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D-924/2024

D-924/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-02 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller reiste am 6. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo er am 7. Juli 2022 um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2023 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 reichte der Gesuchsteller eine als «Neues Asylgesuch mit neuem Beweismittel» bezeichnete Eingabe beim SEM ein und beantragte die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 5. Januar 2024 zur Behandlung als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. B.c Die Instruktionsrichterin im Verfahren D-140/2024 hielt mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 fest, die Eingabe vom 30. Dezember 2023 genüge den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht, da sie keine Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalte und die eingereichten Dokumente, welche die nachträglich erfahrenen Tatsachen belegen sollen, nur in türkischer Sprache vorgelegt worden seien und gleichzeitig in der Begründung nicht hinreichend substanziiert dargelegt werde, inwiefern diese zu einer Gefährdung des Gesuchstellers führen sollen. Sie forderte den Gesuchsteller deshalb auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei Unterlassen werde auf die Eingabe vom 30. Dezember 2023 nicht eingetreten. B.d Die Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 wurde dem Gesuchsteller gemäss elektronischem Rückschein der Post am 23. Januar 2024 zugestellt. Innert der bis 30. Januar 2024 laufenden siebentägigen Frist reichte der Gesuchsteller keine Revisionsverbesserung ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-140/2024 vom 7. Februar 2024 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. C. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2024 (Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um die Wiederherstellung der Frist zur Revisionsverbesserung. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werde. Sodann habe der Gesuchsteller innert der gleichen Frist die in Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung D-140/2024 vom 22. Januar 2024 erwähnte Revisionsverbesserung nachzureichen, ansonsten auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werde. Schliesslich forderte er den Gesuchsteller auf, dem Gericht innert der gleichen Frist eine ergänzende Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs einzureichen, unter der Androhung, bei Unterlassen werde aufgrund der Akten entschieden. F. Am 27. Februar 2024 zahlte der Gesuchsteller den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht ein. G. G.a Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 25. März 2024 (E-Mail via die Plattform Incamail) liess der Gesuchsteller innert angesetzter Frist eine ergänzende Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs und eine Revisionsverbesserung einreichen. Darin wurde beantragt, es sei revisionsweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2023 zurückzukommen, das Urteil sei aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid vom 27. September 2023 sei wiederaufzunehmen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehörde anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei sowohl im Revisionsverfahren als auch im wiederaufzunehmenden ordentlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Der Eingabe lagen unter anderem eine Vollmacht und Substitutionsvollmacht vom 17. Oktober 2023, ein Schreiben der Kollektivunterkunft B._______ vom 29. Februar 2024, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023, ein Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 betreffend, eine Kopie des Empfangsscheins den einbezahlten Kostenvorschuss betreffend sowie diverse türkische Verfahrensakten (inkl. deutsche Übersetzung) bei.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - wie auch hier - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 7 ff.; Patricia Egli, a.a.O. Art. 24 N 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4 Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Urteils D-140/2024 vom 7. Februar 2024 vom Nichteintretensentscheid mangels Einreichung einer Revisionsverbesserung. Daraufhin gelangte er mit Eingabe vom 11. Februar 2024 ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Revisionsverbesserung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Sodann holte er mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. März 2024 innert Frist die versäumte Rechtshandlung nach und leistete auch den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. Sachverhalt Bstn. E bis G). Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

E. 5.1 Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs wird in der Eingabe vom 25. März 2024 geltend gemacht, der Gesuchsteller habe die Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 aus nicht ihm zuzurechnenden Gründen nicht erhalten. Diese sei gemäss Sendungsverfolgung der Post am 23. Januar 2024 um 9.59 Uhr an C._______, eine Mitarbeiterin der Kollektivunterkunft B._______ ausgehändigt worden. Eine Bestätigung, wonach der Gesuchsteller die Sendung erhalten hätte, sei nicht vorhanden. Nachdem er durch das Urteil D-140/2024 vom 7. Februar 2024 von der verstrichenen Frist erfahren habe, hätten ihm die Mitarbeitenden der Kollektivunterkunft auf Nachfrage gesagt, er habe zwischen dem 22. und 26. Januar 2024 keine Post erhalten. Daraufhin habe er direkt bei C._______ nach dem Brief gefragt, worauf ein Streit zwischen ihm und den Betreuern der Kollektivunterkunft ausgebrochen sei. Diese hätten ihm versichert, alles richtig gemacht zu haben. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Betreuer für das Abholen der Post keine Unterschrift verlangen würden. Am 23. Januar 2024 habe er die Anwesenheitsliste in der Unterkunft unterschrieben und hätte daher die Zwischenverfügung erhalten sollen. Es gebe keinen Grund, weshalb er bei korrektem Erhalt der Verfügung nicht entsprechend darauf hätte reagieren sollen, zumal er gespannt auf eine Reaktion der Schweizer Behörden gewartet habe. Es liege nahe, dass die Kollektivunterkunft einen eigenen Fehler vertusche. Wegen des Fehlens eines entsprechenden Kontrollsystems liege kein Beweis vor, dass der Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 erhalten habe. Vielmehr habe er die Frist unverschuldet verpasst, weil er von dieser keine Kenntnis gehabt habe. Zumindest lasse sich das Gegenteil nicht dokumentieren.

E. 5.2 Dem Schreiben der Kollektivunterkunft B._______ vom 29. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bei seiner Ankunft in der Unterkunft über das interne Reglement und die Verpflichtung, an jedem Werktag die Anwesenheit unterschriftlich zu bestätigen, informiert worden sei. Er sei ihm ebenfalls mitgeteilt worden, dass es wichtig sei, dass er sich jeweils bei der Leistung der Unterschrift erkundige, ob Post eingegangen sei, da diese nicht auf die Zimmer verteilt werde. Jeden Tag nehme die Unterkunft für die Bewohner Dutzende von Briefen entgegen, welche so schnell wie möglich an die Adressaten weitergegeben würden. Bis heute habe es in diesem Zusammenhang noch nie Probleme gegeben. Da sich der nächste Postschalter im (...) Kilometer entfernten D._______ befinde, komme es vor, dass Mitarbeitende im Namen eines Bewohners den Empfang der Post unterzeichnen würden, um Weg und Kosten zu ersparen. Der Gesuchsteller sei - ohne Angabe von Gründen - am 24. und 25. Januar 2024 seiner Pflicht, die Anwesenheit in der Unterkunft schriftlich zu bestätigen, nicht nachgekommen und habe demnach das interne Reglement nicht befolgt. Auch habe er das obligatorische Abwesenheitsformular nicht ausgefüllt. Die Verantwortlichen seien jedoch überzeugt, dass, hätten sie den Brief erhalten, dieser dem Gesuchsteller am 23. oder 26. Januar 2024 oder in der Folgewoche ausgehändigt worden wäre. Niemand, insbesondere nicht die Mitarbeitenden der Unterkunft, habe ein Interesse daran, ein solches Schreiben zu unterschlagen oder zu verlieren. Leider existiere in der Unterkunft kein computerbasiertes System hinsichtlich der Postverteilung. Wenn der Gesuchsteller glaube, der Fehler liege auf Seiten der Mitarbeitenden der Unterkunft, bleibe nichts anderes übrig, als sich für die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, die ihm und vor allem dem Absender des Briefes entstanden seien.

E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Kollektivunterkunft B._______ ist, die Aushändigung der Zwischenverfügung an den Gesuchsteller zu belegen. Vielmehr obliegt es dem Gesuchsteller, die das Versäumnis entschuldigenden Gründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Dem Schreiben der Kollektivunterkunft ist zu entnehmen, dass sich die Bewohner werktags bei der unterschriftlichen Bestätigung der Anwesenheit aktiv nach allfälligen Posteingängen erkundigen müssen. Es handelt sich mithin um eine Holschuld der Bewohner. In der Eingabe vom 25. März 2024 wird zwar geltend gemacht, der Gesuchsteller habe am 23. Januar 2024 die Anwesenheitsliste unterschrieben und hätte daher die Zwischenverfügung auch erhalten sollen (vgl. Ziff. 29). Letzteres trifft nach dem Gesagten jedoch nicht zwangsläufig zu. Gleichzeitig wird in der Eingabe bezeichnenderweise nicht einmal behauptet, dass sich der Gesuchsteller zwischen dem 23. und dem 30. Januar 2024 (werktags täglich) aktiv nach allfällig eingegangener Post erkundigt hat. Im Gegenteil vermittelt der Umstand, dass er seiner Pflicht, die Anwesenheit in der Unterkunft schriftlich zu bestätigen, am Mittwoch 24. Januar 2024 und am Donnerstag 25. Januar 2024 - notabene rund zwei Wochen, nachdem die Instruktionsrichterin im Verfahren D-140/2024 den Vollzug der Wegweisung am 8. Januar 2024 einstweilen ausgesetzt hatte - nicht nachgekommen ist, nicht den Eindruck, er habe gespannt auf eine Reaktion der Behörden gewartet. Dem Gesuchsteller gelingt es demnach nicht, glaubhaft darzutun, dass er seiner Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, er habe die ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 gesetzte Frist zur Revisionsverbesserung unverschuldet versäumt.

E. 5.4 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil wird der am 14. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-924/2024 law/gnb Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Delphine Salaverry, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Urteil D-140/2024 vom 7. Februar 2024 i.S. Revision des Urteils D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 / N (...); Wiederherstellung der Frist zur Revisionsverbesserung. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller reiste am 6. Juli 2022 in die Schweiz ein, wo er am 7. Juli 2022 um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 27. September 2023 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 reichte der Gesuchsteller eine als «Neues Asylgesuch mit neuem Beweismittel» bezeichnete Eingabe beim SEM ein und beantragte die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 5. Januar 2024 zur Behandlung als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. B.c Die Instruktionsrichterin im Verfahren D-140/2024 hielt mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 fest, die Eingabe vom 30. Dezember 2023 genüge den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht, da sie keine Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalte und die eingereichten Dokumente, welche die nachträglich erfahrenen Tatsachen belegen sollen, nur in türkischer Sprache vorgelegt worden seien und gleichzeitig in der Begründung nicht hinreichend substanziiert dargelegt werde, inwiefern diese zu einer Gefährdung des Gesuchstellers führen sollen. Sie forderte den Gesuchsteller deshalb auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei Unterlassen werde auf die Eingabe vom 30. Dezember 2023 nicht eingetreten. B.d Die Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 wurde dem Gesuchsteller gemäss elektronischem Rückschein der Post am 23. Januar 2024 zugestellt. Innert der bis 30. Januar 2024 laufenden siebentägigen Frist reichte der Gesuchsteller keine Revisionsverbesserung ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-140/2024 vom 7. Februar 2024 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. C. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2024 (Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um die Wiederherstellung der Frist zur Revisionsverbesserung. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werde. Sodann habe der Gesuchsteller innert der gleichen Frist die in Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung D-140/2024 vom 22. Januar 2024 erwähnte Revisionsverbesserung nachzureichen, ansonsten auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werde. Schliesslich forderte er den Gesuchsteller auf, dem Gericht innert der gleichen Frist eine ergänzende Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs einzureichen, unter der Androhung, bei Unterlassen werde aufgrund der Akten entschieden. F. Am 27. Februar 2024 zahlte der Gesuchsteller den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht ein. G. G.a Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 25. März 2024 (E-Mail via die Plattform Incamail) liess der Gesuchsteller innert angesetzter Frist eine ergänzende Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs und eine Revisionsverbesserung einreichen. Darin wurde beantragt, es sei revisionsweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2023 zurückzukommen, das Urteil sei aufzuheben und das ordentliche Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid vom 27. September 2023 sei wiederaufzunehmen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehörde anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei sowohl im Revisionsverfahren als auch im wiederaufzunehmenden ordentlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Der Eingabe lagen unter anderem eine Vollmacht und Substitutionsvollmacht vom 17. Oktober 2023, ein Schreiben der Kollektivunterkunft B._______ vom 29. Februar 2024, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023, ein Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 betreffend, eine Kopie des Empfangsscheins den einbezahlten Kostenvorschuss betreffend sowie diverse türkische Verfahrensakten (inkl. deutsche Übersetzung) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - wie auch hier - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 7 ff.; Patricia Egli, a.a.O. Art. 24 N 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2 m.w.H.).

4. Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Urteils D-140/2024 vom 7. Februar 2024 vom Nichteintretensentscheid mangels Einreichung einer Revisionsverbesserung. Daraufhin gelangte er mit Eingabe vom 11. Februar 2024 ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Revisionsverbesserung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Sodann holte er mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. März 2024 innert Frist die versäumte Rechtshandlung nach und leistete auch den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht (vgl. Sachverhalt Bstn. E bis G). Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist. 5. 5.1 Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs wird in der Eingabe vom 25. März 2024 geltend gemacht, der Gesuchsteller habe die Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 aus nicht ihm zuzurechnenden Gründen nicht erhalten. Diese sei gemäss Sendungsverfolgung der Post am 23. Januar 2024 um 9.59 Uhr an C._______, eine Mitarbeiterin der Kollektivunterkunft B._______ ausgehändigt worden. Eine Bestätigung, wonach der Gesuchsteller die Sendung erhalten hätte, sei nicht vorhanden. Nachdem er durch das Urteil D-140/2024 vom 7. Februar 2024 von der verstrichenen Frist erfahren habe, hätten ihm die Mitarbeitenden der Kollektivunterkunft auf Nachfrage gesagt, er habe zwischen dem 22. und 26. Januar 2024 keine Post erhalten. Daraufhin habe er direkt bei C._______ nach dem Brief gefragt, worauf ein Streit zwischen ihm und den Betreuern der Kollektivunterkunft ausgebrochen sei. Diese hätten ihm versichert, alles richtig gemacht zu haben. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Betreuer für das Abholen der Post keine Unterschrift verlangen würden. Am 23. Januar 2024 habe er die Anwesenheitsliste in der Unterkunft unterschrieben und hätte daher die Zwischenverfügung erhalten sollen. Es gebe keinen Grund, weshalb er bei korrektem Erhalt der Verfügung nicht entsprechend darauf hätte reagieren sollen, zumal er gespannt auf eine Reaktion der Schweizer Behörden gewartet habe. Es liege nahe, dass die Kollektivunterkunft einen eigenen Fehler vertusche. Wegen des Fehlens eines entsprechenden Kontrollsystems liege kein Beweis vor, dass der Gesuchsteller die Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 erhalten habe. Vielmehr habe er die Frist unverschuldet verpasst, weil er von dieser keine Kenntnis gehabt habe. Zumindest lasse sich das Gegenteil nicht dokumentieren. 5.2 Dem Schreiben der Kollektivunterkunft B._______ vom 29. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bei seiner Ankunft in der Unterkunft über das interne Reglement und die Verpflichtung, an jedem Werktag die Anwesenheit unterschriftlich zu bestätigen, informiert worden sei. Er sei ihm ebenfalls mitgeteilt worden, dass es wichtig sei, dass er sich jeweils bei der Leistung der Unterschrift erkundige, ob Post eingegangen sei, da diese nicht auf die Zimmer verteilt werde. Jeden Tag nehme die Unterkunft für die Bewohner Dutzende von Briefen entgegen, welche so schnell wie möglich an die Adressaten weitergegeben würden. Bis heute habe es in diesem Zusammenhang noch nie Probleme gegeben. Da sich der nächste Postschalter im (...) Kilometer entfernten D._______ befinde, komme es vor, dass Mitarbeitende im Namen eines Bewohners den Empfang der Post unterzeichnen würden, um Weg und Kosten zu ersparen. Der Gesuchsteller sei - ohne Angabe von Gründen - am 24. und 25. Januar 2024 seiner Pflicht, die Anwesenheit in der Unterkunft schriftlich zu bestätigen, nicht nachgekommen und habe demnach das interne Reglement nicht befolgt. Auch habe er das obligatorische Abwesenheitsformular nicht ausgefüllt. Die Verantwortlichen seien jedoch überzeugt, dass, hätten sie den Brief erhalten, dieser dem Gesuchsteller am 23. oder 26. Januar 2024 oder in der Folgewoche ausgehändigt worden wäre. Niemand, insbesondere nicht die Mitarbeitenden der Unterkunft, habe ein Interesse daran, ein solches Schreiben zu unterschlagen oder zu verlieren. Leider existiere in der Unterkunft kein computerbasiertes System hinsichtlich der Postverteilung. Wenn der Gesuchsteller glaube, der Fehler liege auf Seiten der Mitarbeitenden der Unterkunft, bleibe nichts anderes übrig, als sich für die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, die ihm und vor allem dem Absender des Briefes entstanden seien. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Kollektivunterkunft B._______ ist, die Aushändigung der Zwischenverfügung an den Gesuchsteller zu belegen. Vielmehr obliegt es dem Gesuchsteller, die das Versäumnis entschuldigenden Gründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Dem Schreiben der Kollektivunterkunft ist zu entnehmen, dass sich die Bewohner werktags bei der unterschriftlichen Bestätigung der Anwesenheit aktiv nach allfälligen Posteingängen erkundigen müssen. Es handelt sich mithin um eine Holschuld der Bewohner. In der Eingabe vom 25. März 2024 wird zwar geltend gemacht, der Gesuchsteller habe am 23. Januar 2024 die Anwesenheitsliste unterschrieben und hätte daher die Zwischenverfügung auch erhalten sollen (vgl. Ziff. 29). Letzteres trifft nach dem Gesagten jedoch nicht zwangsläufig zu. Gleichzeitig wird in der Eingabe bezeichnenderweise nicht einmal behauptet, dass sich der Gesuchsteller zwischen dem 23. und dem 30. Januar 2024 (werktags täglich) aktiv nach allfällig eingegangener Post erkundigt hat. Im Gegenteil vermittelt der Umstand, dass er seiner Pflicht, die Anwesenheit in der Unterkunft schriftlich zu bestätigen, am Mittwoch 24. Januar 2024 und am Donnerstag 25. Januar 2024 - notabene rund zwei Wochen, nachdem die Instruktionsrichterin im Verfahren D-140/2024 den Vollzug der Wegweisung am 8. Januar 2024 einstweilen ausgesetzt hatte - nicht nachgekommen ist, nicht den Eindruck, er habe gespannt auf eine Reaktion der Behörden gewartet. Dem Gesuchsteller gelingt es demnach nicht, glaubhaft darzutun, dass er seiner Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, er habe die ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2024 gesetzte Frist zur Revisionsverbesserung unverschuldet versäumt. 5.4 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.

6. Mit dem vorliegenden Urteil wird der am 14. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp hinfällig.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: