Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
15. Dezember 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 21. Februar 2016 in die Schweiz, wo er am 22. Februar 2016 ein Asyl- gesuch stellte. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei im Jahr 2000 geboren. Eine Analyse vom 2. März 2016 ergab ein Knochenalter von 18 Jahren. Am 10. März 2016 wurde er summarisch befragt. Dabei wurde das Geburtsjahr mit seinem Einverständnis auf 1998 geändert. Am
14. März 2017 wurde das Dublinverfahren beendet. Am 13. September 2017 wurde er einlässlich und am 30. September 2019 ergänzend ange- hört. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Somali aus der Region Somali – gab zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen an, sein Vater sei Mitglied der ONLF (Ogaden National Liberation Front) gewesen und habe gegen die äthiopische Kolonialisierung gekämpft, jedoch nicht mit der Waffe. Als die Liyu-Polizei seinen Vater habe verhaften wollen, sei dieser nach Somaliland geflüchtet. Er wisse nicht, ob seine Mutter seither mit ihm Kontakt gehabt oder ihn in Somalia besucht habe. Nach dem Verschwin- den seines Vaters sei seine Mutter immer wieder verhaftet und nach die- sem befragt worden, sodass sie schliesslich von B._______ nach C._______ gezogen seien. Dort hätten die Probleme abgenommen. Mit der Zeit hätten Spione aber herausgefunden, dass sein Vater in der ONLF gewesen sei, und seine Mutter sei wieder verhaftet worden. Da er älter geworden sei, hätten sie ihn zwingen wollen, Soldat zu werden, um zu be- weisen, dass er nicht wie sein Vater sei. Als er dies verweigert habe bezie- hungsweise, weil sein Onkel aus Somaliland damals bei ihnen zu Besuch gewesen sei und diesem vorgeworfen worden sei, ebenfalls Mitglied der ONLF gewesen zu sein, sei er (der Beschwerdeführer) im Dezember 2014 für ein Jahr inhaftiert worden. Im Gefängnis habe er seinen Onkel wieder getroffen, welcher schliesslich in Haft gestorben sei. Aufgrund der schlech- ten Behandlung im Gefängnis sei er (der Beschwerdeführer) nach einem Jahr so geschwächt gewesen, dass er entlassen worden sei. Sie hätten von ihm verlangt, sich später als Soldat zu melden. Stattdessen sei er aus- gereist. Seit seiner Ausreise sei seine Mutter schon dreimal wegen ihm verhaftet worden beziehungsweise befinde sich seither in Haft.
D-904/2020 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem ein Schreiben seiner Mutter zu den Akten, welches sie während seiner Haft an die Behörden geschickt habe. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 – eröffnet am 18. Januar 2020 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventua- liter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventu- aliter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 19. Februar 2020 wurden eine Fürsor- gebestätigung und eine Vollmacht nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 stellte der damals zustän- dige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2020 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde.
D-904/2020 Seite 4 F. Mit Replik vom 14. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung des SEM Stellung. G. Das vorliegende Verfahren wurde im Juli 2020 aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin und im Oktober 2021 auf die im Rubrum genannte Gerichtsschreiberin übertragen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-904/2020 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Folge nicht begründet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genü- gend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in mehrfacher Hinsicht mit Zweifeln behaftet. So falle zunächst auf, dass seine Schilderungen hinsichtlich seiner Verhaf- tung sehr oberflächlich geblieben seien und sich einzig auf eine kurze Aus- führung des Ereignisablaufs beschränkt hätten. Es bleibe auch unklar, wer ihn verhaftet habe. Es sei ihm damit nicht gelungen, die geltend gemachte Festnahme erlebnisgeprägt darzulegen, obwohl die befragende Person ihn in der ergänzenden Anhörung explizit gebeten habe, zu schildern, wie er seine Verhaftung aus persönlicher Sicht erlebt habe. Ähnlich verhalte es
D-904/2020 Seite 6 sich mit der Zeit, die er im Gefängnis zugebracht habe. Seine diesbezügli- chen Aussagen seien auf die Nennung äusserer Umstände begrenzt ge- wesen – etwa Schlafen am kalten Boden, schwer verdaubares Essen und Schläge. Anzeichen, die einen Hinweis darauf liefern würden, dass er die vorgebrachten Situationen effektiv am eigenen Leib erfahren habe, suche man in seinen Schilderungen vergebens. An dieser Einschätzung ändere auch der eingereichte Brief seiner Mutter an die Behörden nichts. In seinen Schilderungen fänden sich zudem immer wieder Ungereimtheiten und un- differenzierte Angaben. So mute es seltsam an, dass er kaum Aussagen zum Verhältnis seiner Eltern nach der Ausreise des Vaters habe machen können. Einerseits habe er angegeben, nicht zu wissen, ob seine Mutter in Kontakt mit seinem Vater gestanden habe. Andererseits habe er aber ge- sagt, es seien erst vier oder fünf seiner Geschwister auf der Welt gewesen, als sein Vater Äthiopien verlassen habe. Auch zum Ausreisezeitpunkt sei- nes Vaters habe er keine nachvollziehbaren Angaben machen können. So habe er zuerst gesagt, dies sei vor ihrem Umzug nach C._______ gewe- sen, um später auszusagen, dies sei zwei Jahre vor seiner Verhaftung als Fünfzehnjähriger gewesen. Auf diese Unstimmigkeit aufmerksam ge- macht, habe er lediglich erwidert, die zwei Jahre seien eine Schätzung ge- wesen. Weiter gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, welches Inte- resse die Behörden an seiner Person hätten haben sollen, dass er sechs Jahre nach der Flucht des Vaters verhaftet worden sei. So habe er hiernach gefragt an der Befragung angegeben, die Behörden hätten vielleicht erfah- ren, dass zu dieser Zeit sein Onkel aus Somaliland zu Besuch gewesen sei. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, ONLF-Familien wür- den nicht in Ruhe gelassen, seine Mutter sei in B._______ schon mehrmals verhaftet worden und in C._______ seien dann Spione wiederum auf sie aufmerksam geworden. Aufgrund seines Alters sei er dann aufgefordert worden, Soldat zu werden. Angesichts dessen, dass sein Aufenthaltsort den Behörden seit Längerem bekannt gewesen sei und er offiziell die Schule besucht habe, vermöchten diese Erklärungsversuche nicht zu über- zeugen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar seien die Umstände seiner vorge- brachten Haftentlassung. So habe er an der Befragung angegeben, sie hätten ihm gesagt, sie könnten ihn jederzeit wieder rufen, während er an der Anhörung angegeben habe, sie hätten ihn angewiesen, sich nach sei- ner Genesung als Soldat zu melden. In der ergänzenden Anhörung habe er überdies vorgebracht, dass die Leute, die aus dem Gefängnis freigelas- sen worden seien, keine Chance mehr gehabt hätten beziehungsweise von den Behörden nicht mehr hätten gebraucht werden können. Dies im Wi- derspruch zu seiner Aussage, dass man ihn trotz seines schlechten Ge-
D-904/2020 Seite 7 sundheitszustands später als Soldat habe einziehen wollen. Dass die Be- hörden beabsichtigt hätten, ihn als Soldat auszubilden, habe er an der Be- fragung überdies nicht erwähnt. Ob sein Vater effektiv ONLF-Mitglied ge- wesen sei und seine Mutter inhaftiert worden sei, könne offengelassen wer- den, zumal er diesbezüglich keinen glaubhaften Zusammenhang zu seiner Person habe herstellen können.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, aus dem Kontext seiner Schilderungen werde klar verständlich, dass es sich um Soldaten der Liyu- Polizei gehandelt habe, welche ihn verhaftet hätten. Er habe im Allgemei- nen flüssig und umfassend berichtet, wie es zu seiner Verhaftung gekom- men sei und wie diese abgelaufen sei. Überdies sei festzuhalten, dass er im Zeitpunkt der Verhaftung noch relativ jung gewesen sei und die Erinne- rungen daran nach der einjährigen Haft und der Flucht verblasst seien, zu- mal die Anhörungen erst drei respektive fünf Jahre später stattgefunden hätten. An der ersten Anhörung habe er zudem über eine A4-Seite hinweg in freier Rede von den Ereignissen berichtet, ohne dass er im Anschluss vertieft zu seinen Vorbringen befragt worden wäre, woraus zu schliessen sei, dass diese eine genügende Substantiiertheit aufgewiesen hätten. In Bezug auf seine Schilderungen zur einjährigen Haft sei festzuhalten, dass viele traumatisierte Personen distanziert berichten würden. Dass die Zeit im Gefängnis traumatisierend gewirkt habe, werde aus verschiedenen sei- ner Aussagen deutlich, so zum Tod des Onkels, zu den Schlägen, zur Man- gelernährung, der fehlenden ärztlichen Versorgung und zum schwinden- den Lebenswillen. Dennoch habe er an verschiedenen Stellen zu Protokoll gegeben, wie er die Haft an seinem eigenen Leib erfahren habe. Verschie- dene Umstände wie die Kälte und seine körperlichen Schwierigkeiten auf- grund der Ernährung hätten seine Haft geprägt. Zwar seien Kälte und Hun- ger vorstellbare Leiden in Haft und dementsprechend keine Realkennzei- chen. Er habe jedoch sowohl in der Anhörung als auch in der ergänzenden Anhörung an verschiedenen Stellen und in unterschiedlichen Zusammen- hängen immer wieder von diesen zwei Themen gesprochen. Dies in einer Intensität, welche die Ansprüche an Realkennzeichen erfülle. Auch habe er den Namen des Chefs des Gefängnisses genannt. Ebenso sei als Real- kennzeichen zu werten, dass er angegeben habe, er habe Ziegelsteine schleppen müssen, welche für den Neubau von Zellen gebraucht worden seien. Weiter habe er eine Zeichnung vom Gefängnis gemacht und ange- geben, dass er einer der Jüngsten gewesen sei, die Haftentlassung mit Kameras aufgezeichnet worden sei und seine Mutter ihn nicht wiederer- kannt habe.
D-904/2020 Seite 8 Im Zusammenhang mit dem Verhältnis seiner Eltern sei zunächst nicht nachvollziehbar, wie dies mit seiner Festnahme und seinem Haftaufenthalt im Zusammenhang stehe. Er habe stets stringent angegeben, dass er nichts über diesen Kontakt wisse. Die Vermutung, dass sie ihn getroffen habe, liege aufgrund der Schwangerschaften auf der Hand. Dass er zu de- ren Beziehung nichts Näheres habe aussagen können, habe keinen Ein- fluss auf seine Glaubwürdigkeit. Die verschiedenen Zeitangaben zum Ver- schwinden des Vaters seien in Anbetracht seines damaligen Alters und der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Schätzung gehandelt habe, nach- vollziehbar. Ein Widerspruch sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des späten Interesses der Behörden an seiner Person sei zunächst festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Flucht des Vaters nicht feststehe. Er habe stringent er- klärt, dass zunächst seine Mutter nach der Flucht des Vaters immer wieder verhaftet worden sei und er selber bedrängt worden sei, als er ins wehrfä- hige Alter gekommen sei. Dass Familienangehörige von ONLF-Mitgliedern nicht in Ruhe gelassen und inhaftiert würden, stimme mit einem allgemei- nen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) überein, in wel- chem eine Menschenrechtsorganisation im Mai 2014 von Tausenden Ver- haftungen berichtet habe. Dass seine Mutter und Geschwister nichts mit der ONLF zu tun gehabt hätten, ändere nichts. Überdies habe die Vor- instanz die Tatsache übersehen, dass seine Familie auch von der Mutter- seite her in Verbindung mit der ONLF stehe. So habe ein Onkel flüchten müssen, weil er für die Vereinten Nationen (UN) in Gebiete der ONLF ge- gangen sei. Diese Verbindung wäre durchaus eine plausible Erklärung, dass seine Familie derart drangsaliert worden sei. Der Widerspruch in Be- zug auf seine Haftentlassung (Drohung ihn wieder zu rufen versus Auffor- derung sich zu melden) sei nicht als diametral zu bezeichnen. Er sei zudem an der Anhörung erstaunt gewesen, dass der Umstand, dass die Behörden ihn hätten rekrutieren wollen, an der Befragung nicht richtig protokolliert worden sei. Ein weiterer Protokollierungsfehler habe sich an der Befragung hinsichtlich der schriftlichen Gerichtsvorladung, die seine Mutter nach sei- ner Ausreise erhalten haben solle, ergeben. Zum angeblichen Widerspruch in Bezug auf seinen Zustand bei der Entlassung und der geplanten Einzie- hung als Soldat, sei anzumerken, dass es für die Behörden von Vorteil sei, wenn die Entlassenen draussen gepflegt würden und sich, falls sie durch- kämen, den Soldaten anschliessen würden. Seine Aussage, dass die Leute nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien, habe sich auf die Arbeit im Gefängnis bezogen.
D-904/2020 Seite 9
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei Aussagen über prä- gende Erlebnisse, wie sie etwa eine Verhaftung oder ein Gefängnisaufent- halt darstellen würden, sei erfahrungsgemäss auch von jungen Erwachse- nen und trotz der langen Zeitspanne eine grössere Dichte an Substanz und Details zu erwarten, als dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Diese Annahme werde von Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie ge- stützt. Was die möglichen Folgen einer Traumatisierung auf sein Aussage- verhalten betreffe, so lägen diesbezüglich weder ärztliche Berichte vor noch sei den Akten in anderer Form eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung zu entnehmen. Die Aussagen bezüglich des Generalver- dachts, unter dem seine Familie gestanden habe, seien zu oberflächlich ausgefallen, um ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden am Be- schwerdeführer objektiv nachvollziehbar zu begründen. Daran ändere auch die mögliche Tätigkeit seines Onkels für die UN beziehungsweise die ihm unterstellte Beziehung zur ONLF nichts, zumal sich aus den Akten kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableiten lasse. Selbst wenn hin- sichtlich seines vorgebrachten Gefängnisaufenthalts einige Realkennzei- chen zu finden seien, vermöge dies nicht zur Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen zu führen.
E. 5.4 In seiner Replik hielt dem der Beschwerdeführer entgegen, die von der Vorinstanz zitierte Literatur zur Gedächtnispsychologie nehme weder zum Aussageverhalten in der Adoleszenz noch zu traumatisierenden Ereignis- sen Bezug. Es werde lediglich in allgemeiner Weise festgestellt, dass be- deutsame Ereignisse längerfristig im Gedächtnis gespeichert würden und im Kern auch nach langer Zeit noch abrufbar seien. Nur weil eine Person nach einem traumatisierenden Ereignis keine Symptome entwickele, heisse das nicht, dass sie auch psychisch in der Verfassung sei, ohne Ein- schränkung von den Geschehnissen zu berichten. Bei einer Berücksichti- gung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität, wie dies die Vorinstanz mit Bezug auf das Interesse der Behörden an ihm mache, sei im Weiteren grosse Vorsicht angezeigt. Die Einschätzung der Vorinstanz erfolge nicht unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Tatsachen oder Er- kenntnisse, welche aus Country of Origin Informations (COI) stammen wür- den. Dass seine Verhaftung objektiv nicht nachvollziehbar sei, greife dem- nach ins Leere.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
D-904/2020 Seite 10 Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers sieht das SEM zu Recht in den Angaben zum Verschwinden des Vaters, welches als Ausgangspunkt seiner ganzen Fluchtgeschichte gesehen werden kann und damit mit dieser in Zusammenhang steht. So änderte der Beschwer- deführer im Laufe des Verfahrens seine diesbezüglichen Aussagen. An der Befragung gab er an, dieser sei nach Somalia geflüchtet und seit sechs Jahren verschollen (vgl. A6 S. 7). An der ersten Anhörung führte er aus, dieser sei nach Somaliland geflüchtet und er wisse nicht, ob die Eltern Kon- takt gehabt hätten (vgl. A23 F58ff.). An der ergänzenden Anhörung gab er hierzu an, zahlreiche seiner Geschwister seien nach der Flucht des Vaters geboren, er wisse aber nicht, ob die Eltern Kontakt gehabt hätten, er habe einen solchen jedenfalls nicht gewollt (vgl. A33 F42 ff.). Auch auf die vom SEM in seiner Verfügung überzeugend genannten Widersprüche zum Aus- reisezeitpunkt des Vaters kann verwiesen werden. Dass der Beschwerde- führer den Zeitpunkt um Jahre verschieden angibt, ist auch in Anbetracht seines damaligen Alters nicht nachvollziehbar, zumal die Ereignisse nicht allzu weit zurückliegen. Auffällig ist auch die Angabe des Beschwerdefüh- rers, in Äthiopien sei sein Vater für ihren Unterhalt aufgekommen und er habe bei seinen Eltern gewohnt, was er erst anlässlich der Rücküberset- zung auf seine Mutter korrigierte (vgl. A33 F52 und F57). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum Verkauf der Liegenschaft durch seine Mutter zur Finanzierung seiner Ausreise widersprüchliche Aus- sagen machte, indem er an der ersten Anhörung ausführte, sie hätten das Haus in B._______ verkauft (vgl. A23 F68 und F120), um an der ergänzen- den Anhörung anzugeben, es sei die Wohnung in C._______ gewesen (vgl. A33 F50 ff. und F80 f.). Den vom SEM angebrachten Widerspruch in Bezug auf die Haftentlassung des Beschwerdeführers (Drohung ihn wieder
D-904/2020 Seite 11 zu rufen versus Aufforderung sich zu melden wie auch dass die Entlasse- nen nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien versus seine Einziehung als Soldat) sieht das Gericht nicht als diametral an.
E. 6.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber dadurch, dass der Beschwerdefüh- rer unsubstantiiert über die Verhaftung und die einjährige Haft berichtet hat, dies insbesondere auf Rückfrage an der ergänzenden Anhörung. Diesbe- züglich ist auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung zu verweisen. Zwar gilt es, wie in der Beschwerde erwähnt, zu be- achten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhaftung und auch an der Befragung und den Anhörungen noch relativ jung war und durch die angeblichen Ereignisse wohl traumatisiert gewesen wäre. Auch vermochte er an der ersten Anhörung in freier Rede immerhin über eine A4-Seite hinweg über die gesamten Ausreisegründe zu berichten und seine Aussagen enthalten gewisse Realkennzeichen, insbesondere in Be- zug auf die Haftentlassung. Weitere Rückfragen zur Haft und zur Verhaf- tung wurden damals zudem nicht gestellt, sodass der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach den Ereignissen hierzu detailliert befragt wurde. Doch auch unter Beachtung dieses Hintergrundes sind die Aussagen des Be- schwerdeführers als sehr unsubstantiiert zu bezeichnen. Angesichts des Umstandes, dass er während eines ganzen Jahres unter angeblich sehr widrigen Umständen inhaftiert wurde, wären insgesamt realitätsnähere Aussagen zu dieser ganzen Zeit zu erwarten gewesen. Eine angebliche Traumatisierung lässt sich, wie in der Vernehmlassung des SEM erwähnt, den Akten nicht entnehmen. An der ergänzenden Anhörung wurde der Be- schwerdeführer mehrmals aufgefordert, detaillierter zu berichten, wozu er aber nicht in der Lage war (vgl. A33 F83 ff., F99 ff. und F127 f.). Dass er an verschiedenen Stellen über die Kälte und die Ernährung im Gefängnis sprach, weist eher darauf hin, dass er ansonsten nichts Weiteres berichten konnte, als dass dies als Hinweis auf die Qualität als Realkennzeichen zu werten wäre. Dass sie während eines Jahres Ziegelsteine hätten schlep- pen müssen für den Bau neuer Zellen, mutet ebenfalls unrealistisch an. Dass er dies als einzigen Inhalt des Tagesablaufes neben dem Essen und den Schlägen nannte, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (vgl. A33 F109). Der Name des vom Beschwerdeführer genannten «Chefs» lässt sich nicht überprüfen. Auf die Frage nach Gesprächen mit Mitgefangenen, die wohl für seine Zeit prägender haben gewesen sein müssen, wusste er jedenfalls nichts zu berichten und antwortete ausweichend (vgl. A33 F107 f.). Die vom Beschwerdeführer angefertigte Zeichnung des Gefängnisses
– im Wesentlichen viereckig, mit einem Tor und Wärtern an den Ecken –
D-904/2020 Seite 12 ist in ihrer Allgemeinheit nicht als Realkennzeichen verwertbar (vgl. A33 F103 ff. und Skizze im Anhang zum Protokoll).
E. 6.4 Weitere Zweifel entstehen dadurch, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung nachschob, im Gefängnis seien jeden Tag Leute gestorben. Er habe auch zugesehen, wie sein Onkel gestorben sei (vgl. A33 F106). Es ist davon auszugehen, dass er solche tragischen Umstände mindestens an der Anhörung im Zusammenhang mit der Beschreibung der Haft erwähnt hätte. So entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer ver- suche, die Ereignisse durch nachgeschobene Behauptungen aufzubau- schen. Ebenfalls an der ergänzenden Anhörung schob er nach, dass er während der Haft gerichtlich verurteilt worden sei (vgl. A33 F90 ff.), nach- dem er an der ersten Anhörung noch gesagt hatte, er sei nicht vor Gericht gewesen (vgl. A23 F91). Zudem gab er neu an, er habe sich während der Haft bereit gezeigt, zu kooperieren, was sie aber nicht akzeptiert hätten (vgl. A33 F112), und sei auch nach seiner Haftentlassung zu Hause aufge- sucht und aufgefordert worden, sich als Soldat zu melden (vgl. A33 F119). Zudem gab er an, seine Mutter befinde sich seit seiner Ausreise und damit seit vier Jahren in Haft (vgl. A33 F123), während er zuvor gesagt hatte, seine Mutter sei nach seiner Ausreise dreimal verhaftet worden (vgl. A23 F114). An der Befragung hatte er zudem noch behauptet, seine Mutter hätte eine Vorladung für ihn erhalten, während er an der Anhörung aus- führte, die Forderungen seien mündlich gestellt worden (vgl. A23 F93 ff.).
E. 6.5 Bestätigt werden die Zweifel dadurch, dass das plötzliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund der ONLF-Mitgliedschaft des Vaters, welcher Jahre zuvor ausgereist ist, nicht nachvollziehbar scheint. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass Plausibilitätskriterien mit Vorsicht anzuwenden sind. Es gilt stets die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Der Beschwerdeführer verwies bezüglich des plötzlichen Inte- resses der Behörden an ihm, wie vom SEM richtig erwähnt, an der Befra- gung zunächst auf den Besuch des Onkels, und erwähnte im Widerspruch zur Anhörung die Verhaftungen der Mutter und die Aufforderung, sich als Soldat zu melden, in keiner Weise. Das fortgeschrittene Alter vermag das Interesse zudem nur bedingt zu erklären, zumal der Beschwerdeführer an- gab, er sei zu diesem Zeitpunkt erst fünfzehn Jahre alt gewesen. Wenn er an der Anhörung und nun auch in der Beschwerde pauschal angibt, er habe die Tatsache, dass er als Soldat hätte rekrutiert werden sollen, bereits an der Befragung angegeben, ohne dass dies protokolliert worden sei, ver- mag dies nicht zu überzeugen. Auch mit dem Hinweis auf einen weiteren angeblichen Protokollierungsfehler in Bezug auf die Gerichtsvorladung,
D-904/2020 Seite 13 welcher eher als zusätzlicher Widerspruch zu werten ist (vgl. obige Erwä- gungen), vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der allge- meine Bericht des SFH zur Verfolgung von ONLF-Mitgliedern und die Flucht des Onkels des Beschwerdeführers, zu welcher dieser, wie vom SEM erwähnt, lediglich vage Angaben gemacht und keinen Zusammen- hang zu seiner Person erstellt hat, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen.
E. 6.6 Das eingereichte Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, wel- ches diese angeblich mit der Bitte um seine Freilassung an die Behörden geschickt habe, vermag an dieser Einschätzung insgesamt ebenfalls nichts zu ändern, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieses private Schrei- ben mit offiziellen Stempeln versehen ist.
E. 6.7 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers bezüglich seiner Verhaftung die Anforderungen an die Glaubhaftma- chung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.
E. 7 Ob der Vater des Beschwerdeführers in der ONLF war und die Mutter auf- grund dessen von den Behörden behelligt wurde, hat die Vorinstanz zu Recht offengelassen. Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass sich die Lage in Bezug auf die Verfolgung von ONLF-Mitgliedern und deren Familien seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundsätzlich geändert hat. Am 6. August 2018 wurde Abdi Iley, der den Somali regional state als Verbündeter der Tigrayan People’s Liberation Front (TPLF) mit harter Hand kontrollierte hatte, durch die äthiopische Regierung zum Rücktritt gezwun- gen. Am 22. August 2018 wurde der zuvor im Exil lebende Oppositionspo- litiker Mustafa Omar zum neuen Präsidenten des Somali regional state ge- wählt. Im September 2018 schlossen die Behörden das berüchtigte Jijiga Central Prison (Jail Ogaden), in welchem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben inhaftiert gewesen sei und das bekannt war für die brutale Folterung von Inhaftierten. Im Oktober 2018 schlossen die Führung der ONLF und die äthiopische Regierung in Asmara einen Friedensvertrag. Die ONLF liess sich als politische Partei registrieren. Im November und De- zember 2018 kehrten ehemalige ONLF-Rebellen und Anführer der ONLF nach Jigjiga zurück (vgl. zum Ganzen Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: démission du président de la région Somali, 6. August 2018 und Ethiopie: l'Ogaden se débarrasse de l'héritage du très controversé Abdi Iley, 24. August 2018; U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 11. März 2020; Deutsche Welle (DW),
D-904/2020 Seite 14 Ethiopia signs peace deal with rebel group in oil-rich region, 22. Oktober 2018; Hagmann, Tobias / Ethiopia Insight, Can the Somali region speak?,
5. März 2021; Le Monde, Des armes aux urnes, la transition délicate d’un des plus anciens groupes rebelles d’Ethiopie, 11. Dezember 2019).
E. 8 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-904/2020 Seite 15 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-904/2020 Seite 16
E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Fak- toren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie- hungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Span- nungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 es- kalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regio- nalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Ge- bieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht un- mittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsan- gehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom
1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).
E. 10.4.2 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei ein junger und gemäss Aktenlage gesunder Mann aus B._______, zu- letzt wohnhaft in C._______, Region Somali, wo entsprechend seinen Aus- sagen noch immer seine Grossmutter und neun Geschwister gemeinsam leben würden. Darüber hinaus seien gemäss seinen Angaben auch ver- schiedene Tanten in Äthiopien wohnhaft und verschiedene Onkel würden im Ausland leben. Diese Verwandten könnten ihm bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts und desjenigen seiner Geschwister unterstützen. Bei sei- ner Rückkehr dürfte er somit neben seinem breiten familiären Netzwerk auch eine gesicherte Wohnsituation sowie stabile wirtschaftliche Verhält- nisse vorfinden und mit seiner neunjährigen Schulbildung trotz mangelnder Arbeitserfahrung in Zukunft seinen Teil zur ökonomischen Existenz seiner Familie beitragen können.
E. 10.4.3 Das Gericht hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumut- bar. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Somali – stammt aus der Re- gion Somali im Südosten Äthiopiens, der nicht von relevanten Konflikten betroffen ist. Er verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und
D-904/2020 Seite 17 eine Schulausbildung, sodass trotz geringer Arbeitserfahrung – gemäss dem Zentralen Migrationssystem (Zemis) war er in der Schweiz immerhin während knapp eines Jahres im Detailhandel angestellt – nicht davon aus- zugehen ist, er würde in eine existenzbedrohende Situation geraten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wurde.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist un- besehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote einge- reicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig ab- geschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be- rechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1’800.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-904/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’800.– zuge- sprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-904/2020 Urteil vom 21. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 21. Februar 2016 in die Schweiz, wo er am 22. Februar 2016 ein Asylgesuch stellte. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei im Jahr 2000 geboren. Eine Analyse vom 2. März 2016 ergab ein Knochenalter von 18 Jahren. Am 10. März 2016 wurde er summarisch befragt. Dabei wurde das Geburtsjahr mit seinem Einverständnis auf 1998 geändert. Am 14. März 2017 wurde das Dublinverfahren beendet. Am 13. September 2017 wurde er einlässlich und am 30. September 2019 ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Somali aus der Region Somali - gab zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen an, sein Vater sei Mitglied der ONLF (Ogaden National Liberation Front) gewesen und habe gegen die äthiopische Kolonialisierung gekämpft, jedoch nicht mit der Waffe. Als die Liyu-Polizei seinen Vater habe verhaften wollen, sei dieser nach Somaliland geflüchtet. Er wisse nicht, ob seine Mutter seither mit ihm Kontakt gehabt oder ihn in Somalia besucht habe. Nach dem Verschwinden seines Vaters sei seine Mutter immer wieder verhaftet und nach diesem befragt worden, sodass sie schliesslich von B._______ nach C._______ gezogen seien. Dort hätten die Probleme abgenommen. Mit der Zeit hätten Spione aber herausgefunden, dass sein Vater in der ONLF gewesen sei, und seine Mutter sei wieder verhaftet worden. Da er älter geworden sei, hätten sie ihn zwingen wollen, Soldat zu werden, um zu beweisen, dass er nicht wie sein Vater sei. Als er dies verweigert habe beziehungsweise, weil sein Onkel aus Somaliland damals bei ihnen zu Besuch gewesen sei und diesem vorgeworfen worden sei, ebenfalls Mitglied der ONLF gewesen zu sein, sei er (der Beschwerdeführer) im Dezember 2014 für ein Jahr inhaftiert worden. Im Gefängnis habe er seinen Onkel wieder getroffen, welcher schliesslich in Haft gestorben sei. Aufgrund der schlechten Behandlung im Gefängnis sei er (der Beschwerdeführer) nach einem Jahr so geschwächt gewesen, dass er entlassen worden sei. Sie hätten von ihm verlangt, sich später als Soldat zu melden. Stattdessen sei er ausgereist. Seit seiner Ausreise sei seine Mutter schon dreimal wegen ihm verhaftet worden beziehungsweise befinde sich seither in Haft. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben seiner Mutter zu den Akten, welches sie während seiner Haft an die Behörden geschickt habe. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 - eröffnet am 18. Januar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.Mit Beschwerdeverbesserung vom 19. Februar 2020 wurden eine Fürsorgebestätigung und eine Vollmacht nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 14. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Das vorliegende Verfahren wurde im Juli 2020 aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin und im Oktober 2021 auf die im Rubrum genannte Gerichtsschreiberin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Folge nicht begründet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in mehrfacher Hinsicht mit Zweifeln behaftet. So falle zunächst auf, dass seine Schilderungen hinsichtlich seiner Verhaftung sehr oberflächlich geblieben seien und sich einzig auf eine kurze Ausführung des Ereignisablaufs beschränkt hätten. Es bleibe auch unklar, wer ihn verhaftet habe. Es sei ihm damit nicht gelungen, die geltend gemachte Festnahme erlebnisgeprägt darzulegen, obwohl die befragende Person ihn in der ergänzenden Anhörung explizit gebeten habe, zu schildern, wie er seine Verhaftung aus persönlicher Sicht erlebt habe. Ähnlich verhalte es sich mit der Zeit, die er im Gefängnis zugebracht habe. Seine diesbezüglichen Aussagen seien auf die Nennung äusserer Umstände begrenzt gewesen - etwa Schlafen am kalten Boden, schwer verdaubares Essen und Schläge. Anzeichen, die einen Hinweis darauf liefern würden, dass er die vorgebrachten Situationen effektiv am eigenen Leib erfahren habe, suche man in seinen Schilderungen vergebens. An dieser Einschätzung ändere auch der eingereichte Brief seiner Mutter an die Behörden nichts. In seinen Schilderungen fänden sich zudem immer wieder Ungereimtheiten und undifferenzierte Angaben. So mute es seltsam an, dass er kaum Aussagen zum Verhältnis seiner Eltern nach der Ausreise des Vaters habe machen können. Einerseits habe er angegeben, nicht zu wissen, ob seine Mutter in Kontakt mit seinem Vater gestanden habe. Andererseits habe er aber gesagt, es seien erst vier oder fünf seiner Geschwister auf der Welt gewesen, als sein Vater Äthiopien verlassen habe. Auch zum Ausreisezeitpunkt seines Vaters habe er keine nachvollziehbaren Angaben machen können. So habe er zuerst gesagt, dies sei vor ihrem Umzug nach C._______ gewesen, um später auszusagen, dies sei zwei Jahre vor seiner Verhaftung als Fünfzehnjähriger gewesen. Auf diese Unstimmigkeit aufmerksam gemacht, habe er lediglich erwidert, die zwei Jahre seien eine Schätzung gewesen. Weiter gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, welches Interesse die Behörden an seiner Person hätten haben sollen, dass er sechs Jahre nach der Flucht des Vaters verhaftet worden sei. So habe er hiernach gefragt an der Befragung angegeben, die Behörden hätten vielleicht erfahren, dass zu dieser Zeit sein Onkel aus Somaliland zu Besuch gewesen sei. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, ONLF-Familien würden nicht in Ruhe gelassen, seine Mutter sei in B._______ schon mehrmals verhaftet worden und in C._______ seien dann Spione wiederum auf sie aufmerksam geworden. Aufgrund seines Alters sei er dann aufgefordert worden, Soldat zu werden. Angesichts dessen, dass sein Aufenthaltsort den Behörden seit Längerem bekannt gewesen sei und er offiziell die Schule besucht habe, vermöchten diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar seien die Umstände seiner vorgebrachten Haftentlassung. So habe er an der Befragung angegeben, sie hätten ihm gesagt, sie könnten ihn jederzeit wieder rufen, während er an der Anhörung angegeben habe, sie hätten ihn angewiesen, sich nach seiner Genesung als Soldat zu melden. In der ergänzenden Anhörung habe er überdies vorgebracht, dass die Leute, die aus dem Gefängnis freigelassen worden seien, keine Chance mehr gehabt hätten beziehungsweise von den Behörden nicht mehr hätten gebraucht werden können. Dies im Widerspruch zu seiner Aussage, dass man ihn trotz seines schlechten Gesundheitszustands später als Soldat habe einziehen wollen. Dass die Behörden beabsichtigt hätten, ihn als Soldat auszubilden, habe er an der Befragung überdies nicht erwähnt. Ob sein Vater effektiv ONLF-Mitglied gewesen sei und seine Mutter inhaftiert worden sei, könne offengelassen werden, zumal er diesbezüglich keinen glaubhaften Zusammenhang zu seiner Person habe herstellen können. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, aus dem Kontext seiner Schilderungen werde klar verständlich, dass es sich um Soldaten der Liyu-Polizei gehandelt habe, welche ihn verhaftet hätten. Er habe im Allgemeinen flüssig und umfassend berichtet, wie es zu seiner Verhaftung gekommen sei und wie diese abgelaufen sei. Überdies sei festzuhalten, dass er im Zeitpunkt der Verhaftung noch relativ jung gewesen sei und die Erinnerungen daran nach der einjährigen Haft und der Flucht verblasst seien, zumal die Anhörungen erst drei respektive fünf Jahre später stattgefunden hätten. An der ersten Anhörung habe er zudem über eine A4-Seite hinweg in freier Rede von den Ereignissen berichtet, ohne dass er im Anschluss vertieft zu seinen Vorbringen befragt worden wäre, woraus zu schliessen sei, dass diese eine genügende Substantiiertheit aufgewiesen hätten. In Bezug auf seine Schilderungen zur einjährigen Haft sei festzuhalten, dass viele traumatisierte Personen distanziert berichten würden. Dass die Zeit im Gefängnis traumatisierend gewirkt habe, werde aus verschiedenen seiner Aussagen deutlich, so zum Tod des Onkels, zu den Schlägen, zur Mangelernährung, der fehlenden ärztlichen Versorgung und zum schwindenden Lebenswillen. Dennoch habe er an verschiedenen Stellen zu Protokoll gegeben, wie er die Haft an seinem eigenen Leib erfahren habe. Verschiedene Umstände wie die Kälte und seine körperlichen Schwierigkeiten aufgrund der Ernährung hätten seine Haft geprägt. Zwar seien Kälte und Hunger vorstellbare Leiden in Haft und dementsprechend keine Realkennzeichen. Er habe jedoch sowohl in der Anhörung als auch in der ergänzenden Anhörung an verschiedenen Stellen und in unterschiedlichen Zusammenhängen immer wieder von diesen zwei Themen gesprochen. Dies in einer Intensität, welche die Ansprüche an Realkennzeichen erfülle. Auch habe er den Namen des Chefs des Gefängnisses genannt. Ebenso sei als Realkennzeichen zu werten, dass er angegeben habe, er habe Ziegelsteine schleppen müssen, welche für den Neubau von Zellen gebraucht worden seien. Weiter habe er eine Zeichnung vom Gefängnis gemacht und angegeben, dass er einer der Jüngsten gewesen sei, die Haftentlassung mit Kameras aufgezeichnet worden sei und seine Mutter ihn nicht wiedererkannt habe. Im Zusammenhang mit dem Verhältnis seiner Eltern sei zunächst nicht nachvollziehbar, wie dies mit seiner Festnahme und seinem Haftaufenthalt im Zusammenhang stehe. Er habe stets stringent angegeben, dass er nichts über diesen Kontakt wisse. Die Vermutung, dass sie ihn getroffen habe, liege aufgrund der Schwangerschaften auf der Hand. Dass er zu deren Beziehung nichts Näheres habe aussagen können, habe keinen Einfluss auf seine Glaubwürdigkeit. Die verschiedenen Zeitangaben zum Verschwinden des Vaters seien in Anbetracht seines damaligen Alters und der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Schätzung gehandelt habe, nachvollziehbar. Ein Widerspruch sei nicht erkennbar. Hinsichtlich des späten Interesses der Behörden an seiner Person sei zunächst festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Flucht des Vaters nicht feststehe. Er habe stringent erklärt, dass zunächst seine Mutter nach der Flucht des Vaters immer wieder verhaftet worden sei und er selber bedrängt worden sei, als er ins wehrfähige Alter gekommen sei. Dass Familienangehörige von ONLF-Mitgliedern nicht in Ruhe gelassen und inhaftiert würden, stimme mit einem allgemeinen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) überein, in welchem eine Menschenrechtsorganisation im Mai 2014 von Tausenden Verhaftungen berichtet habe. Dass seine Mutter und Geschwister nichts mit der ONLF zu tun gehabt hätten, ändere nichts. Überdies habe die Vorinstanz die Tatsache übersehen, dass seine Familie auch von der Mutterseite her in Verbindung mit der ONLF stehe. So habe ein Onkel flüchten müssen, weil er für die Vereinten Nationen (UN) in Gebiete der ONLF gegangen sei. Diese Verbindung wäre durchaus eine plausible Erklärung, dass seine Familie derart drangsaliert worden sei. Der Widerspruch in Bezug auf seine Haftentlassung (Drohung ihn wieder zu rufen versus Aufforderung sich zu melden) sei nicht als diametral zu bezeichnen. Er sei zudem an der Anhörung erstaunt gewesen, dass der Umstand, dass die Behörden ihn hätten rekrutieren wollen, an der Befragung nicht richtig protokolliert worden sei. Ein weiterer Protokollierungsfehler habe sich an der Befragung hinsichtlich der schriftlichen Gerichtsvorladung, die seine Mutter nach seiner Ausreise erhalten haben solle, ergeben. Zum angeblichen Widerspruch in Bezug auf seinen Zustand bei der Entlassung und der geplanten Einziehung als Soldat, sei anzumerken, dass es für die Behörden von Vorteil sei, wenn die Entlassenen draussen gepflegt würden und sich, falls sie durchkämen, den Soldaten anschliessen würden. Seine Aussage, dass die Leute nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien, habe sich auf die Arbeit im Gefängnis bezogen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei Aussagen über prägende Erlebnisse, wie sie etwa eine Verhaftung oder ein Gefängnisaufenthalt darstellen würden, sei erfahrungsgemäss auch von jungen Erwachsenen und trotz der langen Zeitspanne eine grössere Dichte an Substanz und Details zu erwarten, als dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Diese Annahme werde von Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie gestützt. Was die möglichen Folgen einer Traumatisierung auf sein Aussageverhalten betreffe, so lägen diesbezüglich weder ärztliche Berichte vor noch sei den Akten in anderer Form eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung zu entnehmen. Die Aussagen bezüglich des Generalverdachts, unter dem seine Familie gestanden habe, seien zu oberflächlich ausgefallen, um ein derart nachhaltiges Interesse der Behörden am Beschwerdeführer objektiv nachvollziehbar zu begründen. Daran ändere auch die mögliche Tätigkeit seines Onkels für die UN beziehungsweise die ihm unterstellte Beziehung zur ONLF nichts, zumal sich aus den Akten kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableiten lasse. Selbst wenn hinsichtlich seines vorgebrachten Gefängnisaufenthalts einige Realkennzeichen zu finden seien, vermöge dies nicht zur Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen zu führen. 5.4 In seiner Replik hielt dem der Beschwerdeführer entgegen, die von der Vorinstanz zitierte Literatur zur Gedächtnispsychologie nehme weder zum Aussageverhalten in der Adoleszenz noch zu traumatisierenden Ereignissen Bezug. Es werde lediglich in allgemeiner Weise festgestellt, dass bedeutsame Ereignisse längerfristig im Gedächtnis gespeichert würden und im Kern auch nach langer Zeit noch abrufbar seien. Nur weil eine Person nach einem traumatisierenden Ereignis keine Symptome entwickele, heisse das nicht, dass sie auch psychisch in der Verfassung sei, ohne Einschränkung von den Geschehnissen zu berichten. Bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität, wie dies die Vorinstanz mit Bezug auf das Interesse der Behörden an ihm mache, sei im Weiteren grosse Vorsicht angezeigt. Die Einschätzung der Vorinstanz erfolge nicht unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Tatsachen oder Erkenntnisse, welche aus Country of Origin Informations (COI) stammen würden. Dass seine Verhaftung objektiv nicht nachvollziehbar sei, greife demnach ins Leere. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers sieht das SEM zu Recht in den Angaben zum Verschwinden des Vaters, welches als Ausgangspunkt seiner ganzen Fluchtgeschichte gesehen werden kann und damit mit dieser in Zusammenhang steht. So änderte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens seine diesbezüglichen Aussagen. An der Befragung gab er an, dieser sei nach Somalia geflüchtet und seit sechs Jahren verschollen (vgl. A6 S. 7). An der ersten Anhörung führte er aus, dieser sei nach Somaliland geflüchtet und er wisse nicht, ob die Eltern Kontakt gehabt hätten (vgl. A23 F58ff.). An der ergänzenden Anhörung gab er hierzu an, zahlreiche seiner Geschwister seien nach der Flucht des Vaters geboren, er wisse aber nicht, ob die Eltern Kontakt gehabt hätten, er habe einen solchen jedenfalls nicht gewollt (vgl. A33 F42 ff.). Auch auf die vom SEM in seiner Verfügung überzeugend genannten Widersprüche zum Ausreisezeitpunkt des Vaters kann verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt um Jahre verschieden angibt, ist auch in Anbetracht seines damaligen Alters nicht nachvollziehbar, zumal die Ereignisse nicht allzu weit zurückliegen. Auffällig ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, in Äthiopien sei sein Vater für ihren Unterhalt aufgekommen und er habe bei seinen Eltern gewohnt, was er erst anlässlich der Rückübersetzung auf seine Mutter korrigierte (vgl. A33 F52 und F57). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum Verkauf der Liegenschaft durch seine Mutter zur Finanzierung seiner Ausreise widersprüchliche Aussagen machte, indem er an der ersten Anhörung ausführte, sie hätten das Haus in B._______ verkauft (vgl. A23 F68 und F120), um an der ergänzenden Anhörung anzugeben, es sei die Wohnung in C._______ gewesen (vgl. A33 F50 ff. und F80 f.). Den vom SEM angebrachten Widerspruch in Bezug auf die Haftentlassung des Beschwerdeführers (Drohung ihn wieder zu rufen versus Aufforderung sich zu melden wie auch dass die Entlassenen nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien versus seine Einziehung als Soldat) sieht das Gericht nicht als diametral an. 6.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber dadurch, dass der Beschwerdeführer unsubstantiiert über die Verhaftung und die einjährige Haft berichtet hat, dies insbesondere auf Rückfrage an der ergänzenden Anhörung. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zwar gilt es, wie in der Beschwerde erwähnt, zu beachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhaftung und auch an der Befragung und den Anhörungen noch relativ jung war und durch die angeblichen Ereignisse wohl traumatisiert gewesen wäre. Auch vermochte er an der ersten Anhörung in freier Rede immerhin über eine A4-Seite hinweg über die gesamten Ausreisegründe zu berichten und seine Aussagen enthalten gewisse Realkennzeichen, insbesondere in Bezug auf die Haftentlassung. Weitere Rückfragen zur Haft und zur Verhaftung wurden damals zudem nicht gestellt, sodass der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach den Ereignissen hierzu detailliert befragt wurde. Doch auch unter Beachtung dieses Hintergrundes sind die Aussagen des Beschwerdeführers als sehr unsubstantiiert zu bezeichnen. Angesichts des Umstandes, dass er während eines ganzen Jahres unter angeblich sehr widrigen Umständen inhaftiert wurde, wären insgesamt realitätsnähere Aussagen zu dieser ganzen Zeit zu erwarten gewesen. Eine angebliche Traumatisierung lässt sich, wie in der Vernehmlassung des SEM erwähnt, den Akten nicht entnehmen. An der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, detaillierter zu berichten, wozu er aber nicht in der Lage war (vgl. A33 F83 ff., F99 ff. und F127 f.). Dass er an verschiedenen Stellen über die Kälte und die Ernährung im Gefängnis sprach, weist eher darauf hin, dass er ansonsten nichts Weiteres berichten konnte, als dass dies als Hinweis auf die Qualität als Realkennzeichen zu werten wäre. Dass sie während eines Jahres Ziegelsteine hätten schleppen müssen für den Bau neuer Zellen, mutet ebenfalls unrealistisch an. Dass er dies als einzigen Inhalt des Tagesablaufes neben dem Essen und den Schlägen nannte, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (vgl. A33 F109). Der Name des vom Beschwerdeführer genannten «Chefs» lässt sich nicht überprüfen. Auf die Frage nach Gesprächen mit Mitgefangenen, die wohl für seine Zeit prägender haben gewesen sein müssen, wusste er jedenfalls nichts zu berichten und antwortete ausweichend (vgl. A33 F107 f.). Die vom Beschwerdeführer angefertigte Zeichnung des Gefängnisses - im Wesentlichen viereckig, mit einem Tor und Wärtern an den Ecken - ist in ihrer Allgemeinheit nicht als Realkennzeichen verwertbar (vgl. A33 F103 ff. und Skizze im Anhang zum Protokoll). 6.4 Weitere Zweifel entstehen dadurch, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung nachschob, im Gefängnis seien jeden Tag Leute gestorben. Er habe auch zugesehen, wie sein Onkel gestorben sei (vgl. A33 F106). Es ist davon auszugehen, dass er solche tragischen Umstände mindestens an der Anhörung im Zusammenhang mit der Beschreibung der Haft erwähnt hätte. So entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, die Ereignisse durch nachgeschobene Behauptungen aufzubauschen. Ebenfalls an der ergänzenden Anhörung schob er nach, dass er während der Haft gerichtlich verurteilt worden sei (vgl. A33 F90 ff.), nachdem er an der ersten Anhörung noch gesagt hatte, er sei nicht vor Gericht gewesen (vgl. A23 F91). Zudem gab er neu an, er habe sich während der Haft bereit gezeigt, zu kooperieren, was sie aber nicht akzeptiert hätten (vgl. A33 F112), und sei auch nach seiner Haftentlassung zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden, sich als Soldat zu melden (vgl. A33 F119). Zudem gab er an, seine Mutter befinde sich seit seiner Ausreise und damit seit vier Jahren in Haft (vgl. A33 F123), während er zuvor gesagt hatte, seine Mutter sei nach seiner Ausreise dreimal verhaftet worden (vgl. A23 F114). An der Befragung hatte er zudem noch behauptet, seine Mutter hätte eine Vorladung für ihn erhalten, während er an der Anhörung ausführte, die Forderungen seien mündlich gestellt worden (vgl. A23 F93 ff.). 6.5 Bestätigt werden die Zweifel dadurch, dass das plötzliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund der ONLF-Mitgliedschaft des Vaters, welcher Jahre zuvor ausgereist ist, nicht nachvollziehbar scheint. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass Plausibilitätskriterien mit Vorsicht anzuwenden sind. Es gilt stets die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Der Beschwerdeführer verwies bezüglich des plötzlichen Interesses der Behörden an ihm, wie vom SEM richtig erwähnt, an der Befragung zunächst auf den Besuch des Onkels, und erwähnte im Widerspruch zur Anhörung die Verhaftungen der Mutter und die Aufforderung, sich als Soldat zu melden, in keiner Weise. Das fortgeschrittene Alter vermag das Interesse zudem nur bedingt zu erklären, zumal der Beschwerdeführer angab, er sei zu diesem Zeitpunkt erst fünfzehn Jahre alt gewesen. Wenn er an der Anhörung und nun auch in der Beschwerde pauschal angibt, er habe die Tatsache, dass er als Soldat hätte rekrutiert werden sollen, bereits an der Befragung angegeben, ohne dass dies protokolliert worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch mit dem Hinweis auf einen weiteren angeblichen Protokollierungsfehler in Bezug auf die Gerichtsvorladung, welcher eher als zusätzlicher Widerspruch zu werten ist (vgl. obige Erwägungen), vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der allgemeine Bericht des SFH zur Verfolgung von ONLF-Mitgliedern und die Flucht des Onkels des Beschwerdeführers, zu welcher dieser, wie vom SEM erwähnt, lediglich vage Angaben gemacht und keinen Zusammenhang zu seiner Person erstellt hat, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. 6.6 Das eingereichte Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, welches diese angeblich mit der Bitte um seine Freilassung an die Behörden geschickt habe, vermag an dieser Einschätzung insgesamt ebenfalls nichts zu ändern, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieses private Schreiben mit offiziellen Stempeln versehen ist. 6.7 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.
7. Ob der Vater des Beschwerdeführers in der ONLF war und die Mutter aufgrund dessen von den Behörden behelligt wurde, hat die Vorinstanz zu Recht offengelassen. Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass sich die Lage in Bezug auf die Verfolgung von ONLF-Mitgliedern und deren Familien seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundsätzlich geändert hat. Am 6. August 2018 wurde Abdi Iley, der den Somali regional state als Verbündeter der Tigrayan People's Liberation Front (TPLF) mit harter Hand kontrollierte hatte, durch die äthiopische Regierung zum Rücktritt gezwungen. Am 22. August 2018 wurde der zuvor im Exil lebende Oppositionspolitiker Mustafa Omar zum neuen Präsidenten des Somali regional state gewählt. Im September 2018 schlossen die Behörden das berüchtigte Jijiga Central Prison (Jail Ogaden), in welchem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben inhaftiert gewesen sei und das bekannt war für die brutale Folterung von Inhaftierten. Im Oktober 2018 schlossen die Führung der ONLF und die äthiopische Regierung in Asmara einen Friedensvertrag. Die ONLF liess sich als politische Partei registrieren. Im November und Dezember 2018 kehrten ehemalige ONLF-Rebellen und Anführer der ONLF nach Jigjiga zurück (vgl. zum Ganzen Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: démission du président de la région Somali, 6. August 2018 und Ethiopie: l'Ogaden se débarrasse de l'héritage du très controversé Abdi Iley, 24. August 2018; U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 11. März 2020; Deutsche Welle (DW), Ethiopia signs peace deal with rebel group in oil-rich region, 22. Oktober 2018; Hagmann, Tobias / Ethiopia Insight, Can the Somali region speak?, 5. März 2021; Le Monde, Des armes aux urnes, la transition délicate d'un des plus anciens groupes rebelles d'Ethiopie, 11. Dezember 2019).
8. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). 10.4.2 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei ein junger und gemäss Aktenlage gesunder Mann aus B._______, zuletzt wohnhaft in C._______, Region Somali, wo entsprechend seinen Aussagen noch immer seine Grossmutter und neun Geschwister gemeinsam leben würden. Darüber hinaus seien gemäss seinen Angaben auch verschiedene Tanten in Äthiopien wohnhaft und verschiedene Onkel würden im Ausland leben. Diese Verwandten könnten ihm bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts und desjenigen seiner Geschwister unterstützen. Bei seiner Rückkehr dürfte er somit neben seinem breiten familiären Netzwerk auch eine gesicherte Wohnsituation sowie stabile wirtschaftliche Verhältnisse vorfinden und mit seiner neunjährigen Schulbildung trotz mangelnder Arbeitserfahrung in Zukunft seinen Teil zur ökonomischen Existenz seiner Familie beitragen können. 10.4.3 Das Gericht hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Somali - stammt aus der Region Somali im Südosten Äthiopiens, der nicht von relevanten Konflikten betroffen ist. Er verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und eine Schulausbildung, sodass trotz geringer Arbeitserfahrung - gemäss dem Zentralen Migrationssystem (Zemis) war er in der Schweiz immerhin während knapp eines Jahres im Detailhandel angestellt - nicht davon auszugehen ist, er würde in eine existenzbedrohende Situation geraten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wurde. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'800.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: