Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-881/2014 Urteil vom 17. April 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ unter anderem angab, er habe seinen Heimatstaat im Juli 2013 verlassen, sei über Libyen nach Italien gelangt und nach ein paar Tagen am 29. September 2013 in die Schweiz eingereist, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2014 - eröffnet am 14. Februar 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Zuständigkeitsregelung aufzuheben und die Schweiz habe sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, obwohl Italien das Übernahmeersuchen abgelehnt habe, führe das BFM in der Verfügung aus, Italien habe nach der Durchführung eines Remonstrationsverfahrens seiner Übernahme zugestimmt und sich für die Durchführung seines Asylverfahrens als zuständig erachtet, dass, sollten sich in den Akten diesbezüglich weitere Unterlagen befinden, um Akteneinsicht ersucht werde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 21. Februar 2014 den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. Februar 2014 feststellte, der mit Telefax vom 21. Februar 2014 angesetzte Vollzugsstopp bleibe bestehen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und ausführte, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, dass das BFM angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A 27/1 und A 28/6 zu gewähren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, innert 15 Tagen ab Erhalt der Dokumente eine Stellungnahme einzureichen sowie auszuführen, ob er die Beschwerde vom 20. Februar 2014 zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest, dass gemäss den vorliegenden Akten, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2014 die erwähnten Dokumente zugestellt wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2014 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2014 erneut Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, da das BFM dem Beschwerdeführer die Akten weder eingeschrieben noch mit Rückschein versehen zugestellt hatte, dass diese Frist ungenutzt verstrichen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab die Rüge des Beschwerdeführers die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen ist, dass er diesbezüglich in der Beschwerde geltend macht, er habe nicht in alle Dokumente Akteneinsicht erhalten, womit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Dublin-Verfahren durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird und demnach als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in für den Entscheid des BFM wesentliche Akten verweigert wurde, dass das BFM damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2014 Akteneinsicht in die hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens relevanten Dokumente gewährt wurde, weshalb die Gehörsverletzung - gemäss Rechtsprechung - als geheilt zu erachten ist, da ihm mit ebendieser Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, dem Gericht diesbezüglich freie Überprüfungsbefugnis zukommt und die Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4), dass der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), da der Beschwerdeführer am 30. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 29. November 2013 erfolgte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indizien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, was insbesondere damit begründet wurde, dass er im Besitz einer italienischen Essenskarte und einem roten Büchlein (Ambulatori mobili / Porgramma Italia) sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ vom 10. Oktober 2013 ausführte, er sei mit einem Boot von Libyen nach C.______ gelangt, wo er ein Papier und eine Essenskarte erhalten habe, dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. November 2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO übermittelte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 ausführten, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht daktyloskopisch erfasst, weshalb einer Übernahme nicht zugestimmt werden könne, dass das BFM die italienischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 erneut darum ersuchte, zu prüfen, ob aufgrund der klaren Hinweise nicht doch Italien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 7. Februar 2014 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte keine Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten und hätte unter prekären Bedingungen leben müssen, dass er bei einer Überstellung nach Italien riskieren würde, ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse, er zudem für seine Familie im Heimatstaat zu sorgen habe, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten («Aufnahmerichtlinie») verstösst, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass der mit Telefax vom 21. Februar 2014 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war, weshalb ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: