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D-894/2021

D-894/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. März 2017 wurde sie zu ihrer Person befragt. Das SEM hörte sie am 14. September 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylge- suchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus B._______. Einen Beruf habe sie nie erlernt und ihr Studium an der Uni- versität von C._______ habe sie abgebrochen. Sie habe sich in der Türkei als studentische Aktivistin engagiert und an ver- schiedenen Veranstaltungen der Halkların Demokratik Partisi (HDP) teilge- nommen. Aufgrund dieses politischen Engagements verdächtigten sie die türkischen Behörden der Mitgliedschaft der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Im Jahr 2014 respektive 2015 hätten sie sie deshalb mehrfach fest- genommen und sie sei für mehrere Monate inhaftiert worden. Da mehrere Strafverfahren gegen sie hängig seien und sie mit ihrer erneuten Fest- nahme habe rechnen müssen, sei sie Anfang 2017 aus der Türkei ausge- reist und am 3. März 2017 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zahlreiche amtliche Dokumente in türkischer Sprache (überwiegend in Kopie und teil- weise mit Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 – eröffnet am 27. Januar 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 26. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanz- liche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie vorläu- fig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der

D-894/2021 Seite 3 unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem Ausdrucke aus e-Devlet sowie ein Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 25. September 2018 (in Kopie) bei. E. Am 16. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver- tretung zahlreiche Kopien weiterer Anklageschriften und Gerichtsprotokolle in türkischer Sprache zu den Akten. Gleichzeitig führte sie aus, die Über- setzungen der vorgenannten Dokumente seien mit einem grossen finanzi- ellen Aufwand verbunden, weshalb sie das Gericht vorgängig um Über- nahme der Übersetzungskosten ersuche. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unent- geltlichen Verbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin amtlich bei. G. Am 26. April 2021 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 6. Juni 2023 sinngemäss ausführen, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Replik der Vorinstanz. H. Am 31. August 2021 reichte Rechtsanwalt Felix Schöpfer im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig teilte er mit, am Gesuch um Bevorschussung des Über- setzungsaufwandes vom 16. März 2021 festzuhalten. I. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 beantwortete der Instruktionsrich- ter die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerin vom 11. Dezem- ber 2021 und teilte ihr mit, das Gericht gehe (ohne gegenteilige Mitteilung) davon aus, dass die rubrizierte Rechtsvertretung ab dem 1. Januar 2022 das Mandat wieder selbst führe. Somit werde ihr Gesuch um amtliche Ein- setzung von Rechtsanwalt Felix Schöpfer als vorübergehenden Stellver- treter vom 4. Mai 2021 gegenstandslos.

D-894/2021 Seite 4 J. Die Vorinstanz liess sich am 10. Januar 2021 ein weiteres Mal zur Be- schwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 2. Februar 2022 unaufgefordert Stellung. K. Mit Eingaben vom 12. Juli 2022, 11. Oktober 2022, 3. April 2023 respektive

17. Mai 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin respektive ihre Rechtsvertretung neuerlich nach dem Stand des Verfahrens. Der Instrukti- onsrichter beantwortete diese Anfragen letztmals mit Schreiben vom

22. Mai 2023.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadres- satin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Sie begründet ihre Rüge damit, dass die Vorinstanz es versäumt habe, sie zur Einreichung konkre- ter – allenfalls aus Sicht des SEM fehlender – Unterlagen aufzufordern.

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Die Unter- suchungsmaxime besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Solange Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Sachverhalts bestehen, haben sie weitere Abklärungen zu treffen, zumal die korrekte Ermittlung des Sachverhalts unabdingbare Voraussetzung der richtigen Rechtsanwendung ist (vgl. WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere Erlasse, 2022, Art. 12 N 2 ff.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äus- sern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören, sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 30 VwVG [Pflicht zur Anhörung] und Art. 32 VwVG [Pflicht zur Würdi- gung der Vorbringen]). Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten In- teressen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. SUTTER, in: Kom- mentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid

D-894/2021 Seite 6 so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts- mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei darf die Behörde nur diejenigen Argumente stillschweigend überge- hen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.3 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass die Beschwerdeführerin lediglich an verschiedenen Veranstalt- ungen der HDP teilgenommen habe; eine spezifische Funktion habe sie nicht innegehabt und sie sei auch nicht Mitglied der Partei gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zwar Angeklagte in diversen Strafverfahren in der Türkei, sie sei jedoch (zumindest teilweise) erstinstanzlich freigesprochen worden. Bei dem eingereichten gerichtlichen Vorführbefehl handle es sich denn lediglich um einen prozessualen Festnahmebeschluss der zweiten Instanz, da die die Beschwerdeführerin freisprechenden Urteile durch die Staatsanwaltschaft angefochten worden und diese Berufungsverfahren noch hängig seien. Es sei bisher keine Strafe gegen die Beschwerde- führerin ausgefällt worden, welche aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen Personen ausgefallen oder unverhältnismässig streng wäre und in keinem Verhältnis zum krimi- nellen Unrecht stehen würde. Eine Kollektivverfolgung von Personen kur- discher Ethnie finde sodann in der Türkei nicht statt. Die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten wie dem Bruder, welchem in der Schweiz im Jahr 2013 Asyl gewährt worden sei, begründe im Regelfall keine Furcht vor asyl- relevanter Reflexverfolgung. Dementsprechend sei in einer Gesamtwürdi- gung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bislang zu keiner Strafe verurteilt worden sei, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand hielten.

E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits wäh- rend des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel zu den vom SEM nicht in Zweifel gezogenen Strafverfahren in der Türkei zu den Akten reichte (vgl. beispielsweise A31/34). Die Vorinstanz gibt diese, ohne ihre Authentizität in Frage zu stellen, denn in der angefochtenen Verfügung auch wieder. Ob die knappen Ausführungen, wonach angesichts der (teil- weisen) erstinstanzlichen Freisprüche keine Strafe gegen die Beschwer- deführerin ausgesprochen worden sei (vgl. A36/8, S. 4 f.), einer sorgfälti- gen und differenzierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit den einge- reichten Beweismitteln zu genügen vermögen, kann aufgrund des Nachfol- genden offen bleiben. Denn gemäss den weiteren Ausführungen des SEM

D-894/2021 Seite 7 in der angefochtenen Verfügung, habe die Beschwerdeführerin kein be- gründetes erstinstanzliches Strafurteil vorgelegt. Gemäss den Ausführun- gen der Vorinstanz sei dabei insbesondere das erstinstanzliche Urteil der Kammer 2 des Schweren Strafgerichts von C._______, vom 24. November 2017 (mit der Verfahrensnummer […] und der Urteilsnummer […]) von In- teresse, welches offenbar ebenfalls angefochten worden sei (vgl. a.a.O., S. 5). Demgemäss war die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt selbst der Ansicht, die sich bei den Akten befindenden Beweismittel genügten zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht. Sie wäre somit gehalten ge- wesen, die geltend gemachten Strafverfahren betreffend zusätzliche Ab- klärungen vorzunehmen und alle diesbezüglich beachtlichen Aspekte des Sachverhalts abzuklären, zumal das SEM, sich nach den erstinstanzlichen türkischen Urteilen, die es offensichtlich als wesentlich erachtete, hätte er- kundigen sollen. Mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2020 forderte es die Be- schwerdeführerin lediglich dazu auf, Auskunft zum aktuellen Stand der Ge- richtsverfahren zu geben und «neu entstandene Gerichtsdokumente» ein- zureichen (vgl. A26/3). Der Untersuchungspflicht wurde damit – auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht – nicht Genüge getan. Letztlich er- schliesst sich aus den Erwägungen des SEM auch nicht, inwiefern die erst- instanzlichen Urteile im Verhältnis zu den übrigen Dokumenten besonders gewichtig sein sollen. Eine rechtsgenügliche Begründung dazu fehlt. Darüber hinaus ist denn auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht diverse weitere Beweismittel betreffend die gegen sie erhobenen Strafverfahren zu den Akten reichen liess, mithin auch die Gerichtsprotokolle und Urteile der Verfahren Nr. (…) und Nr. (…) in türkischer Sprache (vgl. Eingabe vom

16. März 2021, Beilage 16 und 18). Die Vorinstanz würdigte diese in ihrer darauf folgenden ersten Vernehmlassung mangels Übersetzung nicht (vgl. Vernehmlassung vom 26. April 2021). Mit Eingabe vom 31. August 2021 liess die Beschwerdeführerin neuerlich weitere Beweismittel – unter anderem Teilübersetzungen der Gerichtsprotokolle des Verfahrens Nr. (…) zu den Akten reichen. Aufgrund der äusserst knappen Ausführungen der Vorinstanz in der zweiten Vernehmlassung, worin sie sich ohne nähere Be- gründung auf den Standpunkt stellte, dass auch die weiteren zu den Akten gereichten Dokumente eine Änderung ihres Standpunktes nicht rechtfer- tigten (vgl. zweite Vernehmlassung vom 10. Januar 2022), steht fest, dass die Vorinstanz es ein weiteres Mal versäumte, sich mit den Beweismitteln der Beschwerdeführerin und folglich auch mit ihren diesbezüglichen Vor- bringen auseinanderzusetzen.

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E. 4.5 Demgemäss ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und ihrer Pflicht, die rechts- erheblichen Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen in ungenügender Weise nachgekommen ist. Damit hat sie den Untersu- chungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli- ches Gehör verletzt.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli- chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück- weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tat- sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange- bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.2 Vorliegend stellen die ungenügenden Abklärungen und die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen und eingereichten Beweismitteln einen relevanten Verfahrensmangel dar. Da die Vorinstanz das Versäumte im Rahmen des Schriftenwechsels nicht nachgeholt hat, kommt auf Be- schwerdeebene keine Heilung in Betracht, zumal das Bundesverwaltungs- gericht die einzige Beschwerdeinstanz ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vo- rinstanz beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 ist aufzuheben, und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erüb- rigt es sich, auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen und ihr Gesuch um Bevorschussung der Übersetzungskosten ist gegen- standslos geworden.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

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E. 8.1 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte letztmals am

6. Juni 2023 eine Kostennote ein (Aufwand von rund 26 Stunden à Fr. 250.– und Auslagen von gesamthaft Fr. 148.50; inkl. zeitlichen Auf- wands/ Auslagen von Rechtsanwalt Felix Schöpfer). Der für die Bemühun- gen ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Akten über- höht. Angesichts dessen, dass das Gericht der Beschwerdeführerin res- pektive ihrer Rechtsvertretung mehrfach mitteilte, dass ihr kein genauer Urteilszeitpunkt genannt werden könne, sind insbesondere die ausgewie- senen Aufwendungen für die zahlreichen Verfahrensstandanfragen als nicht notwendig zu erachten. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist dem- entsprechend auf 16 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 250.– liegt innerhalb der in Art. 10 Abs. 2 VGKE definierten Spannbreite und ist somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'470.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'470.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-894/2021 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4A GmbH, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. März 2017 wurde sie zu ihrer Person befragt. Das SEM hörte sie am 14. September 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus B._______. Einen Beruf habe sie nie erlernt und ihr Studium an der Universität von C._______ habe sie abgebrochen. Sie habe sich in der Türkei als studentische Aktivistin engagiert und an verschiedenen Veranstaltungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen. Aufgrund dieses politischen Engagements verdächtigten sie die türkischen Behörden der Mitgliedschaft der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Im Jahr 2014 respektive 2015 hätten sie sie deshalb mehrfach festgenommen und sie sei für mehrere Monate inhaftiert worden. Da mehrere Strafverfahren gegen sie hängig seien und sie mit ihrer erneuten Festnahme habe rechnen müssen, sei sie Anfang 2017 aus der Türkei ausgereist und am 3. März 2017 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zahlreiche amtliche Dokumente in türkischer Sprache (überwiegend in Kopie und teilweise mit Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 - eröffnet am 27. Januar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 26. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem Ausdrucke aus e-Devlet sowie ein Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 25. September 2018 (in Kopie) bei. E. Am 16. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung zahlreiche Kopien weiterer Anklageschriften und Gerichtsprotokolle in türkischer Sprache zu den Akten. Gleichzeitig führte sie aus, die Übersetzungen der vorgenannten Dokumente seien mit einem grossen finanziellen Aufwand verbunden, weshalb sie das Gericht vorgängig um Übernahme der Übersetzungskosten ersuche. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin amtlich bei. G. Am 26. April 2021 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 6. Juni 2023 sinngemäss ausführen, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Replik der Vorinstanz. H. Am 31. August 2021 reichte Rechtsanwalt Felix Schöpfer im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig teilte er mit, am Gesuch um Bevorschussung des Übersetzungsaufwandes vom 16. März 2021 festzuhalten. I. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 beantwortete der Instruktionsrichter die Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2021 und teilte ihr mit, das Gericht gehe (ohne gegenteilige Mitteilung) davon aus, dass die rubrizierte Rechtsvertretung ab dem 1. Januar 2022 das Mandat wieder selbst führe. Somit werde ihr Gesuch um amtliche Einsetzung von Rechtsanwalt Felix Schöpfer als vorübergehenden Stellvertreter vom 4. Mai 2021 gegenstandslos. J. Die Vorinstanz liess sich am 10. Januar 2021 ein weiteres Mal zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 2. Februar 2022 unaufgefordert Stellung. K. Mit Eingaben vom 12. Juli 2022, 11. Oktober 2022, 3. April 2023 respektive 17. Mai 2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin respektive ihre Rechtsvertretung neuerlich nach dem Stand des Verfahrens. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfragen letztmals mit Schreiben vom 22. Mai 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Sie begründet ihre Rüge damit, dass die Vorinstanz es versäumt habe, sie zur Einreichung konkreter - allenfalls aus Sicht des SEM fehlender - Unterlagen aufzufordern. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Die Untersuchungsmaxime besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Solange Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Sachverhalts bestehen, haben sie weitere Abklärungen zu treffen, zumal die korrekte Ermittlung des Sachverhalts unabdingbare Voraussetzung der richtigen Rechtsanwendung ist (vgl. Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere Erlasse, 2022, Art. 12 N 2 ff.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören, sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 30 VwVG [Pflicht zur Anhörung] und Art. 32 VwVG [Pflicht zur Würdigung der Vorbringen]). Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei darf die Behörde nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin lediglich an verschiedenen Veranstalt-ungen der HDP teilgenommen habe; eine spezifische Funktion habe sie nicht innegehabt und sie sei auch nicht Mitglied der Partei gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zwar Angeklagte in diversen Strafverfahren in der Türkei, sie sei jedoch (zumindest teilweise) erstinstanzlich freigesprochen worden. Bei dem eingereichten gerichtlichen Vorführbefehl handle es sich denn lediglich um einen prozessualen Festnahmebeschluss der zweiten Instanz, da die die Beschwerdeführerin freisprechenden Urteile durch die Staatsanwaltschaft angefochten worden und diese Berufungsverfahren noch hängig seien. Es sei bisher keine Strafe gegen die Beschwerde-führerin ausgefällt worden, welche aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsyIG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen Personen ausgefallen oder unverhältnismässig streng wäre und in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehen würde. Eine Kollektivverfolgung von Personen kurdischer Ethnie finde sodann in der Türkei nicht statt. Die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten wie dem Bruder, welchem in der Schweiz im Jahr 2013 Asyl gewährt worden sei, begründe im Regelfall keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung. Dementsprechend sei in einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bislang zu keiner Strafe verurteilt worden sei, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand hielten. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel zu den vom SEM nicht in Zweifel gezogenen Strafverfahren in der Türkei zu den Akten reichte (vgl. beispielsweise A31/34). Die Vorinstanz gibt diese, ohne ihre Authentizität in Frage zu stellen, denn in der angefochtenen Verfügung auch wieder. Ob die knappen Ausführungen, wonach angesichts der (teilweisen) erstinstanzlichen Freisprüche keine Strafe gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sei (vgl. A36/8, S. 4 f.), einer sorgfältigen und differenzierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln zu genügen vermögen, kann aufgrund des Nachfolgenden offen bleiben. Denn gemäss den weiteren Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, habe die Beschwerdeführerin kein begründetes erstinstanzliches Strafurteil vorgelegt. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei dabei insbesondere das erstinstanzliche Urteil der Kammer 2 des Schweren Strafgerichts von C._______, vom 24. November 2017 (mit der Verfahrensnummer [...] und der Urteilsnummer [...]) von Interesse, welches offenbar ebenfalls angefochten worden sei (vgl. a.a.O., S. 5). Demgemäss war die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt selbst der Ansicht, die sich bei den Akten befindenden Beweismittel genügten zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht. Sie wäre somit gehalten gewesen, die geltend gemachten Strafverfahren betreffend zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und alle diesbezüglich beachtlichen Aspekte des Sachverhalts abzuklären, zumal das SEM, sich nach den erstinstanzlichen türkischen Urteilen, die es offensichtlich als wesentlich erachtete, hätte erkundigen sollen. Mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2020 forderte es die Beschwerdeführerin lediglich dazu auf, Auskunft zum aktuellen Stand der Gerichtsverfahren zu geben und «neu entstandene Gerichtsdokumente» einzureichen (vgl. A26/3). Der Untersuchungspflicht wurde damit - auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht - nicht Genüge getan. Letztlich erschliesst sich aus den Erwägungen des SEM auch nicht, inwiefern die erstinstanzlichen Urteile im Verhältnis zu den übrigen Dokumenten besonders gewichtig sein sollen. Eine rechtsgenügliche Begründung dazu fehlt. Darüber hinaus ist denn auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht diverse weitere Beweismittel betreffend die gegen sie erhobenen Strafverfahren zu den Akten reichen liess, mithin auch die Gerichtsprotokolle und Urteile der Verfahren Nr. (...) und Nr. (...) in türkischer Sprache (vgl. Eingabe vom 16. März 2021, Beilage 16 und 18). Die Vorinstanz würdigte diese in ihrer darauf folgenden ersten Vernehmlassung mangels Übersetzung nicht (vgl. Vernehmlassung vom 26. April 2021). Mit Eingabe vom 31. August 2021 liess die Beschwerdeführerin neuerlich weitere Beweismittel - unter anderem Teilübersetzungen der Gerichtsprotokolle des Verfahrens Nr. (...) zu den Akten reichen. Aufgrund der äusserst knappen Ausführungen der Vorinstanz in der zweiten Vernehmlassung, worin sie sich ohne nähere Begründung auf den Standpunkt stellte, dass auch die weiteren zu den Akten gereichten Dokumente eine Änderung ihres Standpunktes nicht rechtfertigten (vgl. zweite Vernehmlassung vom 10. Januar 2022), steht fest, dass die Vorinstanz es ein weiteres Mal versäumte, sich mit den Beweismitteln der Beschwerdeführerin und folglich auch mit ihren diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen. 4.5 Demgemäss ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und ihrer Pflicht, die rechtserheblichen Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und zu würdigen in ungenügender Weise nachgekommen ist. Damit hat sie den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Vorliegend stellen die ungenügenden Abklärungen und die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen und eingereichten Beweismitteln einen relevanten Verfahrensmangel dar. Da die Vorinstanz das Versäumte im Rahmen des Schriftenwechsels nicht nachgeholt hat, kommt auf Beschwerdeebene keine Heilung in Betracht, zumal das Bundesverwaltungsgericht die einzige Beschwerdeinstanz ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 ist aufzuheben, und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen und ihr Gesuch um Bevorschussung der Übersetzungskosten ist gegenstandslos geworden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte letztmals am 6. Juni 2023 eine Kostennote ein (Aufwand von rund 26 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen von gesamthaft Fr. 148.50; inkl. zeitlichen Aufwands/ Auslagen von Rechtsanwalt Felix Schöpfer). Der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Akten überhöht. Angesichts dessen, dass das Gericht der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung mehrfach mitteilte, dass ihr kein genauer Urteilszeitpunkt genannt werden könne, sind insbesondere die ausgewiesenen Aufwendungen für die zahlreichen Verfahrensstandanfragen als nicht notwendig zu erachten. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist dementsprechend auf 16 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 250.- liegt innerhalb der in Art. 10 Abs. 2 VGKE definierten Spannbreite und ist somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'470.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'470.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne