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D-92/2018

D-92/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch ein und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom 26. August 2017 bis am 25. September 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Am 19. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Registrierung ihrer Daten im VZ Zürich befragt (sog. MIDES Personalienaufnahme) und am 27. September 2017 wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und der Wegweisung gewährt. Dabei machte sie geltend, ihr in der Schweiz wohnhafter Partner leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er müsse zweimal wöchentlich den Arzt besuchen und sei auf sie angewiesen. Sie habe ihn erstmals in der Schweiz persönlich getroffen, kenne ihn aber bereits seit dem 18. August 2016 und habe ihn vor ihrer Ankunft in der Schweiz telefonisch unterstützt. Sie wolle daher nicht nach Frankreich zurückkehren. D. Das Ersuchen des SEM vom 9. Oktober 2017 um Übernahme der Be-schwerdeführerin wurde von den französischen Behörden am 1. Dezember 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen. E. Am 21. Dezember 2017 nahm der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM, in welchem das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Frankreich vorgesehen wurde, Stellung. Der Rechtsvertreter führte aus, die Beschwerdeführerin sei fassungslos darüber, dass sie von ihrem Partner getrennt werden solle. Dieser sei wegen seines Zustands dringend auf ihre Unterstützung angewiesen, es sei ihm ohne ihre Hilfe nicht möglich, den Alltag zu bestreiten. Er könne die frühere Unterstützung eines Bekannten nicht mehr in Anspruch nehmen, da dieser nun ein Kind habe und selber in einem psychisch schlechten Zustand sei. Es sei zu befürchten, dass sich sein Zustand durch die Trennung irreversibel verschlechtern werde. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Frankreich sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Einwände könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Es sei ihrem Partner seit dessen Einreise zu Beginn des Jahres 2012 - somit bevor er sie am 18. August 2016 kennen gelernt habe - während über vier Jahren möglich gewesen, den Lebensalltag trotz seiner PTBS alleine beziehungsweise mit der Hilfe eines Bekannten zu bestreiten. Seine diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, als dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet würde. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, die notwendigen Voraussetzungen für eine Heirat zu schaffen. Zudem sei die Anwesenheit in der Schweiz keine Voraussetzung für ein Ehevorbereitungsverfahren. Aufgrund der kontinuierlichen und fachlich kompetenten psychiatrischen Betreuung des Partners in der Schweiz sei davon auszugehen, dass sich dessen Gesundheitszustand durch eine Trennung nicht irreversibel verschlechtern werde. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. H. Die Beschwerdeführerin erhob durch Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 3. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Verfahren zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen und folglich das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin, eventualiter um Erlass der Verfahrenskosten. Ferner beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Zur Begründung brachte sie vor, nachdem ihr Visum nicht verlängert worden und das zuständige kantonale Migrationsamt ihrem Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben habe, habe sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil die Trennung von ihrem Lebenspartner für diesen schwerwiegende Folgen hätte. Ihr Partner befinde sich in regelmässiger - teils stationärer, teils ambulanter - psychiatrischer Behandlung. Seit der Eröffnung des Nichteintretensentscheides des SEM befinde er sich in stationärer Behandlung. Es bestehe offenkundig ein Abhängigkeitsverhältnis von ihm zu ihr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Im Fall ihrer Überstellung nach Frankreich sei bei ihrem Partner nicht nur mit einer Verschlechterung der allgemeinen Symptomatik der (...), sondern auch mit einem Auftreten akuter Suizidalität zu rechnen. Dies werde ärztlich bestätigt. Im Übrigen hätten sie und ihr Lebenspartner das Ehevorbereitungsverfahren bereits am 5. September 2017 eingeleitet, eine baldige Eheschliessung sei wahrscheinlich. Es sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt vorzunehmen und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde waren ein Austrittsbericht (...) vom 13. August 2012, ein Behandlungsbericht vom 31. August 2017 sowie ein ärztlicher Bericht vom 16. Oktober 2017 von (...) und ein Schreiben des zuständigen Zivilstandsamtes vom 5. September 2017 beigelegt. I. Mit Telefax-Verfügung vom 5. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht des ihren Partner stationär behandelnden Sanatoriums vom 4. Januar 2018 zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Im Übrigen gelangt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. B AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM ein Gesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom 26. August 2017 bis 25. September 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 9. Oktober am 1. Dezember 2017 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird denn auch nicht bestritten.

E. 5 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner gelten in Frankreich auch die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates. Sodann gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht ein Abhängigkeitsverhältnis infolge der psychischen Erkrankung ihres Partners geltend. Das Gericht anerkennt grundsätzlich die Anteilnahme der Beschwerdeführerin am Leben ihres Partners. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO kann jedoch lediglich zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, Geschwister oder Elternteil (oder vice versa) bestehen. Der Partner gehört nicht zum geschützten Personenkreis. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO fällt damit ausser Betracht (vgl. Urteil des BVGer D-6114/2015 vom 15. Oktober 2015, S. 10).

E. 6.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Überstellung nach Frankreich verstosse gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK respektive bedeute einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK.

E. 6.2.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) setzt Art. 8 EMRK ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraus (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 204.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). Die Beschwerdeführerin und ihr Partner kennen sich angeblich seit dem 18. August 2016 und haben sich erstmals im September 2017 persönlich getroffen. Zwischenzeitlich standen sie telefonisch in Kontakt. Vor diesem Hintergrund kann zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung respektive einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Daran ändert auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz nichts, zumal dieses gemäss Aktenlage auch nicht kurz vor dem Abschluss steht.

E. 6.2.2 Im Übrigen ist ein Ehevorbereitungsverfahren auch durchführbar, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich - sowie zuzumuten - ist, das Ehevorbereitungsverfahren von Frankreich aus weiterzuführen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E.3). Deshalb stellt die Überstellung an Frankreich auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK dar.

E. 6.2.3 Dem Gesagten nach sind keine zwingenden Gründen für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht und diese mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Partners im Falle der Trennung begründet, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte ärztliche Verlaufsbericht vom 4. Januar 2018 nichts zu ändern, zumal der Erhalt einer Tagesstruktur und die Stabilität im Leben des Partners nicht ausschliesslich und allein von der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz abhängen, wie die Notwendigkeit der stationären Behandlung - trotz Anwesenheit der Beschwerdeführerin - deutlich macht. Somit besteht kein Grund für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 6.4 Dem Gesagten nach bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 5. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit es an einer zwingenden Voraussetzung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) fehlt.

E. 10.2 Der Eventualantrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist ebenfalls abzuweisen. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten kommt gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR173.320.2) nur in Betracht, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei eine Kostenauflage als unverhältnismässig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Aktenlage nicht gegeben.

E. 10.3 Entsprechend sind die in Anwendung von Art. 1-3 VGKE auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Erlass der Verfahrenskosten werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-92/2018 Urteil vom 17. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein Asylgesuch ein und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom 26. August 2017 bis am 25. September 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Am 19. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Registrierung ihrer Daten im VZ Zürich befragt (sog. MIDES Personalienaufnahme) und am 27. September 2017 wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und der Wegweisung gewährt. Dabei machte sie geltend, ihr in der Schweiz wohnhafter Partner leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er müsse zweimal wöchentlich den Arzt besuchen und sei auf sie angewiesen. Sie habe ihn erstmals in der Schweiz persönlich getroffen, kenne ihn aber bereits seit dem 18. August 2016 und habe ihn vor ihrer Ankunft in der Schweiz telefonisch unterstützt. Sie wolle daher nicht nach Frankreich zurückkehren. D. Das Ersuchen des SEM vom 9. Oktober 2017 um Übernahme der Be-schwerdeführerin wurde von den französischen Behörden am 1. Dezember 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen. E. Am 21. Dezember 2017 nahm der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM, in welchem das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Frankreich vorgesehen wurde, Stellung. Der Rechtsvertreter führte aus, die Beschwerdeführerin sei fassungslos darüber, dass sie von ihrem Partner getrennt werden solle. Dieser sei wegen seines Zustands dringend auf ihre Unterstützung angewiesen, es sei ihm ohne ihre Hilfe nicht möglich, den Alltag zu bestreiten. Er könne die frühere Unterstützung eines Bekannten nicht mehr in Anspruch nehmen, da dieser nun ein Kind habe und selber in einem psychisch schlechten Zustand sei. Es sei zu befürchten, dass sich sein Zustand durch die Trennung irreversibel verschlechtern werde. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Frankreich und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Frankreich sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Einwände könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Es sei ihrem Partner seit dessen Einreise zu Beginn des Jahres 2012 - somit bevor er sie am 18. August 2016 kennen gelernt habe - während über vier Jahren möglich gewesen, den Lebensalltag trotz seiner PTBS alleine beziehungsweise mit der Hilfe eines Bekannten zu bestreiten. Seine diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, als dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet würde. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, die notwendigen Voraussetzungen für eine Heirat zu schaffen. Zudem sei die Anwesenheit in der Schweiz keine Voraussetzung für ein Ehevorbereitungsverfahren. Aufgrund der kontinuierlichen und fachlich kompetenten psychiatrischen Betreuung des Partners in der Schweiz sei davon auszugehen, dass sich dessen Gesundheitszustand durch eine Trennung nicht irreversibel verschlechtern werde. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. H. Die Beschwerdeführerin erhob durch Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 3. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Verfahren zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen und folglich das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin, eventualiter um Erlass der Verfahrenskosten. Ferner beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Zur Begründung brachte sie vor, nachdem ihr Visum nicht verlängert worden und das zuständige kantonale Migrationsamt ihrem Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben habe, habe sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil die Trennung von ihrem Lebenspartner für diesen schwerwiegende Folgen hätte. Ihr Partner befinde sich in regelmässiger - teils stationärer, teils ambulanter - psychiatrischer Behandlung. Seit der Eröffnung des Nichteintretensentscheides des SEM befinde er sich in stationärer Behandlung. Es bestehe offenkundig ein Abhängigkeitsverhältnis von ihm zu ihr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Im Fall ihrer Überstellung nach Frankreich sei bei ihrem Partner nicht nur mit einer Verschlechterung der allgemeinen Symptomatik der (...), sondern auch mit einem Auftreten akuter Suizidalität zu rechnen. Dies werde ärztlich bestätigt. Im Übrigen hätten sie und ihr Lebenspartner das Ehevorbereitungsverfahren bereits am 5. September 2017 eingeleitet, eine baldige Eheschliessung sei wahrscheinlich. Es sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt vorzunehmen und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde waren ein Austrittsbericht (...) vom 13. August 2012, ein Behandlungsbericht vom 31. August 2017 sowie ein ärztlicher Bericht vom 16. Oktober 2017 von (...) und ein Schreiben des zuständigen Zivilstandsamtes vom 5. September 2017 beigelegt. I. Mit Telefax-Verfügung vom 5. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht des ihren Partner stationär behandelnden Sanatoriums vom 4. Januar 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Im Übrigen gelangt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 2 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. B AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM ein Gesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

4. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom 26. August 2017 bis 25. September 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 9. Oktober am 1. Dezember 2017 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird denn auch nicht bestritten.

5. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ferner gelten in Frankreich auch die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates. Sodann gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht ein Abhängigkeitsverhältnis infolge der psychischen Erkrankung ihres Partners geltend. Das Gericht anerkennt grundsätzlich die Anteilnahme der Beschwerdeführerin am Leben ihres Partners. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO kann jedoch lediglich zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, Geschwister oder Elternteil (oder vice versa) bestehen. Der Partner gehört nicht zum geschützten Personenkreis. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO fällt damit ausser Betracht (vgl. Urteil des BVGer D-6114/2015 vom 15. Oktober 2015, S. 10). 6.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Überstellung nach Frankreich verstosse gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK respektive bedeute einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK. 6.2.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) setzt Art. 8 EMRK ein tatsächlich bestehendes Familienleben voraus (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 204.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). Die Beschwerdeführerin und ihr Partner kennen sich angeblich seit dem 18. August 2016 und haben sich erstmals im September 2017 persönlich getroffen. Zwischenzeitlich standen sie telefonisch in Kontakt. Vor diesem Hintergrund kann zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung respektive einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Daran ändert auch die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz nichts, zumal dieses gemäss Aktenlage auch nicht kurz vor dem Abschluss steht. 6.2.2 Im Übrigen ist ein Ehevorbereitungsverfahren auch durchführbar, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich - sowie zuzumuten - ist, das Ehevorbereitungsverfahren von Frankreich aus weiterzuführen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E.3). Deshalb stellt die Überstellung an Frankreich auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK dar. 6.2.3 Dem Gesagten nach sind keine zwingenden Gründen für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht und diese mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Partners im Falle der Trennung begründet, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte ärztliche Verlaufsbericht vom 4. Januar 2018 nichts zu ändern, zumal der Erhalt einer Tagesstruktur und die Stabilität im Leben des Partners nicht ausschliesslich und allein von der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz abhängen, wie die Notwendigkeit der stationären Behandlung - trotz Anwesenheit der Beschwerdeführerin - deutlich macht. Somit besteht kein Grund für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. 6.4 Dem Gesagten nach bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 5. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit es an einer zwingenden Voraussetzung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) fehlt. 10.2 Der Eventualantrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist ebenfalls abzuweisen. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten kommt gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR173.320.2) nur in Betracht, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei eine Kostenauflage als unverhältnismässig erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Aktenlage nicht gegeben. 10.3 Entsprechend sind die in Anwendung von Art. 1-3 VGKE auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Erlass der Verfahrenskosten werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: