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D-8698/2010

D-8698/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-23 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea - reichte am 2. Oktober 2007, zusammen mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren ... und ...), in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm wurde Asyl in der Schweiz gewährt. Seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern wurden gleichzeitig - im Sinne eines Einbezuges - nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt (vgl. nachfolgende Erwägungen [E. 2.1]). B. Zur Begründung seines Asylgesuches hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er sei in Eritrea während Jahren nicht aus dem Militärdienst entlassen worden, obwohl er seine ordentliche Dienstzeit längst abgeleistet gehabt habe. Er habe zwar wiederholt um seine Entlassung ersucht, sei deswegen aber bestraft worden. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich im Januar 2006 aus dem Militär desertiert und mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern aus Eritrea geflüchtet (vgl. für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen die Akten). Dabei hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Oktober 2007 und im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 18. Dezember 2007 auf die Frage nach seinen familiären Verhältnissen namentlich ausgeführt, neben seinen zwei in der Schweiz befindlichen Kindern habe er in Eritrea noch zwei Söhne, welche aus zwei früheren, ausserehelichen Beziehungen stammten. In diesem Zusammenhang gab er an, sein Sohn B._______, geboren im Jahre ..., lebe bei dessen Mutter F._______ in X._______, wogegen sein Sohn C._______, ge­boren im Jahre ..., heute bei dessen Grosseltern (den Eltern des Beschwerdeführers) in der Nähe von Y._______ lebe, da die Mutter des Kindes G._______ im Jahre 2006 verstorben sei. C. Am 2. September 2009 reichte der Beschwerdeführer - durch Vermittlung eines Hilfswerkes - beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung ein, betreffend seine zwei in der Heimat verbliebenen Söhne. In diesem Gesuch wurde namentlich ausgeführt, die zwei Kinder befänden sich nicht mehr in Eritrea, sondern bereits in einem Flüchtlingslager in Äthiopien, und diesbezüglich vorgebracht, der ältere Sohn, dessen Mutter vor Jahren verstorben sei, habe bisher bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt, und der jüngere Sohn sei von seiner Mutter ausser Landes geschickt worden, damit er dereinst nicht ins Militär müsse. Am 5. Oktober 2010 wurde beim BFM zusätzlich eine handschriftliche Erklärung vom 5. September 2010 zu den Akten gereicht, worin F._______ - die Mutter von B._______ - um eine Zusammenführung ihres Kindes mit dessen in der Schweiz wohnhaften Vater ersuchte. Am 9. November 2010 wurden schliesslich - nach entsprechender Aufforderung durch das BFM - aktuelle Fotos der Kinder nachgereicht. D. Mit Verfügung des BFM vom 19. November 2010 (eröffnet am 22. No­vember 2010) wurde das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und den im Ausland befindlichen Söhnen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert. Auf die Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise seiner Söhne C._______ und B._______ zwecks Familienvereinigung und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Dezem­ber 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigt hatte, liess der Beschwerdeführer am 6. Januar 2011 durch ein Hilfswerk beim BFM drei Beweismittel betreffend den aktuellen Aufenthalt seiner Söhne in Äthiopien zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2011 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung innert nützlicher Frist nachzureichen. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Der Beschwerdeführer liess im Nachgang dazu am 1. Februar 2011 durch ein Hilfswerk eine aktuelle Fürsorgebestätigung einreichen. H. Am 14. Februar 2011 liess sich das BFM zur eingereichten Beschwerde vernehmen, wobei es - unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen - an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung noch am gleichen Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 18. März 2011 reichte das für die Betreuung des Beschwerdeführers und seiner Familie zuständige Hilfswerk eine ganze Reihe von Belegen über internationale Geldanweisungen zu den Akten. In diesem Zusammenhang wurde vonseiten des Hilfswerks ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ab August 2010 bis zum März 2011 mittlerweile sehr umfangreiche Zahlungen für den Unterhalt seiner in Äthiopien befindlichen Söhne geleistet, seine in der Schweiz befindliche Familie sei jedoch mit diesen Unterstützungsleistungen weit überfordert, da diese Zahlungen im Familienbudget nicht vorgesehen seien. Die gesamte Situation sei für den Beschwerdeführer ausserordentlich belastend und habe ihn destabilisiert. Es seien Spannungen entstanden, welche für seine in der Schweiz befindliche Familie, aber auch das betreuende Hilfswerk, inzwischen unerträglich geworden seien. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde bestehe die Gefahr, dass sich die Situation nochmals verschlechtern werde, da sich für den Beschwerdeführer der Unterhalt seiner Söhne in Äthiopien alleine über Geldzahlungen aufrechterhalten lasse.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E. 1.2 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Eingabe sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche - wie die Ehefrau und die zwei jüngeren Kinder des Beschwerdeführers - mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings - hier des Beschwerdeführers - abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." Die in der Schweiz befindlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers - seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kindern - wurden vom BFM nach der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG beurteilt, basiert doch in ihrem Fall die Asylgewährung auf dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007).

E. 2.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

E. 3.1 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG im Falle der zwei vormals in Eritrea verbliebenen minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert. Zur Begründung dieses Entscheides hat das BFM im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer sei nicht durch seine Flucht von den Kindern C._______ und B._______ getrennt worden, sondern er habe gar nie mit ihnen zusammengelebt. So habe C._______ erst bei seiner Mutter und dann, nach ihrem Tod im Jahre 2006, bei den Eltern des Beschwerdeführers in der Ortschaft V._______ gelebt, und B._______ habe bis jetzt bei seiner Mutter in X._______ gelebt, wogegen der Beschwerdeführer nach seiner Heirat im Jahre 2001 mit seiner Ehefrau in Y._______ gelebt habe,

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Hauptsache ein, zwar treffe es zu, dass er nicht ständig mit seinen Kindern C._______ und B._______ unter einem Dach gelebt habe, vom BFM werde jedoch verkannt, dass er sich bis zu seiner Ausreise aus Eritrea zwangsweise im Militär befunden habe, womit er die Frage des Zusammenlebens nicht habe selbst bestimmen können. Hätte er eine Wahl gehabt, hätte er sicherlich mit den Kindern zusammengelebt. Es sei unverständlich, dass diese Umstände vom BFM in keiner Weise gewürdigt worden seien. In der Folge führt er an, er habe während des Militärdienstes seine Kinder besucht, sich um sie gekümmert und seine Erziehungsaufgaben als Vater wahrgenommen, wann immer die Möglichkeit bestanden habe. Zudem habe sich auch seine heutige Ehefrau stets um C._______ und B._______ gekümmert, indem sie die beiden an Wochenenden und Feiertagen besucht oder diese während mehreren Tagen oder Wochen zu sich genommen habe. Sicherlich werde das Familienleben durch den Militärdienst erheblich erschwert, indes sei nicht zu schliessen, dass familiären Bindungen dadurch aufgehoben würden. Er liebe und vermisse seine Kinder und seine Beziehung zu ihnen habe denn auch während seines gesamten Militärdienstes sämtliche Aspekte einer Familiengemeinschaft, namentlich die geistig-seelische Gemeinschaft sowie die gegenseitige Treue und Beistand, erfüllt. So habe er von seinem spärlichen Sold eine Grossteil an seine Kinder überwiesen und er habe seine Pflichten als Vater weiterhin wahrgenommen. Entgegen der Annahme des BFM hätten damit die Familienverbindungen auch während seiner langen Militärdienstzeit bestanden, und es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM seine Verhältnisse nicht aufgrund einer differenzierten Betrachtung der gesamten Umstände - namentlich der bestehenden Militärproblematik und der funktionierenden Familienstrukturen - gewürdigt habe. Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine Kinder bereits in Äthiopien befänden. Da ihm gesagt worden sei, ein Gesuch um Familienzusammenführung könne nur aus einem Land durchgeführt werden, in welchem es eine schweizerische Auslandvertretung gebe, und da es in Eritrea keine solche gebe, seien die Kinder unter schwierigsten Bedingung nach Äthiopien geflohen, wo sie sich zum heutigen Zeitpunkt im Flüchtlingslager von W._______ befänden. Da sie dort alleine seien, sei er sehr um sie besorgt.

E. 4.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass sich das BFM in der Tat nicht in einer vertieften Weise mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Den Umstand, dass er über viele Jahre einem Zwangsverhältnis unterstellt war, indem er von den hei­matlichen Behörden nicht aus dem Militärdienst entlassen wurde, und dass er von daher seinen Wohnort nicht frei wählen konnte, hat es nicht erwähnt. Insofern geht es fehl, respektive greift es zu kurz, wenn es in seinem Entscheid ausführt, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahre 2001 mit seiner Ehefrau in Y._______ gelebt. Zwar hat der Beschwerdeführer Y._______ als den Wohnort seiner Familie bezeichnet (act. A1 Ziff. 3 am Ende [S.2 Mitte]), soweit ersichtlich hat jedoch insbesondere seine Ehefrau dort gelebt (später zusammen mit ihrem ersten Kind; das zweite Kind wurde erst nach der Ausreise aus Eritrea geboren). Der Beschwerdeführer war demgegenüber während der Ehe andernorts stationiert, und zwar - soweit ersichtlich - zumeist im fast 500 Kilometer entfernten Stützpunkt U._______ bei Z._______, welchen er als seinen Wohnort bezeichnet hat (act. A1 Ziff. 3 am Anfang [S. 1 unten]). Aufgrund der besonderen Situation ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar nur sehr selten mit seiner Frau zusammengelebt hat, das Familiendomizil jedoch in Y._______ begründet war, wo die Familiengemeinschaft soweit umständehalber möglich gelebt wurde.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer nun aber geltend macht, in seinem Fall habe - trotz einer augenscheinlich über Jahre andauernden Trennung von den Kindern (wie auch von ihren Müttern) - auch zu den Söhnen C._______ und B._______ eine gelebte Familiengemeinschaft bestanden, vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. So geht aus den Akten hervor, dass die Söhne C._______ und B._______ aus zwei verschiedenen ausser- respektive vorehelichen Beziehungen des Beschwer­deführers stammen (vgl. act. A1 Ziff. 11 [S. 3 unten]), und namentlich, dass die Kinder bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2006 ausschliesslich bei ihren Müttern aufwuchsen. Die Kinder dürften damit zweifelsohne ausserhalb des Familienverbandes des Beschwerdeführers gestanden haben, hat er doch bereits im Jahre 2001, und damit Jahre vor seiner Ausreise, seine heutige Ehefrau geheiratet, mit welcher er später zwei Kinder hatte (... und ...). Die anders lautenden Vorbringen auf Beschwerdeebene sind - wie nachfolgend aufgezeigt - im Wesentlichen als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen.

E. 4.3 Das jüngere Kind - der Sohn B._______, geboren ... - hat noch bis vor kurzem bei seiner Mutter F._______ in X._______ gelebt. Diese Stadt liegt in einer erheblichen Distanz sowohl von U._______ bei Z._______ (weit über 400 Kilometer), dem vormaligen Stationierungsort des Beschwerdeführers, als auch von Y._______ (knapp 200 Kilometer), dem vormaligen Familiendomizil. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage des Kontaktes zum Kind B._______ lediglich angegeben, aus Mangel an Zeit habe es zumeist schriftliche Kontakte gegeben. Weiter hat er sich dazu im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert (vgl. act. A12 S. 6 oben). Auch das ältere Kind - der Sohn C._______, geboren ... - hat gemäss den Akten bei seiner Mutter gelebt, wobei diese in Y._______ wohnhaft gewesen sei. Kontakte wären von daher nicht auszuschliessen, indes hat namentlich die ebenfalls in Y._______ wohnhaft gewesene Ehefrau des Beschwerdeführers an keiner Stelle über solche Kontakte berichtet. Das Beschwerdevorbringen, die Kinder C._______ und B._______ hätten sich regelmässig auch bei ihr aufgehalten, kann von daher nicht überzeugen, und würde im Übrigen auch nicht genügen, ist doch wie gesagt davon auszugehen, dass das Kind vornehmlich bei dessen Mutter gelebt hat. G._______, die Mutter von C._______, ist jedoch gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren erst im Verlauf des Jahres 2006 verstorben, womit das Kind erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu den Grosseltern (den Eltern des Beschwerdeführers) gekommen ist. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Asylgewährung fast 2¾ Jahre zugewartet hat, bis er sein Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine zwei in der Heimat verbliebenen Söhne eingereicht hat. Auch dieser Aspekt spricht deutlich gegen das Vorliegen einer durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft.

E. 4.4 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei seinen zwei ausser- respektive vorehelichen Söhnen trotz der Trennung von ihren zwei verschiedenen Müttern und trotz der im Jahre 2001 erfolgten Heirat seiner heutigen Ehefrau in einer gelebten Familiengemeinschaft verbunden geblieben und diese Verbindung sei alleine durch die Flucht abgerissen. Die Annahme einer Familiengemeinschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen, welche eine einheitliche Regelung respektive die Bewilligung der Einreise rechtfertigen würde, da die Söhne unter der Verfolgung ihres Vaters mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren (vgl. oben, E. 2.1. zweiter Absatz), fällt damit ausser Betracht. Eine Behandlung der Sache etwa analog der Behandlung von ehemaligen Häftlingen, welche ebenfalls ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen konnten und deswegen unter Umständen über Jahre von den Mitgliedern ihrer Kernfamilie getrennt waren, ist damit aufgrund der anders gearteten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen. In seinem Fall ist demnach in Bezug auf seine Söhne die "conditio sine qua non" des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht - als nicht erfüllt zu erkennen.

E. 4.5 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner mittlerweile in Äthiopien befindlichen minderjährigen Söhne ist augenfällig. In dieser Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um den im Ausland befindlichen Söhnen die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) können im Asylverfahren ergänzend angewandt werden. Vielmehr stünde dem Beschwerdeführer für eine Aufenthaltsregelung seiner Söhne in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über die in dieser Hinsicht zuständigen ausländerrechtliche Behörde offen. Insofern ist er anzuhalten, sich an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu wenden, falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner Söhne bemühen will (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 S. 43).

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und den im Ausland befindlichen Söhnen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Fürsorgebestätigung ist indes das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demzufolge von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8698/2010 Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ..., Eritrea, vertreten durch Agata Philips, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 19. November 2010 / N ... . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea - reichte am 2. Oktober 2007, zusammen mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren ... und ...), in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt und ihm wurde Asyl in der Schweiz gewährt. Seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern wurden gleichzeitig - im Sinne eines Einbezuges - nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt (vgl. nachfolgende Erwägungen [E. 2.1]). B. Zur Begründung seines Asylgesuches hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er sei in Eritrea während Jahren nicht aus dem Militärdienst entlassen worden, obwohl er seine ordentliche Dienstzeit längst abgeleistet gehabt habe. Er habe zwar wiederholt um seine Entlassung ersucht, sei deswegen aber bestraft worden. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich im Januar 2006 aus dem Militär desertiert und mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern aus Eritrea geflüchtet (vgl. für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen die Akten). Dabei hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Oktober 2007 und im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 18. Dezember 2007 auf die Frage nach seinen familiären Verhältnissen namentlich ausgeführt, neben seinen zwei in der Schweiz befindlichen Kindern habe er in Eritrea noch zwei Söhne, welche aus zwei früheren, ausserehelichen Beziehungen stammten. In diesem Zusammenhang gab er an, sein Sohn B._______, geboren im Jahre ..., lebe bei dessen Mutter F._______ in X._______, wogegen sein Sohn C._______, ge­boren im Jahre ..., heute bei dessen Grosseltern (den Eltern des Beschwerdeführers) in der Nähe von Y._______ lebe, da die Mutter des Kindes G._______ im Jahre 2006 verstorben sei. C. Am 2. September 2009 reichte der Beschwerdeführer - durch Vermittlung eines Hilfswerkes - beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung ein, betreffend seine zwei in der Heimat verbliebenen Söhne. In diesem Gesuch wurde namentlich ausgeführt, die zwei Kinder befänden sich nicht mehr in Eritrea, sondern bereits in einem Flüchtlingslager in Äthiopien, und diesbezüglich vorgebracht, der ältere Sohn, dessen Mutter vor Jahren verstorben sei, habe bisher bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt, und der jüngere Sohn sei von seiner Mutter ausser Landes geschickt worden, damit er dereinst nicht ins Militär müsse. Am 5. Oktober 2010 wurde beim BFM zusätzlich eine handschriftliche Erklärung vom 5. September 2010 zu den Akten gereicht, worin F._______ - die Mutter von B._______ - um eine Zusammenführung ihres Kindes mit dessen in der Schweiz wohnhaften Vater ersuchte. Am 9. November 2010 wurden schliesslich - nach entsprechender Aufforderung durch das BFM - aktuelle Fotos der Kinder nachgereicht. D. Mit Verfügung des BFM vom 19. November 2010 (eröffnet am 22. No­vember 2010) wurde das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und den im Ausland befindlichen Söhnen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert. Auf die Entscheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise seiner Söhne C._______ und B._______ zwecks Familienvereinigung und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Dezem­ber 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigt hatte, liess der Beschwerdeführer am 6. Januar 2011 durch ein Hilfswerk beim BFM drei Beweismittel betreffend den aktuellen Aufenthalt seiner Söhne in Äthiopien zu den Akten reichen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2011 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung innert nützlicher Frist nachzureichen. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Der Beschwerdeführer liess im Nachgang dazu am 1. Februar 2011 durch ein Hilfswerk eine aktuelle Fürsorgebestätigung einreichen. H. Am 14. Februar 2011 liess sich das BFM zur eingereichten Beschwerde vernehmen, wobei es - unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen - an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung noch am gleichen Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 18. März 2011 reichte das für die Betreuung des Beschwerdeführers und seiner Familie zuständige Hilfswerk eine ganze Reihe von Belegen über internationale Geldanweisungen zu den Akten. In diesem Zusammenhang wurde vonseiten des Hilfswerks ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ab August 2010 bis zum März 2011 mittlerweile sehr umfangreiche Zahlungen für den Unterhalt seiner in Äthiopien befindlichen Söhne geleistet, seine in der Schweiz befindliche Familie sei jedoch mit diesen Unterstützungsleistungen weit überfordert, da diese Zahlungen im Familienbudget nicht vorgesehen seien. Die gesamte Situation sei für den Beschwerdeführer ausserordentlich belastend und habe ihn destabilisiert. Es seien Spannungen entstanden, welche für seine in der Schweiz befindliche Familie, aber auch das betreuende Hilfswerk, inzwischen unerträglich geworden seien. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde bestehe die Gefahr, dass sich die Situation nochmals verschlechtern werde, da sich für den Beschwerdeführer der Unterhalt seiner Söhne in Äthiopien alleine über Geldzahlungen aufrechterhalten lasse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), 1.2. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Eingabe sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche - wie die Ehefrau und die zwei jüngeren Kinder des Beschwerdeführers - mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings - hier des Beschwerdeführers - abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." Die in der Schweiz befindlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers - seine Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kindern - wurden vom BFM nach der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG beurteilt, basiert doch in ihrem Fall die Asylgewährung auf dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007). 2.2. Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 3. 3.1. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG im Falle der zwei vormals in Eritrea verbliebenen minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert. Zur Begründung dieses Entscheides hat das BFM im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer sei nicht durch seine Flucht von den Kindern C._______ und B._______ getrennt worden, sondern er habe gar nie mit ihnen zusammengelebt. So habe C._______ erst bei seiner Mutter und dann, nach ihrem Tod im Jahre 2006, bei den Eltern des Beschwerdeführers in der Ortschaft V._______ gelebt, und B._______ habe bis jetzt bei seiner Mutter in X._______ gelebt, wogegen der Beschwerdeführer nach seiner Heirat im Jahre 2001 mit seiner Ehefrau in Y._______ gelebt habe, 3.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Hauptsache ein, zwar treffe es zu, dass er nicht ständig mit seinen Kindern C._______ und B._______ unter einem Dach gelebt habe, vom BFM werde jedoch verkannt, dass er sich bis zu seiner Ausreise aus Eritrea zwangsweise im Militär befunden habe, womit er die Frage des Zusammenlebens nicht habe selbst bestimmen können. Hätte er eine Wahl gehabt, hätte er sicherlich mit den Kindern zusammengelebt. Es sei unverständlich, dass diese Umstände vom BFM in keiner Weise gewürdigt worden seien. In der Folge führt er an, er habe während des Militärdienstes seine Kinder besucht, sich um sie gekümmert und seine Erziehungsaufgaben als Vater wahrgenommen, wann immer die Möglichkeit bestanden habe. Zudem habe sich auch seine heutige Ehefrau stets um C._______ und B._______ gekümmert, indem sie die beiden an Wochenenden und Feiertagen besucht oder diese während mehreren Tagen oder Wochen zu sich genommen habe. Sicherlich werde das Familienleben durch den Militärdienst erheblich erschwert, indes sei nicht zu schliessen, dass familiären Bindungen dadurch aufgehoben würden. Er liebe und vermisse seine Kinder und seine Beziehung zu ihnen habe denn auch während seines gesamten Militärdienstes sämtliche Aspekte einer Familiengemeinschaft, namentlich die geistig-seelische Gemeinschaft sowie die gegenseitige Treue und Beistand, erfüllt. So habe er von seinem spärlichen Sold eine Grossteil an seine Kinder überwiesen und er habe seine Pflichten als Vater weiterhin wahrgenommen. Entgegen der Annahme des BFM hätten damit die Familienverbindungen auch während seiner langen Militärdienstzeit bestanden, und es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM seine Verhältnisse nicht aufgrund einer differenzierten Betrachtung der gesamten Umstände - namentlich der bestehenden Militärproblematik und der funktionierenden Familienstrukturen - gewürdigt habe. Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine Kinder bereits in Äthiopien befänden. Da ihm gesagt worden sei, ein Gesuch um Familienzusammenführung könne nur aus einem Land durchgeführt werden, in welchem es eine schweizerische Auslandvertretung gebe, und da es in Eritrea keine solche gebe, seien die Kinder unter schwierigsten Bedingung nach Äthiopien geflohen, wo sie sich zum heutigen Zeitpunkt im Flüchtlingslager von W._______ befänden. Da sie dort alleine seien, sei er sehr um sie besorgt. 4. 4.1. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass sich das BFM in der Tat nicht in einer vertieften Weise mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Den Umstand, dass er über viele Jahre einem Zwangsverhältnis unterstellt war, indem er von den hei­matlichen Behörden nicht aus dem Militärdienst entlassen wurde, und dass er von daher seinen Wohnort nicht frei wählen konnte, hat es nicht erwähnt. Insofern geht es fehl, respektive greift es zu kurz, wenn es in seinem Entscheid ausführt, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahre 2001 mit seiner Ehefrau in Y._______ gelebt. Zwar hat der Beschwerdeführer Y._______ als den Wohnort seiner Familie bezeichnet (act. A1 Ziff. 3 am Ende [S.2 Mitte]), soweit ersichtlich hat jedoch insbesondere seine Ehefrau dort gelebt (später zusammen mit ihrem ersten Kind; das zweite Kind wurde erst nach der Ausreise aus Eritrea geboren). Der Beschwerdeführer war demgegenüber während der Ehe andernorts stationiert, und zwar - soweit ersichtlich - zumeist im fast 500 Kilometer entfernten Stützpunkt U._______ bei Z._______, welchen er als seinen Wohnort bezeichnet hat (act. A1 Ziff. 3 am Anfang [S. 1 unten]). Aufgrund der besonderen Situation ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar nur sehr selten mit seiner Frau zusammengelebt hat, das Familiendomizil jedoch in Y._______ begründet war, wo die Familiengemeinschaft soweit umständehalber möglich gelebt wurde. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer nun aber geltend macht, in seinem Fall habe - trotz einer augenscheinlich über Jahre andauernden Trennung von den Kindern (wie auch von ihren Müttern) - auch zu den Söhnen C._______ und B._______ eine gelebte Familiengemeinschaft bestanden, vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. So geht aus den Akten hervor, dass die Söhne C._______ und B._______ aus zwei verschiedenen ausser- respektive vorehelichen Beziehungen des Beschwer­deführers stammen (vgl. act. A1 Ziff. 11 [S. 3 unten]), und namentlich, dass die Kinder bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2006 ausschliesslich bei ihren Müttern aufwuchsen. Die Kinder dürften damit zweifelsohne ausserhalb des Familienverbandes des Beschwerdeführers gestanden haben, hat er doch bereits im Jahre 2001, und damit Jahre vor seiner Ausreise, seine heutige Ehefrau geheiratet, mit welcher er später zwei Kinder hatte (... und ...). Die anders lautenden Vorbringen auf Beschwerdeebene sind - wie nachfolgend aufgezeigt - im Wesentlichen als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen. 4.3. Das jüngere Kind - der Sohn B._______, geboren ... - hat noch bis vor kurzem bei seiner Mutter F._______ in X._______ gelebt. Diese Stadt liegt in einer erheblichen Distanz sowohl von U._______ bei Z._______ (weit über 400 Kilometer), dem vormaligen Stationierungsort des Beschwerdeführers, als auch von Y._______ (knapp 200 Kilometer), dem vormaligen Familiendomizil. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage des Kontaktes zum Kind B._______ lediglich angegeben, aus Mangel an Zeit habe es zumeist schriftliche Kontakte gegeben. Weiter hat er sich dazu im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert (vgl. act. A12 S. 6 oben). Auch das ältere Kind - der Sohn C._______, geboren ... - hat gemäss den Akten bei seiner Mutter gelebt, wobei diese in Y._______ wohnhaft gewesen sei. Kontakte wären von daher nicht auszuschliessen, indes hat namentlich die ebenfalls in Y._______ wohnhaft gewesene Ehefrau des Beschwerdeführers an keiner Stelle über solche Kontakte berichtet. Das Beschwerdevorbringen, die Kinder C._______ und B._______ hätten sich regelmässig auch bei ihr aufgehalten, kann von daher nicht überzeugen, und würde im Übrigen auch nicht genügen, ist doch wie gesagt davon auszugehen, dass das Kind vornehmlich bei dessen Mutter gelebt hat. G._______, die Mutter von C._______, ist jedoch gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren erst im Verlauf des Jahres 2006 verstorben, womit das Kind erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu den Grosseltern (den Eltern des Beschwerdeführers) gekommen ist. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Asylgewährung fast 2¾ Jahre zugewartet hat, bis er sein Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine zwei in der Heimat verbliebenen Söhne eingereicht hat. Auch dieser Aspekt spricht deutlich gegen das Vorliegen einer durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft. 4.4. Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei seinen zwei ausser- respektive vorehelichen Söhnen trotz der Trennung von ihren zwei verschiedenen Müttern und trotz der im Jahre 2001 erfolgten Heirat seiner heutigen Ehefrau in einer gelebten Familiengemeinschaft verbunden geblieben und diese Verbindung sei alleine durch die Flucht abgerissen. Die Annahme einer Familiengemeinschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen, welche eine einheitliche Regelung respektive die Bewilligung der Einreise rechtfertigen würde, da die Söhne unter der Verfolgung ihres Vaters mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren (vgl. oben, E. 2.1. zweiter Absatz), fällt damit ausser Betracht. Eine Behandlung der Sache etwa analog der Behandlung von ehemaligen Häftlingen, welche ebenfalls ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen konnten und deswegen unter Umständen über Jahre von den Mitgliedern ihrer Kernfamilie getrennt waren, ist damit aufgrund der anders gearteten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers abzulehnen. In seinem Fall ist demnach in Bezug auf seine Söhne die "conditio sine qua non" des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht - als nicht erfüllt zu erkennen. 4.5. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Nachzug seiner mittlerweile in Äthiopien befindlichen minderjährigen Söhne ist augenfällig. In dieser Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um den im Ausland befindlichen Söhnen die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerlichen und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) können im Asylverfahren ergänzend angewandt werden. Vielmehr stünde dem Beschwerdeführer für eine Aufenthaltsregelung seiner Söhne in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über die in dieser Hinsicht zuständigen ausländerrechtliche Behörde offen. Insofern ist er anzuhalten, sich an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu wenden, falls er sich weiterhin um die Bewilligung einer Einreise seiner Söhne bemühen will (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 S. 43).

5. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und den im Ausland befindlichen Söhnen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Fürsorgebestätigung ist indes das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und demzufolge von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: