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D-931/2013

D-931/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 24. Januar 2012 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 4. Januar 2013 in D._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Seine beiden Brüder seien bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, bevor sie nach Indien gezogen seien. Nachdem die sri-lankische Armee erfahren habe, dass seine beiden Brüder bei den LTTE gewesen seien, sei sie mehrmals zum ihm nach Hause gekommen und habe nach ihnen gefragt. Eines Tages sei er von Soldaten in ein Armeecamp mitgenommen worden, wo man ihn erneut über seine beiden Brüder befragt habe. Bei seiner Entlassung hätten ihm die Soldaten mitgeteilt, dass sie alle Dokumente kontrollieren müssten; sie hätten ihm befohlen, sich bis zum Abschluss dieser Kontrolle täglich im Camp zu melden. Er sei dieser Meldepflicht in der Folge täglich nachgekommen. Nachdem er sich am 31. Dezember 2001, dem Todestag seines Vaters, nicht im Armeecamp gemeldet habe, seien am nächsten Tag Soldaten nach Hause gekommen und hätten ihn gefragt, weshalb er am Vortrag nicht im Camp erschienen sei. Als er zu fliehen versucht habe, hätten ihn die Soldaten mit einem Messer am linken Oberarm verletzt. Deshalb habe er sich während ein paar Wochen in Spitalpflege begeben müssen. Da sein Vater gestorben und seine Mutter bereits im Jahre 1999 nach Indien ausgewandert sei, habe er sich anschliessend nach E._______ (Distrikt Jaffna) zu seinem Onkel F._______ begeben, dem er in der Landwirtschaft geholfen habe. Als es im Jahre 2008 im Vanni-Gebiet zu einem Grossangriff gekommen sei, habe seine Mutter ihm gesagt, er solle das Land verlassen, weshalb er am 12. Dezember 2008 nach Indien gereist sei, wo er sich illegal aufgehalten habe. Da es für ihn auch dort wegen seiner Brüder gefährlich gewesen sei, habe er Indien am 14. Januar 2012 verlassen und sei via Katar in die Schweiz geflogen. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers tauchten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auf. So habe er beispielsweise in der Kurzbefragung behauptet, die sri-lankische Armee habe in Erfahrung gebracht, dass sein älterer Bruder bei den LTTE gewesen sei, weshalb sie zu Hause nach diesem gefragt habe. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich hingegen von seinen beiden Brüdern gesprochen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers könne jedoch darauf verzichtet werden, auf weiter Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Beschwerdeführer gebe an, da die sri-lankische Armee nach seinem Bruder beziehungsweise nach seinen Brüdern gesucht habe, sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Nachdem er sich am 31. Dezember 2001, dem Todestag seines Vaters, nicht im Camp gemeldet habe, hätten am nächsten Tag Soldaten zu Hause vorgesprochen und ihn gefragt, weshalb er sich nicht gemeldet habe. Als er versucht habe zu fliehen, hätten die Soldaten ihn mit einem Messer am linken Oberarm verletzt, woraufhin er sich während ein paar Wochen in Spitalpflege habe begeben müssen. Diese Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sieben Jahre zurückgelegen, weshalb sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka klar zu verneinen sei. Somit vermöchten diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Es gelte deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung habe. Nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat gefragt, habe er zu Protokoll gegeben, seine Brüder seien bei den LTTE gewesen; zudem habe die Familie diese Organisation mit Nahrungsmitteln unterstützt. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht in genügender Weise der Fall. Der Beschwerdeführer habe seit Dezember 2001 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden mehr gehabt. Zwar habe er in diesem Zusammenhang in der Kurzbefragung angegeben, er habe sich seit dem 1. Januar 2002 bei seinem Onkel praktisch versteckt gehalten. Bei der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, diesem in der Landwirtschaft geholfen zu haben. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er denn auch ausgesagt, er könne schon nach Sri Lanka zurückkehren, er sei nicht bei den LTTE gewesen. Das Problem sei, dass er über seine Familie befragt würde, und er seiner Brüder wegen Probleme bekommen könnte. Da er nicht verheiratet sei, würde er verdächtigt werden, etwas mit der Organisation zu tun gehabt zu haben. Bekanntlich bedinge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil des Betroffenen, welches der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufweise. Zudem hätten seine Brüder gemäss seinen Angaben Sri Lanka vor dreiundzwanzig beziehungsweise zwölf Jahren verlassen, weshalb bereits aus diesem Grund keine Veranlassung zur Annahme bestehe, dass die Behörden den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Geschwister behelligen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln im Original einzuräumen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine fremdsprachige Mail-Kopie "Extract from the Information Book" vom 7. Februar 2013 mit englischer Übersetzung zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden sowie das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln im Original abgewiesen werde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis gehört, deren Zugehörige gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 f.). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie für die LTTE tätig gewesen ist (BFM-Akten A 9/11 F52). Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gemäss eigenen Aussagen während sieben Jahren unbehelligt in seinem Heimatland leben konnte. Hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen respektive wären sie an Informationen über seine beiden Brüder interessiert gewesen, hätten sie ihn mit Sicherheit nicht während Jahren ungestört bei seinem Onkel leben lassen, sondern hätten ihn befragt und eventuell festgenommen sowie ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Nach dem Gesagten ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt von der Polizei gesucht werde, weshalb er in seiner Heimat nach wie vor gefährdet sei, unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte "Extract from the Information Book" vom 7. Februar 2013 nichts zu ändern, da erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments bestehen, zumal insbesondere die darin angegebene Adresse des Beschwerdeführers nicht mit dessen anlässlich der Befragungen gemachten Angaben übereinstimmen. Bei dieser Sachlage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer ein Frist zur Nachreichung des Originals des "Extract from the Information Book" vom 7. Februar 2013 zu gewähren (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Folglich ist auch der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag, wonach dieses Dokument vor Ort durch die schweizerische Vertretung zu überprüfen sei, abzuweisen. Bezüglich der Vorbringen und Beweismittel in Bezug auf Indien ist schliesslich festzustellen, dass diese asylrechtlich nicht von Belang sind, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE a.a.O. E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE a.a.O. E. 13).

E. 6.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm in der Beschwerde zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna, wo er nach eigenen Aussagen von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Dezember 2008 gelebt hat. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er bei der Anhörung zu Protokoll gab, ein G._______ sowie eine H._______ lebten im Distrikt Jaffna (A 9/11 S. 7). In der Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die Familienangehörigen lebten nicht mehr in Sri Lanka. Bezüglich des erwähnten G._______ und der genannten H._______ wird diese pauschale Aussage - trotz Zumutbarkeit - in keiner Weise belegt, weshalb sie zumindest in dieser Hinsicht nur als Schutzbehauptung zu werten ist und entgegen der Angabe des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich diese Verwandten noch immer im Jaffna-Distrikt aufhalten. Überdies ist angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Distrikt Jaffna davon auszugehen, dass er dort über viele Freunde und Bekannte verfügt, die ihm bei einer Rückkehr eine Reintegration erleichtern können. Deshalb ist anzunehmen, dass er im Distrikt Jaffna über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Der - gemäss den Akten - gesunde Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung in der I._______ sowie als J._______, weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren. Bei der Integration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner K._______ sowie L._______ zählen können, die in Grossbritannien, Deutschland und Australien leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-931/2013 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 24. Januar 2012 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 4. Januar 2013 in D._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Seine beiden Brüder seien bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, bevor sie nach Indien gezogen seien. Nachdem die sri-lankische Armee erfahren habe, dass seine beiden Brüder bei den LTTE gewesen seien, sei sie mehrmals zum ihm nach Hause gekommen und habe nach ihnen gefragt. Eines Tages sei er von Soldaten in ein Armeecamp mitgenommen worden, wo man ihn erneut über seine beiden Brüder befragt habe. Bei seiner Entlassung hätten ihm die Soldaten mitgeteilt, dass sie alle Dokumente kontrollieren müssten; sie hätten ihm befohlen, sich bis zum Abschluss dieser Kontrolle täglich im Camp zu melden. Er sei dieser Meldepflicht in der Folge täglich nachgekommen. Nachdem er sich am 31. Dezember 2001, dem Todestag seines Vaters, nicht im Armeecamp gemeldet habe, seien am nächsten Tag Soldaten nach Hause gekommen und hätten ihn gefragt, weshalb er am Vortrag nicht im Camp erschienen sei. Als er zu fliehen versucht habe, hätten ihn die Soldaten mit einem Messer am linken Oberarm verletzt. Deshalb habe er sich während ein paar Wochen in Spitalpflege begeben müssen. Da sein Vater gestorben und seine Mutter bereits im Jahre 1999 nach Indien ausgewandert sei, habe er sich anschliessend nach E._______ (Distrikt Jaffna) zu seinem Onkel F._______ begeben, dem er in der Landwirtschaft geholfen habe. Als es im Jahre 2008 im Vanni-Gebiet zu einem Grossangriff gekommen sei, habe seine Mutter ihm gesagt, er solle das Land verlassen, weshalb er am 12. Dezember 2008 nach Indien gereist sei, wo er sich illegal aufgehalten habe. Da es für ihn auch dort wegen seiner Brüder gefährlich gewesen sei, habe er Indien am 14. Januar 2012 verlassen und sei via Katar in die Schweiz geflogen. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers tauchten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auf. So habe er beispielsweise in der Kurzbefragung behauptet, die sri-lankische Armee habe in Erfahrung gebracht, dass sein älterer Bruder bei den LTTE gewesen sei, weshalb sie zu Hause nach diesem gefragt habe. Bei der Anhörung habe er diesbezüglich hingegen von seinen beiden Brüdern gesprochen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers könne jedoch darauf verzichtet werden, auf weiter Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Beschwerdeführer gebe an, da die sri-lankische Armee nach seinem Bruder beziehungsweise nach seinen Brüdern gesucht habe, sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Nachdem er sich am 31. Dezember 2001, dem Todestag seines Vaters, nicht im Camp gemeldet habe, hätten am nächsten Tag Soldaten zu Hause vorgesprochen und ihn gefragt, weshalb er sich nicht gemeldet habe. Als er versucht habe zu fliehen, hätten die Soldaten ihn mit einem Messer am linken Oberarm verletzt, woraufhin er sich während ein paar Wochen in Spitalpflege habe begeben müssen. Diese Ereignisse hätten im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sieben Jahre zurückgelegen, weshalb sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka klar zu verneinen sei. Somit vermöchten diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Es gelte deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung habe. Nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat gefragt, habe er zu Protokoll gegeben, seine Brüder seien bei den LTTE gewesen; zudem habe die Familie diese Organisation mit Nahrungsmitteln unterstützt. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Dies sei vorliegend nicht in genügender Weise der Fall. Der Beschwerdeführer habe seit Dezember 2001 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden mehr gehabt. Zwar habe er in diesem Zusammenhang in der Kurzbefragung angegeben, er habe sich seit dem 1. Januar 2002 bei seinem Onkel praktisch versteckt gehalten. Bei der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, diesem in der Landwirtschaft geholfen zu haben. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er denn auch ausgesagt, er könne schon nach Sri Lanka zurückkehren, er sei nicht bei den LTTE gewesen. Das Problem sei, dass er über seine Familie befragt würde, und er seiner Brüder wegen Probleme bekommen könnte. Da er nicht verheiratet sei, würde er verdächtigt werden, etwas mit der Organisation zu tun gehabt zu haben. Bekanntlich bedinge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil des Betroffenen, welches der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufweise. Zudem hätten seine Brüder gemäss seinen Angaben Sri Lanka vor dreiundzwanzig beziehungsweise zwölf Jahren verlassen, weshalb bereits aus diesem Grund keine Veranlassung zur Annahme bestehe, dass die Behörden den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Geschwister behelligen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln im Original einzuräumen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine fremdsprachige Mail-Kopie "Extract from the Information Book" vom 7. Februar 2013 mit englischer Übersetzung zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden sowie das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln im Original abgewiesen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.2 f., je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis gehört, deren Zugehörige gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 f.). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie für die LTTE tätig gewesen ist (BFM-Akten A 9/11 F52). Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gemäss eigenen Aussagen während sieben Jahren unbehelligt in seinem Heimatland leben konnte. Hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen respektive wären sie an Informationen über seine beiden Brüder interessiert gewesen, hätten sie ihn mit Sicherheit nicht während Jahren ungestört bei seinem Onkel leben lassen, sondern hätten ihn befragt und eventuell festgenommen sowie ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Nach dem Gesagten ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt von der Polizei gesucht werde, weshalb er in seiner Heimat nach wie vor gefährdet sei, unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte "Extract from the Information Book" vom 7. Februar 2013 nichts zu ändern, da erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments bestehen, zumal insbesondere die darin angegebene Adresse des Beschwerdeführers nicht mit dessen anlässlich der Befragungen gemachten Angaben übereinstimmen. Bei dieser Sachlage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer ein Frist zur Nachreichung des Originals des "Extract from the Information Book" vom 7. Februar 2013 zu gewähren (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Folglich ist auch der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag, wonach dieses Dokument vor Ort durch die schweizerische Vertretung zu überprüfen sei, abzuweisen. Bezüglich der Vorbringen und Beweismittel in Bezug auf Indien ist schliesslich festzustellen, dass diese asylrechtlich nicht von Belang sind, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE a.a.O. E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE a.a.O. E. 13). 6.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm in der Beschwerde zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna, wo er nach eigenen Aussagen von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Dezember 2008 gelebt hat. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er bei der Anhörung zu Protokoll gab, ein G._______ sowie eine H._______ lebten im Distrikt Jaffna (A 9/11 S. 7). In der Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die Familienangehörigen lebten nicht mehr in Sri Lanka. Bezüglich des erwähnten G._______ und der genannten H._______ wird diese pauschale Aussage - trotz Zumutbarkeit - in keiner Weise belegt, weshalb sie zumindest in dieser Hinsicht nur als Schutzbehauptung zu werten ist und entgegen der Angabe des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich diese Verwandten noch immer im Jaffna-Distrikt aufhalten. Überdies ist angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Distrikt Jaffna davon auszugehen, dass er dort über viele Freunde und Bekannte verfügt, die ihm bei einer Rückkehr eine Reintegration erleichtern können. Deshalb ist anzunehmen, dass er im Distrikt Jaffna über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Der - gemäss den Akten - gesunde Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung in der I._______ sowie als J._______, weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren. Bei der Integration wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner K._______ sowie L._______ zählen können, die in Grossbritannien, Deutschland und Australien leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: