Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) September 2012 auf dem Luftweg, wobei er über B._______ nach C._______ reiste. Von dort sei er auf dem Landweg am (...) September 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Am 12. September 2012 suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 19. September 2012 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Juni 2014 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung). A.a Der Beschwerdeführer machte bei der BzP im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens und stamme aus E._______. Seine Ehefrau, Tochter, Eltern und (...) Geschwister lebten in Äthiopien, während sich eine (...) in F._______ aufhalte. Er habe das (...)studium abgeschlossen und zuletzt in einer Kirche in G._______ gearbeitet, wo er mit seiner Familie auch gewohnt habe. Er habe nie einen Pass besessen und sei mit einem gefälschten äthiopischen Reisepass ausgereist. Er habe seinen Heimatstaat wegen zweier Probleme verlassen. Zum einen sei er wegen der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Kraft von der Regierung bedroht und unter Druck gesetzt worden. In diesem Zusammenhang sei ihm am (...) Juli 2012 seine Identitätskarte von der Polizei abgenommen worden. Zum andern sei er wegen seines Engagements für den Wiederaufbau einer von muslimischen Extremisten niedergebrannten Kirche von unbekannter Täterschaft telefonisch bedroht worden. Diese Morddrohungen hätten sich nicht nur gegen ihn, sondern gegen die ganze Familie gerichtet, und er habe deshalb seinen Heimatstaat verlassen müssen. Zuletzt hätten zwei Vorfälle zu seiner Ausreise geführt. Als er am (...) Juli 2012 gegen (...) Uhr auf ein öffentliches Verkehrsmittel gewartet habe, habe ein Auto bei ihm angehalten. Bei den (...) Insassen habe es sich um Angehörige des Geheimdiensts gehandelt. Diese hätten ihn mit ihren Waffen davor gewarnt, seine Aktivität für die Partei fortzusetzen. An einem Abend im August 2012 sei er gegen (...) Uhr in der Nähe eines (...) von (...) oder (...) mit Schlagstöcken und Messern bewaffneten Personen angegriffen worden. Er sei von den Tätern wegen seines Engagements für die Kirche bedroht worden und einer der Täter habe ihn auf den Rücken geschlagen. Ihm sei die Flucht gelungen, woraufhin er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Er sei seit dem Jahr 2001 für die H._______ aktiv und in seiner Wohngegend der erste Ansprechpartner der Partei gewesen. Im Jahr 2005 sei er während der Wahlkampagne verhaftet und während (...) Tagen in Haft gehalten worden. Im Juli 2012 sei er nach einer willkürlichen Festnahme für (...) Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. A.b Anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2014 gab er zu Protokoll, dass er sich im Komitee für den Wiederaufbau von (...) im Jahr (...) niedergebrannten Kirchen engagiert habe und deshalb von Extremisten telefonisch bedroht worden sei. Diese hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er am (...) Juli 2012 in I._______ an einem Fest zum Wiederaufbau teilnehmen würde. Daraufhin sei er dem Fest ferngeblieben, während die anderen Komiteemitglieder daran teilgenommen hätten. Am (...) August 2012 sei er gegen (...) Uhr auf dem Heimweg von (...) oder (...) Muslimen angegriffen worden. Ihm sei die Flucht gelungen. Dabei seien seine Schreie von Wächtern einer Kirche gehört worden. Von einem der Angreifer sei er mit einem Stock geschlagen worden. Darüber hinaus habe er auch mit der Regierung Probleme gehabt. Im (...) 2005 sei er wegen der Mitgliedschaft bei der H._______ verhaftet worden und habe (...) Tage in Haft verbracht. Das zweite Mal sei er am (...) und (...) August 2012 in Haft genommen und gefoltert worden, nachdem ihn die Polizei zu Hause abgeholt habe. Der Grund für die Festnahme sei ein Vorfall vom (...) Juli 2012 gewesen. Damals habe er nach einer Versammlung des Kirchenkomitees gegen (...) Uhr auf ein Taxi gewartet, als ein Auto bei ihm angehalten habe. Da ihm eine Mitfahrgelegenheit angeboten worden sei und ihn die Insassen angelächelt hätten, habe er gedacht, diese zu kennen und sei eingestiegen. Im Auto sei er mit einer Pistole bedroht und aufgefordert worden, mit seinen Aktivitäten aufzuhören. Es habe sich um Sicherheitsbeamte gehandelt, welche ihm gesagt hätten, dass dies die letzte Warnung sei. A.c Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweise oder Reisepapiere ein. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er hingegen ein Parteibüchlein mit Foto, je ein Schreiben der H._______ betreffend seine Gefährdungssituation und des Kirchenkomitees sowie eine DVD mit Videoaufnahmen im Zusammenhang mit der Niederbrennung einer Kirche zu den Akten. A.e Auf Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer einen vom 24. Juni 2014 datierenden Arztbericht ein. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 - eröffnet am 21. Januar 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So seien seine Aussagen zu seinem eigentlichen Asylvorbringen, der Verfolgung und Bedrohung durch die Behörden, widersprüchlich ausgefallen, wobei es sich beim Vorfall vom (...) beziehungsweise (...) Juli 2012 um ein Konstrukt handle. Auch habe er unterschiedliche Angaben im Zusammenhang mit der letzten Haft im Juli beziehungsweise August 2012 gemacht, was umso mehr auffalle, als er sich an die Verhaftung im Jahr 2005 genau erinnert und dazu genaue Daten genannt habe. Seine Aussagen, wonach die äthiopische Regierung die Übergriffe extremistischer Muslime unterstütze, vertusche oder decke, entspreche, namentlich bezüglich des Jahres 2012, nicht den Tatsachen. Damit werde auch die Erklärung des Beschwerdeführers dafür, dass er im Jahr 2012 von der Regierung ins Visier genommen worden sei, weil er die Menschen über die muslimischen terroristischen Attacken und die diesbezügliche Untätigkeit der Regierung habe aufmerksam machen wollen, widerlegt. Seine nicht glaubhaften Aussagen zum Ausreisegrund und sein niedriges politisches Profil als (...) in der Woreda (Gemeinde) liessen auch eine Verfolgung wegen politischer Aktivitäten unglaubhaft erscheinen, umso mehr, als sich die Exponenten der H._______ in G._______ befänden und anzunehmen sei, dass die orthodoxe Kirche, für welche er tätig sei, keine übermässige Kritik an der Regierung dulden würde. Demnach hätten auch die von ihm eingereichten Beweismittel keine Beweiskraft für die geltend gemachte Gefährdungssituation. Namentlich zeuge das Videomaterial auf der DVD lediglich von den religiösen Unruhen im Jahr 2005/2006 und stehe nicht mit seiner Ausreise in Verbindung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe er in seiner Heimat seinen Beruf als (...) ausüben können und besitze dort ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem sei sein Gesundheitszustand gemäss dem letzten Arztbericht stabil und es seien keine Therapien notwendig. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein USB-Stick, eine englischsprachige Erklärung des Beschwerdeführers ([...] vom 7. Februar 2015), eine Skizze betreffend Zeitangabe und (...) Fotos von Minibussen eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 16. Februar 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 13. Februar 2015 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut und setzte ihm Frist zur Mitteilung eines von ihm selber bestimmten Rechtsvertreters, wobei im Unterlassungsfall von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht bestellt werde. F. Mit Schreiben vom 16. April 2015 wurde nach Ablauf der Antwortfrist die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Ansetzung einer Frist angefragt, ob sie bereit wäre, dessen rechtliche Vertretung zu übernehmen. G. G.a Mit Schreiben vom 21. April 2015 erklärte sich die Rechtsvertreterin zur Mandatsübernahme bereit. G.b Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015 hin erklärte die Rechtsvertreterin überdies, bereits im Besitz der Akten zu sein und keine weitere Akteneinsicht zu benötigen. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte das Staatssekretariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. H.c In seiner Replik vom 2. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Zudem ersuchte er in einem weiteren von ihm verfassten englischsprachigen Schreiben (Response to argument points vom 24. Mai 2015) namentlich bezüglich seiner Tochter sinngemäss um Erteilung einer Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl, weil seine Ehefrau gestorben sei. Gleichzeitig reichte er Unterlagen betreffend die öffentlichen Verkehrsmittel in G._______ und ein fremdsprachiges Büchlein zum Verhältnis zwischen Christen und Muslimen in Äthiopien ([...]) ein. Darauf sowie auf den Inhalt der Replik wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend und reichte diesbezüglich gleichzeitig diverse Fotos ein. J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung als amtliche Rechtsvertreterin und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurden eine Kostennote und ein vom 24. Juli 2016 datierender Arztbericht eingereicht, worin beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert wurde. K. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes und verwies auf gesundheitliche Probleme, die im Arztbericht vom 24. Juli 2016 beschrieben worden seien und die sich aufgrund des langen Verfahrens verschärft hätten.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
E. 2.2 Über das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung von Familienasyl (vgl. Sachverhalt Bst. H.c) ist bisher erstinstanzlich noch nicht befunden worden. Mithin ist auf dieses Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2015/3 E.6.5.1 S. 63 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht sinngemäss eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eine explizite materielle Begründung dafür findet sich nicht. Indessen wird in der Rechtsmitteleingabe und der englischsprachigen Erklärung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Widerspruch bezüglich der Uhrzeit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Juli 2012 auf einer von der europäischen abweichenden äthiopischen Zeitrechnung beziehungsweise einem Übersetzungsfehler beziehungsweise Missverständnis mit dem Dolmetscher gründe. Zudem beruhe der angebliche Widerspruch bezüglich des Datums der letzten Haft auf einem Fehler bei der Umrechnung vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender.
E. 5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). In diesem Kontext besehen gilt ein Sachverhalt indes erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49).
E. 5.4 Namentlich wendet der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine von ihm angefertigte Skizze ein, die Angabe der Uhrzeit in Äthiopien unterscheide sich von der international üblichen Art. So beginne der Tag in Äthiopien mit dem Sonnenaufgang um 6.00 Uhr, was auf dem Zifferblatt oben beziehungsweise 12.00 Uhr beziehungsweise 0.00 Uhr entspreche. Mithin bedeute Mittag gemäss äthiopischer Zeitrechnung 6.00 Uhr (12.00 Uhr gemäss europäischer Zeitrechnung) und 4.00 Uhr nachts in Äthiopien 22.00 Uhr nachts in der Schweiz. Demnach habe er im erstinstanzlichen Verfahren keine Fehler bei der Zeitangabe gemacht (vgl. Beschwerde S. 3-4 und Skizze). Demgegenüber führt er in seiner englischsprachigen Erklärung aus, er habe sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung erklärt, dass sich der Vorfall vom (...) Juli 2012 etwa um (...) Uhr abends (nach äthiopischer Zeitangabe) zugetragen habe. Dies entspreche (...) Uhr gemäss europäischer Zeitangabe. Die Uhrzeit sei jedoch falsch protokolliert worden. So habe der Dolmetscher bei der BzP (...) Uhr gemäss äthiopischer Zeitrechnung zurückübersetzt, dabei jedoch nicht erwähnt, ob es sich um eine Tages- oder Nachtzeit handle (vgl. [...] S. 1-2). Diese Erklärungen des Beschwerdeführers sind - auch wenn aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen erstellt ist, dass in Äthiopien eine eigene Zeitmessung besteht - indessen nicht geeignet, die unterschiedlichen Angaben zum Hergang der Ereignisse zu erklären, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte.
E. 5.5 Was den Widerspruch bezüglich des Datums der letzten, (...)tägigen Haft anbelangt, wird dieser vom Beschwerdeführer damit erklärt, dass der Monat Hamle nach äthiopischem Kalender allgemein als Monat Juli nach gregorianischem Kalender betrachtet werde. Indessen beginne Hamle am 8. Juli und ende am 6. August (vgl. [...] S. 2). Auch diese Erklärung des Beschwerdeführers ist als unbehelflich zu qualifizieren. So sind zum einen die Asylbehörden mit der Umrechnung der beiden Kalender vertraut. Dies ergibt sich auch aus den beiden Protokollen, enthalten diese doch grösstenteils Datenangaben nach äthiopischem und gregorianischem Kalender. Zum andern ergeben sich aus den Protokollen im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass es diesbezüglich zu Fehlern gekommen wäre. Insbesondere erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich, dass er im Juli 2012 für (...) Tage in Polizeigewahrsam genommen worden sei (vgl. Akten SEM A5 [...]). Hingegen gab er an der Anhörung zu Protokoll, er sei am (...) und (...) August 2012 in Haft gewesen (vgl. Akten SEM A21 [...]).
E. 5.6 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuen Entscheids wird deshalb abgelehnt.
E. 6.1 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass die in E. 4.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B).
E. 6.2 Was den Vorfall vom (...) Juli 2012 anbelangt, hält der Beschwerdeführer daran fest, dass sich dieser des Nachts, als er auf ein Taxi gewartet habe, zugetragen habe, und das SEM möglicherweise eine falsche Vorstellung von den Taxis in G._______ habe. In der Tat geht aus den eingereichten Fotos und Unterlagen zum System der öffentlichen Verkehrsmittel hervor, dass ein Teil der Fahrzeuge mit "Mini Bus Taxi" bezeichnet wird (vgl. Beschwerde S. 4, Unterlagen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln in G._______, (...) Fotos von Kastenwagen). Insofern kann diesbezüglich eine ungenaue Übersetzung anlässlich der BzP nicht ausgeschlossen werden. Indessen führte das SEM dazu in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, dass selbst unter dieser Annahme die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall widersprüchlich bleiben würden, da er bei der BzP erklärte, er sei an der Haltestelle bedroht worden, während er bei der Anhörung sagte, dass er in das Fahrzeug eingestiegen und in diesem bedroht worden sei.
E. 6.3 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Gericht aufgrund der diversen Anpassungen und nicht plausiblen Elemente in den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass er die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht in der von ihm geschilderten Art erlebt hat.
E. 6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren, auch hinsichtlich Asylrelevanz gemachten Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Inhalt des USB-Sticks - Fernsehinterviews von äthiopischen Oppositionspolitikern und orthodoxen Würdenträgern sowie Berichte über die Niederbrennung orthodoxer Kirchen in Äthiopien durch islamische Extremisten - als Beweis nicht berücksichtigt werden kann, weil er nicht persönlich vom Beschwerdeführer, sondern von der allgemeinen Lage in Äthiopien handelt.
E. 7 Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm für den Zeitraum seines Aufenthalts in der Schweiz geltend gemachten Aktivitäten - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
E. 7.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
E. 7.3 Diesbezüglich wird in der Eingabe vom 2. Juni 2016 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv und habe an zahlreichen Demonstrationen und Anlässen teilgenommen. Die gleichzeitig eingereichten Fotos stammen von (...) Veranstaltungen in (...) Schweizer Städten und betreffen den Zeitraum vom (...) Januar 2014 bis zum (...) Januar 2016.
E. 7.3.1 Zwar machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er sei seit dem Jahr 2001/2002 Mitglied der Oppositionspartei H._______ und erster Ansprechpartner in seiner Gegend beziehungsweise (...) in der Woreda gewesen (vgl. Akten SEM A5 [...], A21 [...]). Seit seiner Inhaftierung während der Wahlkampagne 2005 habe er seine politischen Aktivitäten reduziert. Er sei noch einfaches Mitglied der Partei sowie des Komitees für den Wiederaufbau einer Kirche in I._______ gewesen. Bis zum Vorfall im Jahr 2012 sei ihm nichts mehr passiert beziehungsweise sei er nicht mehr verhaftet worden (vgl. Akten SEM A21 [...]). Da es dem Beschwerdeführer indessen nicht gelang, den Vorfall vom (...) Juli 2012 beziehungsweise eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 6.1-6.4), ist nicht davon auszugehen, dass er sich vor dem Verlassen Äthiopiens als regimefeindliche Person im Blickfeld der Behörden befand. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden beziehungsweise des Geheimdiensts auf sich gezogen haben könnten. Weder die von ihm geltend gemachte Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen und Veranstaltungen noch die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos vermögen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests äthiopischer Staatsangehöriger zu übersteigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte.
E. 7.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
E. 7.5 Die mit Bezug auf die Schweiz geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 8 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie vorstehend in E. 6 und 7 festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. Was die im ärztlichen Bericht vom 24. Juli 2016 aufgeführte Diagnose (vgl. Sachverhalt Bst. J) anbelangt, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber - wie sich auch aus der nachfolgenden E. 10.3 ergibt - vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 und 7.10). Im Falle des Beschwerdeführers sprechen jedoch weder die in Äthiopien herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch seine persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre in G._______ wohnhaft. Er besitzt ein (...)-Diplom in (...) und war in der Kirchenverwaltung tätig. Seit dem Tod seiner Ehefrau, welche am (...) Mai 2015 nach einer Behandlung in einem Spital in G._______ verstorben sei, wohne seine minderjährige Tochter bei ihrer (...) (vgl. Replik vom 2. Juni 2015). Sowohl seine Eltern als auch (...) seiner (...) Geschwister sind nach wie vor in Äthiopien wohnhaft, (...) davon in G._______. Anlässlich der Anhörung brachte er vor, dass er seit zwei Jahren psychisch und physisch angeschlagen sei (vgl. Akten SEM A21 [...]). Gemäss dem auf Aufforderung des BFM hin eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2014 ist indessen keine Therapie beziehungsweise Behandlung nötig (vgl. Akten SEM A23). Sodann führte Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (...), in seinem Schreiben vom 24. Juli 2016 nach der Diagnose (vgl. Sachverhalt Bst. J) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) Juni 2015 in seiner Behandlung. Auslöser der Erkrankung sei der plötzliche Tod seiner Ehefrau in der Heimat gewesen, wobei die Ursache der Erkrankung in den traumatischen Erlebnissen liege, die ihn zur Emigration gezwungen hätten. Er habe auch Suizidgedanken gehabt ([...]), wobei die Situation durch die Verabreichung von (...) nebst kurzzeitiger anti-depressiver Behandlung mit (...) weitgehend habe entschärft werden können. Schliesslich sei für den Beschwerdeführer die Vernetzung innerhalb der orthodoxen Kirche wichtig, wobei sich die Kirchgemeinde jeden (...) zwecks Gebet und Austausch treffe. Es ist nachvollziehbar, dass die Nachricht vom Tod der Ehefrau in Äthiopien für den Beschwerdeführer äusserst schmerzvoll war, er auch unter der Trennung von seiner jungen Tochter leidet und sich unter diesen Umständen in fachärztliche Behandlung begab. Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, ob diese Behandlung weitergeführt oder zwischenzeitlich abgeschlossen wurde. Mithin liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.2 Dem am 28. Juli 2016 gestellten Gesuch um Entlassung von lic. iur. Patricia Müller aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack (vgl. Sachverhalt Bst. J) ist angesichts der gegebenen Umstände ausnahmsweise zu entsprechen. Die bisherige Rechtsbeiständin hat im erwähnten Gesuch keine Erklärung bezüglich des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben. Angesichts der vorliegenden Umstände - indem sowohl Patricia Müller als auch der neue amtliche Rechtsbeistand ihr Mandat für die gleiche Rechtsberatungsstelle ausübten beziehungsweise ausüben - ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihren Nachfolger beziehungsweise allenfalls an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Aarau, überträgt.
E. 12.3 Der amtlichen Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 28. Juli 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von 500 Minuten und Barauslagen von Fr. 46.70 ausgewiesen, wobei darauf hingewiesen wird, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht und der Stundenansatz im Falle des Unterliegens auf Fr. 150.- zu reduzieren sei. Diese Honorarnote erscheint angemessen, wobei sich ein Honorar von Fr. 1296.70 ergibt (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer). Sodann ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Aufwand des neuen amtlichen Rechtsbeistands beschränkt sich auf eine Verfahrensstandanfrage vom 20. Dezember 2017. Mithin ist das amtliche Honorar auf (gerundet) Fr. 1300.- (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und Ruedy Bollack, MLaw, Aarau, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Gesuch um Entlassung von lic. iur. Patricia Müller aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von MLaw Ruedi Bollack als amtlicher Rechtsbeistand wird entsprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1300.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-904/2015 Urteil vom 28. Februar 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) September 2012 auf dem Luftweg, wobei er über B._______ nach C._______ reiste. Von dort sei er auf dem Landweg am (...) September 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Am 12. September 2012 suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 19. September 2012 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Juni 2014 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung). A.a Der Beschwerdeführer machte bei der BzP im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens und stamme aus E._______. Seine Ehefrau, Tochter, Eltern und (...) Geschwister lebten in Äthiopien, während sich eine (...) in F._______ aufhalte. Er habe das (...)studium abgeschlossen und zuletzt in einer Kirche in G._______ gearbeitet, wo er mit seiner Familie auch gewohnt habe. Er habe nie einen Pass besessen und sei mit einem gefälschten äthiopischen Reisepass ausgereist. Er habe seinen Heimatstaat wegen zweier Probleme verlassen. Zum einen sei er wegen der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Kraft von der Regierung bedroht und unter Druck gesetzt worden. In diesem Zusammenhang sei ihm am (...) Juli 2012 seine Identitätskarte von der Polizei abgenommen worden. Zum andern sei er wegen seines Engagements für den Wiederaufbau einer von muslimischen Extremisten niedergebrannten Kirche von unbekannter Täterschaft telefonisch bedroht worden. Diese Morddrohungen hätten sich nicht nur gegen ihn, sondern gegen die ganze Familie gerichtet, und er habe deshalb seinen Heimatstaat verlassen müssen. Zuletzt hätten zwei Vorfälle zu seiner Ausreise geführt. Als er am (...) Juli 2012 gegen (...) Uhr auf ein öffentliches Verkehrsmittel gewartet habe, habe ein Auto bei ihm angehalten. Bei den (...) Insassen habe es sich um Angehörige des Geheimdiensts gehandelt. Diese hätten ihn mit ihren Waffen davor gewarnt, seine Aktivität für die Partei fortzusetzen. An einem Abend im August 2012 sei er gegen (...) Uhr in der Nähe eines (...) von (...) oder (...) mit Schlagstöcken und Messern bewaffneten Personen angegriffen worden. Er sei von den Tätern wegen seines Engagements für die Kirche bedroht worden und einer der Täter habe ihn auf den Rücken geschlagen. Ihm sei die Flucht gelungen, woraufhin er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Er sei seit dem Jahr 2001 für die H._______ aktiv und in seiner Wohngegend der erste Ansprechpartner der Partei gewesen. Im Jahr 2005 sei er während der Wahlkampagne verhaftet und während (...) Tagen in Haft gehalten worden. Im Juli 2012 sei er nach einer willkürlichen Festnahme für (...) Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. A.b Anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2014 gab er zu Protokoll, dass er sich im Komitee für den Wiederaufbau von (...) im Jahr (...) niedergebrannten Kirchen engagiert habe und deshalb von Extremisten telefonisch bedroht worden sei. Diese hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er am (...) Juli 2012 in I._______ an einem Fest zum Wiederaufbau teilnehmen würde. Daraufhin sei er dem Fest ferngeblieben, während die anderen Komiteemitglieder daran teilgenommen hätten. Am (...) August 2012 sei er gegen (...) Uhr auf dem Heimweg von (...) oder (...) Muslimen angegriffen worden. Ihm sei die Flucht gelungen. Dabei seien seine Schreie von Wächtern einer Kirche gehört worden. Von einem der Angreifer sei er mit einem Stock geschlagen worden. Darüber hinaus habe er auch mit der Regierung Probleme gehabt. Im (...) 2005 sei er wegen der Mitgliedschaft bei der H._______ verhaftet worden und habe (...) Tage in Haft verbracht. Das zweite Mal sei er am (...) und (...) August 2012 in Haft genommen und gefoltert worden, nachdem ihn die Polizei zu Hause abgeholt habe. Der Grund für die Festnahme sei ein Vorfall vom (...) Juli 2012 gewesen. Damals habe er nach einer Versammlung des Kirchenkomitees gegen (...) Uhr auf ein Taxi gewartet, als ein Auto bei ihm angehalten habe. Da ihm eine Mitfahrgelegenheit angeboten worden sei und ihn die Insassen angelächelt hätten, habe er gedacht, diese zu kennen und sei eingestiegen. Im Auto sei er mit einer Pistole bedroht und aufgefordert worden, mit seinen Aktivitäten aufzuhören. Es habe sich um Sicherheitsbeamte gehandelt, welche ihm gesagt hätten, dass dies die letzte Warnung sei. A.c Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweise oder Reisepapiere ein. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er hingegen ein Parteibüchlein mit Foto, je ein Schreiben der H._______ betreffend seine Gefährdungssituation und des Kirchenkomitees sowie eine DVD mit Videoaufnahmen im Zusammenhang mit der Niederbrennung einer Kirche zu den Akten. A.e Auf Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer einen vom 24. Juni 2014 datierenden Arztbericht ein. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 - eröffnet am 21. Januar 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So seien seine Aussagen zu seinem eigentlichen Asylvorbringen, der Verfolgung und Bedrohung durch die Behörden, widersprüchlich ausgefallen, wobei es sich beim Vorfall vom (...) beziehungsweise (...) Juli 2012 um ein Konstrukt handle. Auch habe er unterschiedliche Angaben im Zusammenhang mit der letzten Haft im Juli beziehungsweise August 2012 gemacht, was umso mehr auffalle, als er sich an die Verhaftung im Jahr 2005 genau erinnert und dazu genaue Daten genannt habe. Seine Aussagen, wonach die äthiopische Regierung die Übergriffe extremistischer Muslime unterstütze, vertusche oder decke, entspreche, namentlich bezüglich des Jahres 2012, nicht den Tatsachen. Damit werde auch die Erklärung des Beschwerdeführers dafür, dass er im Jahr 2012 von der Regierung ins Visier genommen worden sei, weil er die Menschen über die muslimischen terroristischen Attacken und die diesbezügliche Untätigkeit der Regierung habe aufmerksam machen wollen, widerlegt. Seine nicht glaubhaften Aussagen zum Ausreisegrund und sein niedriges politisches Profil als (...) in der Woreda (Gemeinde) liessen auch eine Verfolgung wegen politischer Aktivitäten unglaubhaft erscheinen, umso mehr, als sich die Exponenten der H._______ in G._______ befänden und anzunehmen sei, dass die orthodoxe Kirche, für welche er tätig sei, keine übermässige Kritik an der Regierung dulden würde. Demnach hätten auch die von ihm eingereichten Beweismittel keine Beweiskraft für die geltend gemachte Gefährdungssituation. Namentlich zeuge das Videomaterial auf der DVD lediglich von den religiösen Unruhen im Jahr 2005/2006 und stehe nicht mit seiner Ausreise in Verbindung. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe er in seiner Heimat seinen Beruf als (...) ausüben können und besitze dort ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem sei sein Gesundheitszustand gemäss dem letzten Arztbericht stabil und es seien keine Therapien notwendig. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein USB-Stick, eine englischsprachige Erklärung des Beschwerdeführers ([...] vom 7. Februar 2015), eine Skizze betreffend Zeitangabe und (...) Fotos von Minibussen eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 16. Februar 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 13. Februar 2015 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut und setzte ihm Frist zur Mitteilung eines von ihm selber bestimmten Rechtsvertreters, wobei im Unterlassungsfall von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht bestellt werde. F. Mit Schreiben vom 16. April 2015 wurde nach Ablauf der Antwortfrist die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Ansetzung einer Frist angefragt, ob sie bereit wäre, dessen rechtliche Vertretung zu übernehmen. G. G.a Mit Schreiben vom 21. April 2015 erklärte sich die Rechtsvertreterin zur Mandatsübernahme bereit. G.b Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015 hin erklärte die Rechtsvertreterin überdies, bereits im Besitz der Akten zu sein und keine weitere Akteneinsicht zu benötigen. H. H.a Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte das Staatssekretariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. H.c In seiner Replik vom 2. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Zudem ersuchte er in einem weiteren von ihm verfassten englischsprachigen Schreiben (Response to argument points vom 24. Mai 2015) namentlich bezüglich seiner Tochter sinngemäss um Erteilung einer Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl, weil seine Ehefrau gestorben sei. Gleichzeitig reichte er Unterlagen betreffend die öffentlichen Verkehrsmittel in G._______ und ein fremdsprachiges Büchlein zum Verhältnis zwischen Christen und Muslimen in Äthiopien ([...]) ein. Darauf sowie auf den Inhalt der Replik wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend und reichte diesbezüglich gleichzeitig diverse Fotos ein. J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung als amtliche Rechtsvertreterin und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurden eine Kostennote und ein vom 24. Juli 2016 datierender Arztbericht eingereicht, worin beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert wurde. K. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes und verwies auf gesundheitliche Probleme, die im Arztbericht vom 24. Juli 2016 beschrieben worden seien und die sich aufgrund des langen Verfahrens verschärft hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 2.2 Über das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung von Familienasyl (vgl. Sachverhalt Bst. H.c) ist bisher erstinstanzlich noch nicht befunden worden. Mithin ist auf dieses Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2015/3 E.6.5.1 S. 63 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht sinngemäss eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eine explizite materielle Begründung dafür findet sich nicht. Indessen wird in der Rechtsmitteleingabe und der englischsprachigen Erklärung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Widerspruch bezüglich der Uhrzeit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Juli 2012 auf einer von der europäischen abweichenden äthiopischen Zeitrechnung beziehungsweise einem Übersetzungsfehler beziehungsweise Missverständnis mit dem Dolmetscher gründe. Zudem beruhe der angebliche Widerspruch bezüglich des Datums der letzten Haft auf einem Fehler bei der Umrechnung vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender. 5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). In diesem Kontext besehen gilt ein Sachverhalt indes erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49). 5.4 Namentlich wendet der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine von ihm angefertigte Skizze ein, die Angabe der Uhrzeit in Äthiopien unterscheide sich von der international üblichen Art. So beginne der Tag in Äthiopien mit dem Sonnenaufgang um 6.00 Uhr, was auf dem Zifferblatt oben beziehungsweise 12.00 Uhr beziehungsweise 0.00 Uhr entspreche. Mithin bedeute Mittag gemäss äthiopischer Zeitrechnung 6.00 Uhr (12.00 Uhr gemäss europäischer Zeitrechnung) und 4.00 Uhr nachts in Äthiopien 22.00 Uhr nachts in der Schweiz. Demnach habe er im erstinstanzlichen Verfahren keine Fehler bei der Zeitangabe gemacht (vgl. Beschwerde S. 3-4 und Skizze). Demgegenüber führt er in seiner englischsprachigen Erklärung aus, er habe sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung erklärt, dass sich der Vorfall vom (...) Juli 2012 etwa um (...) Uhr abends (nach äthiopischer Zeitangabe) zugetragen habe. Dies entspreche (...) Uhr gemäss europäischer Zeitangabe. Die Uhrzeit sei jedoch falsch protokolliert worden. So habe der Dolmetscher bei der BzP (...) Uhr gemäss äthiopischer Zeitrechnung zurückübersetzt, dabei jedoch nicht erwähnt, ob es sich um eine Tages- oder Nachtzeit handle (vgl. [...] S. 1-2). Diese Erklärungen des Beschwerdeführers sind - auch wenn aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen erstellt ist, dass in Äthiopien eine eigene Zeitmessung besteht - indessen nicht geeignet, die unterschiedlichen Angaben zum Hergang der Ereignisse zu erklären, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte. 5.5 Was den Widerspruch bezüglich des Datums der letzten, (...)tägigen Haft anbelangt, wird dieser vom Beschwerdeführer damit erklärt, dass der Monat Hamle nach äthiopischem Kalender allgemein als Monat Juli nach gregorianischem Kalender betrachtet werde. Indessen beginne Hamle am 8. Juli und ende am 6. August (vgl. [...] S. 2). Auch diese Erklärung des Beschwerdeführers ist als unbehelflich zu qualifizieren. So sind zum einen die Asylbehörden mit der Umrechnung der beiden Kalender vertraut. Dies ergibt sich auch aus den beiden Protokollen, enthalten diese doch grösstenteils Datenangaben nach äthiopischem und gregorianischem Kalender. Zum andern ergeben sich aus den Protokollen im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass es diesbezüglich zu Fehlern gekommen wäre. Insbesondere erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich, dass er im Juli 2012 für (...) Tage in Polizeigewahrsam genommen worden sei (vgl. Akten SEM A5 [...]). Hingegen gab er an der Anhörung zu Protokoll, er sei am (...) und (...) August 2012 in Haft gewesen (vgl. Akten SEM A21 [...]). 5.6 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuen Entscheids wird deshalb abgelehnt. 6. 6.1 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass die in E. 4.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). 6.2 Was den Vorfall vom (...) Juli 2012 anbelangt, hält der Beschwerdeführer daran fest, dass sich dieser des Nachts, als er auf ein Taxi gewartet habe, zugetragen habe, und das SEM möglicherweise eine falsche Vorstellung von den Taxis in G._______ habe. In der Tat geht aus den eingereichten Fotos und Unterlagen zum System der öffentlichen Verkehrsmittel hervor, dass ein Teil der Fahrzeuge mit "Mini Bus Taxi" bezeichnet wird (vgl. Beschwerde S. 4, Unterlagen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln in G._______, (...) Fotos von Kastenwagen). Insofern kann diesbezüglich eine ungenaue Übersetzung anlässlich der BzP nicht ausgeschlossen werden. Indessen führte das SEM dazu in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, dass selbst unter dieser Annahme die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall widersprüchlich bleiben würden, da er bei der BzP erklärte, er sei an der Haltestelle bedroht worden, während er bei der Anhörung sagte, dass er in das Fahrzeug eingestiegen und in diesem bedroht worden sei. 6.3 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Gericht aufgrund der diversen Anpassungen und nicht plausiblen Elemente in den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass er die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht in der von ihm geschilderten Art erlebt hat. 6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren, auch hinsichtlich Asylrelevanz gemachten Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Inhalt des USB-Sticks - Fernsehinterviews von äthiopischen Oppositionspolitikern und orthodoxen Würdenträgern sowie Berichte über die Niederbrennung orthodoxer Kirchen in Äthiopien durch islamische Extremisten - als Beweis nicht berücksichtigt werden kann, weil er nicht persönlich vom Beschwerdeführer, sondern von der allgemeinen Lage in Äthiopien handelt.
7. Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm für den Zeitraum seines Aufenthalts in der Schweiz geltend gemachten Aktivitäten - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 7.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 7.3 Diesbezüglich wird in der Eingabe vom 2. Juni 2016 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv und habe an zahlreichen Demonstrationen und Anlässen teilgenommen. Die gleichzeitig eingereichten Fotos stammen von (...) Veranstaltungen in (...) Schweizer Städten und betreffen den Zeitraum vom (...) Januar 2014 bis zum (...) Januar 2016. 7.3.1 Zwar machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er sei seit dem Jahr 2001/2002 Mitglied der Oppositionspartei H._______ und erster Ansprechpartner in seiner Gegend beziehungsweise (...) in der Woreda gewesen (vgl. Akten SEM A5 [...], A21 [...]). Seit seiner Inhaftierung während der Wahlkampagne 2005 habe er seine politischen Aktivitäten reduziert. Er sei noch einfaches Mitglied der Partei sowie des Komitees für den Wiederaufbau einer Kirche in I._______ gewesen. Bis zum Vorfall im Jahr 2012 sei ihm nichts mehr passiert beziehungsweise sei er nicht mehr verhaftet worden (vgl. Akten SEM A21 [...]). Da es dem Beschwerdeführer indessen nicht gelang, den Vorfall vom (...) Juli 2012 beziehungsweise eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 6.1-6.4), ist nicht davon auszugehen, dass er sich vor dem Verlassen Äthiopiens als regimefeindliche Person im Blickfeld der Behörden befand. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden beziehungsweise des Geheimdiensts auf sich gezogen haben könnten. Weder die von ihm geltend gemachte Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen und Veranstaltungen noch die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos vermögen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests äthiopischer Staatsangehöriger zu übersteigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 7.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen berufen kann. 7.5 Die mit Bezug auf die Schweiz geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
8. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie vorstehend in E. 6 und 7 festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. Was die im ärztlichen Bericht vom 24. Juli 2016 aufgeführte Diagnose (vgl. Sachverhalt Bst. J) anbelangt, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber - wie sich auch aus der nachfolgenden E. 10.3 ergibt - vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 und 7.10). Im Falle des Beschwerdeführers sprechen jedoch weder die in Äthiopien herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch seine persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre in G._______ wohnhaft. Er besitzt ein (...)-Diplom in (...) und war in der Kirchenverwaltung tätig. Seit dem Tod seiner Ehefrau, welche am (...) Mai 2015 nach einer Behandlung in einem Spital in G._______ verstorben sei, wohne seine minderjährige Tochter bei ihrer (...) (vgl. Replik vom 2. Juni 2015). Sowohl seine Eltern als auch (...) seiner (...) Geschwister sind nach wie vor in Äthiopien wohnhaft, (...) davon in G._______. Anlässlich der Anhörung brachte er vor, dass er seit zwei Jahren psychisch und physisch angeschlagen sei (vgl. Akten SEM A21 [...]). Gemäss dem auf Aufforderung des BFM hin eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. Juni 2014 ist indessen keine Therapie beziehungsweise Behandlung nötig (vgl. Akten SEM A23). Sodann führte Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (...), in seinem Schreiben vom 24. Juli 2016 nach der Diagnose (vgl. Sachverhalt Bst. J) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) Juni 2015 in seiner Behandlung. Auslöser der Erkrankung sei der plötzliche Tod seiner Ehefrau in der Heimat gewesen, wobei die Ursache der Erkrankung in den traumatischen Erlebnissen liege, die ihn zur Emigration gezwungen hätten. Er habe auch Suizidgedanken gehabt ([...]), wobei die Situation durch die Verabreichung von (...) nebst kurzzeitiger anti-depressiver Behandlung mit (...) weitgehend habe entschärft werden können. Schliesslich sei für den Beschwerdeführer die Vernetzung innerhalb der orthodoxen Kirche wichtig, wobei sich die Kirchgemeinde jeden (...) zwecks Gebet und Austausch treffe. Es ist nachvollziehbar, dass die Nachricht vom Tod der Ehefrau in Äthiopien für den Beschwerdeführer äusserst schmerzvoll war, er auch unter der Trennung von seiner jungen Tochter leidet und sich unter diesen Umständen in fachärztliche Behandlung begab. Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, ob diese Behandlung weitergeführt oder zwischenzeitlich abgeschlossen wurde. Mithin liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Dem am 28. Juli 2016 gestellten Gesuch um Entlassung von lic. iur. Patricia Müller aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack (vgl. Sachverhalt Bst. J) ist angesichts der gegebenen Umstände ausnahmsweise zu entsprechen. Die bisherige Rechtsbeiständin hat im erwähnten Gesuch keine Erklärung bezüglich des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben. Angesichts der vorliegenden Umstände - indem sowohl Patricia Müller als auch der neue amtliche Rechtsbeistand ihr Mandat für die gleiche Rechtsberatungsstelle ausübten beziehungsweise ausüben - ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihren Nachfolger beziehungsweise allenfalls an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Aarau, überträgt. 12.3 Der amtlichen Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 28. Juli 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von 500 Minuten und Barauslagen von Fr. 46.70 ausgewiesen, wobei darauf hingewiesen wird, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht und der Stundenansatz im Falle des Unterliegens auf Fr. 150.- zu reduzieren sei. Diese Honorarnote erscheint angemessen, wobei sich ein Honorar von Fr. 1296.70 ergibt (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer). Sodann ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Aufwand des neuen amtlichen Rechtsbeistands beschränkt sich auf eine Verfahrensstandanfrage vom 20. Dezember 2017. Mithin ist das amtliche Honorar auf (gerundet) Fr. 1300.- (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und Ruedy Bollack, MLaw, Aarau, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Gesuch um Entlassung von lic. iur. Patricia Müller aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von MLaw Ruedi Bollack als amtlicher Rechtsbeistand wird entsprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der amtlichen Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1300.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: