opencaselaw.ch

D-888/2014

D-888/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 28. November 2012 auf dem Luftweg und gelangten nach einem kurzen Aufenthalt in (Ort 1) am 3. Dezember 2012 mit dem Zug in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Nach der Befragung zur Person (BzP) der Mutter und des Sohnes im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 13. Dezember 2012 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Ver­fahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 28. Februar 2013 wurden die Mutter und der Sohn vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin (Mutter) bei den Befragungen geltend, ihr Ehemann, B.V., habe sich am (Datum) zusammen mit seinem Bruder A. zu seinem Schwager, A.V., begeben, weil A.V. wegen einer Wasserleitung mit seinem Nachbarn, P.C., in Konflikt geraten sei. Beim Aufsuchen des Nachbarn sei es in dessen Räumlichkeiten zum Streit gekommen. Die Frau des Nachbarn, M.C., habe den Bruder ihres Ehemannes erschossen, worauf ihr Ehemann M.C., deren Mann P.C. und die Tochter G.C. erschossen habe. Sie habe keine genauen Kenntnisse über den Ablauf der Schiesserei. Jedenfalls habe ihr der Ehemann kurz nach dem Ereignis telefonisch mitgeteilt, sie solle sich sofort zu ihrer Mutter begeben. Sie habe sich dann rund einen Monat lang bei der Mutter aufgehalten. Ihr Ehemann sei im Spital verhaftet worden, wo er seinen angeschossenen Bruder hingebracht habe. Man habe ihren Ehemann später zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt. In der Folge habe sie mit ihren Kindern während (Anzahl) Jahre quasi eingeschlossen gelebt und das Haus kaum verlassen. Sie sei indirekt verbal bedroht worden. Das heisse, ihre Mutter habe in S. gehört, wie der Bruder von P.C. Drohungen gegen ihre Familie ausgesprochen habe. Nach (Anzahl) Jahren des Lebens im Verborgenen habe sie sich entschieden, die Kinder wieder in die Schule zu schicken. Sie habe diese jeweils begleitet. Es habe Versöhnungsversuche gegeben, mit denen sich ein Bruder ihres Ehemannes beschäftigt habe. Aus Angst um ihre Kinder habe sie sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer (Sohn) führte im Wesentlichen aus, wegen Blutrache manchmal Angst gehabt zu haben. Konkretes sei jedoch nie passiert. Nach dem Ereignis von (Jahr) habe er während (Anzahl) Jahre quasi eingeschlossen gelebt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak­ten verwie­sen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden diverse Beweismittel in Bezug auf die Tötungsdelikte sowie in Bezug auf die geltend gemachte Blutrache zu den Akten gereicht (A 1 gemäss Aktenverzeichnis BFM). B. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung explizit aufgelisteter Fragen. Die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts übermittelte die Botschaft der Vorinstanz am 28. Juli 2013. C. Mit Schreiben des BFM vom 7. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und Abdeckung von geheim zu haltenden Stellen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG das Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft in Pristina vom 28. Juli 2013 zum rechtlichen Gehör zugestellt. Auf die nach stillschweigender Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (Eingang BFM: 9. Dezember 2013) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Januar 2014 - eröffnet am 21. Januar 2014 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Es würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft hätten zwar ergeben, dass zwischen den Familien V. und C. ein Konflikt bestehe. Die Familie C. beabsichtige aber nicht, sich zu rächen, insbesondere nicht an der Beschwerdeführerin und ihren Kindern. Die Brüder ihres Ehemannes seien in dieser Beziehung deutlich exponierter; sie würden sich aber nach wie vor in der Umgebung von (Ort 2) aufhalten. Bis anhin habe es keinerlei Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie C. gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten folglich bei einer Rückkehr nach Albanien höchstwahrscheinlich keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gefährdungssituation seien bezeichnenderweise äusserst vage geblieben (weder sie noch andere Familienmitglieder seien persönlich bedroht worden, auch nicht ihre nach wie vor am Ort des Geschehens lebende Mutter; Kenntnisse von Bedrohungen bloss vom Hörensagen; (Anzahl Jahre) Aufenthalt in Albanien, ohne jemals direkt bedroht worden zu sein; von der Botschaft kontaktierte Schwester habe keine Kenntnis von Bedrohungen durch Familie C.; trotz Kenntnis über die Aufenthaltsorte der Brüder des Ehemannes seien keine Angriffe oder Drohungen gegenüber diesen durch die Familie C. bekannt). Die Stellungnahme ändere daran nichts. Dass die Aussage von einem Mitglied der Familie C. (M.C.) gegenüber der Botschaft, wonach dieses gegen die Beschwerdeführenden keine Gewalt anzuwenden gedenke, bloss ein Schachzug sei, um sie zu einer Rückkehr nach Albanien zu bewegen, sei nicht überzeugend. Der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass gleich mehrere Personen dieser Ansicht seien, darunter auch ein zufällig angetroffenes Familienmitglied. Ferner hätten die Beschwerdeführenden nach dem Vorfall von (Jahr) noch während Jahren in Reichweite der gegnerischen Familie verbracht, ohne dass persönliche Drohungen ausgesprochen oder Vergeltungsmassnahme gegen sie ergriffen worden seien. Die Aussage in der Stellungnahme, die Kinder seien vor der Ausreise nicht mehr zur Schule geschickt worden, weil sie mehrere Male von einem Auto aus von der Familie C. beobachtet worden seien, sei aktenwidrig, da gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin die Kinder bis zur Ausreise zur Schule gegangen seien. Die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der albanischen Behörden könne demzufolge offen bleiben. Es sei aber festzuhalten, dass die albanischen Behörden grundsätzlich ihrer Schutzpflicht nachkommen würden und in der Lage seien, Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Die eingereichten Beweismittel in Bezug auf die Tötungsdelikte stützten die nicht in Frage gestellten Ereignisse vom (Datum) und vermöchten daher die Erwägungen des BFM nicht zu ändern. Die übrigen Beweismittel müssten vor dem erwähnten Hintergrund von ihrer Art her als Gefälligkeitsdokumente ohne jeglichen Beweischarakter taxiert werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückführung dorthin sprechen. Die Beschwerdeführenden würden in ihrem Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügen, die sie bei Bedarf unterstützen könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Albanien Wege finde, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, wie sie dies schon in den Jahren vor der Ausreise gemacht habe. E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei das BFM anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden Kopien einer Erklärung von I.B. (Bruder der Beschwerdeführerin) vom 8. Februar 2014, eines Protokolls der Anzeige vom 7. Oktober 2009 und des entsprechenden Beschlusses der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2009 Eingang in die Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung sowie vorbehältlich einer nachträglichen Änderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in ganzheitlicher Würdigung der Vorbringen die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftig drohenden ernsthaften Nachteilen objektiv nicht begründet sei. Daran vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal zwischen den Tötungsdelikten und der Ausreise der Beschwerdeführenden (Anzahl) Jahre vergangen seien, im Verlaufe derer weder direkte und persönliche Drohungen an die Adresse der Beschwerdeführenden gerichtet noch Angehörige des Ehemannes der Beschwerdeführerin bedroht worden seien. Folglich sei nicht plausibel, weshalb Angehörige der gegnerischen Familie nach all den Jahren auf einmal mit Falschaussagen die Rückkehr der Beschwerdeführenden erreichen wollten. In diesem Zusammenhang sei anzufügen, dass die Beschwerdeführenden in all den Jahren nicht versteckt gelebt hätten, sondern nur während (Anzahl) Jahre, folge man den Aussagen der Beschwerdeführerin. H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 4. April 2014 (Poststempel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 verwiesen werden (vgl. auch Bst. D und G hiervor).

E. 4.2 Die Darlegungen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen im (Jahr) (Tötung von drei Personen der Familie C. durch den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden) werden nicht in Abrede gestellt. Hingegen wird aus dem geschilderten Sachvortrag nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben (Blutfehde nach dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familie im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Sodann hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Dies stellt eine gesetzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die in der Beschwerdeschrift und der Replik vom 4. April 2014 (Poststempel) aufgeführten Gründe vermögen weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Der Vollständigkeit halber ist in casu noch anzufügen, dass auf Beschwerdestufe bloss eine andere Sichtweise als diejenige des BFM vertreten wird. Der Übersetzung des eingereichten Beweismittels (Republik Albanien, Staatsanwaltschaft, Gericht erster Instanz, (Ort 2); Beschluss vom 28. Oktober 2009; Beilage 4) ist unter anderem zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Drohungen seitens der verfeindeten Familie eingereichte Anzeige entgegengenommen wurde, dieser mangels konkreter Hinweise auf ihre Urheber nicht stattgegeben respektive die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Weiterzugs an eine nächsthöhere Instanz eingeräumt wurde. Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf im Gesamtkontext der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden im (Jahr) während (Aufenthaltsdauer) bei ihrem Bruder/Onkel in G._______ besuchshalber aufgehalten haben und, ohne die dortigen Behörden vor der im Heimatland befürchteten Blutrache um Schutz nachzusuchen, nach Albanien zurückgekehrt sind. Aufschlussreich erweist sich schliesslich auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es keinen speziellen Auslöser für die Ausreise im Jahre 2012 gegeben habe.

E. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten sind. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner­kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh­renden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung nach Albanien Opfer von Racheakten seitens der verfeindeten Familie zu werden, ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4).

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Wie selbst in der Rechtsmitteleingabe vermerkt, steht die allgemeine Situation in Albanien einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die unter dem Zumutbarkeitsaspekt gegen eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführenden ins Heimatland sprechen würden. Die über eine solide Schulbildung ([...]) verfügende Beschwerdeführerin lebte vor der Ausreise zusammen mit ihren Kindern mehrere Jahre in (Ort 2), wo auch ihre Kinder zur Schule gingen. Gemäss ihren Angaben lebten sie nach der Verhaftung des Ehemanns/Vaters von Erspartem. Ihr Sohn führte in diesem Zusammenhang aus, sie hätten gut gelebt und keine Geldschwierigkeiten gehabt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführenden in (Ort 2) und in der näheren Umgebung auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können, was die Reintegration erleichtert. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass die im Ausland lebenden Verwandten im Falle von Anfangsschwierigkeiten den Beschwerdeführenden unterstützend zur Seite stehen werden. Schliesslich stellt sich die Frage einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht, da den Akten keine konkreten und schlüssigen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf allfällig aus der geltend gemachten Blutrache resultierende Benachteiligungen hindeuten würden. In Würdigung all dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung sowie vorbehältlich einer nachträglichen Änderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden - gutgeheissen (vgl. Bst. F hiervor). Die Fürsorgebestätigung wurde nicht nachgereicht. Mithin ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt, weshalb in wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der erwähnten Instruktionsverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-888/2014 Urteil vom 10. Oktober 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 28. November 2012 auf dem Luftweg und gelangten nach einem kurzen Aufenthalt in (Ort 1) am 3. Dezember 2012 mit dem Zug in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Nach der Befragung zur Person (BzP) der Mutter und des Sohnes im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 13. Dezember 2012 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Ver­fahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 28. Februar 2013 wurden die Mutter und der Sohn vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin (Mutter) bei den Befragungen geltend, ihr Ehemann, B.V., habe sich am (Datum) zusammen mit seinem Bruder A. zu seinem Schwager, A.V., begeben, weil A.V. wegen einer Wasserleitung mit seinem Nachbarn, P.C., in Konflikt geraten sei. Beim Aufsuchen des Nachbarn sei es in dessen Räumlichkeiten zum Streit gekommen. Die Frau des Nachbarn, M.C., habe den Bruder ihres Ehemannes erschossen, worauf ihr Ehemann M.C., deren Mann P.C. und die Tochter G.C. erschossen habe. Sie habe keine genauen Kenntnisse über den Ablauf der Schiesserei. Jedenfalls habe ihr der Ehemann kurz nach dem Ereignis telefonisch mitgeteilt, sie solle sich sofort zu ihrer Mutter begeben. Sie habe sich dann rund einen Monat lang bei der Mutter aufgehalten. Ihr Ehemann sei im Spital verhaftet worden, wo er seinen angeschossenen Bruder hingebracht habe. Man habe ihren Ehemann später zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt. In der Folge habe sie mit ihren Kindern während (Anzahl) Jahre quasi eingeschlossen gelebt und das Haus kaum verlassen. Sie sei indirekt verbal bedroht worden. Das heisse, ihre Mutter habe in S. gehört, wie der Bruder von P.C. Drohungen gegen ihre Familie ausgesprochen habe. Nach (Anzahl) Jahren des Lebens im Verborgenen habe sie sich entschieden, die Kinder wieder in die Schule zu schicken. Sie habe diese jeweils begleitet. Es habe Versöhnungsversuche gegeben, mit denen sich ein Bruder ihres Ehemannes beschäftigt habe. Aus Angst um ihre Kinder habe sie sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer (Sohn) führte im Wesentlichen aus, wegen Blutrache manchmal Angst gehabt zu haben. Konkretes sei jedoch nie passiert. Nach dem Ereignis von (Jahr) habe er während (Anzahl) Jahre quasi eingeschlossen gelebt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak­ten verwie­sen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden diverse Beweismittel in Bezug auf die Tötungsdelikte sowie in Bezug auf die geltend gemachte Blutrache zu den Akten gereicht (A 1 gemäss Aktenverzeichnis BFM). B. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung explizit aufgelisteter Fragen. Die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts übermittelte die Botschaft der Vorinstanz am 28. Juli 2013. C. Mit Schreiben des BFM vom 7. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und Abdeckung von geheim zu haltenden Stellen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG das Abklärungsergebnis der schweizerischen Botschaft in Pristina vom 28. Juli 2013 zum rechtlichen Gehör zugestellt. Auf die nach stillschweigender Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (Eingang BFM: 9. Dezember 2013) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Januar 2014 - eröffnet am 21. Januar 2014 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Es würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft hätten zwar ergeben, dass zwischen den Familien V. und C. ein Konflikt bestehe. Die Familie C. beabsichtige aber nicht, sich zu rächen, insbesondere nicht an der Beschwerdeführerin und ihren Kindern. Die Brüder ihres Ehemannes seien in dieser Beziehung deutlich exponierter; sie würden sich aber nach wie vor in der Umgebung von (Ort 2) aufhalten. Bis anhin habe es keinerlei Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie C. gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten folglich bei einer Rückkehr nach Albanien höchstwahrscheinlich keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gefährdungssituation seien bezeichnenderweise äusserst vage geblieben (weder sie noch andere Familienmitglieder seien persönlich bedroht worden, auch nicht ihre nach wie vor am Ort des Geschehens lebende Mutter; Kenntnisse von Bedrohungen bloss vom Hörensagen; (Anzahl Jahre) Aufenthalt in Albanien, ohne jemals direkt bedroht worden zu sein; von der Botschaft kontaktierte Schwester habe keine Kenntnis von Bedrohungen durch Familie C.; trotz Kenntnis über die Aufenthaltsorte der Brüder des Ehemannes seien keine Angriffe oder Drohungen gegenüber diesen durch die Familie C. bekannt). Die Stellungnahme ändere daran nichts. Dass die Aussage von einem Mitglied der Familie C. (M.C.) gegenüber der Botschaft, wonach dieses gegen die Beschwerdeführenden keine Gewalt anzuwenden gedenke, bloss ein Schachzug sei, um sie zu einer Rückkehr nach Albanien zu bewegen, sei nicht überzeugend. Der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass gleich mehrere Personen dieser Ansicht seien, darunter auch ein zufällig angetroffenes Familienmitglied. Ferner hätten die Beschwerdeführenden nach dem Vorfall von (Jahr) noch während Jahren in Reichweite der gegnerischen Familie verbracht, ohne dass persönliche Drohungen ausgesprochen oder Vergeltungsmassnahme gegen sie ergriffen worden seien. Die Aussage in der Stellungnahme, die Kinder seien vor der Ausreise nicht mehr zur Schule geschickt worden, weil sie mehrere Male von einem Auto aus von der Familie C. beobachtet worden seien, sei aktenwidrig, da gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin die Kinder bis zur Ausreise zur Schule gegangen seien. Die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der albanischen Behörden könne demzufolge offen bleiben. Es sei aber festzuhalten, dass die albanischen Behörden grundsätzlich ihrer Schutzpflicht nachkommen würden und in der Lage seien, Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Die eingereichten Beweismittel in Bezug auf die Tötungsdelikte stützten die nicht in Frage gestellten Ereignisse vom (Datum) und vermöchten daher die Erwägungen des BFM nicht zu ändern. Die übrigen Beweismittel müssten vor dem erwähnten Hintergrund von ihrer Art her als Gefälligkeitsdokumente ohne jeglichen Beweischarakter taxiert werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückführung dorthin sprechen. Die Beschwerdeführenden würden in ihrem Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügen, die sie bei Bedarf unterstützen könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Albanien Wege finde, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, wie sie dies schon in den Jahren vor der Ausreise gemacht habe. E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei das BFM anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden Kopien einer Erklärung von I.B. (Bruder der Beschwerdeführerin) vom 8. Februar 2014, eines Protokolls der Anzeige vom 7. Oktober 2009 und des entsprechenden Beschlusses der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2009 Eingang in die Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung sowie vorbehältlich einer nachträglichen Änderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in ganzheitlicher Würdigung der Vorbringen die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftig drohenden ernsthaften Nachteilen objektiv nicht begründet sei. Daran vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal zwischen den Tötungsdelikten und der Ausreise der Beschwerdeführenden (Anzahl) Jahre vergangen seien, im Verlaufe derer weder direkte und persönliche Drohungen an die Adresse der Beschwerdeführenden gerichtet noch Angehörige des Ehemannes der Beschwerdeführerin bedroht worden seien. Folglich sei nicht plausibel, weshalb Angehörige der gegnerischen Familie nach all den Jahren auf einmal mit Falschaussagen die Rückkehr der Beschwerdeführenden erreichen wollten. In diesem Zusammenhang sei anzufügen, dass die Beschwerdeführenden in all den Jahren nicht versteckt gelebt hätten, sondern nur während (Anzahl) Jahre, folge man den Aussagen der Beschwerdeführerin. H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 4. April 2014 (Poststempel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 verwiesen werden (vgl. auch Bst. D und G hiervor). 4.2 Die Darlegungen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen im (Jahr) (Tötung von drei Personen der Familie C. durch den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden) werden nicht in Abrede gestellt. Hingegen wird aus dem geschilderten Sachvortrag nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben (Blutfehde nach dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Racheakte seitens der verfeindeten Familie im Heimatland nicht unter Art. 3 AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Sodann hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Dies stellt eine gesetzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die in der Beschwerdeschrift und der Replik vom 4. April 2014 (Poststempel) aufgeführten Gründe vermögen weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Der Vollständigkeit halber ist in casu noch anzufügen, dass auf Beschwerdestufe bloss eine andere Sichtweise als diejenige des BFM vertreten wird. Der Übersetzung des eingereichten Beweismittels (Republik Albanien, Staatsanwaltschaft, Gericht erster Instanz, (Ort 2); Beschluss vom 28. Oktober 2009; Beilage 4) ist unter anderem zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Drohungen seitens der verfeindeten Familie eingereichte Anzeige entgegengenommen wurde, dieser mangels konkreter Hinweise auf ihre Urheber nicht stattgegeben respektive die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Weiterzugs an eine nächsthöhere Instanz eingeräumt wurde. Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf im Gesamtkontext der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden im (Jahr) während (Aufenthaltsdauer) bei ihrem Bruder/Onkel in G._______ besuchshalber aufgehalten haben und, ohne die dortigen Behörden vor der im Heimatland befürchteten Blutrache um Schutz nachzusuchen, nach Albanien zurückgekehrt sind. Aufschlussreich erweist sich schliesslich auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es keinen speziellen Auslöser für die Ausreise im Jahre 2012 gegeben habe. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten sind. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner­kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh­renden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung nach Albanien Opfer von Racheakten seitens der verfeindeten Familie zu werden, ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4). 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Wie selbst in der Rechtsmitteleingabe vermerkt, steht die allgemeine Situation in Albanien einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die unter dem Zumutbarkeitsaspekt gegen eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführenden ins Heimatland sprechen würden. Die über eine solide Schulbildung ([...]) verfügende Beschwerdeführerin lebte vor der Ausreise zusammen mit ihren Kindern mehrere Jahre in (Ort 2), wo auch ihre Kinder zur Schule gingen. Gemäss ihren Angaben lebten sie nach der Verhaftung des Ehemanns/Vaters von Erspartem. Ihr Sohn führte in diesem Zusammenhang aus, sie hätten gut gelebt und keine Geldschwierigkeiten gehabt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführenden in (Ort 2) und in der näheren Umgebung auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können, was die Reintegration erleichtert. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass die im Ausland lebenden Verwandten im Falle von Anfangsschwierigkeiten den Beschwerdeführenden unterstützend zur Seite stehen werden. Schliesslich stellt sich die Frage einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht, da den Akten keine konkreten und schlüssigen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf allfällig aus der geltend gemachten Blutrache resultierende Benachteiligungen hindeuten würden. In Würdigung all dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung sowie vorbehältlich einer nachträglichen Änderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden - gutgeheissen (vgl. Bst. F hiervor). Die Fürsorgebestätigung wurde nicht nachgereicht. Mithin ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt, weshalb in wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der erwähnten Instruktionsverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: