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D-7230/2013

D-7230/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Dezember 2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7230/2013 law/bah Urteil vom 8. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Roma aus B._______ (Kosovo), am 19. November 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von den schweizerischen Behörden aufgrund einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten Anfrage der französischen Behörden rückübernommen wurde - am 22. August 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, auf das vom BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG unter Anordnung der Wegweisung nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-5610/2011 vom 19. Oktober 2011 abwies, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von den schweizerischen Behörden aufgrund einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten Anfrage der belgischen Behörden rückübernommen wurde - am 17. Januar 2012 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch stellte, auf das vom BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (recte: 2012) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG unter Anordnung der Wegweisung nicht eingetreten wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-1296/2012 vom 12. März 2012 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer Kosovo eigenen Angaben zufolge am 22. November 2013 verliess und am 28. November 2013 in der Schweiz zum vierten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz im Sommer 2012 verlassen und sei über Italien und Albanien nach Kosovo zurückgereist, dass er eine Ausreisebestätigung, die er an der schweizerischen Grenze hätte abgeben müssen, nicht abgegeben habe, da er im Zug nach Mailand eingeschlafen sei, dass er, ohne dass er Reise- oder Identitätspapiere habe vorweisen müssen, von einem ihm unbekannten italienischen Hafen mit einem Schiff nach Durrës (Albanien) gereist sei, von wo aus er mit dem Bus nach Kosovo gefahren sei, dass er einige Tage nach der Rückkehr von den Leuten angehalten worden sei, die ihn früher geschlagen hätten, dass er nach weiteren drei Tagen von drei bzw. vier Personen derart geschlagen worden sei, dass er das Bewusstsein verloren habe, dass diese Leute ihm das Geld, das er an jenem Tag verdient habe, abgenommen hätten bzw. er kein Geld gehabt habe, dass der einige Tage danach von zwei bzw. drei Personen aufgehalten und während einer Stunde bzw. zweier Stunden geschlagen worden sei, dass er sich nach diesem Vorfall immer zu Hause bzw. in einem Wald aufgehalten habe, dass er an Depressionen leide und deswegen im Kosovo regelmässig zum Arzt gegangen sei bzw. sein Bruder zum Arzt gegangen sei, während er sich versteckt habe, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er sich vor den Angreifern gefürchtet habe, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Identitätskarte, ein Zugbillet Domodossola-Lausanne und eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle von C._______ abgab, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden, und den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass dem Beschwerdeführer zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer betreffend seine angeblichen Reisen nach Kosovo und in die Schweiz unglaubhafte und widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass deshalb davon auszugehen sei, er sei nicht nach Kosovo zurückgekehrt und die geltend gemachten Vorfälle hätten sich mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht zugetragen, dass die geltend gemachten Vorbringen auf den Vorbringen beruhten, die er in den bisherigen Asylverfahren geltend gemacht habe, die mit Nichteintretensentscheiden abgeschlossen worden seien, dass auf die vielen Widersprüche in den Aussagen zu den neuen Vorfällen hinzuweisen sei, weshalb diese als unglaubhaft zu werten seien, dass das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers seit dem 12. März 2012 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise auf nach dem Abschluss dieses Verfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ergäben, dass sich die Sicherheitslage im Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert habe, wovon auch die Angehörigen der ethnischen Minderheiten profitierten, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine psychische Verfassung und die damit verbundenen Depressionen als Ausflucht zu verstehen seien, dass seine Beschreibung der Depression dem üblichen Krankheitsbild und -verlauf widerspreche, dass er gesagt habe, die Depressionen seien nach den angeblich letzten Vorfällen im Kosovo eingetreten, was bedeuten würde, sie müssten ebenso erfunden sein, zumal aus dem Sachverhalt ersichtlich sei, dass er sich hinsichtlich der Arztbesuche im Kosovo widersprochen habe, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die Prozesskosten zu erlassen, dass der Beschwerde ein Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ (mit Laborblatt) vom 10. Dezember 2013, ein Überweisungsformular der ors service ag vom 18. Dezember 2013 und ein Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes F._______ vom selben Tag beigelegt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Verfahrensantrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, da in der Beschwerde explizit "nur" die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Untersuchungsgrundsatz die Behörde verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG) und die Frage, ob dieser vollständig und richtig festgestellt ist, im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu beurteilen ist, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei psychisch angeschlagen und leide unter Depressionen, sei als Ausflucht zu verstehen, da seine Beschreibung derselben dem üblichen Krankheitsbild und -verlauf widerspreche, dass der vorinstanzlichen Akte D8/1 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der Betreuungsorganisation für Asylbewerber am 9. Dezember 2013 an das Kantonsspital E._______ und von dort am folgenden Tag in die Psychiatrieabteilung dieses Spitals überwiesen wurde, dass dem der Beschwerde beigelegten Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 10. Dezember 2013 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund von drängenden Suizidgedanken zur weiteren Abklärung und Beobachtung in die geschlossene Abteilung der Psychiatrie verlegt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz (vgl. act. D10/1) am 13. Dezember 2013 für die BzP und die Anhörung zu den Asylgründen aus dem Spital in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen kam, dass derselben Aktennotiz entnommen werden kann, dass er nach der Anhörung wahrscheinlich wieder ins Spital zurückkehren müsse, dass das BFM dieser Sachlage in der angefochtenen Verfügung nicht Rechnung getragen hat, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes vom 18. Dezember 2013 nach Erhalt der angefochtenen Verfügung aufgrund von vermuteter Eigen- und Fremdgefährdung erneut in die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals E._______ verbracht wurde, dass vor diesem Hintergrund ohne Einholung eines Berichts der psychiatrischen Abteilung des Kantonsspitals E._______, in die der Beschwerdeführer nunmehr bereits zweimal eingewiesen wurde, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Ansicht, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden von diesem nur vorgetäuscht, unhaltbar ist, dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen ist, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Dezember 2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: