Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-939/2015 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2014 erstmals in der Schweiz einen Asylantrag stellte, dass das BFM (heute: SEM) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Juli 2014 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 7. August 2014 nach Italien überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, am 29. Dezember 2014 in der Schweiz schriftlich ein zweites Mal um Asyl ersuchen liess, dass das BFM dieses Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegennahm und dies dem Rechtsvertreter am 29. Dezember 2014 mitteilte, dass am 31. Dezember 2014 beim BFM ein Schreiben des Rechtsvertreters eintraf, wonach das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Januar 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass eine entsprechende Stellungnahme am 19. Januar 2015 beim SEM eintraf, dass das SEM am 6. Januar 2015 die italienischen Behörden gestützt auf die bereits erfolgte Zuständigkeitsabklärung mit Italien, die vorangegangene Überstellung dorthin und die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vom 29. Dezember 2014 um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen am 19. Januar 2015 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 - eröffnet am 6. Februar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch wiederum nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und eine Gebühr von Fr. 600. erhob, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Italien, da die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. Januar 2015 gutgeheissen hätten, dass in der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 im Wesentlichen geltend gemacht worden sei, der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als vier Monate verlassen, dass er am 19. August 2014 von Italien nach D._______ gereist sei, dass die Weiterreise von D._______ nach E._______ geplant gewesen wäre, diese jedoch nicht geklappt habe, weshalb ein Schlepper ihm alternativ eine Reise in die Schweiz organisiert habe, wo er am 23. Dezember 2014 eingetroffen sei, dass er während seines illegalen Aufenthalts in D._______ bei zwei Kollegen gelebt habe, die auch bereit seien, im Rahmen einer Zeugenaussage seine Angaben zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer zudem eine Bestätigungsmail seines Kollegen eingereicht habe, wonach er vom 19. August 2014 bis zum 22. Dezember 2014 bei ihm gewohnt habe, dass hinsichtlich seiner angeblichen Ausreise anzumerken sei, dass es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, weshalb der Weg nach E._______ von Italien über D._______ geführt haben solle, dass er keine Belege wie Tickets oder Bordkarten für die geltend gemachte Reise eingereicht und keine substantiierten Angaben zu den benutzten Verkehrsmitteln gemacht habe, dass er zudem nicht habe aufzeigen können, weshalb die Weiterreise von D._______ nach E._______ nicht stattgefunden habe, dass er eine Reise von Italien nach D._______ gemacht und die Kosten eines Schleppers auf sich genommen haben solle, nur um danach wieder in die Schweiz zu reisen, scheine nicht plausibel, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er in Italien noch kein Asylverfahren durchlaufen habe, obwohl ihm dies ermöglicht gewesen sei, dass er zudem nicht habe darlegen können, wie er mehrfach Grenzkontrollen passiert haben solle, die nur mit gültigen Dokumenten und teilweise mit Visa passierbar seien, dass weder eine schriftliche noch eine mündliche Aussage seiner Kollegen in D._______ an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass das SEM Italien ausdrücklich auf die angebliche Ausreise des Beschwerdeführers hingewiesen habe, dass der Umstand, wonach Italien dem Übernahmeersuchen im Wissen davon explizit zugestimmt habe, darauf schliessen lasse, dass den italienischen Behörden keine Anhaltspunkte vorlägen, ihre Zuständigkeit sei erloschen, dass die Schweiz somit übereinstimmend mit Italien davon ausgehe, dass Italien weiterhin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen, welche er in seiner schriftlichen Eingabe vom 16. Januar 2015 erwähne, demnach im Rahmen seines Asylverfahrens in Italien vorzubringen habe, dass zudem darauf hinzuweisen sei, es liege nicht an der schutzsuchenden Person, den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staat selbst zu bestimmen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 19. Juli 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch somit nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin somit zulässig sei, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 geltend gemacht habe, es habe in Italien eine wesentlich grössere Anzahl singhalesischer Migranten, welche für die sri-lankischen Behörden tätig seien, weshalb für ihn das Risiko, entdeckt zu werden, in Italien wesentlich höher sei als in der Schweiz, dass er sich ausserdem vor direkten Racheakten fürchte, dass hierzu anzumerken sei, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass er sich an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien wenden könne, sollte er sich vor Übergriffen in Italien fürchten oder sogar solche erleiden, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin somit auch zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers festzustellen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das SEM und die zuständige Behörde des Kantons C._______ seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 19. Februar 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass zum einen aufgrund eines Koordinationsbeschlusses, gestützt auf Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1), in den Abteilungen IV und V die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien in der Regel erst durch das Urteil mitgeteilt wird, zum anderen vorliegend zu keinem Zeitpunkt Anlass bestand, von der Regel abzuweichen, weshalb das Gesuch um vorgängige Mitteilung, welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken werden, abzuweisen ist, dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist, hinfällig geworden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nachMassgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das SEM gestützt auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien und die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 29. Dezember 2014 die italienischen Behörden am 6. Januar 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. B6/3), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 19. Januar 2015 zustimmten (vgl. B13/1), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 29. Dezember 2014 sowie in der Beschwerde in Bezug auf die Frage seiner Rückführung nach Italien namentlich geltend machen liess, er habe in Italien einen Schlepper engagiert, der ihn nach E._______ hätte bringen sollen, dass er am 19. August 2014 auf seiner Reise nach E._______ in einer ersten Etappe nach D._______ gereist sei, dort indessen nicht sofort habe weiterreisen können, sondern monatelang unentgeltlich bei sri-lankischen Kollegen gewohnt und auf eine Reisegelegenheit nach E._______ gewartet habe, dass sich eine solche Gelegenheit nicht eingestellt habe, weshalb er am 23. Dezember 2014 über den Flughafen unter einem falschen Namen in die Schweiz eingereist sei, dass Italien nach dem Gesagten im Hinblick auf Art. 19 Dublin-III-VO für sein Asylgesuch nicht mehr zuständig sei, weil er den Dublinraum für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen habe, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Unrecht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG behandelt habe, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigert und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe, dass die Vorinstanz zu Unrecht die angebotenen Zeugenbeweise nicht durch die Schweizerische Vertretung in D._______ habe abnehmen lassen, dass es dem Beschwerdeführer von Seiten der Vorinstanz in keiner Art und Weise ermöglicht worden sei, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen respektive zu beweisen, dass sie ferner die Begründungspflicht verletzt habe, dass eine Befragung des Beschwerdeführers anzuordnen sei, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Reiseweg von Italien nach D._______, seinen dortigen Aufenthalt und seine Reise in die Schweiz vollständig zu schildern, weil nur so eine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen stattfinden könne, dass ferner seine Kollegen beziehungsweise seine Gastgeber in D._______ als Zeugen zu befragen seien, dass sich im Rahmen einer korrekten Beweiserhebung und -würdigung und einer ausführlichen Anhörung des Beschwerdeführers ergeben würde, dass seine Vorbringen glaubhaft beziehungsweise zu grossen Teilen belegbar seien, dass im Rahmen einer Anhörung auch die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Einbezug der Asylgründe des Beschwerdeführers abgeklärt werden müsste, dass es in Italien viel mehr Singhalesen beziehungsweise LTTE-Gegner gebe als in der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer dort gefährdet sei, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass die Anwendung von Art. 111c AsylG nicht zu beanstanden ist, zumal es sich vorliegend um ein Zweitgesuch handelt und unter diese Bestimmung nicht nur materielle Asyl- und Wegweisungsentscheide, sondern auch weitere mit einer Wegweisung verbundene Entscheide (wie beispielsweise Nichteintretensentscheide im Rahmen eines Dublin-Verfah-rens) zu subsumieren sind, dass im Übrigen der Nichteintretensentscheid vom 21. Juli 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das SEM demnach nicht gehalten war, den Beschwerdeführer anzuhören, dass das SEM ihm stattdessen mit Schreiben vom 6. Januar 2015 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AsylG in ausreichender und korrekter Weise Gelegenheit gab, sich zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung nach Italien entsprechend zu äussern (vgl. B8/2), wovon er mit Stellungnahme vom 16. Januar 2015 denn auch Gebrauch machte (vgl. B15/7), dass vor diesem Hintergrund die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist, dass im Weiteren nach Prüfung der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorliegende Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt worden sein sollte, weshalb sich auch diese Rügen als ungerechtfertigt erweisen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid vielmehr um eine schlüssig begründete Verfügung handelt, welche den rechtserheblichen Sachverhalt wiedergibt und aus der in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass das SEM den italienischen Behörden mitteilte, der Beschwerdeführer behaupte, am 19. August 2014 von Italien nach D._______ und von dort am 23. Dezember 2014 auf dem Luftweg nach F._______ gereist zu sein (vgl. B6/3 S. 3), dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM in Kenntnis dieses Umstands zustimmten, weshalb es keinen Anlass gibt, die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu bezweifeln, dass vielmehr davon auszugehen ist, die italienischen Behörden hätten ihre Zustimmung verweigert, wären sie der Ansicht gewesen, ihre Zuständigkeit sei gestützt auf Art. 19 Dublin-III-VO erloschen, dass sich bei dieser Sachlage sowohl eine Anhörung des Beschwerdeführers als auch eine Zeugenbefragung erübrigen, dass sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen nach dem Gesagten allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die damit verbundenen Kassationsanträge abzuweisen sind, dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert, dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, Rz. 192), dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten, dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei in Italien wegen allfälliger Racheakte seitens singhalesischer LTTE-Gegner konkret gefährdet, weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen vermag, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen italienischen Behörden zu wenden, dass er namentlich bei der Polizei um Schutz ersuchen kann, sollte er in Italien von Drittpersonen behelligt werden, dass er im Übrigen seine im Zusammenhang mit der LTTE stehenden Vorbringen im in Italien durchzuführenden Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend machen kann, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der am 19. Februar 2015 superprovisorisch verfügte einstweilige Vollzugsstopp mit vorliegendem Endentscheid dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: