Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus Teheran stammende iranische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Mutter B._______ (vormals C._______; N_______) und ihrem Bruder D._______ (N_______) am 22. August 2012 auf dem Luftweg und gelangte über E._______, F._______ und G._______ am 28. August 2012 illegal in die Schweiz. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein, wo am 5. September 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Verfügung vom 6. September 2012 wurde sie für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.b Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der vorliegenden Akten das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. A.c Am 26. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört. Dabei führte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie hätten nicht in die Schweiz kommen, sondern nach J._______ reisen wollen. Sie selber habe mit den iranischen Behörden keine Probleme gehabt, jedoch ihre Mutter. Diese habe in einer Firma gearbeitet, die mit dem Ausland viel zu tun gehabt habe. Anlässlich einer Weihnachtsfeier dieser Firma sei auch sie eingeladen gewesen. Bei dieser Party sei Alkohol getrunken worden und die Frauen, darunter auch sie, hätten kein Kopftuch getragen. Jemand habe Fotos von ihnen gemacht, wo man sie so habe sehen können, welche in der Folge verteilt respektive an die Behörden weitergeleitet worden seien. Dies sei ihrer Mutter zum Verhängnis geworden, da diese darauf vom Informationsministerium telefonisch aufgefordert worden sei, vorzusprechen und alle Personen mitzubringen, welche an dieser Feier mit ihr zusammen dort gewesen seien. Ein Urteil in dieser Sache sei ihres Wissens jedoch keines gesprochen worden, ihre Mutter müsste jedoch bei einer Rückkehr eine Inhaftierung befürchten. Sie glaube nicht, dass ihr persönlich etwas geschehen würde, sollte sie in den Iran zurückkehren. Die Situation habe sie - wie auch ihre übrigen Familienangehörigen - psychisch mitgenommen und sie stehe in psychiatrischer Behandlung. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Mit Schreiben vom 29. August 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis 22. September 2014 auf, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. A.e Am 24. September 2014 gingen beim BFM verschiedene ärztliche Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 - eröffnet am 3. Dezember 2014 - lehnte das BFM das Asylbegehren der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zumindest im Sinne von Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG anzuerkennen und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihrer Mutter (Geschäfts-Nr. D-5/2015; N_______) und ihres Bruders (Geschäfts-Nr. D-7/2015; N_______) zu vereinigen. Sie ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter (Geschäfts-Nr. D-5/2015) und ihres Bruders (Geschäfts-Nr. D-7/2015) wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren entsprochen. Sodann wurde erwähnt, es sei in der gleichentags ergangenen Verfügung des Instruktionsrichters im Verfahren der Mutter (Geschäfts-Nr. D-5/2015) eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Beweismittels angesetzt und darin festgehalten worden, das Verfahren werde bei unbenutztem Fristablauf gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt und auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Aufgrund des Sachzusammenhangs zum Verfahren D-5/2015 der Mutter der Beschwerdeführerin werde somit ebenfalls erst nach Ablauf der dort angesetzten Frist auf die weiteren Anträge eingegangen. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihr nicht möglich gewesen, aus dem Iran Originalunterlagen erhältlich zu machen. Sie hätten lediglich die der Eingabe beigelegten Kopien (2 Kopien in Farsi sowie eine Übersetzung in Englisch) erhalten. Gleichzeitig ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Übersetzungen der beiden in Farsi eingereichten Dokumente. F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde im Beschwerdeverfahren D-5/2015 der Mutter der Beschwerdeführerin das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und jene aufgefordert, bis zum 16. Februar 2015 die fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Bei unbenutztem Fristablauf werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurden die Übersetzungen der beiden in Farsi verfassten Dokumente ins Recht gelegt. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 und 19. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, bis wann mit einem Beschwerdeentscheid gerechnet werden könne. I. Die beiden Anfragen wurden mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 15. Juni 2015 und 13. April 2016 beantwortet. J. Am (...) heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger. Nach Anfragen des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2016 und vom 3. Mai 2017 zog jene ihre Beschwerde vom 2. Januar 2015 mit Erklärung vom 6. Mai 2017 zurück. K. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie im (...) eine Lehre als (Nennung Beruf) habe beginnen können. Zudem teilte sie in der Eingabe vom 6. Mai 2017 mit, dass gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung für sie derzeit nicht zur Diskussion stehe und ein Familiennachzug nicht in Frage komme. Es sei jedoch aus humanitären Gründen von zentraler Bedeutung, dass sie den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin vor Ort respektive in der Schweiz leben könne.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, den Iran verlassen zu haben, um nach J._______ zu gelangen, nachdem ihre Mutter in der Heimat Probleme gehabt habe. Sie glaube nicht, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran etwas geschehen würde. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich somit keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Ausserdem sei zu erwähnen, dass die Vorbringen der Mutter, welche auch die Beschwerdeführerin betreffen würden, in der Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Es könne daher eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Die Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-eingabe im Wesentlichen vor, sie selber habe im Iran noch keine Probleme gehabt, hätte aber aufgrund des Vorfalls anlässlich der geschäftlichen Feier ihrer Mutter, bei welcher sie auch dabei gewesen sei und wo die Anwesenden Alkohol getrunken und die Frauen keine Kopftücher getragen hätten, beim Informationsministerium vorsprechen müssen. Im Übrigen habe sie auf die Aussagen ihrer Mutter anlässlich deren Anhörung verwiesen und sie sei überzeugt, dass die Mutter bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen würde. Bezüglich ihrer eigenen Person wisse sie nicht, was im Falle einer Rückkehr geschehen würde, sie habe aber nichts im Iran. Es sei naheliegend, dass sie während der Asylbefragungen überfordert gewesen sei und diese Überforderung noch immer bestehe, zumal sich die Beeinträchtigungen im Iran bis anhin gegen ihre Mutter gerichtet hätten, dies auch, als ihre Mutter wegen der Geburtstagsfeier zu Hause von den Behörden gebüsst worden sei. Es dränge sich daher auf, die Probleme ihrer Mutter auch in ihrem Verfahren mit zu berücksichtigen, da es nicht angehe, die gemeinsam aus dem Iran geflohene Familie getrennt zu behandeln, selbst wenn sie mittlerweile volljährig sei. Hinzu komme, dass sie bei einer Rückkehr mit Bestimmtheit ebenfalls inhaftiert, unterdrückt und bestraft sowie allenfalls versucht werde, ihre Familie auseinanderzubringen. Die Argumente in der Rechtsmittel-eingabe ihrer Mutter hätten deshalb auch in ihrem Verfahren Gewicht und die darin enthaltenen Ziffern 5 bis 10 (vgl. Geschäfts-Nr. D-5/2015; N_______) würden dementsprechend als integrierender Bestandteil ihrer Beschwerde erklärt.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie sei anlässlich der BzP als Minderjährige und bei der Anhörung als knapp (...)-Jährige überfordert gewesen und sei es noch immer, zumal sich die Beeinträchtigungen im Iran bis anhin gegen ihre Mutter gerichtet hätten.
E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM konzentrierte sich denn auch auf die für den vor-instanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art 3 AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Voraussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7). Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid zu ihren und den im Zusammenhang mit den Problemen ihrer Mutter stehenden Asylgründen ausdrücklich und hielt fest, dass die entsprechenden Ausführungen nicht asylrelevant seien respektive eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden könne (vgl. act. A13/7 S. 3). Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung unterschriftlich die Wahrheit und Korrektheit ihrer Angaben (in der Anhörung auch die Vollständigkeit) und bejahte überdies zu Beginn der Anhörung ihre im Rahmen der BzP gemachten Ausführungen sowie dass sie den Übersetzer jeweils gut verstanden habe (vgl. act. A2/10 S. 7 f.; A10/9 S. 2 und 6). Zudem obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand wurde vorliegend nicht angebracht, woraus zu schliessen ist, dass die Hilfswerkvertretung die Anhörung als ordnungsgemäss durchgeführt erachtete respektive keine Indizien vorliegen, welche die Behauptung der Überforderung stützen und dadurch die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Die Beschwerdeführerin fügte denn auch in den erwähnten Befragungen selber keinerlei Bemerkungen an und es sind aus den Protokollen auch keine Hinweise ersichtlich, woraus geschlossen werden müsste, dass sie sich unwohl oder überfordert gefühlt hätte. Die sinngemässe Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher als unbegründet.
E. 4.1.2 Weiter hat die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ihre Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen und Schlussfolgerungen die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, weshalb weitergehende Abklärungen zu Recht als nicht nötig erachtet wurden. In casu ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, zumal es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 4.1.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2.1 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.).
E. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, die Probleme ihrer Mutter seien auch in ihrem Asylverfahren zu beachten und die in deren Asylbeschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente müssten in ihrem Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, ist Folgendes festzuhalten: Das Beschwerdeverfahren D-5/2017 der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid gleichen Datums infolge Rückzugs ihrer Beschwerde, soweit diese aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Bürger nicht gegenstandslos wurde, abgeschrieben. Die Feststellungen der Vorinstanz im die Mutter betreffenden Entscheid, wonach die geltend gemachten Asylgründe weder die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würden, sind daher im Verfahren der Mutter unwidersprochen geblieben. Die entsprechenden Entgegnungen in den Ziffern 5 bis 10 deren Rechtsmitteleingabe wurden jedoch vorliegend als integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt. In Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ihrer Mutter vorgebrachten Einwendungen mit Blick auf die Asylrelevanz ihrer Fluchtgründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin müsse befürchten, in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. So hielt die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht fest, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden und ausserdem die sie ebenfalls betreffenden Vorbringen ihrer Mutter in deren Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 als nicht glaubhaft angesehen worden seien, weshalb eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der diesbezüglichen Einschätzung an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die Erwägungen in Ziffer 4.2 des Urteils D-7/2015 gleichen Datums verwiesen werden kann. Sie vermag demnach mit dem Verweis auf die im Beschwerdeverfahren ihrer Mutter vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit respektive der Asylrelevanz ihrer Fluchtgründe nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Jedenfalls sind keinerlei konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche der in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung, sie werde bei einer Rückkehr mit Bestimmtheit ebenfalls inhaftiert, unterdrückt und bestraft, in irgendeiner Weise Substanz verleihen würden. Als unzutreffend ist sodann ihre weitere Aussage - unbesehen ihrer Einschätzung, wonach ihrer Person wohl keine Konsequenzen drohten - zu einer allfälligen Rückkehr in die Heimat zu werten, wonach sie im Iran nichts habe (vgl. act. A10/9 S. 4). So sind eigenen Angaben zufolge noch diverse Familienangehörige in der Heimat respektive in ihrer Herkunftsstadt wohnhaft, wo ihre Mutter zudem über Wohneigentum verfügt (vgl. act. A2/10 S. 4 f.; A10/9 S. 5; s. auch Ziffer 6.3.4 dieses Urteils).
E. 4.2.3 Weiter ist anzuführen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 m.w.H.). Gegen die vorgebrachte Befürchtung, künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, spricht sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder den Iran über die offizielle Grenzkontrolle verlassen konnte. Zudem reiste sie erst (...) Monate, nachdem ihre Mutter von der beabsichtigten Bestrafung durch die iranischen Behörden erfahren habe, aus ihrer Heimat aus, obwohl ihre Mutter eigenen Angaben zufolge bereits vor der geplanten Flucht im Besitze eines Reisepasses gewesen sei - der auch für ihre Person Gültigkeit besessen habe (vgl. act. A2/10 S. 5) - und überdies einen Schlepper mit ihrer Ausreise beauftragt habe.
E. 4.3 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin insgesamt zu Recht abgewiesen und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit zutreffender Begründung verneint hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die im (Nennung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat mittels geeigneter medizinischer Massnahmen und entsprechender Betreuung wird es ihr ermöglichen, die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführerin weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation im Iran nicht als unzumutbar erscheint.
E. 6.3.3 Vorab ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Behandlung aufgrund der im Iran vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls muss sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Im Bedarfsfall könnte einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug sowie weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen mit angemessener Vorbereitung Rechnung getragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegengewirkt werden. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). In persönlicher Hinsicht muss die Beschwerdeführerin nicht befürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte), eine neunjährige Schulbildung sowie Kenntnisse der englischen Sprache (vgl. act. A2/10 S. 2 und 4 f.). Sie verfügt in der Schweiz (Mutter) sowie in (J._______) über weitere Verwandte, so insbesondere ihren Vater (dieser halte sich phasenweise in J._______ und im Iran auf [vgl. Beschwerde der Mutter, S. 3]), die sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten. Zudem kann sie in Begleitung ihres volljährigen Bruders - welcher die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat - in ihre Heimat respektive in die ihrer Mutter gehörende Wohnung in Teheran zurückkehren. Dieser wird ihr ebenfalls eine Stütze bei der Reintegration sein. Sie kann deshalb bei einer Rückkehr auf eine praktisch gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen und es ist ihr zuzumuten, ihre Studien wieder aufzunehmen beziehungsweise eine entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt mittlerweile über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit der Rückkehr in den Iran der weitere soziale Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter erschwert sein wird. Jedoch sind für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Es kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend ihre Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auch bei bestehender Bedürftigkeit, abzuweisen.
E. 8.2 Da das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten abzuweisen ist, ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters abzuweisen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG).
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes ist gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8/2015 Urteil vom 11. Oktober 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Dr. Ruedi Lang, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus Teheran stammende iranische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Mutter B._______ (vormals C._______; N_______) und ihrem Bruder D._______ (N_______) am 22. August 2012 auf dem Luftweg und gelangte über E._______, F._______ und G._______ am 28. August 2012 illegal in die Schweiz. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein, wo am 5. September 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Verfügung vom 6. September 2012 wurde sie für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. A.b Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der vorliegenden Akten das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. A.c Am 26. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört. Dabei führte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie hätten nicht in die Schweiz kommen, sondern nach J._______ reisen wollen. Sie selber habe mit den iranischen Behörden keine Probleme gehabt, jedoch ihre Mutter. Diese habe in einer Firma gearbeitet, die mit dem Ausland viel zu tun gehabt habe. Anlässlich einer Weihnachtsfeier dieser Firma sei auch sie eingeladen gewesen. Bei dieser Party sei Alkohol getrunken worden und die Frauen, darunter auch sie, hätten kein Kopftuch getragen. Jemand habe Fotos von ihnen gemacht, wo man sie so habe sehen können, welche in der Folge verteilt respektive an die Behörden weitergeleitet worden seien. Dies sei ihrer Mutter zum Verhängnis geworden, da diese darauf vom Informationsministerium telefonisch aufgefordert worden sei, vorzusprechen und alle Personen mitzubringen, welche an dieser Feier mit ihr zusammen dort gewesen seien. Ein Urteil in dieser Sache sei ihres Wissens jedoch keines gesprochen worden, ihre Mutter müsste jedoch bei einer Rückkehr eine Inhaftierung befürchten. Sie glaube nicht, dass ihr persönlich etwas geschehen würde, sollte sie in den Iran zurückkehren. Die Situation habe sie - wie auch ihre übrigen Familienangehörigen - psychisch mitgenommen und sie stehe in psychiatrischer Behandlung. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Mit Schreiben vom 29. August 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis 22. September 2014 auf, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. A.e Am 24. September 2014 gingen beim BFM verschiedene ärztliche Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 - eröffnet am 3. Dezember 2014 - lehnte das BFM das Asylbegehren der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zumindest im Sinne von Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG anzuerkennen und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. Das vorliegende Verfahren sei mit demjenigen ihrer Mutter (Geschäfts-Nr. D-5/2015; N_______) und ihres Bruders (Geschäfts-Nr. D-7/2015; N_______) zu vereinigen. Sie ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter (Geschäfts-Nr. D-5/2015) und ihres Bruders (Geschäfts-Nr. D-7/2015) wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren entsprochen. Sodann wurde erwähnt, es sei in der gleichentags ergangenen Verfügung des Instruktionsrichters im Verfahren der Mutter (Geschäfts-Nr. D-5/2015) eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Beweismittels angesetzt und darin festgehalten worden, das Verfahren werde bei unbenutztem Fristablauf gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt und auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Aufgrund des Sachzusammenhangs zum Verfahren D-5/2015 der Mutter der Beschwerdeführerin werde somit ebenfalls erst nach Ablauf der dort angesetzten Frist auf die weiteren Anträge eingegangen. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihr nicht möglich gewesen, aus dem Iran Originalunterlagen erhältlich zu machen. Sie hätten lediglich die der Eingabe beigelegten Kopien (2 Kopien in Farsi sowie eine Übersetzung in Englisch) erhalten. Gleichzeitig ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Übersetzungen der beiden in Farsi eingereichten Dokumente. F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wurde im Beschwerdeverfahren D-5/2015 der Mutter der Beschwerdeführerin das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und jene aufgefordert, bis zum 16. Februar 2015 die fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Bei unbenutztem Fristablauf werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurden die Übersetzungen der beiden in Farsi verfassten Dokumente ins Recht gelegt. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 und 19. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, bis wann mit einem Beschwerdeentscheid gerechnet werden könne. I. Die beiden Anfragen wurden mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 15. Juni 2015 und 13. April 2016 beantwortet. J. Am (...) heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin einen Schweizer Bürger. Nach Anfragen des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2016 und vom 3. Mai 2017 zog jene ihre Beschwerde vom 2. Januar 2015 mit Erklärung vom 6. Mai 2017 zurück. K. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie im (...) eine Lehre als (Nennung Beruf) habe beginnen können. Zudem teilte sie in der Eingabe vom 6. Mai 2017 mit, dass gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung für sie derzeit nicht zur Diskussion stehe und ein Familiennachzug nicht in Frage komme. Es sei jedoch aus humanitären Gründen von zentraler Bedeutung, dass sie den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin vor Ort respektive in der Schweiz leben könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, den Iran verlassen zu haben, um nach J._______ zu gelangen, nachdem ihre Mutter in der Heimat Probleme gehabt habe. Sie glaube nicht, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran etwas geschehen würde. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich somit keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Ausserdem sei zu erwähnen, dass die Vorbringen der Mutter, welche auch die Beschwerdeführerin betreffen würden, in der Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 als nicht glaubhaft erachtet worden seien. Es könne daher eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden. Die Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-eingabe im Wesentlichen vor, sie selber habe im Iran noch keine Probleme gehabt, hätte aber aufgrund des Vorfalls anlässlich der geschäftlichen Feier ihrer Mutter, bei welcher sie auch dabei gewesen sei und wo die Anwesenden Alkohol getrunken und die Frauen keine Kopftücher getragen hätten, beim Informationsministerium vorsprechen müssen. Im Übrigen habe sie auf die Aussagen ihrer Mutter anlässlich deren Anhörung verwiesen und sie sei überzeugt, dass die Mutter bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen würde. Bezüglich ihrer eigenen Person wisse sie nicht, was im Falle einer Rückkehr geschehen würde, sie habe aber nichts im Iran. Es sei naheliegend, dass sie während der Asylbefragungen überfordert gewesen sei und diese Überforderung noch immer bestehe, zumal sich die Beeinträchtigungen im Iran bis anhin gegen ihre Mutter gerichtet hätten, dies auch, als ihre Mutter wegen der Geburtstagsfeier zu Hause von den Behörden gebüsst worden sei. Es dränge sich daher auf, die Probleme ihrer Mutter auch in ihrem Verfahren mit zu berücksichtigen, da es nicht angehe, die gemeinsam aus dem Iran geflohene Familie getrennt zu behandeln, selbst wenn sie mittlerweile volljährig sei. Hinzu komme, dass sie bei einer Rückkehr mit Bestimmtheit ebenfalls inhaftiert, unterdrückt und bestraft sowie allenfalls versucht werde, ihre Familie auseinanderzubringen. Die Argumente in der Rechtsmittel-eingabe ihrer Mutter hätten deshalb auch in ihrem Verfahren Gewicht und die darin enthaltenen Ziffern 5 bis 10 (vgl. Geschäfts-Nr. D-5/2015; N_______) würden dementsprechend als integrierender Bestandteil ihrer Beschwerde erklärt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie sei anlässlich der BzP als Minderjährige und bei der Anhörung als knapp (...)-Jährige überfordert gewesen und sei es noch immer, zumal sich die Beeinträchtigungen im Iran bis anhin gegen ihre Mutter gerichtet hätten. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM konzentrierte sich denn auch auf die für den vor-instanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art 3 AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Voraussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7). Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid zu ihren und den im Zusammenhang mit den Problemen ihrer Mutter stehenden Asylgründen ausdrücklich und hielt fest, dass die entsprechenden Ausführungen nicht asylrelevant seien respektive eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden könne (vgl. act. A13/7 S. 3). Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung unterschriftlich die Wahrheit und Korrektheit ihrer Angaben (in der Anhörung auch die Vollständigkeit) und bejahte überdies zu Beginn der Anhörung ihre im Rahmen der BzP gemachten Ausführungen sowie dass sie den Übersetzer jeweils gut verstanden habe (vgl. act. A2/10 S. 7 f.; A10/9 S. 2 und 6). Zudem obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand wurde vorliegend nicht angebracht, woraus zu schliessen ist, dass die Hilfswerkvertretung die Anhörung als ordnungsgemäss durchgeführt erachtete respektive keine Indizien vorliegen, welche die Behauptung der Überforderung stützen und dadurch die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Die Beschwerdeführerin fügte denn auch in den erwähnten Befragungen selber keinerlei Bemerkungen an und es sind aus den Protokollen auch keine Hinweise ersichtlich, woraus geschlossen werden müsste, dass sie sich unwohl oder überfordert gefühlt hätte. Die sinngemässe Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher als unbegründet. 4.1.2 Weiter hat die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ihre Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen und Schlussfolgerungen die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, weshalb weitergehende Abklärungen zu Recht als nicht nötig erachtet wurden. In casu ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, zumal es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.1.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich demnach als unbegründet. Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 4.2.1 Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, die Probleme ihrer Mutter seien auch in ihrem Asylverfahren zu beachten und die in deren Asylbeschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente müssten in ihrem Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, ist Folgendes festzuhalten: Das Beschwerdeverfahren D-5/2017 der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid gleichen Datums infolge Rückzugs ihrer Beschwerde, soweit diese aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Bürger nicht gegenstandslos wurde, abgeschrieben. Die Feststellungen der Vorinstanz im die Mutter betreffenden Entscheid, wonach die geltend gemachten Asylgründe weder die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würden, sind daher im Verfahren der Mutter unwidersprochen geblieben. Die entsprechenden Entgegnungen in den Ziffern 5 bis 10 deren Rechtsmitteleingabe wurden jedoch vorliegend als integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt. In Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ihrer Mutter vorgebrachten Einwendungen mit Blick auf die Asylrelevanz ihrer Fluchtgründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin müsse befürchten, in absehbarer Zeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. So hielt die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht fest, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden und ausserdem die sie ebenfalls betreffenden Vorbringen ihrer Mutter in deren Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 als nicht glaubhaft angesehen worden seien, weshalb eine Reflexverfolgung ausgeschlossen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der diesbezüglichen Einschätzung an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die Erwägungen in Ziffer 4.2 des Urteils D-7/2015 gleichen Datums verwiesen werden kann. Sie vermag demnach mit dem Verweis auf die im Beschwerdeverfahren ihrer Mutter vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit respektive der Asylrelevanz ihrer Fluchtgründe nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Jedenfalls sind keinerlei konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche der in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung, sie werde bei einer Rückkehr mit Bestimmtheit ebenfalls inhaftiert, unterdrückt und bestraft, in irgendeiner Weise Substanz verleihen würden. Als unzutreffend ist sodann ihre weitere Aussage - unbesehen ihrer Einschätzung, wonach ihrer Person wohl keine Konsequenzen drohten - zu einer allfälligen Rückkehr in die Heimat zu werten, wonach sie im Iran nichts habe (vgl. act. A10/9 S. 4). So sind eigenen Angaben zufolge noch diverse Familienangehörige in der Heimat respektive in ihrer Herkunftsstadt wohnhaft, wo ihre Mutter zudem über Wohneigentum verfügt (vgl. act. A2/10 S. 4 f.; A10/9 S. 5; s. auch Ziffer 6.3.4 dieses Urteils). 4.2.3 Weiter ist anzuführen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 m.w.H.). Gegen die vorgebrachte Befürchtung, künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, spricht sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder den Iran über die offizielle Grenzkontrolle verlassen konnte. Zudem reiste sie erst (...) Monate, nachdem ihre Mutter von der beabsichtigten Bestrafung durch die iranischen Behörden erfahren habe, aus ihrer Heimat aus, obwohl ihre Mutter eigenen Angaben zufolge bereits vor der geplanten Flucht im Besitze eines Reisepasses gewesen sei - der auch für ihre Person Gültigkeit besessen habe (vgl. act. A2/10 S. 5) - und überdies einen Schlepper mit ihrer Ausreise beauftragt habe. 4.3 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin insgesamt zu Recht abgewiesen und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit zutreffender Begründung verneint hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die im (Nennung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat mittels geeigneter medizinischer Massnahmen und entsprechender Betreuung wird es ihr ermöglichen, die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführerin weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation im Iran nicht als unzumutbar erscheint. 6.3.3 Vorab ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Behandlung aufgrund der im Iran vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls muss sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Im Bedarfsfall könnte einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug sowie weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen mit angemessener Vorbereitung Rechnung getragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegengewirkt werden. Für eine benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). In persönlicher Hinsicht muss die Beschwerdeführerin nicht befürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte), eine neunjährige Schulbildung sowie Kenntnisse der englischen Sprache (vgl. act. A2/10 S. 2 und 4 f.). Sie verfügt in der Schweiz (Mutter) sowie in (J._______) über weitere Verwandte, so insbesondere ihren Vater (dieser halte sich phasenweise in J._______ und im Iran auf [vgl. Beschwerde der Mutter, S. 3]), die sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten. Zudem kann sie in Begleitung ihres volljährigen Bruders - welcher die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat - in ihre Heimat respektive in die ihrer Mutter gehörende Wohnung in Teheran zurückkehren. Dieser wird ihr ebenfalls eine Stütze bei der Reintegration sein. Sie kann deshalb bei einer Rückkehr auf eine praktisch gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen und es ist ihr zuzumuten, ihre Studien wieder aufzunehmen beziehungsweise eine entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512). Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt mittlerweile über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit der Rückkehr in den Iran der weitere soziale Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter erschwert sein wird. Jedoch sind für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Es kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend ihre Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auch bei bestehender Bedürftigkeit, abzuweisen. 8.2 Da das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten abzuweisen ist, ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters abzuweisen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG). 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes ist gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf deren Erhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: