei ihm objektiv gesehen unmöglich, von der in der Heimat vorhandenen medizinischen Infrastruktur zu profitieren, nicht zu teilen ist, dass in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht anzunehmen ist, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen, falls diese entsprechend vorbereitet wird, dass der Wegweisungsvollzug somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung Art. 3 EMRK nicht verletzt, da die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Kosovo behandelbar sind, und weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig und zumutbar ist, dass dem in der Beschwerde geäusserten Anliegen, es sei vor dem Vollzug der Wegweisung zumindest die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abzuwarten, durch das BFM allenfalls durch Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Erlass der Prozesskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: