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D-898/2011

D-898/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-898/2011

Urteil vom 10. Februar 2011

Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______,

alias C._______, geboren B._______,

Guinea-Bissau,

D._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Guinea-Bissau am 26. November 2007 auf dem Landweg verliess, nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in E._______ via F._______ und G._______ nach H._______ gelangte, seine Reise nach einem einjährigen Aufenthalt fortsetzte und am 28. Dezember 2008 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, wo er sich während 21 Monaten aufhielt,

dass er in Italien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe,

dass er von den italienischen Behörden am 30. Dezember 2008 daktyloskopisch erfasst wurde,

dass er am 29. September 2010 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags I._______ ein Asylgesuch stellte,

dass er am 14. Oktober 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asyl­gründen befragt wurde, wobei er darlegte, seine Schwägerin sei am 24. November 2007 ins Spital in J._______ eingeliefert worden, habe aber keine adäquate Behandlung erhalten, weshalb es zum Streit zwischen ihm und einer Krankenschwester gekommen sei,

dass er die erwähnte Krankenschwester zwei Tage später auf dem Markt getroffen habe, worauf sie ihn auf offener Strasse angegriffen und ihn mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen habe, was zu einer Verletzung an seiner Stirn geführt habe,

dass er sich verteidigt und die Krankenschwester ebenfalls mit einer Flasche geschlagen habe, worauf er von zwei Polizisten festgehalten und inhaftiert worden sei, ihm aber in der darauffolgenden Nacht die Flucht gelungen sei, worauf er sein Heimatland unverzüglich verlassen habe,

dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg­weisung nach Italien und zu einem möglichen Nichtein­tre­tens­ent­scheid gewährt wurde,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass das BFM die italienischen Behörden am 22. November 2010 um Übernahme des Beschwer­deführers ersuchte,

dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 8. Dezember 2010 keine Antwort ein­ging,

dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 - eröffnet am 28. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine auf­schie­bende Wirkung,

dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am 30. Dezember 2008 in K._______ daktyloskopisch erfasst worden und habe am 2. Februar 2009 in L._______ um Asyl ersucht,

dass er am 29. September 2010 Italien verlassen habe und gleichentags in die Schweiz eingereist sei,

dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab­kom­men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De­zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Um­set­zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

dass Italien innert der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsan­ge­höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], auf Italien übergegangen sei,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen oder Verlängerung - bis spätestens am 8. Juni 2011 zu erfolgen habe,

dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 das rechtliche Ge­hör gewährt worden sei, wobei er seine eigenen Aussagen bestätigt und erklärt habe, er verstehe, dass Italien für sein Asylverfahren zu­ständig sei und deshalb die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch eintre­ten könne,

dass er nicht nach Italien gehen wolle, weil er dort keine Arbeit, kein Zuhause und keine Hilfe habe,

dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Weg­weisung nach Italien darstellen würden, zumal dies logistische Prob­leme seien, die der Beschwerdeführer mit den Behörden des zu­stän­digen Dublin-Staates regeln müsse,

dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer mit in englischer (Anträge und Teil der Begründung) und französischer Sprache (wesentlicher Teil der Begründung) gehaltener Eingabe vom 4. Februar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Sozialhilfe-Bestätigung (datiert vom 3. Februar 2011) ein­reichte,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2011 beim Bundesver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end­gültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­schei­det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),

dass die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 4. Februar 2011 nicht in einer der erwähnten Sprache verfasst sind, die in Englisch gehaltenen Anträge indessen genügend klar und verständlich sind und die Begründung zudem in einer Amtssprache abgefasst ist, weshalb ohne weiteres über die Beschwerde befunden werden kann,

dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache geschrieben ist, weshalb das Beschwerdeverfahren ebenfalls in dieser Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe­bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu­er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bil­den, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­li­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­zie­hungs­weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine sol­che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­füh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Be­schwer­de­führer auch nicht bestritten wird, dass er von den italienischen Behörden am 30. Dezember 2008 daktyloskopisch erfasst wurde, am 2. Februar 2009 in L._______ ein Asylgesuch stellte und sich bis am 29. September 2010 in Italien aufhielt,

dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein­schlä­gigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Ver­ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch­führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zuständig zu erachten ist,

dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 22. November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato un­be­ant­wortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Auf­nah­me entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),

dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,

dass - entgegen der in der Beschwerdeschrift sinngemäss geäusserten Ansicht - keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrecht­lichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kri­tik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Per­so­nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, in­dessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,

dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un­ter­bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer­den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri­va­te Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht­lingen annehmen,

dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtling im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts­be­ra­tung anbietet,

dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Kritik am italienischen Asyl­verfahren sowie an den Unterbringungs- und Versor­gungs­mo­da­li­tä­ten nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach einem Unfall während eines Monats in M._______ in Spitalpflege war (vgl. A1/12, S. 8) und folglich eine adäquate Unterstützung erhielt,

dass der Beschwerdeführer auch kei­ne anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungs­weise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,

dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in­di­viduellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver­ordnung besteht,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts­be­will­li­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg­wei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem­nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system­be­dingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu stellen ist, namentlich bei der Prüfung eines allfälligen Selbstein­trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vor­stehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,

dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzu­tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der auf­schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen­stands­los werden,

dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG un­geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

dass bei die­sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi

Regula Frey

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