Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Am 12. September 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. September 2010 im Transitzentrum D._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei im Februar 2007 von Liberia mit einem Schiff nach Italien gereist, wo er sich in E._______ und F._______ aufgehalten und ein Asylgesuch eingereicht habe. In Italien habe er zuerst eine sechsmonatige und anschliessend eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei und die italienischen Behörden ihm gesagt hätten, er müsse das Land verlassen, sei er am 12. September 2010 mit dem Zug in die Schweiz gereist. B. Am 24. September 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort umkomme. In Italien habe er keine Dokumente, keinen Job und keine Schlafstätte. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers stellte das BFM am 9. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 9/4). Diesem Ersuchen wurde von der zuständigen italienischen Behörde am 12. Januar 2011 ausdrücklich entsprochen (vgl. Akten BFM A 14/1). D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ein ärztliches Zeugnis vom 2. Februar 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 4. Februar 2011 bei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
E. 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich seit Februar 2007 die ganze Zeit in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben sowie von Italien direkt in die Schweiz eingereist zu sein. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 12. Januar 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 12. Juli 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 24. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens beziehungsweise einer Rückkehr dorthin, habe er ausgeführt, er habe dort weder Dokumente noch eine Schlafstätte noch einen Job gehabt. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halte. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Verfügung des BFM enthalte keinerlei individuell motivierte Begründung bezüglich seiner Wegweisung nach Italien, womit die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zudem sei bei ihm anlässlich der Eintrittskontrolle am 11. Oktober 2010 ein HIV-Test durchgeführt worden, der positiv ausgefallen sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er bald eine antivirale Therapie benötige. Er habe seine Erkrankung dem BFM bisher nicht mitgeteilt, da er kaum lesen und schreiben könne und sich rechtlich nicht auskenne. Die Aufnahmebedingungen in Italien seien sehr schlecht und zurückgeschickte Asylsuchende riskierten mit grosser Wahrscheinlichkeit, auf der Strasse zu landen. Bei verletzlichen Personen falle dies besonders ins Gewicht. Gerade bei diesen verletze eine Wegweisung nach Italien auch Art. 3 EMRK; zumindest sei sie aber unzumutbar. Aufgrund seiner HIV-Erkrankung gehöre er zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen. Bereits vor seiner Einreise in die Schweiz sei er obdachlos und aufs Betteln angewiesen gewesen. Theoretisch habe er in Italien zwar Zugang zu medizinischer Behandlung, in der Praxis sei dieser Zugang jedoch nicht gewährleistet, wenn er nicht in geordneten Strukturen leben könne. Bei einer antiviralen Therapie sei es ganz besonders wichtig, dass die Therapie zuverlässig fortgesetzt werden könne, da ansonsten die Gefahr der Resistenzbildung bestehe. Die Wegweisung nach Italien sei deshalb für ihn lebensbedrohend und keineswegs zumutbar. In seinem Heimatland Liberia werde er zudem aus politischen Gründen verfolgt. Italien habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er das Land zu verlassen habe, weswegen eine Wegweisung nach Italien eine Kettenabschiebung nach Liberia nach sich ziehen würde, was gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise das Refoulement-Verbot verstossen würde.
E. 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2007 nach Italien begab, wo er ein Asylgesuch einreichte und sich bis zum 12. September 2010 aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 9. Dezember 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte und diese am 12. Januar 2011 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen, welcher staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern weder die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäusserten Bedenken hinsichtlich einer Rückschiebung in sein Heimatland im Falle einer Rückkehr nach Italien noch die von ihm geltend gemachten Vorbehalte bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Arbeitsmöglichkeiten, keine medizinische Versorgung) etwas, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - insbesondere auch im Hinblick auf dessen nachgewiesene HIV-Infektion - bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden an. Bezüglich der durch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2. Februar 2011 belegten HIV-Infektion des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien ausgeschlossen werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 2. Februar 2011 lediglich um eine HIV-infizierte Person handelt, die (noch) nicht an AIDS erkrankt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.3). Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, die italienischen Behörden hätten ihn vor seiner Ankunft in der Schweiz aufgefordert, Italien zu verlassen, stellt ebenso keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung dorthin dar, da Italien zur Rückübernahme gestützt auf die Dublin-II-VO verpflichtet ist und - wie bereits erwähnt - von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten ein. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift rügt, die Verfügung des BFM enthalte keinerlei individuell motivierte Begründung bezüglich seiner Wegweisung nach Italien, womit die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen. Da der Beschwerdeführer seine HIV-Infektion der Vorinstanz nicht mitgeteilt hat, kann dieser insbesondere nicht vorgehalten werden, sie habe sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift - kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
E. 5.4.2 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise das eingereichte ärztliche Zeugnis im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
E. 6.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
E. 6.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-889/2011 Urteil vom 11. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Liberia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Am 12. September 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. September 2010 im Transitzentrum D._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei im Februar 2007 von Liberia mit einem Schiff nach Italien gereist, wo er sich in E._______ und F._______ aufgehalten und ein Asylgesuch eingereicht habe. In Italien habe er zuerst eine sechsmonatige und anschliessend eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei und die italienischen Behörden ihm gesagt hätten, er müsse das Land verlassen, sei er am 12. September 2010 mit dem Zug in die Schweiz gereist. B. Am 24. September 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er dort umkomme. In Italien habe er keine Dokumente, keinen Job und keine Schlafstätte. C. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers stellte das BFM am 9. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 9/4). Diesem Ersuchen wurde von der zuständigen italienischen Behörde am 12. Januar 2011 ausdrücklich entsprochen (vgl. Akten BFM A 14/1). D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2011 aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ein ärztliches Zeugnis vom 2. Februar 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 4. Februar 2011 bei. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich seit Februar 2007 die ganze Zeit in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben sowie von Italien direkt in die Schweiz eingereist zu sein. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 12. Januar 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 12. Juli 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 24. September 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens beziehungsweise einer Rückkehr dorthin, habe er ausgeführt, er habe dort weder Dokumente noch eine Schlafstätte noch einen Job gehabt. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halte. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Verfügung des BFM enthalte keinerlei individuell motivierte Begründung bezüglich seiner Wegweisung nach Italien, womit die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe. Zudem sei bei ihm anlässlich der Eintrittskontrolle am 11. Oktober 2010 ein HIV-Test durchgeführt worden, der positiv ausgefallen sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er bald eine antivirale Therapie benötige. Er habe seine Erkrankung dem BFM bisher nicht mitgeteilt, da er kaum lesen und schreiben könne und sich rechtlich nicht auskenne. Die Aufnahmebedingungen in Italien seien sehr schlecht und zurückgeschickte Asylsuchende riskierten mit grosser Wahrscheinlichkeit, auf der Strasse zu landen. Bei verletzlichen Personen falle dies besonders ins Gewicht. Gerade bei diesen verletze eine Wegweisung nach Italien auch Art. 3 EMRK; zumindest sei sie aber unzumutbar. Aufgrund seiner HIV-Erkrankung gehöre er zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen. Bereits vor seiner Einreise in die Schweiz sei er obdachlos und aufs Betteln angewiesen gewesen. Theoretisch habe er in Italien zwar Zugang zu medizinischer Behandlung, in der Praxis sei dieser Zugang jedoch nicht gewährleistet, wenn er nicht in geordneten Strukturen leben könne. Bei einer antiviralen Therapie sei es ganz besonders wichtig, dass die Therapie zuverlässig fortgesetzt werden könne, da ansonsten die Gefahr der Resistenzbildung bestehe. Die Wegweisung nach Italien sei deshalb für ihn lebensbedrohend und keineswegs zumutbar. In seinem Heimatland Liberia werde er zudem aus politischen Gründen verfolgt. Italien habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er das Land zu verlassen habe, weswegen eine Wegweisung nach Italien eine Kettenabschiebung nach Liberia nach sich ziehen würde, was gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise das Refoulement-Verbot verstossen würde. 5.4. 5.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2007 nach Italien begab, wo er ein Asylgesuch einreichte und sich bis zum 12. September 2010 aufhielt. Da das BFM die italienischen Behörden am 9. Dezember 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte und diese am 12. Januar 2011 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen, welcher staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern weder die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäusserten Bedenken hinsichtlich einer Rückschiebung in sein Heimatland im Falle einer Rückkehr nach Italien noch die von ihm geltend gemachten Vorbehalte bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Arbeitsmöglichkeiten, keine medizinische Versorgung) etwas, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - insbesondere auch im Hinblick auf dessen nachgewiesene HIV-Infektion - bei Bedarf in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden an. Bezüglich der durch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 2. Februar 2011 belegten HIV-Infektion des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wobei hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien ausgeschlossen werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 2. Februar 2011 lediglich um eine HIV-infizierte Person handelt, die (noch) nicht an AIDS erkrankt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.1.3). Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, die italienischen Behörden hätten ihn vor seiner Ankunft in der Schweiz aufgefordert, Italien zu verlassen, stellt ebenso keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung dorthin dar, da Italien zur Rückübernahme gestützt auf die Dublin-II-VO verpflichtet ist und - wie bereits erwähnt - von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten ein. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift rügt, die Verfügung des BFM enthalte keinerlei individuell motivierte Begründung bezüglich seiner Wegweisung nach Italien, womit die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe, ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen. Da der Beschwerdeführer seine HIV-Infektion der Vorinstanz nicht mitgeteilt hat, kann dieser insbesondere nicht vorgehalten werden, sie habe sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift - kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 5.4.2. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise das eingereichte ärztliche Zeugnis im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: